Urteil des LSG Saarland vom 09.02.2007

LSG Saarbrücken: wartezeit, altersrente, versicherungsträger, luxemburg, erfüllung, mitgliedstaat, erwerb, wiederaufleben, rentenanspruch, rücknahme

LSG Saarbrücken Urteil vom 9.2.2007, L 7 RJ 108/03
Anrechnung französischer Beitragszeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren bei einer
Altersrente für langjährig Versicherte
Leitsätze
Für die Feststellung, inwieweit Ausbildungszeiten als Beitragszeiten gem. §§ 51 III, 54 I Nr
1b SGB VI der Erfüllung der Wartezeit nach §§ 36 Nr. 2, 236 I Nr 2 SGB VI dienen können,
ist nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern
auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
abzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das
Saarland vom 10.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufgehoben und der Bescheid der
Beklagten vom 04.01.2002 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997verurteilt, dem Kläger
eine Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI ab dem 01.01.2000 zu
gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung einer Altersrente
für langjährig Versicherte.
1936 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1951 bis 1954 in Frankreich eine Lehre als
Maurer. Nachdem er am 27.10.1954 die Prüfung mit Erfolg abgelegt hatte, war er in den
Folgejahren in Deutschland, Frankreich und Luxemburg versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom französischen Rentenversicherungsträger, der
Caisse regionale d´assurance vieillesse d´Alsace-Moselle
, sind für die Jahre von 1954 bis 1996 insgesamt 92 Beitragstrimester in der allgemeinen
Rentenversicherung (regime general) und 20 Beitragstrimester in der Rentenversicherung
der Handwerker (regime artisanal ) bescheinigt worden. In Deutschland war der Kläger in
den Jahren 1961 bis 1965, 1991/92 in insgesamt 48 Kalendermonaten beitragspflichtig
beschäftigt. Weiterhin hat der Kläger im Jahr 1991 insgesamt 4 Monate in Luxemburg
gearbeitet.
23.07.1997
01.01.1997 auf Gewährung von Altersrente mit der Begründung ab, gem. Art. 48 Abs. 1
der Verordnung (EWG) 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EG-VO 1408/71) sei aus der deutschen
Rentenversicherung kein Anspruch auf Rente gegeben, wenn die Gesamtdauer der nach
deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weniger als ein Jahr
betrage. Der Kläger habe in Deutschland vom 01.12.1991 bis 03.09.1992 lediglich eine
rentenrechtliche Zeit von 10 Monaten zurückgelegt.
Am 25.03.1999 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides mit der
Begründung, er sei tatsächlich in Deutschland vom 17.07.1961 bis 01.01.1965 und erneut
vom 01.12.1991 bis 03.08.1992 beschäftigt gewesen.
07.06.1999
vom 25.08.1997 - wobei ein derartiger Antrag in den Verwaltungsakten nicht enthalten ist
- nicht entsprochen werden könne. Da der Kläger erst am 04.12.2001 das 65. Lebensjahr
vollende, könne eine Altersrente gem. § 35 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs,
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht gewährt werden. Da der Kläger lediglich
391 Kalendermonate zurückgelegt habe, die auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar
seien, bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB
VI oder auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB
VI. Da der Kläger nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei und auch
keine Altersteilzeit ausübe, bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gem. § 38 SGB VI.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die
Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für Erwerbsunfähige sei erfüllt. Bei den
angegebenen 391 Kalendermonaten sei die Lehrzeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954
nicht berücksichtigt. In dieser Zeit sei er in Frankreich rentenversichert gewesen; wegen
des niedrigen Einkommens hätten keine Versicherungstrimester für die Rentenberechnung
herangezogen werden können, obwohl in der gesamten Zeit Pflichtmitgliedschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Nach Art. 45 EG-VO 1408/71 sei für die
Berücksichtigung von Versicherungszeiten der Zeitraum, in dem tatsächlich eine
versicherte Beschäftigung ausgeübt worden sei, unabhängig von den bestätigten
Trimestern für Pflichtbeitragszeiten heranzuziehen. Mithin seien auf die Wartezeit von 35
Jahren zusätzlich 33 Monate zu den 391 Kalendermonaten anzurechnen; somit sei die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Außerdem sei er in der Zeit vom 08.08.1991 bis
30.11.1991 bei der Firma M., L., pflichtversichert gewesen, und zwar seines Erachtens in
Deutschland und nicht in Luxemburg.
08.12.1999
unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a.
ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente nach §§ 36, 37
SGB VI, da er die im Gesetz (§ 50 Abs. 5 SGB VI) geforderte Wartezeit von 420 Monaten
eindeutig nicht erfülle. Die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten würden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs mit den deutschen Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfielen (Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71). Der
zusammenrechnende Träger berücksichtige die ausländischen Zeiten, deren
anspruchsbegründenden Charakter jedoch der Träger feststelle, nach dessen
Rechtsvorschriften sie zurückgelegt bzw. anrechenbar seien, als wären sie nach dem für
ihn geltenden Recht anrechenbar. Der französische Versicherungsträger bestätige nach
erneuter Rückfrage die bisher anerkannten Zeiten; für die Jahre 1951 bis 1953 seien keine
anrechenbaren Zeiten durch diesen festgestellt worden. Mit den in Luxemburg
behaupteten zusätzlichen Zeiten (4 Monate), deren Bestätigung durch den dortigen Träger
noch ausstehe, könne die Wartezeit ebenfalls nicht erfüllt werden.
Gegen den am 10.12.1999 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
13.01.2000 Klage erhoben.
04.01.2002
Regelaltersrente ab dem 01.01.2002 in Höhe von monatlich 95,33 EUR bewilligt worden.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, zwar würden in
dem französischen Formblatt E 205 nur Beitragstrimester ab Oktober 1954 bestätigt, und
zwar ab Ende der Lehrzeit, jedoch habe bereits während der Lehrzeit vom 01.10.1951 bis
30.06.1954 eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen. Lediglich wegen des
geringen Entgelts hätten keine Trimester anerkannt werden können. Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) stellten die
Beitragstrimester nicht die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit dar. Auf die
Wartezeit von 35 Jahren würden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle rentenrechtlichen Zeiten
angerechnet; hierunter falle auch die Zeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954. Mit dieser Zeit
sei jedoch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, zwar sei richtig, dass nach Art. 45 EG-VO
1408/71 die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten für die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (hier: Wartezeit) nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dem der Rentenantrag gestellt worden sei, erfolge. Art und Umfang der
Versicherungszeiten allerdings bestimme der zuständige Träger des Staates, nach dessen
Vorschriften sie zurückgelegt seien, und zwar mit verbindlicher Wirkung für den jeweils
anderen Mitgliedstaat (BSG-Entscheidung vom 25.02.1992, Az.: 4 RA 26/91). Auf den
vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass der deutsche Versicherungsträger für die
Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen alle fremden Versicherungszeiten, die der
zuständige ausländische Träger ihm als anspruchsbegründend mitgeteilt habe,
berücksichtige. Insofern sei die Verarbeitung des vom französischen Versicherungsträger
übersandten Formulars E 205 F durch die Beklagte nicht zu beanstanden mit der Folge,
dass die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Entsprechend den
deutschen Rechtsvorschriften (§ 51 Abs. 3 SGB VI) seien für die Wartezeit von 35 Jahren (§
50 Abs. 5 SGB VI) auch diejenigen ausländischen Zeiten zu berücksichtigen, die nach den
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt seien, keine anspruchsbegründende
Wirkung hätten, sondern nur für die Berechnung der Leistung heranzuziehen seien. Aus
diesem Grund sei eine dahingehende Anfrage an den französischen
Rentenversicherungsträger gerichtet worden. Wie aus dessen Antwort ersichtlich, sei die
streitgegenständliche Zeit von 1951 bis 1953 nicht nur als nicht anspruchsbegründend
festgehalten, sondern auch bei der Berechnung der französischen Rente nicht
berücksichtigt worden. Aus diesem Grund bestehe keinerlei Möglichkeit, die entsprechende
Zeit bei der Ermittlung der auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbaren Monate zu
berücksichtigen. Der Entscheidung des BSG vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) werde auch
gefolgt, was allerdings bezogen auf den vorliegenden Fall dahinstehen könne. § 1246 Abs.
2a Reichsversicherungsordnung (RVO) habe die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum
Gegenstand. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen sei die BSG-Entscheidung schlüssig und
überzeugend. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei aber nicht die Erfüllung besonderer
versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, bei denen die Belegung eines bestimmten
Zeitraumes mit Pflichtbeiträgen gefordert sei, im Streit, sondern der Kläger sei seitens der
Beklagten ablehnend beschieden worden, da er die für die begehrte Rente erforderliche
Wartezeit nicht erfüllt habe.
Der französische Rentenversicherungsträger hatte der Beklagten auf Anfrage mit
Schreiben vom 28.08.2001 mitgeteilt, dass aufgrund der geringen Beträge die Einkünfte
aus den Jahren 1951 bis 1953 bei der Berechnung der französischen Rente nicht
mitberücksichtigt worden seien. Denn da der Versicherte 1936 geboren sei, würden nur
die 13 „besten“ Jahre bei der Berechnung der Rente aus eigenem Anspruch berücksichtigt.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit
10.07.2002
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die streitige Lehrzeit in Frankreich
zähle für die Wartezeit von 35 Jahren nach deutschem Recht nicht. Zwar erfolge die
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten der EG nach Art. 45
Abs. 1 EG-VO 1408/71. Art und Umfang der Versicherungszeiten bestimme der Träger,
nach dessen Vorschriften die betreffenden Zeiten zurückgelegt seien, und zwar verbindlich
für den anderen Mitgliedstaat. Nach dem vom französischen Versicherungsträger
übersandten Formular E 205 sei die streitige Zeit nicht als Versicherungszeit
berücksichtigt; hieran sei der deutsche Versicherungsträger gebunden.
Gegen den am 16.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12.08.2002
bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitbefangene Zeit vom
01.10.1951 bis 30.06.1954 sei zwar in dem ursprünglichen Formblatt E 205 F nicht
aufgeführt, jedoch sei sie sowohl in dem beigefügten Versicherungsnachweis als auch in
dem Formblatt E 205 F vom 10.09.2001 eindeutig als Versicherungszeit bestätigt. Dass
die Zeit ursprünglich nicht aufgeführt worden sei, hänge damit zusammen, dass keine
Beitragstrimester als Berechnungseinheit für die Höhe der Rente vorhanden seien. Genau
diesen Fall behandele das Urteil des BSG vom 23.04.1990. Dass in den Jahren 1951 bis
1953 keine Beitragstrimester ausgewiesen seien, heiße nicht, dass keine Versicherungszeit
vorliege.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte auf Vorschlag des
Senats seinen Berufungsantrag auf die Gewährung einer Altersrente für langjährig
Versicherte beschränkt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2002 und den Bescheid der
Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.12.1999 aufzuheben sowie den Bescheid vom 04.01.2002 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom
23.07.1997 dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass in der Bescheinigung des
französischen Versicherungsträgers für die Jahre 1951, 1952 und 1953 jeweils die Ziffer 0
eingetragen sei. Französische Versicherungszeiten i.S.d. Art. 1 Buchst. r EG-VO 1408/71
könnten im allgemeinen System als Versicherungszeiten ( periodes d´assurance) und
gleichgestellte Zeiten (
periodes assimilées
) zurückgelegt werden. Sowohl die Versicherungszeiten als auch die gleichgestellten Zeiten
besäßen anspruchsbegründenden Charakter. Die französischen Versicherungszeiten und
gleichgestellten Zeiten würden im Formblatt E 205 F in der Einheit Trimester (1 Trimester
= 3 Kalendermonate) bescheinigt. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Trimester
ergebe sich aus der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts. Die Anzahl der bescheinigten
Trimester müsse daher nicht dem genauen Beschäftigungszeitraum entsprechen. Der
Umfang der im Rahmen des Art. 45 EG-VO 1408/71 für die Prüfung der Wartezeit zu
berücksichtigenden Zeiten sei - unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer -
dem Formblatt E 205 F zu entnehmen. Dem Urteil des BSG vom 23.04.1990 werde nur
gefolgt, soweit die Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum gefordert
werde, diese Voraussetzung jedoch mit den vom ausländischen Träger bestätigten
Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Eine weitergehende Berücksichtigung bei den
Wartezeiten werde seitens der Deutschen Rentenversicherungsträger hingegen nicht für
gerechtfertigt gehalten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung ergeben sich keine
Bedenken.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der entsprechenden Beschränkung des
Berufungsantrags ausschließlich noch der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer
Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei zunächst der Bescheid vom 07.06.1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999, mit dem die Beklagte nach
dem Wortlaut des Bescheides einen Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1997 abgelehnt
hat. Da ein derartiger Rentenantrag in den von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsakten aber nicht enthalten ist, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom
07.06.1999 inhaltlich über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.03.1999
entschieden mit der Folge, dass materiell-rechtlich eine Verurteilung der Beklagten zur
Rentengewährung nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig ist, dass hinsichtlich des
Bescheides vom 23.07.1997, dessen Überprüfung der Kläger mit seinem Antrag vom
25.03.1999 begehrt hat, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 des 10.
Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
gegeben sind.
Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter der Bescheid
vom 04.01.2002 geworden, weil im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur
Rentengewährung die dem Kläger ab dem 01.01.2002 gewährte Regelaltersrente
ebenfalls in eine entsprechende Altersrente für langjährig Versicherte bzw. für
schwerbehinderte Menschen umzuwandeln ist.
Die Berufung ist begründet.
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23.07.1997 den Rentenantrag des Klägers,
jedenfalls soweit er die im Berufungsverfahren noch allein streitbefangene Altersrente für
langjährig Versicherte betrifft, zu Unrecht abgelehnt, allerdings nur insoweit, als die Zeit ab
dem 01.01.2000 hiervon betroffen ist.
Vorliegend sind gem. § 300 Abs. 2 SGB VI die Vorschriften des SGB VI nicht in der zum
Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages (laut Bescheid vom 23.07.1997: 01.01.1997)
geltenden Fassung anzuwenden, da dem Kläger - wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt - ein Rentenanspruch erst ab dem 01.01.2000 zusteht und nach §
300 Abs. 2 SGB VI die Anwendung aufgehobener Rechtsvorschriften nur bei einem „bis
dahin bestehenden Anspruch“ in Betracht kommt.
Gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem
01.01.1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Die Vorschrift des § 236 SGB VI regelt für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1948 den
Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, während § 36 SGB VI in der ab
01.01.2000 geltenden Fassung den Rentenanspruch für Versicherte der Geburtsjahrgänge
ab 1948 regelt.
Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Altersrente für langjährig Versicherte
ist zum einen die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Gem. § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit
rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gem. § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche
Zeiten
1. Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b) als beitragsgeminderte Zeiten
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind hierbei Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt
und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten
sind gem. § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch
Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Als
beitragsgeminderte Zeiten gelten hierbei gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der seit
01.01.1998 geltenden Fassung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Da der Kläger einen Großteil seines Berufslebens in Frankreich und weitere 4 Monate in
Luxemburg verbracht hat, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf
an, inwieweit die in Frankreich und Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten
geeignet sind, zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beizutragen. Dies richtet sich nach
den Bestimmungen der EG-VO 1408/71.
Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71 bestimmt insoweit, dass der zuständige Träger eines
Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich
um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die
Wartezeit nach § 51 Abs. 3 SGB VI erfüllt ist, nicht auf die vom französischen
Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern allein auf die in einem
Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten abzustellen.
Das BSG hat in einer Entscheidung vom 25.02.1992 (Az: 4 RA 28/91 = SozR 3-6050 Art.
46 Nr. 5) zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester allgemein ausgeführt:
„...Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als
zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind
sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als
den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Buchst r EWGV
1408/71).
Beitragstrimester französischen Rechts enthalten ausschließlich eine in der Form
einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung
im jeweiligen Kalenderjahr. Sie sind also ohne zusätzliche Angaben des
französischen Versicherungsträgers über den zeitlichen Umfang einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. des Zeitraumes der
Erfüllung von Tatbeständen einer gleichgestellten Zeit keine
„überschneidungsgeeigneten“ Versicherungszeiten i.S.v. Art 46 Abs. 2 Buchst d
EWGV 1408/71.
Das französische Beitragstrimester entbehrt innerhalb des jeweiligen
Kalenderjahres einer genauen zeitlichen Zuordnung. Es gibt (abgesehen von der
Zuerkennung beitragsfreier Beitragstrimester) nur die Höhe der
Jahresbeitragsleistung an, die in einem Kalenderjahr während einer - u.U. nur
kurz dauernden - versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht
worden ist. Für jeden Teil des beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgelts, der
dem gesetzlichen Mindestlohn vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres
entspricht, wird ein Beitragstrimester, höchstens aber vier Beitragstrimester für
das jeweilige Jahr, gutgeschrieben. Der Erwerb von Beitragstrimestern hängt
also nicht von der tatsächlichen Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit
während eines Kalenderjahres ab. Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als
Bezugspunkt der Angabe „Trimester“ besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher
Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt
wurde. Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über
Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich
erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4;
stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach,
Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).
Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers
beschränkt sich aber - gerade wegen der Verschiedenartigkeit der
mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme - auf die Auslegung und
Anwendung der jeweils für diesen Träger maßgeblichen nationalen
Rechtsvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf die Auslegung und Anwendung
der europarechtlichen Vorschriften.“
In einer vorangehenden Entscheidung vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89 = SozR 3-2200 §
1246 Nr. 4) hat das BSG ausgeführt:
„…Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht selbst entscheiden
darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates
zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern dass
die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten
ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden,
ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus,
wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger
des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger -
dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S.v. Art 45 EWGV
1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit
vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art 1
Buchst r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-,
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als
zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es
ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche
Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen
Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S.d.
§ 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muss. Nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten
i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S.d. § 1250 Abs. 1 Buchst a
RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften
vorausgesetzt - sondern nur danach, dass die Beiträge für Zeiten nach § 1246
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit entrichtet worden sein müssen.
Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art 45 EWGV
1408/71 als anspruchserhaltend i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu
berücksichtigen sind, kann hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist
gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende
Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften
erfüllt . Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr.
71) festgestellt, dass nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein
Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw.
Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der
Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert
unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines
Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in
Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedrückt.
Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten
Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb
welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt
wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten
Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine
Berechnungseinheit für die Höhe der Rente . Die Berechnungseinheit wird zwar
als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die
tatsächliche Versicherungszeit . Das Beitragstrimester und die tatsächlich
zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in
einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das
bedeutet, dass jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art 45 EWGV 1408/71, nach
der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene
Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die
als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese
Beiträge entrichtet wurden, dh die Zeit der versicherungspflichtigen
Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muss ,
die i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.
Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, dass auch der
innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung
einerseits nach Art 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art 46 der EWGV
1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art 45 EWGV 1408/71 im
vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht
entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen
Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung
unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe
dies dem System der Berechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 zuwider.“
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, dass - entsprechend der
Auffassung der Beklagten - die tatsächlich zurückgelegten französischen
Versicherungszeiten lediglich hinsichtlich der Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem
bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen sein sollen, nicht aber bei der Feststellung von
Wartezeiten im Allgemeinen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch im Rahmen
der Feststellung, inwieweit Ausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten gem. §§ 51
Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Satz 2 SGB VI der Erfüllung der Wartezeit nach §§ 236
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI dienen können, nicht auf die vom französischen
Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern auf die tatsächlich zurückgelegten
Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ankommt. Insoweit hat der
französische Versicherungsträger aber auf Anfrage des Senats hinsichtlich des
streitbefangenen Zeitraums mitgeteilt, dass der Kläger vom 01.11.1951 bis 31.12.1954
in der französischen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Damit ist über
die von der Beklagten anerkannten 391 Beitragsmonate hinaus auch die Zeit vom
01.11.1951 bis 30.06.1954 (Ausbildungszeit) als Versicherungszeit anzuerkennen, mithin
also weitere 32 Beitragsmonate, so dass sich insgesamt 423 Beitragsmonate = 35,25
Jahre ergeben. Folglich ist die Wartezeit von 35 Jahren im vorliegenden Fall erfüllt.
Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach
Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 236 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden
Fassung zu.
Da gem. § 99 Abs. 1 SGB VI eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat
an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt
sind, und der Kläger am 05.12.1999 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach § 236 SGB VI ab dem
01.01.2000 vor.
Die Beklagte war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie unter
Abänderung des Bescheides vom 04.01.2002 zu verurteilen, dem Kläger unter
entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997 ab dem 01.01.2000 eine
Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.