Urteil des LSG Saarland vom 14.03.2008

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LSG Saarbrücken Urteil vom 14.3.2008, L 5 BL 2/07
Saarländisches Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe - blind -
Begriffsbestimmung - AHP Nr 23
Leitsätze
Eine begriffliche Bestimmung, was "blind" im Sinne des § 1,3 des saarländischen Gesetzes
über die Gewährung einer Blindheitshilfe (BlihiG) ist, enthält das Gesetz nicht. Es kann zur
Begriffsbestimmung auf Ziff. 23 AHP zurückgegriffen werden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 01.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz Nr. 761 über
die Gewährung einer Blindheitshilfe (BlihiG) in der Fassung vom 19. Dezember 1995
(Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Januar 1996, S. 58), zuletzt geändert durch das
Gesetz Nr. 1594 über die Gewährung einer Blihi vom 21. Juni 2006 (Amtsblatt des
Saarlandes vom 13. Juli 2006, S. 930) zustehen.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte eine Lehre als Maschinenschlosser und arbeitete in
diesem Beruf bis 1996. Seit 1997 bezieht er eigenen Angaben zu Folge eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
Erstmalig beantragte der Kläger die Gewährung einer Blihi im Februar 1997. Er fügte
seinem Antrag eine Bescheinigung des Augenarztes Dr. Sch., St. W., vom 18. November
1996 bei. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine Opticusatrophie, Verdacht auf juvenile,
dominante Form. Auf beiden Augen war nach einer Untersuchung vom 12. November
1996 eine Sehschärfe von 0,05 festgestellt worden. Einem Vermerk des Beklagten vom
18. Februar 1997 zu Folge seien laut telefonischer Rücksprache mit Dr. Sch. die
Gesichtsfeldaußengrenzen normal.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, da zur
Zeit noch eine Sehschärfe von 5 Prozent (%) auf dem besseren Auge bestehe, weshalb die
Voraussetzungen zur Gewährung einer Blihi nicht erfüllt seien.
Im Oktober 1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Blihi wegen
„Verschlimmerung“. Ein von dem Augenarzt Dr. Sch. angeforderter Befundbericht vom 10.
November 1997 bestätigte nach wie vor eine Sehschärfe von 0,05. Allerdings liege
beidseits ein großes Zentralskotom mit Einschluss des blinden Flecks vor.
Mit Bescheid vom 20. November 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen richtete sich sein Widerspruch vom 19. Dezember 1997, mit welchem er auf
das Gesichtsfeldskotom hinwies.
Der Augenarzt Dr. Z., St. W., wurde sodann um eine Gesichtsfeldbestimmung bei
Verwendung des Goldmann-Perimeters (Marke III/4) gebeten.
In seinem Untersuchungsbericht vom 03. Februar 1998 stellte er auf dem rechten Auge
bezüglich des Gesichtsfeldes eine konzentrische Einschränkung 30 Grad nach oben, 50
Grad nach unten, 40 Grad nasal und 50 Grad temporal fest. Das Gesichtsfeld auf dem
linken Augen war konzentrisch 30 Grad nach oben, 50 Grad nach unten, 40 Grad nach
nasal und 60 Grad nach temporal eingeschränkt. Der Visus betrug auf beiden Augen 0,08.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, da
eine wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 19. Februar 1997 nicht
eingetreten sei.
Antrag vom 17. Mai 2005
forderte der Beklagte einen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde M. B., St.
W., vom 31. Mai 2005 an. Dieser diagnostizierte auf dem linken und rechten Auge jeweils
eine Opticusatrophie, auf dem linken Auge zusätzlich eine rezidivierende HH-Erosio. Die
Sehschärfe auf beiden Augen wurde mit 0,05 angegeben. Außerdem war eine
konzentrische Einengung des Gesichtsfelds beidseits festgestellt.
Nach dem Gutachten des Augenarztes C.K., Su., vom 15. Dezember 2005, den der
Beklagte beauftragt hatte, sei beim Kläger auf dem rechten und linken Auge eine
Sehschärfe auf 1/15 zu verzeichnen. Außerdem seien eine konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung, ein Zentralskotom, eine Weitsichtigkeit und Opticusatrophie
gegeben. Im Vergleich zu den Vorbefunden sei die Sehschärfe in den letzten Jahren recht
konstant geblieben. Das Zentralskotom fülle weniger als die Hälfte im unteren Abschnitt
aus. Auf Grund der Sehschärfe und der Gesichtsfeldgrenzen sei gegenwärtig Blindheit im
Sinne des Gesetzes nicht gegeben.
Bescheid vom 23. Dezember
2005
Sehschärfe von 6,6 % auf dem besseren Auge seien die Voraussetzungen zur Zahlung
einer Blihi nicht erfüllt.
Widerspruch
er auf die spezifische Gesichtsfelduntersuchung im Mai 2005 verwies, deren Auswertung
er seinem Widerspruch beifügte.
Der ärztliche Dienst des Beklagten führte am 08. Februar 2006 aus, das Gutachten des
Augenarztes C.K. beruhe auf einer ausführlichen ambulanten Untersuchung. Die im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Gesichtsfeldbestimmungen entsprächen
nicht den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG), nach welchen
nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4
verwertet werden dürften. Außerdem sei dieser Befund, vom Mai 2005 stammend, im
Hinblick auf das vorliegende Gutachten als überholt anzusehen.
Bescheid vom 15. März 2006
zurück.
Klage
(SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er sei schwerbehindert und habe das Merkzeichen „B“. Er sei als Blinder im Sinne des
Gesetzes anzusehen. Die Sehschärfe betrage zwar nicht 1/50, wie dies eine „Alternative“
vorsehe. Bei ihm sei aber eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger
gleichzusetzende Sehbehinderung gegeben. Dies sei dann zu bejahen, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung
mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt sei, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad
unberücksichtigt blieben. Er beziehe sich deswegen auf die – von ihm zu den Akten
gereichte – Darstellung des Augenarztes M. B. vom 06. April 2006. Das Protokoll der
Gesichtsfeldmessung zeige, dass hier die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung
mehr als 10 „Prozent“ vom Zentrum entfernt sei. Die Gesichtsfeldbestimmung nach
Marke Goldmann sei nicht so genau, wie das Verfahren, das für die
Gesichtsfeldbestimmung seitens der vom ihm aufgesuchten Ärzte durchgeführt werde.
Aus der aktuellen Gesichtsfeldbestimmung des Augenarztes B. ergebe sich, dass bei der
Gesichtsfeldbestimmung die 10 Grad-Marke erreicht sei und nicht die 15 Grad-Marke.
Das SG für das Saarland hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens des Augenarztes Dr. W.W., S., vom 02. Oktober 2006. Der Sachverständige
hat für die zentrale Sehleistung in der Ferne auf beiden Augen einen Wert von 0,06
festgestellt. Das Gesichtsfeld des rechten Auges, quantitativ geprüft am Kugelperimeter
nach Goldmann, zeige für die weiße Prüfmarke III/4 eine hochgradige konzentrische
Einschränkung allseits auf fast 10 Grad, lediglich im 30 bis 45 Grad-Meridian erreiche das
Gesichtsfeld eine Ausdehnung von ca. 15 Grad. Das Gesichtsfeld des linken Auges,
ebenfalls quantitativ geprüft am Kugelperimeter nach Goldmann, zeige für die weiße
Prüfmarke III/4 eine hochgradige konzentrische Einschränkung. Hier liege die deutlichste
Einschränkung bei 10 Grad und die geringste im 255-Meridian bei ca. 16 Grad.
Der Sachverständige ist unter Berücksichtigung dieser Sehleistung und des peripheren
Gesichtsfeldes zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht als blind im Sinne des BlihiG
anzusehen sei. Die weiteste Ausdehnung des peripheren Gesichtsfeldes am rechten Auge
liege bei 15 Grad und am linken Auge bei 16 Grad. Unter diesen Gegebenheiten dürfte die
zentrale Sehleistung nicht mehr als 0,05 betragen; sie betrage tatsächlich aber 0,06.
Der Kläger hat gegen dieses Gutachten eingewandt, die Einschätzung, die zentrale
Sehleistung betrage 0,06, sei nicht unbedingt haltbar. So habe der Sachverständige ihn bei
der Untersuchung, als er eine Zahl nicht habe erkennen können, aufgefordert, zu raten.
Der Kläger hat beantragt, den Chefarzt der Augenklinik Bundesknappschaft Su., Prof. Dr.
Me. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstellung eines Gutachtens zu
beauftragen.
Der Sachverständige Prof. Dr. Me. hat in seinem augenärztlichen Gutachten vom 30. März
2007 ausgeführt, der Visus auf beiden Augen, wie er auf Grund der Angaben des Klägers
ermittelt worden sei, betrage 1/25.
Die Gesichtsfelduntersuchung hat folgende Werte ergeben:
Rechtes Auge:
- nach oben 10 Grad, schläfenwärts 16 Grad, nach unten 6 Grad,
nasenwärts 10 Grad;
Linkes Auge:
- nach oben 6 Grad, schläfenwärts 7 Grad, nach unten 8 Grad,
nasenwärts 4 Grad.
Bei dem beidäugigen Gesichtsfeld hat er folgende Werte ermittelt:
- nach oben 8 Grad, nach unten 8 Grad, nach links 10 Grad, nach
rechts 14 Grad.
Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang angemerkt, bei Feststellung der
Außengrenzen mit der Lichtmarke III/4 seien zunächst etwas weiter außen liegende
Grenzen, beim Überprüfen seien dann weiter innen liegende Grenzen angegeben worden.
Der Kläger sei in Begleitung seiner Ehefrau zur Untersuchung gekommen. Diese habe ihn
bis zur Tür des Untersuchungszimmers geführt, danach sei der Kläger alleine in den
abgedunkelten Untersuchungsraum hineingegangen, habe die vorgehaltene Hand zur
Begrüßung sowie die Lehne des Untersuchungsstuhls ergriffen und sei sicher der
vorstehenden Fußstütze des Untersuchungsstuhls ausgewichen.
Mit der Erstattung eines elektrophysiologischen Zusatzgutachtens beauftragt, hat der
Sachverständige Dr. Ga., Chefarzt der neurologischen Klinik des
Knappschaftskrankenhauses Su., am 26. März 2007 ausgeführt, an Hand des eben noch
abgrenzbaren Muster-VEP bei Verwendung von Standardreizmustern könne geschlossen
werden, dass der Visus etwas oberhalb der unteren Ableitbarkeitsgrenze des Muster-VEP
liegen solle, also zwischen 0,05 und 0,1. An Hand der ERG-Ableitung ergebe sich auf
retinalem Niveau kein Korrelat einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung. Eine
panretinale Schädigung könne auf Grund des Normalbefundes im skotopischen Ganzfeld-
Helligkeits-ERG ausgeschlossen werden. Anhand des multifokalen ERG wären eher zentrale
Gesichtsfeldstörungen bei intakter Peripherie zu erwarten. Das konzentrisch
eingeschränkte Gesichtsfeldmuster entspreche auch nicht den bei einer Opticusatrophie zu
erwartenden Befunden mit zentralen oder zentro-zökalen Gesichtsfeldstörungen.
Zusammenfassend ergebe die elektrophysiologische Diagnostik kein Korrelat einer
hochgradigen konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung.
Der Sachverständige Prof. Dr. Me. hat unter Berücksichtigung der räumlichen
Orientierungs- und Bewegungsfähigkeit des Klägers im unbekannten abgedunkelten
Untersuchungsraum die angegebene Sehschärfe und das angegebene Gesichtsfeld als
unglaubhaft angesehen. An Hand der elektrophysiologischen Zusatzbegutachtung sei
festgestellt worden, dass eine Sehschärfe von mindestens 0,05 bis 0,1 zu erwarten sei.
Deshalb liege keine Blindheit vor.
Der Kläger hat dagegen eingewandt, die Feststellungen des Sachverständigen gründeten
auf Vermutungen. Im Übrigen sei zum Untersuchungstag der Untersuchungsraum nicht
abgedunkelt gewesen, es habe lediglich Jalousien gegeben, die jedoch nicht zu einer
Verdunkelung geführt hätten. Er habe zwar der untersuchenden Ärztin zur Begrüßung die
Hand gereicht; dies habe er aber erkennen können, da diese nur ca. 1 Meter vor ihm
gestanden habe. Gleiches habe auch für die Lehne des Untersuchungsstuhls gegolten.
Dass er der Fußstütze des Untersuchungsstuhls ausgewichen sei, liege daran, dass er
häufiger bei Augenärzten sei und diese Stühle kenne.
Um Stellungnahme gebeten, hat der Sachverständige Prof. Dr. Me. am 03. Juli 2007 seine
Auffassung aufrechterhalten. Er hat ausgeführt, er gehe von einer Aggravation aus.
Urteil vom 01. Oktober 2007
Gutachten Dr. W., die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 16. Oktober 2007 zugestellt worden ist, hat
dieser mit Schriftsatz vom 15. November 2007, am selben Tag beim SG für das Saarland
Berufung
Der Kläger trägt vor:
Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Me. liege Blindheit vor. Die Einschränkungen seines
eigenen Gutachtens könnten nicht nachvollzogen werden. Die Umstände, die
herangezogen worden seien, um das eigene Gutachten in Frage zu stellen, seien nicht
geeignet, die objektiven Untersuchungsbefunde zu negieren. Es bestehe noch
Ermittlungsbedarf.
Nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass ihn die Beweislast dafür
treffe, dass sein Leidensbild so ausgeprägt sei, dass er einem Blinden gleichzustellen sei,
und dass das bisherige Beweisergebnis seine Behauptung nicht trage, hat er erwidert, er
könne nicht verstehen, wieso dann einem unzweifelhaft Blinden Blihi gewährt werde,
obwohl der beispielsweise an der Olympiade teilnehmen könne.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass die Sozialleistung Blihi einen Ausgleich
bilden solle für die Einschränkungen des Alltags, die bei ihm sicherlich in hohem Maße
ausgeprägt seien, aber – wenn er beispielsweise einem Gegen-stand ausweichen könne –
nicht in so hohem Maße wie bei einem völlig Blinden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 01. Oktober
2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006
aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Blihi zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte betreffend den Kläger beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, die beigezogen waren, Bezug
genommen.
Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
II.
Sie ist unbegründet.
Das SG für das Saarland hat mit Urteil vom 01. Oktober 2007 zu Recht die Klage gegen
den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die
Gewährung der Blihi nicht gegeben sind.
Das steht bereits nach dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Sachverständigen
Dr. W. fest. Auch der auf Antrag des Klägers beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Me.,
dessen Ausführungen von einer elektrophysiologischen Zusatzuntersuchung gestützt
werden, verneint beim Kläger Blindheit im Sinne des BlihiG.
Der Kläger ist nicht blind im Sinne des § 1 Abs. 3 BlihiG in Verbindung mit Ziff. 23 der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im
Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und
soziale Sicherung, Rechtsstand: 2006 (AHP), weshalb er keinen Anspruch auf Blihi hat.
Nach § 1 Abs. 1 BlihiG erhalten Blinde, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
rechtmäßig im Saarland haben, auf Antrag eine Blihi. Der Kläger, der seinen Wohnsitz im
Saarland hat, hat zwar die Gewährung einer Blihi beantragt. Er ist jedoch nicht blind.
Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen,
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50
beträgt,
2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende
Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad
vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1
gleichzuachten sind.
Als nicht nur vorübergehend ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten
anzusehen.
Eine Definition, was „blind“ ist, enthält das Gesetz selbst nicht. Zur Begriffsbestimmung
kann jedoch auf Ziff. 23 AHP zurückgegriffen werden (Urteil des LSG für das Saarland vom
26. März 1998, L 5b/5 V 16/97).
Nach Ziff. 23 Abs. 2 AHP ist der blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt.
Das ist beim Kläger nicht der Fall.
Er gehört aber auch nicht zu der Gruppe von Personen, die als „auch blind“ im Sinne des §
1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BlihiG, Ziff. 23 Abs. 2 und 3 AHP anzusehen sind.
Nach dem Gutachten des Dr. W. beträgt die zentrale Sehleistung des Klägers 0,06; nach
dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Me. und dem
Zusatzgutachten Dr. Ga. ist eine Sehschärfe von mindestens 0,05 bis 0,1 zu erwarten.
Der Kläger erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BlihiG.
Die Beweisaufnahme hat aber ebenfalls nicht ergeben, dass beim Kläger Störungen des
Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BlihiG gleichzuachten wären.
Wann eine solche Störung des Sehvermögens zu bejahen ist, ist § 1 Abs. 3 Nr. 2 BlihiG
nicht zu entnehmen. Ziff. 23 Abs. 3 AHP sieht aber Fallgruppen unter a) bis g) vor, bei
denen eine gleichzusetzende Sehbehinderung gegeben ist.
Nach Ziff. 23 Abs. 3 AHP liegt eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder
weniger gleichzusetzende Sehbehinderung nach den Richtlinien der DOG bei folgenden
Fallgruppen vor:
a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe
von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in
keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe
von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in
keiner Richtung mehr als 15 Prozent vom Zentrum entfernt ist,
wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt
bleiben,
c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe
von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in
keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung
mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste
jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50 Grad-
Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte
ausgefallen ist,
f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr
als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der
Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt,
g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Keine dieser Fallgruppen trifft beim Kläger nach den eingeholten Gutachten zu.
Die Fallgruppe a) scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger noch über ein Sehvermögen
von 0,06 verfügt.
Auch Ziff. 23 Abs. 3 b) AHP ist entgegen der vom Kläger in der Klageschrift dargelegten
Meinung nicht einschlägig, weil er, wie der Sachverständige Dr. W. ausgeführt hat, immer
noch über eine Sehschärfe von 0,06 verfügt. Zudem ist auch die weitere Voraussetzung,
dass die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum
entfernt ist, nicht erfüllt. Der Sachverständige Dr. W. hat eine weiteste Ausdehnung des
peripheren Gesichtsfeldes am rechten Auge bei 15 Grad und am linken Auge bei 16 Grad
festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus dem Gutachten des
Prof. Dr. Me., nichts anderes. Dieser hat die auf die Angaben des Klägers ermittelten Werte
für unvereinbar mit dessen Orientierung in einem nicht taghellen Raum gehalten, weshalb
eine elektrophysiologische Zusatzuntersuchung durchgeführt wurde, um die Werte
objektivieren zu können.
Nach Durchführung dieser Untersuchungen haben Prof. Dr. Me. und Dr. Ga. eine
hochgradige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung für unplausibel gehalten. Nach Dr.
Ga. hat die ERG-Ableitung auf retinalem Niveau kein Korrelat einer konzentrischen
Gesichtsfeldeinschränkung ergeben. Eine panretinale Schädigung hat er wegen des
Normalbefundes im skotopischen Ganzfeld-Helligkeits-ERG ausgeschlossen. Auf Grund des
multifokalen ERG wären eher zentrale Gesichtsfeldeinschränkungen bei intakter Peripherie
zu erwarten gewesen. Ein konzentrisch eingeschränktes Gesichtsfeldmuster entspreche
auch nicht den bei einer Opticusatrophie zu erwartenden Befunden mit zentralen oder
zentro-zökalen Gesichtsfeldstörungen.
Bei diesen Feststellungen sind auch die Voraussetzungen der Ziff. 23 Abs. 3 c) und d) AHP
nicht gegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der weiteren Fallgruppen der Ziff. 23 AHP
erfüllt sind, ergeben sich aus den Gutachten nicht und werden vom Kläger auch nicht
behauptet.
Dass eine Rindenblindheit nach Ziff. 23 Abs. 4 AHP vorliegt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte, weiter zu ermitteln, bestehen nicht. So behauptet der Kläger nicht, auf
Grund noch nicht bekannter Untersuchungen ergebe sich etwas anderes. Er meint nur, die
Schlussfolgerungen des Prof. Dr. Me. seien nicht nachvollziehbar.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Die von dem Sachverständigen
aufgezeigten Zweifel an den auf den Angaben des Klägers beruhenden Werten waren
berechtigt, denn sie waren mit seinen Fähigkeiten, sich in unbekannten Räumlichkeiten zu
bewegen, nicht in Einklang zu bringen. Dieser Eindruck wurde durch die Ergebnisse der
elektrophysiologischen Zusatzuntersuchung objektiviert. Der Rückschluss des
Sachverständigen, dass mindestens eine Sehschärfe von 0,05 bis 0,1 zu erwarten sei, ist
deshalb nicht zu beanstanden und deckt sich mit dem Ergebnis des von Amts wegen
eingeholten Gutachtens.
Bei dem somit ermittelten Visus ist der Kläger sicher erheblich in seinem Sehvermögen
beeinträchtigt, was der Senat nicht verkannt hat, aber auf jeden Fall nicht in dem Umfang,
dass er einem Blinden gleichgestellt werden kann. Dann sind aber die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Blihi nicht gegeben.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, er könne nicht
verstehen, wieso einem Blinden Blihi gewährt werde, der z.B. an einer Olympiade
teilnehmen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass ein Blinder sich die
Fähigkeit aneignen kann, sich in vertrauter Umgebung, wozu man auch die
Trainingsörtlichkeit zählen kann, zu bewegen, bedeutet nicht, dass er deswegen nicht die
Voraussetzungen des BlihiG erfüllt. Denn der Schutzzweck des Gesetzes ist ein anderer.
Das Gesetz sieht eine Leistung dafür vor, die mit den Beeinträchtigungen des
Sehvermögens einhergehenden Belastungen, die ein Blinder oder eine ihm
gleichzusetzende Person zur Gestaltung des Alltagslebens aufwenden muss,
auszugleichen. Da der Kläger aber weder blind ist noch einem Blinden gleichzustellen ist,
war die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.