Urteil des LSG Saarland vom 30.03.2004

LSG Saarbrücken: unbestimmte dauer, anus praeter, rente, versorgung, beruf, beratungspflicht, beendigung, verschulden, gesundheit, anerkennung

LSG Saarbrücken Urteil vom 30.3.2004, L 5 V 1/01
Antrag auf Gewährung von Versorgungskrankengeld - Auslegung des Antrags - Auskunfts-
und Beratungspflicht des Versorgungsträgers - Spontanberatung
Leitsätze
Ein ausdrücklich auf die Gewährung von Versorgungskrankengeld gestellter Antrag eines
Beschädigten ist nicht als Antrag auf Zuerkennung einer höheren Rente und auf
Gewährung einkommensabhängiger Leistungen auszulegen. Allein die Mitteilung von der
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit läßt keine Beratungspflicht des Versorgungsträgers
("Spontanberatung") dahingehend entstehen, daß der Beschädigte einen Antrag auf
einkommensabhängige Leistungen stellen möge.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.
Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Versorgungsbezüge für einen zurückliegenden Zeitraum.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger hatte nach dem Besuch der Volksschule und der
Kreisgewerbeschule erfolgreich eine Ausbildung zum Starkstromelektriker durchlaufen; in
diesem Beruf war er bis Ende 1974 bei den S.-Bergwerken AG beschäftigt. Eine sich
anschließende Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker hatte er abgebrochen. In der
Zeit vom 01. April 1977 bis zum 31. März 1981 leistete er Wehrdienst in der Bundeswehr
als Soldat auf Zeit, zuletzt als Stabsunteroffizier. Das Wehrbereichsgebührnisamt V, S.,
gewährte ihm mit Bescheid vom 04. März 1981 wegen der Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung (WDB) den Ausgleich ab dem 01. Dezember 1979 bis zur
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von 50 v. H. Im Wege der Kann-Versorgung wurde als Folge einer WDB anerkannt:
"Systemerkrankung der Lymphdrüsen mit Drüsenexstirpation linke Achselhöhle und
Milzverlust und Zustand nach Bestrahlung."
Auf Antrag des Klägers auf Versorgung für die Zeit nach der Beendigung des Wehrdienstes
erließ das damalige Versorgungsamt Sa. am 29. Juni 1981 einen Bescheid, wonach die
bisher als Folgen einer WDB anerkannten Gesundheitsstörungen auch für die Zeit nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als WDB-Folgen anerkannt werden und dem
Kläger Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 50 v. H. nach § 30 Abs. 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Wege der Kann-Versorgung gewährt wird. In diesem
Bescheid findet sich weiter der Hinweis, dass Leistungen nach § 30 Abs. 2 BVG (besondere
berufliche Betroffenheit) sowie vom Einkommen abhängige Leistungen gemäß § 29 BVG in
Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
(RehaAnglG) nicht gewährt werden, da die Durchführung von Reha-Maßnahmen möglich
und zumutbar sei.
Mit Bescheid des saarländischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vom
30. Juli 1981 wurde dem Kläger auf Antrag eine Berufsförderungsmaßnahme zum
Informationselektroniker gemäß § 26 BVG in Verbindung mit § 11 RehaAnglG bewilligt.
Diese in der Zeit vom 29. März 1982 bis 29. März 1984 durchgeführte Umschulung
schloss der Kläger mit Erfolg ab.
Unmittelbar im Anschluss an diese Maßnahme erkrankte der Kläger, weshalb er am 05.
April 1984 im St.- M.-Krankenhaus, V., stationär aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom
02. April 1984 an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Zweigstelle L., beantragte der
Kläger Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG. Der Antrag wurde von der AOK,
Hauptverwaltung Sa., mit Schreiben vom 04. April 1984 an das damalige Versorgungsamt
Sa. weitergeleitet. Dieses Amt bat die AOK mit Schreiben vom 04. Juni 1984, dem Kläger
Sa. weitergeleitet. Dieses Amt bat die AOK mit Schreiben vom 04. Juni 1984, dem Kläger
das Versorgungskrankengeld ab dem 11. Mai 1984 auszuzahlen, da bis zum 10. Mai 1984
Übergangsgeld gezahlt werde; ein Ersatzanspruch wurde der AOK zugesichert. Das
Versorgungskrankengeld wurde bis zum 14. August 1984 gewährt.
Vom 15. August 1984 bis zum 15. März 1985 war der Kläger als Büromaschinentechniker
bei einem Büro-Center in R. beschäftigt. Er wechselte danach an das Ausbildungszentrum
B. gGmbH (AZB), wo er zunächst als Ausbilder im Bereich Informations- und
Kommunikationselektronik tätig war. Vom 01. April 1986 bis zum 31. Juli 1990 wurde er
dort mit der Funktion des Abteilungsleiters betraut. Diese letztere Position gab er aus
gesundheitlichen Gründen ab August 1990 auf. Das Arbeitsverhältnis beim AZB kündigte er
zum Jahresende 1991 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen. Nach versorgungsärztlicher
Stellungnahme (Dr. Z.) vom 14. November 1994 ist der Kläger auf Grund des anerkannten
Schädigungsleidens aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
Nach einer von Amts wegen angeordneten Nachuntersuchung durch Prof. Dr. Sch., Su. (),
wonach eine Besserung des Schädigungsleidens eingetreten sei, teilte der Kläger mit
Schreiben vom 21. Februar 1989 mit, dass die Verlaufsform des Schädigungsleidens und
seine - des Klägers - Belastbarkeit nicht für eine stabile Heilungsbewährung im Sinne einer
Vollremission sprächen. Außerdem leide er an den Folgen eines Morbus Crohn, der als
mittelbare Schädigungsfolge anzuerkennen sei. Der Beklagte hob gleichwohl mit Bescheid
vom 10. September 1990 den Anerkennungsbescheid vom 29. Juni 1981 mit Wirkung vom
01. November 1990 auf und stellte die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des
Monats Oktober 1990 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei eine Besserung in
den als WDB anerkannten Gesundheitsstörungen eingetreten, so dass die MdE nur noch
20 v. H. betrage. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Morbus Crohn und dem
geleisteten Wehrdienst oder dem anerkannten Schädigungsleiden sei nicht nachweisbar
und nicht wahrscheinlich. Das Schädigungsleiden wurde wie folgt neu formuliert:
"Systemerkrankung in Vollremission der Lymphdrüsen mit Drüsenexstirpation der linken
Achselhöhle und geringer Beeinträchtigung des Gerinnungs- und Immunsystems nach
Milzentfernung und Strahlenbehandlung."
Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Klage
(Widerspruchsbescheid vom 26. November 1990; Urteil des Sozialgerichts für das
Saarland (SG) vom 07. November 1991 - S 17 V 249/90 -). Im nachfolgenden
Berufungsverfahren (L 2 V 1/92) machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers - damals
noch als Angestellte des VdK Saarland e. V. - geltend, dass eine Verschlimmerung im
anerkannten Schädigungsleiden eingetreten, dass der "Morbus Crohn" eine weitere WDB-
Folge und dass eine Versorgungsrente nach einer MdE von mindestens 30 v. H. zu
gewähren sei. Der damalige Rechtsstreit endete mit der vom Kläger am 30. März 1994
erklärten Annahme eines Vergleichsangebots des Beklagten, wonach die MdE ab März
1992 gemäß § 30 Abs. 1 BVG mit 100 v. H. bewertet wurde. Das Schädigungsleiden
wurde mit Wirkung vom März 1992 wie folgt gefasst:
"Systemerkrankung der Lymphdrüsen mit Drüsenexstirpation linker Achselhöhle, Milzverlust
und Zustand nach Bestrahlung, Rektumamputation und Versorgung mit einem Anus
praeter, Blasenfistel mit künstlicher Harnableitung";
ab September 1992 wurde der Leidenstenor ergänzt um
"Bauchfellverwachsungen, Teilverlust des Dünndarms".
Dem Kläger wurden außerdem die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II sowie der
Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß zugebilligt.
In der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 21. Mai 1992 bezog der Kläger Arbeitslosengeld
und in der Folgezeit Krankengeld. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 19. Juli 1993 wurde ihm mit Wirkung vom 01. Dezember 1992 die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, und zwar zunächst auf Zeit, dann mit Bescheid vom
12. Juni 1996 auf unbestimmte Dauer.
Mit einem am 20. April 1994 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz beantragte der
Kläger die Ausführung des im Berufungsrechtsstreit L 2 V 1/92 abgeschlossenen
Vergleiches sowie die Gewährung einkommensabhängiger Leistungen (besonderes
berufliches Betroffensein, Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente) ab dem 01. April
1984. Das Begehren auf die rückwirkende Gewährung dieser Leistungen begründete er
damit, dass er nicht aufgeklärt worden sei, dass er nach Abschluss der bis Ende März
1984 dauernden Reha-Maßnahme unter Umständen einen Anspruch auf
einkommensabhängige Leistungen habe und dass er dann einen entsprechenden Antrag
stellen müsse. Da dies nicht geschehen sei, habe er einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch, so gestellt zu werden, als wenn er 1984 den Antrag gestellt hätte.
Im Übrigen sei in dem "Neufeststellungsantrag vom 22. Februar 1989" (gemeint ist die
Stellungnahme zur damals beabsichtigten Herabsetzung der MdE) ein Antrag auf
Gewährung einkommensabhängiger Leistungen zu sehen; über diesen Antrag sei noch
nicht entschieden worden. Es bestehe zumindest ein Anspruch auf die beantragten
Leistungen ab dem 01. November 1990; denn er - der Kläger - hätte spätestens im Jahre
1990 darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer eventuellen Anerkennung eines
besonderen beruflichen Betroffenseins auch weiterhin ein Anspruch auf Rente bestehen
könnte; auch insoweit sei der Beklagte seiner Beratungspflicht ihm gegenüber nicht
nachgekommen.
Am 03. Mai 1994 erließ der Beklagte in Ausführung des am 30. März 1994
angenommenen Vergleichsangebotes einen Ausführungsbescheid, wonach die Grundrente
nach einer MdE von 100 v. H. gemäß § 30 Abs. 1 BVG, die Schwerstbeschädigtenzulage
nach Stufe II sowie der Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleider und
Wäsche ab dem 01. März 1992 zahlbar gemacht wurden. Mit Bescheid vom 13. Januar
1995 wurde dem Kläger die Ausgleichsrente und der Ehegattenzuschlag ab März 1992
sowie der Berufsschadensausgleich ab Mai 1992 bewilligt. Zur Begründung wurde
angegeben, der Kläger sei am 22. Mai 1992 wegen seines anerkannten
Schädigungsleidens aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Bei der Berechnung des
Berufsschadenausgleiches werde ab Mai 1992 als Vergleichseinkommen der Höchstbetrag
der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIb, erhöht um die Stellenzulage und den
Ortszuschlag nach Stufe 2, zugrunde gelegt.
Mit dem Widerspruch beanspruchte der Kläger die Gewährung der einkommensabhängigen
Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt. Er machte geltend, dass er bereits Ende 1991
wegen seines Schädigungsleidens aus dem Erwerbslebens ausgeschieden sei, so dass ihm
die mit Bescheid vom 13. Januar 1995 bewilligten Leistungen bereits ab Januar 1992
zustünden. Im Übrigen möge zunächst über seinen am 20. April 1994 eingegangenen
Antrag auf Gewährung der einkommensabhängigen Leistungen entschieden werden.
Diesem Begehren kam der Beklagte mit Erlass des Bescheides vom 16. August 1995
nach, durch den Leistungen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und der
Berufsschadensausgleich für die Zeit von März 1984 bis April 1992 abgelehnt wurden. Dies
wurde damit begründet, dass der Kläger für die Zeit nach dem Abschluss der
Berufsförderung nicht besonders beruflich betroffen gewesen sei, weil er zwar nicht im
gleichen Beruf wie vor der Schädigung, wohl aber in sozial gleichwertigen Berufen tätig
gewesen sei. Ein sozialer Abstieg im Sinne einer wesentlichen einkommensmäßigen
Schlechterstellung habe nicht vorgelegen. Auch der Antrag auf Gewährung von
Berufsschadensausgleich für die Zeit von März 1984 bis Oktober 1990 sowie für die
Monate März und April 1992 sei abzulehnen, da ein schädigungsbedingter
Einkommensverlust nicht zu erkennen sei und die anerkannten Schädigungsfolgen vom 01.
November 1990 bis 29. Februar 1992 lediglich eine MdE von 20 v. H. bedingt hätten, ein
Berufsschadensausgleich aber nur rentenberechtigten Beschädigten zu gewähren sei. Der
vom Kläger erhobene Vorwurf, dass Nachteile infolge Verletzung der Beratungspflicht
entstanden seien, werde zurückgewiesen. Der Bescheid enthielt die
Rechtsbehelfsbelehrung, dass er Mitgegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens
werde.
Insgesamt wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1996 als
unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, es bestehe für die Zeit
vor dem 01. März 1992 schon deshalb kein Anspruch auf Ausgleichsrente und
Ehegattenzuschlag, weil diese Leistungen nur Schwerbeschädigten gewährt werden
könnten; dem Kläger sei die Schwerbeschädigteneigenschaft jedoch erst ab 01. März 1992
zuerkannt worden. Berufsschadensausgleich stehe nur rentenberechtigten Beschädigten
zu, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Beim Kläger sei die
Rentenberechtigung ab 01. März 1992 eingetreten, so dass ein Anspruch auf
Berufsschadensausgleich ab Januar 1992 nicht in Frage kommen könne. Der Anspruch auf
eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei erst ab dem 22. Mai 1992 anerkannt worden, wobei die
Erwerbsunfähigkeit durch die Schädigungsfolgen verursacht worden sei. Demnach sei der
Berufsschadenausgleich in zutreffender Weise ab Mai 1992 gewährt worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger weiter die Anerkennung einer besonderen beruflichen
Betroffenheit sowie die Feststellung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich und auf
Ausgleichsrente, jeweils mit Wirkung ab dem 01. April 1984, geltend gemacht. Er hat
behauptet, sein Berufsziel sei es gewesen, Berufssoldat zu werden. Die vorgesehene
Weiterverpflichtung sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die WDB aufgetreten sei.
Bei einer Weiterverpflichtung wäre er Feldwebel und nach der Regelbeförderung auch
Hauptfeldwebel geworden. Demgegenüber stelle die Tätigkeit als Informationselektriker
einen beruflichen Abstieg dar, weil er bei der Bundeswehr einen höheren Verdienst erzielt
hätte. Deshalb sei auch bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs von dem
Vergleichseinkommen auszugehen, das er als Bundeswehrsoldat erzielt hätte.
Zumindest ab Januar 1992 liege das besondere berufliche Betroffensein vor, denn er habe
sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1991 wegen des Schädigungsleidens gekündigt.
Für die Zeit vom 01. April 1984 bis zum 10. September 1990 habe er - der Kläger - auch
einen Anspruch auf Ausgleichsrente, weil er seine Erwerbstätigkeit nur mit
überdurchschnittlichem Kraftaufwand habe ausüben können. Die geforderte
Schwerbeschädigteneigenschaft habe in der Zeit vom Jahr 1981 bis zum 10. September
1990 vorgelegen.
Die rückwirkende Zuerkennung der begehrten Leistungen ab dem 01. April 1984 sei
deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte seine Aufklärungspflichten ihm gegenüber verletzt
habe. Im Anerkennungsbescheid vom 29. Juni 1981 sei nicht auf das Erfordernis
hingewiesen worden, dass nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen ein Antrag auf
Gewährung der einkommensabhängigen Leistungen gestellt werden müsse. Da diese
Pflichtverletzung ursächlich dafür sei, dass die Leistungen nicht gewährt werden, sei der
Kläger auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er
den Antrag bereits im März 1984 gestellt.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte verschiedene Neufeststellungsbescheide
erlassen, wobei u.a. zugeflossene Einkünfte aus Kapitalvermögen, Änderungen der
Rentenhöhe in der Kriegsopferversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie eine Änderung des Vergleichseinkommens mit Wirkung ab Januar 1995
berücksichtigt worden sind. Es handelt sich um Bescheide vom 03. September 1996, 02.
April 1997, 18. März 1998 und 19. März 1998. Diese Bescheide enthalten jeweils die
Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch zulässig sei. Demgemäß hat der Kläger
gegen den Bescheid vom 02. April 1997 Widerspruch erhoben, gleichzeitig aber darum
gebeten, die Bearbeitung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zurückzustellen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 08. Januar 2001 abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat die Kammer ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch
darauf, so gestellt zu werden, als habe er bereits im März (1984) einen Antrag auf
einkommensabhängige Leistungen und Erhöhung der MdE wegen besonderen beruflichen
Betroffenseins gestellt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setze voraus, dass sich
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergebe, den Versicherten
auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als
zweckmäßig aufdrängen und die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde. Ein solcher
konkreter Anlass hätte vorliegend jedoch nur dann bestanden, wenn der Kläger nach der
beendeten Berufsförderungsmaßnahme durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung noch einmal beim Beklagten unter Hinweis auf den Bescheid vom 29. Juni
1981 vorgesprochen hätte. Da dem Beklagten aber der weitere berufliche Weg des
Klägers nicht bekannt gewesen sei, habe für ihn auch kein konkreter Anlass bestanden,
Ansprüche auf weitere Versorgungsleistungen zu überprüfen.
Der Kläger müsse sich statt dessen vorhalten lassen, dass er den Hinweis im Bescheid
vom 29. Juni 1981, wonach Leistungen nach § 30 Abs. 2 BVG sowie
einkommensabhängige Leistungen erst nach Durchführung von Reha-Maßnahmen gewährt
werden können, nicht zum Anlass genommen habe, nach Abschluss der
Berufsförderungsmaßnahme noch einmal beim Beklagten vorzusprechen. Von einem
offenkundigen Anlass für die Verwaltung, von sich aus tätig zu werden, könne auch deshalb
nicht gesprochen werden, weil selbst der Verbandsvertreter des VdK beim Bescheid vom
10. September 1990 bzw. Widerspruchsbescheid vom 26. November 1990 die Möglichkeit
der Höherstufung gemäß § 30 Abs. 2 BVG und eines Anspruchs auf höhere Leistungen
nicht gesehen habe. Auch die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, die diesen
bereits im Berufungsverfahren L 2 V 1/92 vertreten habe, habe erst nach Abschluss jenes
Verfahrens eine solche Möglichkeit der Erhöhung der Versorgungsbezüge gesehen. Es
könne somit keinesfalls von einer klar zu Tage liegenden Gestaltungsmöglichkeit
ausgegangen werden, so dass der Kläger nicht im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als sei der Antrag bereits im März 1984 gestellt
worden.
Gegen das am 17. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 31. Januar
2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter
verfolgt.
Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, wonach es sein Berufsziel gewesen sei, Berufssoldat
zu werden; ohne die Folgen der WDB wäre er Feldwebel bzw. Hauptfeldwebel geworden.
Von dieser angestrebten beruflichen Tätigkeit sei bei der Berechnung des
Berufsschadensausgleichs auszugehen. Demgegenüber stelle der Beruf des
Informationselektrikers einen beruflichen Abstieg dar. Er sei 1984 vom Arbeitsamt als
ungelernter Büromaschinenmechaniker zu der Firma in R. vermittelt worden. Wegen seines
sehr labilen Gesundheitszustandes habe er die dortige Tätigkeit sogar unter Gefährdung
seiner Gesundheit ausüben müssen. Schließlich habe er diese Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Auch die anschließende Stelle beim AZB habe er
zum 31. Dezember 1991 aus gesundheitlichen Gründen kündigen müssen; Ursache für
diese Kündigung seien ebenfalls die Folgen der WDB gewesen. Es sei nicht ersichtlich,
warum der Berufsschadensausgleich erst ab Mai 1992 bewilligt worden sei, obwohl sich die
Einkommensverhältnisse in den Monaten seit Januar 1992 in keiner Weise geändert hätten.
Spätestens seit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben Ende 1991 sei in jedem Falle ein
besonderes berufliches Betroffensein gegeben. Schließlich stehe ihm auch ab 1984 ein
Anspruch auf Ausgleichsrente zu, denn er sei in der Zeit von 1981 bis zum 10. September
1990 Schwerbeschädigter gewesen.
Der für die Gewährung der begehrten Leistungen erforderliche Antrag liege nach seiner -
des Klägers - Auffassung auch vor. Denn er habe mit Schreiben vom 02. April 1984
Versorgungskrankengeld beantragt, das ihm später auch für die Zeit vom 11. Mai bis 14.
August 1984 bewilligt worden sei. Dieser Antrag sei auf alle in Betracht kommenden
Leistungen gerichtet anzusehen. Denn mit einem Antrag würden regelmäßig alle aus einem
Sachverhalt sich ergebenden und erkennbaren Ansprüche angemeldet. Über diesen Antrag
sei, soweit er die Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins
sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente betreffe, bisher
noch nicht entschieden.
Sehe man das Schreiben vom 02. April 1984 jedoch nicht als Antrag auf die begehrten
Leistungen an, habe für das Land auf Grund dieses Schreibens jedenfalls die Pflicht
bestanden, ihn - den Kläger - auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen. Es habe auf
Grund dieses Schreibens einen konkreten Anlass für den Beklagten gegeben, einen solchen
Hinweis zu erteilen, zumal ihm die Gewährung der Leistungen im Bescheid vom 29. Juni
1981 wegen des Grundsatzes "Reha vor Rente" versagt worden sei. Allein schon die
Tatsache, dass er den Antrag auf Versorgungskrankengeld an die AOK gerichtet habe,
beweise, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass ihm auch andere Leistungen gegen
den Beklagten zustehen. Wenn ihm dies nämlich bewusst gewesen wäre, hätte er seinen
Antrag an den Beklagten als den zuständigen Leistungsträger und nicht an die AOK
gerichtet. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten auch erkennen können, dass ihm - dem
Kläger - weitere Ansprüche zustehen könnten.
Dass seine damaligen Prozessvertreter und die jetzige Prozessbevollmächtigte die
Möglichkeit, höhere Versorgungsbezüge geltend zu machen, erst nach Abschluss des
Berufungsverfahrens L 2 V 1/92 gesehen haben, könne zu keiner anderen Beurteilung
führen. Denn es gehe um Beratungsfehler aus dem Jahre 1981, also zu einem Zeitpunkt,
der fast 10 Jahre vor dem Zeitpunkt gelegen habe, als die derzeitige
Prozessbevollmächtigte ihn erstmals vertreten habe. Auch sei es im damaligen Rechtsstreit
allein um die Höhe der Rente nach § 30 Abs. 1 BVG gegangen.
Im Übrigen habe er selbst nach Abschluss seiner Krankenhausbehandlung im Jahre 1984
beim Beklagten persönlich vorgesprochen und auch mit den dortigen Mitarbeitern
telefoniert.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis dahingehend
abgegeben, dass dem Kläger Berufsschadensausgleich auch für die Monate März und April
1992 gewährt wird; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Sein Begehren
auf die Zahlung von Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente für die Zeit vom 01.
November 1990 bis zum 29. Februar 1992 hat der Kläger nicht mehr aufrechterhalten. Er
hat außerdem klargestellt, dass die Höhe der beanspruchten Berufsschadensausgleichs
nicht Gegenstand des Rechtsstreit sei.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG vom 08. Januar 2001 aufzuheben und die
Bescheide des Beklagten vom 13. Januar und 16. August 1995, beide in Form des
Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1996, abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. April 1984 bis zum 29. Februar
1992 die Grundrente nach einer um 10 v. H. höheren MdE (wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit) zu gewähren,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente bereits
ab dem 01. April 1984 bis zum 31. Oktober 1990 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag des Klägers vom 02. April 1984 sei ausdrücklich auf die
Beantragung des Versorgungskrankengeldes beschränkt gewesen; er könne daher nicht als
Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins sowie
auf Gewährung von Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente ab 01. April 1984
angesehen werden. Ein noch zu bescheidender Antrag aus dem Jahre 1984 liege deshalb
nicht vor.
Es habe auch keinen konkreten Anlass für ihn - den Beklagten - gegeben, den Kläger
bereits mit Bescheid vom 29. Juni 1981 auf möglicherweise nach Abschluss der Reha-
Maßnahme in Betracht kommende Leistungen hinzuweisen. Denn es habe auf Grund und
infolge der Reha-Maßnahme vermutlich von anderen Verhältnissen und Voraussetzungen
ausgegangen werden müssen. Der Kläger müsse sich vielmehr vorhalten lassen, dass er
den Hinweis im Bescheid vom 29. Juni 1981, wonach Leistungen nach § 30 Abs. 2 BVG
sowie einkommensabhängige Leistungen erst nach Durchführung der Reha-Maßnahme
gewährt werden könnten, nicht zum Anlass genommen habe, nach Abschluss der
Umschulung bei ihm - dem Beklagten - vorzusprechen. Dieses eigene Verschulden des
Klägers könne nicht ihm - dem Beklagten - angelastet werden. Für ihn habe es daher auch
nach Abschluss der Reha-Maßnahme im März 1984 keinen konkreten Anlass gegeben, den
Kläger spontan auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich
als zweckmäßig aufdrängen und die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie
die beigezogenen Akten des früheren Sozialrechtsstreits des Klägers gegen das Saarland
(S 17 V 249/90 des SG; L 2 V 1/92 des Landessozialgerichts für das Saarland) und die
Akten des Versorgungsamtes Saarland. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Im Streit ist die Gewährung einer wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit erhöhten (§ 30 Abs. 2 BVG) Beschädigtenrente (§ 31 BVG), des
Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 BVG) sowie der Ausgleichsrente (§ 32 BVG), also
von wiederkehrenden Leistungen, für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Der Kläger stützt sein Begehren auf Zahlung einer höheren Grundrente für die Zeit 01.
April 1984 bis zum 31. Oktober 1990 und auf Zahlung der Grundrente überhaupt für den
Zeitraum 01. November 1990 bis 29. Februar 1992 darauf, dass er seinerzeit wegen der
Schädigungsfolgen eine besondere Beeinträchtigung im Beruf habe hinnehmen müssen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte
durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder
begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders
betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. In Abs. 2
Satz 2 dieser Vorschrift sind beispielhaft Fälle aufgeführt, in deren eine derartige besondere
berufliche Betroffenheit eines Beschädigten vorliegt.
Rechtsgrundlage für den beanspruchten Berufsschadensausgleich für den Zeitraum 01.
April 1984 bis 31. Oktober 1990 ist § 30 Abs. 3 BVG. Nach der seither im wesentlichen
unveränderten Fassung, die diese Vorschrift durch das Zehnte Anpassungsgesetz-KOV
vom 10. August 1978 (BGBl. I, S. 1217) erhalten hat, erhalten rentenberechtigte
Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die
Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen
Berufsschadensausgleich zur Abgeltung eines Teils des Einkommensverlustes. Der für
denselben Zeitraum geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsrente richtet sich nach § 32
BVG. Nach dieser Vorschrift erhalten Schwerbeschädigte eine Ausgleichsrente, wenn sie
infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu
vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in
beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kraftaufwand ausüben können
(Abs. 1).
Die Gewährung dieser - zusätzlich zur Beschädigtenrente - geltend gemachten Leistungen
für die Zeit ab 01. April 1984 bis zum 31. Oktober 1990 (Berufsschadensausgleich und
Ausgleichsrente) bzw. bis zum 29. Februar 1992 (höhere Grundrente wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es jeweils an einem
wirksamen Leistungsantrag fehlt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die
Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
frühestens mit dem Antragsmonat. Diese Bestimmung gilt nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 1.
Halbsatz BVG entsprechend, wenn ein höhere Leistung beantragt wird. Nur wenn der
Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war, beginnt gemäß §
60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVG die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die
Verhinderung nachgewiesen ist, und nur wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Dafür, dass der Kläger ohne
Verschulden verhindert war, die streitgegenständlichen Leistungen im April 1984 beim
Beklagten geltend zu machen, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal er sich noch mit
Schreiben vom 02. April 1984 an die AOK, Zweigstelle L., mit der Bitte um Zahlung des
Versorgungskrankengeldes gewandt hatte. Er hat auch in der Folgezeit verschiedene
Schriftsätze an die Versorgungsverwaltung gerichtet; u.a. seinen Wohnsitzwechsel
mitgeteilt, die geänderte Kontonummer bekannt gegeben und die Verschlimmerung seines
Schädigungsleidens bis im Berufungsverfahren beim angerufenen Landessozialgericht
geltend gemacht.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass sein im April 1984 gestellter Antrag auf
Versorgungskrankengeld als auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommende
Leistungen gerichtet anzusehen sei. Zwar ist ein Antrag auf Versorgung grundsätzlich auf
alle in Betracht kommende Leistungen gerichtet anzusehen; dies gilt aber nicht, wenn der
Antrag - wie vorliegend - auf bestimmte Leistungen ausdrücklich beschränkt wird (vgl.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BVG vom 26. Juni 1969 (Beil. 15 zum BAnz. Nr.
199 vom 04. Juli 1969), zuletzt geändert durch die Zweite Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 27. August 1986 (BAnz. Nr. 161 vom 02. September 1986),
zu § 1 BVG Nr. 1). Dem Kläger war bereits mit Bescheid vom 29. Juni 1981 Versorgung
nach einer MdE von 50 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 BVG unter Ausschluss der
einkommensabhängigen Leistungen gewährt worden; sein an die AOK gerichteter Antrag
vom 02. April 1984 war ausdrücklich nur auf die Zahlung von Versorgungskrankengeld
unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 16 BVG gerichtet. Diese Leistung dient wie das
Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder
sonstigem Erwerbseinkommen. Es wird gewährt, wenn der Berechtigte infolge
Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, der zuvor verrichteten Erwerbstätigkeit nachzugehen und
das damit verbundene Erwerbs- oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Die dem
Versorgungskrankengeld in erster Linie zukommende Lohnersatzfunktion soll also den
Ausfall des Arbeitseinkommens für einen begrenzten Zeitraum ausgleichen und die
wirtschaftliche Basis für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhalten (Wilke/Fehl, Soziales
Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 16 BVG, RNr. 1 f.). Diese nur vorübergehend zu
erbringende Leistung (vgl. § 18a Abs. 7 BVG) kann daher keinesfalls mit den hier
streitgegenständlichen Rentenansprüchen gleichgestellt werden, die meistens für ein Leben
lang bestehen. Der Antrag des Klägers vom 02. April 1984 auf Versorgungskrankengeld
kann daher nicht als ein Antrag auf Zuerkennung einer höheren Rente wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit, des Berufsschadensausgleichs sowie der Ausgleichsrente
ausgelegt werden.
Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Klägers vom 21. Februar 1989 zu der damals
seitens des Beklagten beabsichtigten Herabsetzung der MdE-Bewertung von 50 v.H. auf
20 v.H. Der Kläger hatte sich dort im Rahmen eines Anhörungsverfahrens dagegen
gewendet, dass in seinem anerkannten Schädigungsleiden eine wesentliche Besserung im
Sinne einer Heilungsbewährung eingetreten sei; gleichzeitig hatte er geltend gemacht, dass
der bei ihm mittlerweile vorliegende Morbus Crohn eine weitere Folge der WDB sei. Aus
diesem Schriftsatz ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr im
Streitverfahren begehrten Leistungen beansprucht werden.
Der Kläger ist auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu
behandeln, als hätte er die Anträge auf Anerkennung des besonderen beruflichen
Betroffenseins und auf Gewährung von Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente
bereits im April 1984 gestellt. Dieses Rechtsinstitut ist nicht gesetzlich geregelt, aber
richterrechtlich von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für den
Fall entwickelt worden, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder
eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses obliegende Haupt- oder Nebenpflicht,
insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und dem Versicherten oder
Versorgungsberechtigten dadurch ein rechtlicher Nachteil oder Schaden zugefügt worden
ist. Der Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes
gerichtet, der bestehen würde, wenn der Träger der Sozialversicherung oder des sozialen
Entschädigungsrechts die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen
hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen
sein muss (st. Rspr., vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.; SozR 3-2600 § 115 Nr.
1).
Aus einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der der
Beklagte gemäß § 13 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
verpflichtet ist, kann allerdings kein sozialrechtlicher Herstellungsgrund resultieren (vgl. BSG
SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur bei einer - hier nicht
vorliegenden - unrichtigen oder missverständlichen Information durch den Versicherungs-
oder Versorgungsträger (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; SozR 3-2600 § 115 Nr. 1).
Eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I, die sich der
Beklagte zurechnen lassen müsste, liegt gleichermaßen nicht vor. Voraussetzung für das
Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder
zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; SozR 3-
1200 § 14 Nr. 12 und 15). Daran mangelt es hier.
Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von der
Beendigung der vom Kläger bis Ende März 1984 besuchten Berufsförderungsmaßnahme
hatte. Es findet sich lediglich ein Schreiben des Klägers vom 29. September 1984 in den
Akten, in dem er mitteilt, er werde seinen bisherigen Wohnsitz aus beruflichen Gründen
zum 01. Oktober 1984 nach R. verlegen. Selbst wenn aus dieser Mitteilung ableitbar
gewesen wäre, dass die Ausbildung zum Informationselektroniker seinerzeit abgeschlossen
war, so wäre jedenfalls für den Beklagten damals nicht erkennbar gewesen, mit welchem
Erfolg die Maßnahme abgeschlossen war und ob der Kläger mittlerweile beruflich so
eingegliedert war, dass die nunmehr begehrten Versorgungsleistungen überhaupt nicht in
Betracht gekommen waren. Der weitere berufliche Weg des Klägers war dem Beklagten
bis zur Stellung des Antrags auf Gewährung einkommensabhängiger Leistungen im April
1994 und den daraufhin eingeleiteten Ermittlungen nicht bekannt. Der Bezug der
Grundrente allein lässt in keiner Weise auf andere - möglicherweise in Betracht kommende
weitere berufsbezogene und einkommensabhängige - Leistungen schließen. Allein die
Meldung von der Berufsaufnahme in einem anderen Bundesland vermag nicht zu einer
konkreten Beratungspflicht zu führen.
Ebenso wenig hat der Beklagte eine Auskunftspflicht nach § 15 SGB I verletzt. Denn
derartige Pflichten bestanden nicht, weil der Kläger nicht um eine Auskunft ersucht hatte
und auch sonst kein Anlass zur Auskunft erwachsen war. Selbst wenn der Kläger - wie
nunmehr behauptet - nach Abschluss seiner stationären Behandlung am 10. Mai 1984
beim Beklagten persönlich vorgesprochen haben sollte, ließen sich daraus keine
Rückschlüsse auf das Begehren höherer Versorgungsbezüge ziehen. Ihm ging es damals
allein um die Gewährung des Versorgungskrankengeldes, das seiner Natur nach - wie
bereits ausgeführt - eine regelmäßig nur für eine vorübergehende Zeit zu erbringende
Leistung darstellt. Für den Beklagten ergab sich jedenfalls daraus kein Anlass, den Kläger
über die Möglichkeit des Bezugs weiterer einkommensabhängiger Leistungen zu beraten
("Spontanberatung").
Dem Kläger ist vielmehr vorzuhalten, dass er den Hinweis im Bescheid vom 29. Juni 1981,
wonach Leistungen nach § 30 Abs. 2 BVG (besondere berufliche Betroffenheit) sowie vom
Einkommen abhängige Leistungen wegen der Möglichkeit und Zumutbarkeit von Reha-
Maßnahmen nicht gewährt würden, nicht zum Anlass genommen hat, nach Abschluss der
Berufsförderungsmaßnahme selbst beim Beklagten wegen dieser Leistungen
vorzusprechen, dieser eindeutige Hinweis hätte dem Kläger, falls er der Meinung war, dass
ihm diese Leistungen zustünden, Veranlassung geben müssen, beim Beklagten vorstellig zu
werden.
Nach alledem kann der Kläger sein Begehren auch nicht auf das sozialrechtliche
Herstellungsrecht stützen, so dass seiner Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.