Urteil des LSG Saarland vom 16.07.2004

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LSG Saarbrücken Urteil vom 16.7.2004, L 7 RJ 61/03
Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Zusammentreffen mit einer Rente aus
der Alterssicherung der Landwirte - Zuschuss zur Beitragsnachentrichtung
Leitsätze
Nach § 129 ALG ist dem Rentenempfänger nicht gleichzeitig die volle Rente aus der
Alterssicherung für Landwirte sowie auch der Teil der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu belassen, der auf den Beitragszeiten beruht, auf die der Zuschuss
der Landwirtschaftlichen Alterskasse zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur
gesetzlichen Rentennversicherung entfällt. Die Vorschrift des § 129 ALG stellt damit nach
ihrem Sinn und Zweck keine dem § 97 SGB VI vergleichbare Regelung zur
Einkommensanrechnung dar, sondern verfolgt die Vermeidung einer ungerechtfertigen
Doppelbegünstigung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
06.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes
W.S. unter Anrechnung der um den Kürzungsbetrag gemäß § 129 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) verminderten eigenen Altersrente.
Die 1939 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten W.S. am
30.11.1999 mit diesem verheiratet.
Mit Bescheid vom 14.06.1999 wurde der Klägerin durch die Beklagte eine Altersrente für
Frauen aus eigener Versicherung ab dem 01.09.1999 bewilligt. Diese Rente basiert u.a.
darauf, dass die Klägerin mit Datum vom 31.10.1990 als landwirtschaftliche
Unternehmerin einen Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur
Rentenversicherung für Arbeiter über die Beigeladene stellte. Gleichzeitig beantragte die
Klägerin die Gewährung eines Zuschusses zu den Nachentrichtungsbeiträgen bei der
Beigeladenen gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).
Mit Bescheiden vom 06.02.1991 sowie vom 11.06.1991 wurde die Nachentrichtung von
freiwilligen Beiträgen zur Beklagten gemäß § 52a des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz – ArVNG) in Höhe von insgesamt 98.592,- DM zugesagt. Die
Beigeladene gewährte mit Bescheid vom 26.06.1991 einen Nachentrichtungszuschuss in
Höhe von 63.550,20 DM, nachdem der Eigenanteil von der Klägerin entrichtet worden war.
Auch aufgrund der nachentrichteten Beiträge stand der Klägerin bei der Beklagten seit dem
01.09.1999 eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.120,43 DM brutto, 1.949,74 DM
netto zu. Dabei beträgt der Anteil an dieser Rente, der auf dem
Beitragsnachentrichtungszeitraum beruht, monatlich 777,71 DM brutto, netto ca. 715,50
DM.
Unter dem 28.12.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hinterbliebenenrente aus
der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Mit Bescheid vom 13.01.2000 wurde
der Klägerin ein Anspruch auf große Witwenrente ab dem 01.12.1999 zuerkannt. Aufgrund
des Zusammentreffens mit eigenen Einkünften (eigene Altersrente bei der Beklagten)
wurde und wird diese Witwenrente nur teilweise geleistet.
Aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes bei der Beigeladenen steht der
Klägerin, anerkannt mit Bescheid vom 07.06.2000, darüber hinaus gemäß § 14 ALG
ebenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab dem 01.12.1999 zu. Ab dem
01.03.2000 wurde diese Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 ALG um
den Anteil aus der eigenen Altersrente der Klägerin bei der Beklagten, der auf dem
Beitragsnachentrichtungszeitraum beruht, gekürzt. Ein Auszahlungsbetrag verblieb der
Klägerin nach erfolgter Kürzung nicht mehr.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2000 legte die Klägerin mit Schreiben vom
30.01.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass eine ungerechtfertigte
Doppelanrechnung eigener Einkünfte, nämlich ihrer eigenen Altersrente bei der Beklagten,
sowohl durch die Beklagte als auch durch die Beigeladene erfolge. Die Hinterbliebenenrente
bei der Beigeladenen sei gemäß § 129 ALG als lex specialis um den Teil ihrer eigenen
Rente, der auf dem Beitragsnachentrichtungs-Zeitraum beruhen würde, gekürzt worden.
Damit sei aber bereits ein Betrag von 777,00 DM bzw. 678,35 DM von ihrer eigenen
Altersrente seitens der Beigeladenen berücksichtigt worden. Dennoch habe die Klägerin
nochmals den Gesamtbetrag ihrer eigenen Altersrente bei der Einkommensanrechnung
gemäß § 97 SGB VI zugrunde gelegt. Betrachte man die Anrechnungsvorschriften des § 97
SGB VI sowie des § 129 ALG isoliert, mögen die Leistungskürzungen seitens der Beklagten
und der Beigeladenen zunächst rechtmäßig erscheinen. Unter Berücksichtigung zu
ähnlichen Sachverhalten erlassener Vorschriften und Gesetzesbegründungen müsse aber
davon ausgegangen werden, dass, auch weil es sich um einen selten auftretenden
Sachverhalt handele, eine Regelungslücke vorliege, auf die z.B. die Rechtsnormen des § 97
Abs. 3 SGB VI oder des § 98 SGB VI analog anzuwenden seien. Schon in der
Gesetzesbegründung zu dem am 01.10.1974 in Kraft getretenen RehaAnglG sei die
allgemeingültige Maxime der Vermeidung von Doppelleistungen aber auch unzulässiger
Doppelanrechnungen einzelner Einkünfte festgeschrieben worden. Aufgrund analoger
Anwendung der benannten Vorschriften sei ihre Rente unter Berücksichtigung der
vorrangigen Anrechnung eigener Einkünfte durch die Beigeladene neu zu berechnen.
Mit Bescheid vom 11.05.2000, der Klägerin zugestellt am 16.05.2000, wies die Beklagte
den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der Rente
den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, die Anwendung von § 97 SGB VI und § 18a
SGB IV nicht zu beanstanden sei. Die Vorschriften der §§ 97 Abs. 3, 98 SGB VI seien
mangels Sachverhaltsäquivalenz nicht anwendbar.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil
vom 06.02.2002 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung
ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide fehlerfrei ergangen seien, die
Einkommensanrechnung hinsichtlich der eigenen Altersrente der Klägerin gemäß §§ 18a-
18e SGB IV sowie § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI rechnerisch richtig und zu Recht erfolgt sei.
Die Frage, ob die weitere Anrechnung durch die Beigeladene auf die von dieser dem
Grunde nach zu gewährenden Witwenrente nach dem ALG zutreffend sei, sei nicht
streitgegenständlich. Zu entscheiden sei lediglich über die von der Beklagten erfolgte
Anrechnung.
Diese sei gemäß § 29 Satz 1 Nr. 4 ALG vorrangig berechtigt, eigenes Einkommen auf die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in zutreffender Anwendung
des § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit §§ 18a bis 18e SGB IV anzurechnen. Diese
Anrechnung sei auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 97 Abs. 3, 98
SGB VI ausgeschlossen. Nach seinem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut beträfen das in §
97 Abs. 3 SGB VI geregelte Verbot der Doppelanrechnung sowie die Rangfolge der
Einkommensanrechnung bei mehreren Renten nur den Fall des Zusammentreffens
mehrerer Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung; entsprechendes gelte für § 98
SGB VI. Die benannten Regelungen sollten lediglich im System der gesetzlichen
Rentenversicherung eine mehrfache Einkommensanrechnung verhindern. Gerade deshalb
komme auch eine entsprechende Anwendung beim Zusammentreffen einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer Witwenrente aus dem System der
Alterssicherung der Landwirte nicht in Betracht.
Es sei in diesem Zusammenhang zudem auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 23.10.1996 (SozR 3 – 5850 § 50 Nr. 1) zu verweisen, die ausführlich auf die
Frage des Doppelbezuges von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus
der Alterssicherung der Landwirte eingehe. Dort sei ausgeführt, dass die Einführung des
auch von der Klägerin empfangenen Beitragszuschusses nach § 47 GAL eine bis dahin nicht
vorgesehene Mehrfachbegünstigung der Unternehmerehepaare mit nur einem
Beitragszahler bedeute. Auch die eigene Rente der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit
sei erst durch den sehr hohen Beitragszuschuss der Beigeladenen in voller Höhe erreicht
worden. Demgemäß habe das BSG ausgeführt, dass zu Lebzeiten der
Unternehmerehepaare eines landwirtschaftlichen Betriebes im Leistungsfalle regelmäßig
jeweils ungekürzte Renten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem System der Alterssicherung der Landwirte bezogen würden und allein dies eigentlich
mit dem allgemeinen leistungsrechtlichen Gesichtspunkt der einheitlichen
Betrachtungsweise bei Ehepaaren als unvereinbar anzusehen sei, jedoch habe der
Gesetzgeber von einer Anrechnungsbestimmung Abstand genommen. Allerdings dann, so
habe das BSG weiter ausgeführt, wenn nach dem Tode eines Partners Ansprüche aus
abgeleitetem Recht ohne eigene Beitragszahlung (gegenüber der Landwirtschaftlichen
Alterskasse) sowie eigenem Recht auf Grundlage u.a. der bezuschussten
Beitragsnachentrichtung (gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung) beim
Hinterbliebenen in einer Person zusammenträfen, könne das Bedürfnis nach einer
konkurrenzrechtlichen Regelung keinesfalls geringer sein als bei der Kollision jeweils
originärer Ansprüche. Dem trage das Gesetz umfassend und widerspruchsfrei Rechnung,
so dass demgemäß der Beitragszuschussempfänger eine anteilige Kürzung seines
Anspruches gegen die landwirtschaftliche Alterskasse hinzunehmen habe. Unter Beachtung
dieser Erwägungen bestehe keine Grundlage für eine analoge Anwendung der §§ 97 Abs.
3, 98 SGB VI, da ein unabweisbares Bedürfnis des Rechtsverkehrs als Voraussetzung einer
gesetzesüberschreitenden Rechtsfortbildung nicht vorliege. Auch nach den Grundsätzen
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches stehe der Klägerin ein Anspruch auf
ungekürzte Witwenrente nicht zu. Schon eine Haupt- oder Nebenpflichtverletzung infolge
nicht ordnungsgemäßer Beratung sei nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst habe
vorgetragen, dass die Beklagte wie die Beigeladene sie in den jeweiligen
Beratungsgesprächen auf eine eventuelle Leistungskürzung wegen der Anrechnung eigener
Einkünfte hingewiesen hätten.
Gegen dieses ihr am 14.02.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.03.2002
Berufung eingelegt. Sie führt aus, dass dem Urteil des SG insofern zu folgen sei, als es die
Kürzung der von der Beigeladenen gewährten Witwenrente gemäß § 129 ALG betreffe. Zu
beanstanden sei allerdings die Rangfolge bei der Anwendung der §§ 97 Abs. 1 und 2 SGB
VI und 129 ALG. Die zitierte Entscheidung des BSG betreffe dabei nicht die hier in Rede
stehende Doppelanrechnung, sondern nur die Anrechnung nach § 129 ALG; die
Sachverhalte wichen voneinander ab.
Die Anrechnung gemäß § 129 ALG durch die Beigeladene sei vorrangig, die Notwendigkeit
einer Vorschrift zur Vermeidung von Doppelanrechnungen habe der Gesetzgeber
diesbezüglich nicht gesehen. Dies bedeute, gerade auch unter Berücksichtigung anderer
Vorschriften (Berücksichtigung von Anrechnungszeiten ohne Beitragszahlung) jedoch nicht,
dass eine solche auf Gewährung öffentlicher Mittel beruhende Doppelanrechnung gewollt
sei. Der Wille des Gesetzgebers, eine solche Doppelanrechnung auszuschließen, ergebe
sich bereits aus § 29 S. 3 ALG. Entweder müsse, da § 129 ALG als lex specialis insoweit
vorgehe, die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI aus den um den Kürzungsbetrag
(Kürzung nach § 129 ALG) geminderten Einkommensbetrag erfolgen, oder es seien die §§
97 Abs. 3, 98 SGB VI, 29 ALG analog anzuwenden. Die Möglichkeit der aus sozialen
Gründen eingeführten Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. II § 52a ArVNG hätten
aufgrund der beruflichen und familiären Aufgabentrennung fast ausschließlich die Männer
gehabt, kaum die regelmäßig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Frauen.
Dies mache daher auch vorliegend die besondere Ausnahmestellung des Falles aus,
weswegen der Gesetzgeber auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorschrift zur
Vermeidung von Doppelbelastungen nicht gesehen habe. Das Schicksal der aufgezeigten
Doppelanrechnung nach dem Tode des Ehepartners treffe fast ausschließlich die wenigen
nachentrichtenden Frauen, dies könne aus Gründen des Gleichbehandlungsprinzips nach
Art. 3 GG nicht gewollt sein.
Das Klagebegehren wird im Berufungsverfahren insofern beschränkt, als der hilfsweise
zunächst geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs ausdrücklich nicht weiter verfolgt wird.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des SG vom 06.02.2000 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides
vom 13.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2000 die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung des W.S. unter Anrechnung lediglich ihrer um den Kürzungsbetrag
gemäß § 129 ALG verminderten eigenen Altersrente bei der Beklagten ab dem
01.03.2000 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf
die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts.
Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 25.04.2003 haben sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Rentenakte ergänzend Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten
liegt der Entscheidung zu Grunde.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin eingelegte Berufung, über die gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte, ist, da sie
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, statthaft und auch
im Übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Insbesondere die Kürzung
der Hinterbliebenenrente aufgrund der Anrechnung der eigenen Altersrente der Klägerin bei
der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zulässigkeit dieser Anrechnung eigenen Erwerbsersatzeinkommens ergibt sich aus den
Vorschriften des § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI in Verbindung mit den §§ 18a bis 18e SGB IV.
Die Anrechnung ist auch rechnerisch zutreffend erfolgt.
Eine unzulässige Doppelanrechnung der eigenen Altersrente der Klägerin auf ihre
Witwenrente bei der Beklagten sowie auf ihre Witwenrente bei der Beigeladenen ist nicht
ersichtlich. Die Einkommensanrechnung wurde allein durch die Beklagte, vorrangig gemäß §
29 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 ALG, durchgeführt, wobei die eigene Altersrente der Klägerin
vollständig auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet
wurde. Gerade aus diesem Grunde hat die Beigeladene auch von einer weiteren
Einkommensanrechnung gemäß § 28 ALG in Verbindung mit § 97 SGB VI abgesehen und
dies entsprechend in ihrem Bescheid vom 07.06.2000 ausgeführt.
Die Beigeladene hat die dem Grunde nach von ihr zu gewährende Witwenrente aus der
Alterssicherung der Landwirte gemäß der Regelung des § 129 ALG gekürzt. Diese Kürzung
ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Der Vortrag der Klägerin bezieht
diesen Gesichtspunkt dennoch in zutreffender Weise in den vorliegenden Rechtsstreit ein,
indem sie geltend macht, dass § 129 ALG als lex specialis vorrangig Anwendung zu finden
habe und daher die Beklagte die danach erfolgte Kürzung bei der von ihr durchgeführten
Einkommensanrechnung der eigenen Altersrente der Klägerin beachten müsse. Zutreffend
führt die Klägerin zunächst aus, dass durch die Bestimmung des § 129 ALG ein Teil ihrer
Altersrente bei der Beklagten (777,- DM) bereits auf ihre Witwenrente bei der Beigeladenen
angerechnet werde. Weiterhin zutreffend stellt sie fest, dass die Beklagte dennoch ihren
vollen Rentenbetrag, d.h. ohne Abzug des bereits berücksichtigten Anteils, bei der
Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI zugrunde legt.
Unzutreffend ist allerdings die rechtliche Schlussfolgerung einer unzulässigen
Doppelanrechnung eigener Einkünfte, wobei die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die
Beklagte nurmehr berechtigt sei, der Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 1 und 2 SGB
VI lediglich die um den Kürzungsbetrag gemäß § 129 ALG verminderte eigene Altersrente
zugrunde zulegen. Für ein derartiges Vorgehen fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Auch
eine direkte oder analoge Anwendung der §§ 97 Abs. 3, 98 SGB VI bzw. des § 29 ALG
kommt nicht in Betracht.
Herauszustellen ist, dass rechtlich kein Fall einer unzulässigen Doppelanrechnung eigenen
Einkommens vorliegt. Einzig die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der eigenen
Altersrente der Klägerin auf die von ihr zu gewährende Witwenrente gemäß § 97 Abs. 1
und 2 SGB VI ist als eigentliche Einkommensanrechnung anzusehen. Die Beigeladene hat
unter Beachtung dieser vorrangig erfolgten Anrechnung, wie bereits ausgeführt, auch von
einer nochmaligen Einkommensanrechnung gemäß § 28 ALG in Verbindung mit § 97 Abs. 1
und 2 SGB VI Abstand genommen und damit gerade eine unzulässige Doppelanrechnung
vermieden.
In der Kürzung gemäß § 129 ALG, die die Beigeladene dennoch vorgenommen hat, kann
eine unzulässige Doppelanrechnung nicht gesehen werden. Dies ist dem Normzweck des §
129 ALG zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung wird dem Empfänger einer Witwenrente
aus der Alterssicherung der Landwirte, der einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen
für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor
dem 01.01.1995 geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist und
nunmehr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die Witwenrente
um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem
Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuss
entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Dem ist klar zu entnehmen, dass
Hintergrund dieser Regelung ist, dem Rentenempfänger nicht gleichzeitig die volle
Witwenrente aus der Alterssicherung für Landwirte sowie auch den Teil der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu belassen, der auf den Beitragszeiten beruht, auf die
der Zuschuss, der von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu 70% und damit zum
maßgeblichen Teil erbracht wird, entfällt. Damit soll letztlich eine ungerechtfertigte
Doppelbegünstigung vermieden werden. Von einer eigentlichen Einkommensanrechnung
kann insofern aus rechtlich wertender Sicht nicht die Rede sein, mag es auch tatsächlich so
sein, dass, wie vorliegend der Fall, ein Teil der von der Beklagten bezogenen der
Altersrente der Klägerin zweimal in Ansatz gebracht wird. Wie aufgezeigt handelt es sich
aber dabei nur einmal um eine Einkommensanrechnung. Im anderen Fall erfolgt letztlich
eine Anrechnung des Zuschusses bzw. des Zuschusszeitraumes.
Dass die gesetzliche Regelung des § 129 ALG auf die Entgeltpunkte für den
Beitragszeitraum, auf den der Zuschuss entfällt, abstellt und nicht lediglich auf die
Entgeltpunkte, die sich aus dem Zuschuss selbst ergeben und damit letztlich auch die vom
Versicherten selbst erbrachten 30% der nachentrichteten Beiträgen erfasst, erscheint
problematisch, mag aber angesichts der dennoch weit überwiegenden Tragung der
nachentrichteten Beiträge durch die Landwirtschaftliche Alterskasse noch gerechtfertigt
sein. Dies kann hier aber auch dahingestellt bleiben, da insofern nicht streitgegenständlich.
Aufzuzeigen war lediglich, dass die Regelung des § 129 ALG grundsätzlich nach ihrem Sinn
und Zweck keine den §§ 97 SGB VI bzw. 28 ALG entsprechende Vorschrift zur
Einkommensanrechnung darstellt, eine etwaige Doppelanrechnung somit durch § 129 ALG
ersichtlich nicht bewirkt wird. Diese Intention der Norm hat auch das BSG in seiner
Entscheidung vom 23.10.1996 (SozR 3 – 5850 § 50 Nr. 1) gesehen, in der es u.a.
ausdrücklich ausführt, dass jedenfalls dann, wenn nach dem Tode eines der Partner
Ansprüche aus abgeleitetem Recht ohne eigene Beitragszahlung (gegenüber der
Landwirtschaftlichen Alterskasse) und eigenem Recht auf der Grundlage u.a. der
bezuschussten Beitragsnachentrichtung (gegenüber dem Rentenversicherungsträger) beim
Hinterbliebenen in einer Person zusammentreffen, das Bedürfnis nach einer
konkurrenzrechtlichen Regelung keinesfalls geringer sein kann als bei der Kollision jeweils
originärer Ansprüche. Das Gesetz trage dem umfassend und unabhängig von Zufälligkeiten
sowie unter Vermeidung von Wertungswidersprüchen Rechnung. Derjenige, der selbst
einen Beitragszuschuss in Anspruch genommen habe, müsse eine anteilige Kürzung seines
landwirtschaftlichen Altersgeldes hinnehmen.
Da eine Vorschrift, die die von der Klägerin erstrebte Berücksichtigung der Anrechnung
nach § 129 ALG im Rahmen der Einkommensanrechnung gem. § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI
beinhaltete, nicht gegeben ist und auch, wie sich aus Vorstehendem ergibt, eine analoge
Anwendung der §§ 97 Abs. 3, 98 SGB VI bzw. § 29 ALG nicht angezeigt ist, muss der
Berufung der Klägerin der Erfolg versagt bleiben.
Inwiefern Art. 3 GG der vorstehend aufgezeigten Sichtweise entgegenstehen könnte, ist
nicht ersichtlich. Schon der Vortrag der Klägerin hierzu ist widersprüchlich, wenn sie
einerseits geltend macht, fast nur die Männer hätten von der Möglichkeit der
Nachentrichtung profitiert, kaum die Frauen und auf der anderen Seite vorträgt, gerade die
nachentrichtenden Frauen würden letztlich benachteiligt.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.