Urteil des LSG Saarland vom 11.07.2006

LSG Saarbrücken: besondere härte, zumutbare tätigkeit, verwaltungsakt, wichtiger grund, wesentliche veränderung, vergleich, auflage, aufrechnung, sehnenscheidenentzündung, arbeitsamt

LSG Saarbrücken Urteil vom 11.7.2006, L 6 AL 24/03
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts vom 17. Juni 2003
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) in
der Zeit vom 11. November 2000 bis 02. Februar 2001 wegen Feststellung einer
Sperrzeit zu Recht geruht hat und ob die Klägerin verpflichtet ist, die von der Beklagten
erbrachten Leistungen in Höhe von 3.532,80 DM zu erstatten.
Die 1953 geborene Klägerin erlernte keinen Beruf und war in der Zeit vom 09. März 1994
bis 22. Mai 1998 in der J.V.A. inhaftiert. Ab 25. Mai 1998 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg).
Der Anspruch war am 04. April 2000 erschöpft.
Am 07. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Alhi. Sie gab unter
anderem in ihrem Antrag an, einen Nebenverdienst von monatlich 300,-- DM zu erzielen.
Tatsächlich verdiente die Klägerin in der Zeit von 01. Februar bis 31. Oktober 2000 in der
P.H.“ in O. im Monat 630,-- DM. Von 1. bis 15. November 2000 betrug ihr Verdienst 280,--
DM.
Ab 04. April 2000 bezog die Klägerin Alhi in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes vom
295,26 DM auf Grund eines Bemessungsentgelts von 910,-- DM nach der Leistungsgruppe
A, Kindermerkmal 0.
Nachdem mit den nicht im Streit stehenden Bescheiden vom 07. Juni, 01. September und
10. November 2000 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi wegen der
Berücksichtigung eines Nebenverdienstes gemäß § 141 des Dritten Buchs des
Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Fassung des 1. SGB III-
Änderungsgesetz (-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, 2970) zum Teil gemäß § 48
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben wurde, erhielt die Klägerin ab
01. August 2000 Alhi in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 222,60 DM.
Nach einem Beratungsvermerk vom 23. November 2000 teilte die Klägerin der Beklagten
mit, seit 10. November 2000 arbeitsunfähig zu sein. Sie habe angegeben, dass sie die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die ärztliche Bescheinigung vor einer Woche an das
Arbeitsamt (ArbA) gesandt habe. Weiterhin ist vermerkt, Unterlagen lägen dem ArbA
bislang nicht vor; die Klägerin werde bis spätestens 29. November 2000 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine ärztliche Bescheinigung abgeben; sie habe
überdies mitgeteilt, seit 15. November 2000 kein Nebeneinkommen mehr zu erzielen.
Ab 16. November 2000 wurden an die Klägerin wöchentlich wiederum 295,26 DM ohne
Anrechnungsbetrag ausgezahlt; ab 01. Januar 2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz
304,08 DM.
Am 31. Oktober 2000 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Stellenangebot als
Ausgrabungsarbeiterin im Rahmen einer von der Kulturstiftung des Landkreises M.W.
geleiteten Freilegung einer römischen Großvillenanlage in P.B.. In dem Antwortschreiben
des Landkreises M.W. an die Beklagte in Bezug auf die angebotene Stelle teilte die
Kulturstiftung für den Landkreis M.W. mit, die Klägerin habe sich am 06. November 2000
telefonisch beworben. Sie sei nicht eingestellt worden, weil sie mit der Begründung, zur
Zeit krank geschrieben zu sein, abgesagt habe.
Näher zu der Art der Tätigkeit befragt, führte die Kulturstiftung für den Landkreis M.W. mit
Schreiben vom 03. April 2002 aus, dass seit 01. April 1987 eine römische Großvillenanlage
aus dem 1. bis 4. Jahrhundert nach Christus ausgegraben und wissenschaftlich
ausgewertet werde. Das Arbeitsamt S. vermittele jeweils für ein Jahr Arbeitslose in diese
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM), unter anderem als Ausgrabungsarbeiter. Die
Grabungsarbeiten gestalteten sich dabei wie folgt:
Zunächst würden die jeweils auszugrabenden Flächenareale von dem Grabungsleiter
(Archäologe) und dem Grabungstechniker genau eingemessen. Danach trügen die
Ausgrabungsarbeiter die Humusschicht mittels Schaufeln ab und transportierten sie mit
Schubkarren aus dem Grabungsareal heraus. Bei der Freilegung der darunter liegenden
Architekturbefunde müsse besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Beschädigungen
zu vermeiden, die die Auswertung beeinträchtigten. Daher könnten nach dem Abtragen der
obersten Humusschicht nur Werkzeuge verwendet werden, die Feinarbeit zuließen
(insbesondere Schaufel, Spachtel, Pinsel). Die aufgefundenen Architekturbestandteile
würden dann exakt in Flächen und Querschnittszeichnungen erfasst und beschrieben, was
Aufgabe des Grabungsleiters, des Grabungstechnikers und des Zeichners sei. In Einzelfällen
würden Mauerreste, die sich für eine spätere Rekonstruktion nicht eigneten, mit
Schubkarren abtransportiert. Die vorgefundenen zahlreichen Fundstücke wie Münzen,
Keramiken und etc. würden ebenfalls wissenschaftlich erfasst und zu einer späteren
Bewertung von den Grabungsarbeitern abtransportiert. Vor einer Rekonstruktion oder
Archivierung der Fundstücke würden diese von den Ausgrabungsarbeitern gewaschen.
Im Rahmen der ABM „Ausgrabung einer römischen Fundstelle in P.B.“ würden 13
Ausgrabungsarbeiter/innen beschäftigt, darunter in der Regel ca. 3 bis 5 Frauen.
Besonders schwere Arbeiten, wie z. B. das Abtragen der Humusschicht und das Fahren
schwerbeladener Schubkarren würde von den Männern erledigt.
Nach einem Beratungsvermerk vom 10. November 2000 habe die Klägerin einem
Mitarbeiter des Landkreises telefonisch mitgeteilt, sie komme für die ABM nicht in Frage, da
sie Probleme mit den Händen habe. Sie werde eine entsprechende ärztliche Bescheinigung
einreichen. Aufgrund der Probleme mit den Händen (Sehnenscheidenentzündung) sehe sie
sich derzeit nicht in der Lage, zu arbeiten. Sie werde sich vom Arzt krankschreiben lassen
und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Tatsächlich legte die Klägerin weder eine ärztliche Bescheinigung noch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Veranlasst durch das ArbA S. wurde die Klägerin durch die Vertragsärztin P . am 26. März
2001 ärztlich untersucht, nachdem sie Einladungen im Januar und Februar 2001 nicht
gefolgt war. Nach deren, der Vertragsärztin, Feststellungen bestand bei der Klägerin ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Ungünstig
seien monotone, repetierende Handbewegungen und Arbeiten mit besonderen
Anforderungen an die grobe Kraft.
Bescheid vom 01. Juni 2001
November 2000 bis 02. Februar 2001 (12 Wochen) fest. Während dieser Zeit ruhe der
Anspruch auf Alhi. Die Klägerin erhalte die Leistung erst wieder nach Ablauf der Sperrzeit.
Ihr sei am 31. Oktober 2000 eine Arbeit als Ausgrabungsarbeiterin beim Landkreis M.W.
angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot entspreche den Grundsätzen einer
sachgerechten Arbeitsvermittlung. Die Arbeit sei ihr zuzumuten gewesen. Mit der
Unterbreitung des Angebots sei sie auch darüber belehrt worden, dass sie Anlass zum
Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch
ihr, der Klägerin, Verschulden nicht zustande komme und sie für ihr Verhalten keinen
wichtigen Grund habe. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen habe sie die Arbeit nicht
angenommen. Sie habe voraussehen müssen, dass sie in Folge ihres Verhaltens arbeitslos
bleiben würde. Sie habe zwar ihr Verhalten damit begründet, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen die Tätigkeit nicht ausüben könne. Ausschlaggebend dafür, dass sie keinen Grund
für ihr Verhalten habe, sei die Tatsache, dass die Tätigkeit nach dem arbeitsamtsärztlichen
Gutachten verrichtbar gewesen sei. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von
12 Wochen und bedeute keine besondere Härte.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung wegen der festgesetzten Sperrzeit
werde gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III vom 11. November 2000 bis 02.
Februar 2001 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben.
Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 3.532,80 DM seien zu erstatten. Sie
habe Gelegenheit, sich innerhalb von 2 Wochen zu den für die Entscheidung über die
Aufrechnung erheblichen Tatsachen, insbesondere zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen,
gemäß § 24 SGB X zu äußern.
Widerspruch
sie habe nicht als Ausgrabungsarbeiterin tätig werden können, weil sie krank und in
Behandlung wegen einer Sehnenscheidenentzündung gewesen sei. Dem ArbA habe sie
eine Bescheinigung ihres Arztes übergeben, in der dieser ihr bescheinige, dass ihre Hände
bzw. ihre Arme auf Dauer nicht belastbar seien. Es liege auch eine Krankmeldung vor. Sie
leide in Abständen auch ohne größere Belastung immer wieder an
Sehnenscheidenentzündungen. Ihre Alhi habe man ihr gekürzt mit der Begründung, dass ihr
aus gesundheitlichen Gründen weniger zustehe, weil sie nicht voll tätig sein könne. Die
Amtsärztin habe dagegen mitgeteilt, dass sie trotz ihrer Sehnenscheidenentzündung alle
Tätigkeiten ausüben könne. Das sei ein Widerspruch. Sie bitte daher um Überprüfung.
Um Stellungnahme gebeten, teilte das ArbA M. am 01. August 2001 mit, im Rahmen der
angebotenen ABM würden weibliche Arbeitskräfte leichte bis mittelschwere Arbeiten in
wechselnden Körperhaltungen und wechselnden Tätigkeiten verrichten. Die Arbeiten seien
in der Regel filigraner Natur (Reinigen, Sortieren, Waschen, Beschriften, Katalogisieren).
Gleichwohl seien insbesondere in den Sommermonaten auch Grabungsarbeiten zu leisten.
Auf Grund der Mannigfaltigkeit könne von einer monotonen, repetierenden Arbeit nicht
ausgegangen werden.
Bescheid vom 07. August 2001
unbegründet zurück. Die Entscheidung über die Sperrzeit stütze sich auf §§ 198 i. V. m. §
144 Abs. 1 Nr. 2, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, 50 Abs. 1 SGB X. Die
Sperrzeit sei gerechtfertigt, weil die Klägerin eine ihr zumutbare Tätigkeit nicht
angenommen habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Im Schreiben vom 31.
Oktober 2000 sei sie über die entsprechenden Rechtsfolgen belehrt worden. Nach dem
vorliegenden Gutachten sei sie, die Klägerin, in der Lage, dauerhaft leichte bis
mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Leichte monotone, sich stetig wiederholende
Handbewegungen und Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die grobe Kraft seien
auszuschließen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Arbeiten könne von einer monotonen
Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Die Sperrzeit habe zur Folge, dass die Entscheidung
über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 11. November 2000 bis 02. Februar 2001
aufzuheben sei. Dies beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB
III. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung,
die ihr mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, hätte wissen müssen oder zumindest
hätte leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung im Sinne der Vorschriften
dadurch eingetreten sei und der Anspruch auf Leistungen wegen Eintritts der Sperrzeit
ruhe. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits
gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der
Erstattungsbetrag sei zutreffend beziffert worden.
Die Klägerin erhielt ab 04. April 2001 wieder Alhi in Höhe eines wöchentlichen
Leistungssatzes vom 299,18 DM ohne Anrechnungsbetrag bezogen auf ein
Bemessungsentgelt von 890,-- DM, Leistungsgruppe A ,ohne Kindermerkmal. Am 20. April
2001 wurde die Zahlung bis 01. Mai 2001 vorläufig eingestellt. Am 24. April 2001 zog die
Klägerin nach M.. Am 18. Juni 2001 heiratete die Klägerin.
Gemäß einem Bescheid vom 30. August 2001 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen
den Erstattungsanspruch von 3.532,80 DM nach § 51 Abs. 2 des Ersten Buchs des
Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I) und machte geltend, ab 01. September
2001 werde von der der Klägerin zu gewährenden Leistung ein Betrag von 3,33 DM täglich
einbehalten. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Nach einem Vermerk vom 05. Dezember 2001 wurde die Einbehaltung nach Nr. 3 der
Einbehaltungsanweisung eingestellt.
Gegen den Bescheid vom 01. Juni 2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.
Klage
Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet.
Die Klägerin hat ihre Klage nicht begründet.
Zu der mündlichen Verhandlung vom 17.Juni 2003 ist die Klägerin ordnungsgemäß geladen
worden, aber unentschuldigt nicht erschienen.
Das SG hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben.
Urteil vom 17. Juni 2003
vom 01. Juni 2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001
aufgehoben und der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
auferlegt. Das SG für das Saarland sah die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit
nicht als erfüllt an, weil die Klägerin für die Arbeitsablehnung einen wichtigen Grund gehabt
habe. Ungünstig für die Klägerin seien monotone, repetierende Handbewegungen und
Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die grobe Kraft. Auf Grund der
Stellenbeschreibung der Kulturstiftung für den Landkreis M.W. vom 03. April 2002 stehe
fest, dass die Einhaltung der zuvor erläuterten medizinischen Einschränkungen im
Leistungsvermögen der Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Ausgrabungsarbeiterin nicht
gewährleistet sei. Für den Zeitraum vom 11. November 2000 bis 02. Februar 2001 habe
sie Alhi zu Recht bezogen.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 04. August 2003 zugestellt worden ist, hat
diese mit Schriftsatz vom 13. August 2003, beim Landessozialgericht (LSG) für das
, Berufung
Die Beklagte trägt vor:
Der Begründung des SG für das Saarland könne nicht zugestimmt werden, da nach der
Tätigkeitsbeschreibung schwere Arbeiten von Männern ausgeführt würden. Die
beschriebenen Verrichtungen seien filigran und abwechslungsreich, nicht monoton und
repetitiv. Deshalb sei die Arbeit der Klägerin auch zumutbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG für das Saarland vom 17. Juni 2003 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin
ordnungsgemäß geladen, aber unentschuldigt nicht erschienen.
Sie hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert.
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob das Stellenangebot vom 31. Oktober
2000 unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung vom 03. April 2002 der Klägerin
gesundheitlich zumutbar gewesen sei, durch Einholung eines nach Aktenlage zu
erstattenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. C.H., Facharzt für Orthopädie, Chirurg
und Durchgangsarzt, V., vom 02. März 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Leistungsakte mit der Stammnummer 5., die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 01. Juni
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001, nicht aber der am
30. August 2001 ergangene weitere Bescheid der Beklagten.
In diesem wird die Aufrechnung der geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von
3.532,80 DM mit den nunmehr gewährten Leistungen erklärt.
Der Bescheid vom 30. August 2001 ist weder nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch
später nach Klageerhebung nach § 96 Abs. 1 SGG, die nach § 153 Abs. 1 SGG für das
Verfahren vor dem LSG entsprechend gelten, Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der Verwaltungsakt vom 30. August 2001 ändert weder den Bescheid vom 01. Juni 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001 ab noch ersetzt er ihn.
Abändern oder Ersetzen meint, dass der Regelungsgegenstand des neuen
einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall
ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze
festgestellt werden (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar
zum SGG, 8. Auflage, § 96 SGG, Rdnr.: 4a; Bundessozialgericht in seiner
amtlichen Sammlung, BSGE Band 47, Seite 168 <170>; Spellbrink-Eicher, Kasseler
Handbuch zum Arbeitsförderungsrecht, 2. Auflage, § 40, Rdnr.: 9; Lüdtke-Binder,
Handkommentar zum SGG, 2. Auflage, § 96 SGG Rdnr.: 7).
Der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 01. Juni 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001 ist ein anderer als der des Bescheides vom
30. August 2001. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte mehrere
Regelungen getroffen. Sie hat eine Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf Alhi für die
Dauer der Sperrzeit festgestellt. Sie hat außerdem als Folge die Alhi-Bewilligung für die
Dauer des Ruhens zurückgenommen und überzahlte Alhi zurückgefordert. Die Aufrechnung
der zwar diesen Bescheid betreffenden Erstattungsforderung in Höhe von 3.532,80 DM
stellt dem gegenüber eine komplett andere Verfügung dar.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG erreicht.
Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde
durch Beschluss des LSG, wenn unter anderem der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt.
Die Erstattungsforderung von 3.532,80 DM übersteigt diese Wertgrenze bei weitem.
III.
Die Berufung ist begründet.
Das Urteil des SG vom 17. Juni 2003 ist aufzuheben und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Dem steht schon nicht entgegen, dass die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens
einen Vorschlag mit Schriftsatz vom 30. September 2004 unterbreitet hat, die Sperrzeit
auf 6 Wochen zu verkürzen, den Erstattungsbetrag entsprechend zu mindern und die
Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.
Dieser Vorschlag, zu dem die Klägerin sich nicht äußerte, stellt kein Teilanerkenntnis des
von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs dar, sondern einen nicht angenommenen
Vergleichsvorschlag, an den die Beklagte nicht gebunden bleibt.
Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die
Beteiligten nach § 101 Abs. 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden
oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über
den Gegenstand verfügen können. Möglich ist es auch, einen außergerichtlichen Vergleich
zu schießen, der in der gerichtlichen Praxis als übereinstimmende Erledigungserklärung
ausgelegt wird (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 101 SGG,
Rdnr.: 18; Lüdtke-Roller a. a. O., § 101 SGG, Rdnr. 24).
Auch ein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs kann zur Erledigung des
Rechtsstreits führen (§ 101 Abs. 2 SGG). Im Unterschied zum Vergleichsvorschlag bewirkt
allerdings ein nicht angenommenes Anerkenntnis, dass die Beklagte - unabhängig von
seiner Annahme – daran gebunden bleibt (vgl. zur Problematik: Lüdtke-Roller a. a. O., §
101 SGG, Rdnr. 33; Urteil des LSG für das Saarland vom 26. April 1996, Az.: L 1 J 18/95;
BSG, Urteil vom 21. November 1961, Az.: 9 RV 374/60).
Ob die Erklärung vom 30. September 2004 einen Vergleichsvorschlag oder ein
Teilanerkenntnis darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemein richtet sich die
Abgrenzung von Vergleich und Anerkenntnis danach, dass das Anerkenntnis als
Prozesshandlung ohne jede Einschränkung erklärt und die Ableitung der Rechtsfrage aus
dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden
muss. Im Gegensatz dazu soll der Prozessvergleich den Rechtsstreit unter beiderseitigem
Nachgeben beenden (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 21. November 1961, a. a. O.).
Der Vorschlag der Beklagten vom 30. September 2004 kann unter Berücksichtigung
dessen nur als Vergleichsvorschlag verstanden werden. Denn wie sich aus den Hinweisen
der Berichterstatterin im Erörterungstermin ergibt, sollte, falls der Rechtsstreit nicht auf
andere Weise beendet wird, eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, um zu klären, ob
der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Alhi auch für die Zeit vom 11. November
2000 bis 02. Februar 2001 zu Recht ruht.
Damit war die Erklärung der Abkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen und die Reduzierung
der Erstattungsforderung keineswegs in der Art auszulegen, dass der von der Klägerin
behauptete Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden müsse, vielmehr
war dies als Angebot zum Abschluss eines Vergleichs zu verstehen, der unter
beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden sollte.
Da die Klägerin dieses Vergleichsangebot nicht angenommen hat, stand der Bescheid vom
01. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001 in vollem
Umfang zur Überprüfung.
Dieser ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i.
V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gegeben sind.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll
unter anderem mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.
Modifiziert wird diese Regelung für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts durch § 330
Abs. 3 Satz 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2
SGB X für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen.
Durch die festgestellte Sperrzeit für die Zeit vom 11. November 2000 bis 02. Februar
2001 ist der Anspruch der Klägerin nach § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 3. SGB III-
ÄndG vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, 2624) zum Ruhen gekommen. Denn während
einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alhi. Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III
i. V. m. § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der
Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht
(Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz ) vom 24. März 1999 (BGBl I,
396).
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III in der oben genannten Fassung sind die Vorschriften über
das Alg auf die Alhi hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem
Einkommen und des Ruhens des Anspruchs entsprechend anzuwenden, soweit die
Besonderheiten der Alhi nicht entgegenstehen. Letzteres ist nicht der Fall.
Der Anspruch auf Alhi ruht, da die Beklagte zu Recht für den streitgegenständlichen
Zeitraum den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat. Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Nr.
2 SGB III. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers
und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht
angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen
wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, ohne dass es auf das eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Dr. H. ankommt.
Mit der Ablehnung des Angebots der Beklagten vom 31. Oktober 2000 hat die Klägerin den
Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfüllt. Das Angebot vom 31. Oktober
2000, das nur als Anschreiben an den Landkreis M.W. aktenkundig ist, ist ein
Beschäftigungsangebot der Beklagten. Es ist hinreichend bestimmt, der Arbeitgeber und
die Art der Tätigkeit sind benannt.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 01.Juni 2001 ergibt, war die Klägerin in
dem ihr zugegangenen Stellenangebot über die Rechtsfolgen belehrt.
Die Klägerin hat dieses Arbeitsangebot nicht angenommen.
Dazu hatte sie keinen wichtigen Grund.
Bei der Formulierung des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung des BSG konkretisiert wurde. Eine Sperrzeit
soll nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der
Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Er kann sich
damit auf Umstände berufen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in der
Arbeitslosenversicherung versicherten Risiko stehen. Derartige Gründe können sich auf das
Arbeitsverhältnis oder auf die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes beziehen.
Versicherungsimmanente Gründe kannte bereits der Katalog des § 78 Abs. 2 des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung
vom 01. Januar 1964. Danach lag ein berechtigter Grund für die Weigerung, eine Arbeit
anzunehmen oder anzutreten, vor, wenn unter anderem die Arbeit dem Arbeitslosem nach
seinen körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden konnte
oder ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich
erschwert hätte (vgl. zur Problematik: Spellbrink-Eicher, a. a. O., § 12, Rdnr.: 338; LSG für
das Land B., Urteil vom 14. Mai 2004, Az.: L 8 AL 865/02). Unter Berücksichtigung dessen
entfällt die Sperrzeit dann ohne weiteres, wenn der Arbeitslose nach dem
Leistungsvermögen überhaupt nicht im Stande ist, die angebotene Arbeit zu verrichten.
Denn einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung braucht er sich nicht auszusetzen.
Kann einer grundsätzlich gegebenen Gesundheitsgefährdung aber durch
Schutzmaßnahmen vorgebeugt werden und ist damit zu rechnen, dass sie auch zur
Verfügung gestellt werden, so entfällt der wichtige Grund (vgl. zur Problematik: LSG für das
Land B., a. a. O.).
Dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt des Stellenangebots gesundheitlich nicht in der Lage
war, die Tätigkeit zu verrichten, ist nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer widersprüchlichen
Äußerungen weiß der Senat nicht, ab wann sie nicht in der Lage gewesen sein mag,
(welche ?) Arbeiten zu verrichten. Bei dieser Sachlage, die aufzuklären die Klägerin zu
keinem Zeitpunkt des Verfahrens sich veranlasst gesehen hat, sieht der Senat keinen
wichtigen Grund, das Stellenangebot abzulehnen.
Zwar ist die Beklagte grundsätzlich auch dafür beweispflichtig, dass kein die Sperrzeit
ausschließender wichtiger Grund vorliegt ( BSG SozR 3-4100 § 119, Rdnr.: 7). Das gilt
aber nicht, wenn der Arbeitslose sich z. B. nachträglich auf gesundheitliche
Einschränkungen beruft, die nicht weiter aufklärbar sind, weil das ArbA mangels
entsprechender zeitnaher Angaben keinen Anlass hat, diese rechtzeitig aufzuklären (Niesel,
Kommentar SGB III, 2. Auflage, § 144 SGB III, Rdnr.: 90).
So liegt der Fall hier.
Die angekündigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Klägerin nie vorgelegt. Ihre
eigenen Erklärungen dazu, weshalb sie dieses Angebot nicht angenommen hat, sind
widersprüchlich.
Aus einem Beratungsvermerk vom 10. November 2000 ergibt sich die Angabe der
Klägerin, sie habe Probleme mit den Händen und werde eine entsprechende ärztliche
Bescheinigung einreichen. Obgleich sie nach wie vor ihre Nebentätigkeit bis 15. November
2000 verrichtete, gab sie an, sich derzeit nicht in der Lage zu sehen, zu arbeiten. Sie
werde sich krank schreiben lassen. Das steht im Widerspruch zu dem Inhalt des
Antwortschreibens des Landkreises an die Beklagte. Dort soll die Klägerin das
Stellenangebot am 06. November 2000 mit der Begründung abgelehnt haben, zur Zeit
krank geschrieben zu sein.
Diese Mitteilung widerspricht wiederum dem Beratungsvermerk vom 23. November 2000,
in welchem sie angibt, seit 10. November 2000 arbeitsunfähig zu sein und die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor einer Woche an das ArbA gesandt zu haben.
Nachdem sie mehreren früheren Aufforderungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
nicht nachgekommen war und sich erst am 26. März 2001 durch die Amtsärztin
begutachten ließ, konnten ihre in sich widersprechenden Äußerungen nicht aufgeklärt
werden. Lediglich für die Zeit ab Untersuchung sind Rückschlüsse auf ihren
Gesundheitszustand möglich.
Danach bestand aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere
körperliche Arbeiten; ungünstig seien nur monotone, sich wiederholende Handbewegungen.
Der Arbeitsplatzbeschreibung vom 03. April 2002 ist zu entnehmen, dass die dort zu
verrichtenden schweren körperlichen Arbeiten von Männern erledigt werden. Die Mehrzahl
der dort eingesetzten Ausgrabungsarbeiter waren auch Männer. Die beschriebenen
Tätigkeiten mussten nicht durch monotone Handbewegungen verrichtet werden. Es
handelte sich also um wechselnde Arbeiten, die durchaus mit dem Leistungsbild der
begutachtenden Amtsärztin vereinbar waren.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen
kann.
Folge ist, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen eintritt. Diese Regelsperrzeit von 12 Wochen
war auch nicht wegen besonderer Härte auf 6 Wochen zu verkürzen. Eine besondere Härte
liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf den für
den Eintritt der Sperrzeit maßgebende Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen
ist. Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände unbeachtlich. Hier sind
keinerlei Umstände ersichtlich, die zu einer Herabsetzung der Sperrzeit führen könnten.
Mit der Ablehnung des Arbeitsangebotes vom 31. Oktober 2000 ergab sich damit eine
wesentliche Veränderung in den Verhältnissen, die der Bewilligung der Alhi für den in Frage
kommenden Bewilligungsabschnitt zu Grunde gelegen hat. Damit war es gerechtfertigt, die
Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben,
weil die Klägerin auch grob fahrlässig gehandelt hat. Denn ihre in sich widersprüchlichen
Angaben und das nicht eingehaltene Versprechen, eine ärztliche Bescheinigung abzugeben,
dokumentieren eine Sorglosigkeit, die zumindest die Annahme einer Pflichtverletzung in
besonders grobem Maße rechtfertigt.
Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in
entsprechender Anwendung ist gewahrt.
Kenntnis erhielt die Beklagte am 10. November 2000. Der angegriffene Bescheid datiert
vom 01. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2001.
Die erhaltenen Leistungen hat die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten, soweit,
wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben ist. Geltend gemacht ist eine
Erstattungsforderung von 3.532,80 DM. Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der
Erstattungsforderung, dass die Klägerin bis 15. November 2000 täglich 31,80 DM, ab 16.
November 2000 täglich 42,18 DM und ab 01. Januar 2001 43,44 DM täglich bezog.
Dies bedeutet,
dass für die Zeit vom 11. November bis 15. November 2000 einschließlich, also für 5
Tage, 159,-- DM Alhi (5 x 31,80 DM),
für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2000, also für 46 Tage, 1.940,28 DM
(46 x 42,18 DM),
für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 02. Februar 2001, also für 33 Tage, 1.433,52 DM
(33 x 43,44 DM) gezahlt wurden.
Alle drei Teilbeträge ergeben den Betrag von ( 159,-- DM + 1.940,28 DM + 1.433,52 DM
=) 3.532,80 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich.