Urteil des LSG Saarland vom 18.01.2005

LSG Saarbrücken: psychische störung, depression, behinderung, ärztliche behandlung, innere medizin, physikalische therapie, tinnitus, zustand, anerkennung, gesundheit

LSG Saarbrücken Urteil vom 18.1.2005, L 5 SB 28/04
Schwerbehindertenrecht - Beurteilung des Gesamt-GdB
Leitsätze
Um die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit beurteilen zu
können, muss aus ärztlicher Gesamtschau beachtet werden, dass die
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das
Saarland vom 17. Mai 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Neufeststellungsverfahren darüber, ob beim Kläger nach den
Vorschriften des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen, (SGB IX), ein GdB von 50 statt bislang 40 festzustellen ist.
Der 1956 geborene Kläger beantragte erstmals am 26. Mai 1990 die Anerkennung einer
Behinderung. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1990 stellte der Beklagte einen GdB von 30
bei folgenden Behinderungsleiden fest:
Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, Bandscheibenschaden, Ellenbogengelenksarthrose und
Ellenbogengelenkspseudarthrose links.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der
körperlichen Beweglichkeit vorliegt. Ein Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung
vom 06. März 1993 wurde mit Bescheid vom 07. Juli 1993 zurückgewiesen.
Vorliegendem Rechtsstreit liegt ein Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung
vom 31. Januar 2001 zugrunde. Der Beklagte zog dazu einen Befundbericht des Hals-
Nasen-Ohrenarztes Dr. H.B., M., vom 20. Februar 2001, des Dr. K.P.H., S., vom 01. März
2001, des Facharztes für Innere Medizin Dr. B., M., vom 01. April 2001, des Dr. T.G.,
Facharzt für Pneumologie, Internist und Gastroenterologie, M., vom 26. März 2001 und
der E.-Klinik S., Orthopädische Klinik, vom 07. März 2001 bei. Mit Bescheid vom 30. Mai
2001 stellte der Beklagte einen GdB von 30 bei folgenden Behinderungsleiden fest:
LWS-Syndrom, Bandscheibenschaden;
Ellenbogengelenksarthrose und Ellenbogengelenkspseudarthrose links (Ulnarisreizung);
nervöses Magen- und (Darmleiden).
Der Beklagte bewertete dies mit einem GdB von 20, 20 und 10.
Mit Widerspruch vom 04. Juni 2001 machte der Kläger geltend, in dem Bescheid werde auf
die Verschlimmerung seiner "Pseudoarthrose im linken Armbogengelenk" und auf seinen
Tinnitus nicht eingegangen. Der Tinnitus stelle eine ständige psychische Belastung dar. Die
Pseudoarthrose habe sich so sehr verschlimmert, dass er das Armgelenk nicht mehr
belasten könne.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. Mai 2001
insoweit ab, als der GdB mit 40 bewertet wurde. Bei der Festsetzung des Gesamtgrades
seien, so der Beklagte, für die Ellenbogengelenksarthrose und
Ellenbogengelenkspseudarthrose links (Ulnarisreizung) ein GdB von 30, für das LWS-
Syndrom, operiertes Bandscheibenleiden ein GdB von 20 und für das nervöse Magen- und
Darmleiden ein GdB von 10 berücksichtigt worden.
Dagegen hat sich seine Klage vom 20. März 2002, beim Sozialgericht für das Saarland
(SG) am 25. März 2002 eingegangen, gerichtet.
Der Kläger hat dazu geltend gemacht, gegenüber der bisherigen Feststellung sei der GdB
bezüglich des LWS-Syndroms von 30 auf 20 vermindert worden, obgleich keine Besserung
eingetreten sei. Des Weiteren sei bereits in dem Bescheid vom 23. Oktober 1990 eine
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden. Diese werde nunmehr im
Widerspruchsbescheid nicht mehr anerkannt. Der Tinnitus sei nicht berücksichtigt worden,
er beantrage dafür die Festsetzung eines GdB von 10. Unter Berücksichtigung der
weiteren Behinderungen halte er die Festsetzung des Gesamt-GdB von 50 für
angemessen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des
Facharztes für Orthopädie und Chirurgie, Rheumatologie, Physikalische Therapie,
Sportmedizin, Ambulante Operationen, Dr. R.L., S., vom 22. August 2002 ,
des Facharztes für HNO-Heilkunde, Stimm- und Sprachstörung, Umweltmedizin,
Schlaflabor, K.B., S. vom 24. Oktober 2002,
des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. F.J.L. S., vom 13. März
2003, das durch die Stellungnahme vom 23. Juni 2003 ergänzt worden ist.
Der Sachverständige Dr. R.L. hat die Funktionseinschränkung der LWS mit einem GdB von
20 bewertet, die Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenks, Pseudoarthrose
mit einem GdB von 30 und das Patellaspitzensyndrom links mit einem GdB von 10. Er hat
einen Gesamt-GdB von 40 empfohlen.
Der HNO-Arzt B. hat beim Kläger ein chronifiziertes, grenzwertig kompensiertes
Ohrgeräusch linksseitig diagnostiziert. Gleichzeitig hat er eine Septumdeviation und
chronische Rhinopathie festgestellt. Beide Behinderungen hat er mit einem GdB von 10
bewertet, insgesamt einen GdB von 40 ohne neuropsychiatrische Bewertung empfohlen.
Der Sachverständige Dr. L. hat beim Kläger eine Depression mit einerseits
psychosomatischen Störung, zum anderen kognitive Leistungseinbußen im Sinne
konzentrativer Störungen sowie ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom links und ein S1-Syndrom links
festgestellt. Er hat die Depression mit einem GdB von 20, das Sulcus-Ulnaris-Syndrom mit
30 und die S1-Schädigung mit 20 bewertet. Der Sachverständige Dr. L. hat einen Gesamt-
GdB von 50 empfohlen. Er hat dies damit begründet, dass die Beurteilung der einzelnen
sonstigen Unterpunkte, wie etwa das Magen- und Darmleiden und der Tinnitus, sehr gering
seien und jeweils nur das organische Symptom betreffend bewertet seien. Bei
Berücksichtigung und Potenzierung der einzelnen Störungen durch das depressive Syndrom
und bei Berücksichtigung der hier nachgewiesenen mentalen Störungen solle der Einzel-
GdB von 20 durchaus als erhöhend auf den GdB von 40 gewertet werden.
Nachdem der Ärztliche Dienst des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 02. April 2003
die Auffassung vertreten hatte, aus der Funktionsstörung im Bereich des linken
Ellenbogengelenks, die mit einem GdB von 30 bewertet sei, resultiere im Zusammenspiel
mit dem weiteren GdB von 20 noch kein Schwerbehindertenstatus, hat der
Sachverständige Dr. L. seine Auffassung aufrechterhalten. Er hat sie weiter damit
untermauert, dass aus psychiatrischer Sicht eine Depression bestehe, die aufgrund ihrer
Verstärkung somatischer Beschwerden berücksichtigt werden müsse. Er empfehle daher
ausnahmsweise, die Einzelvergabe von 20 als den Gesamt-GdB verstärkend zu bewerten.
Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2004 den Bescheid vom 30.
Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 aufgehoben
und die Beklagte verpflichtet, den Gesamt-GdB des Klägers mit 50 zu bewerten. Das SG
hat sich insoweit der von Dr. L. geäußerten Auffassung, dass der GdB von 20 vorliegend zu
einer Erhöhung des Gesamt-GdB führe, angeschlossen, da es durch das depressive
Syndrom zu einer Potenzierung der einzelnen Störungen komme.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger am 25. Mai 2004 und dem Beklagten am 24.
Mai 2004 zugestellt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03. Juni 2004, beim
Landessozialgericht für das Saarland (LSG) am 08. Juni 2004 eingegangen, Berufung
eingelegt.
Der Beklagte trägt vor:
Die Berufung richte sich nicht gegen die Bewertung der einzelnen
Funktionseinschränkungen mit den GdB-Werten 30, 20 und 20, sondern gegen die
Vergabe der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach den Anhaltspunkten der ärztlichen
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, Rechtsstand: 2004, (AHP), sei es vielfach nicht gerechtfertigt, bei
leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 auf eine wesentliche
Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der Sachverständige Dr. L.
bewerte die leichte psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 20. Höhergradige
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit würden
im Rahmen seiner Begutachtung nicht objektiviert. Somit könne nicht von einem derart
gravierenden psychischen Leiden ausgegangen werden, dass dies zur Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft führen würde.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Mai 2004 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt der Kläger vor, er habe sich wegen der
bei ihm vorliegenden Depression – wohl 2002 – einmal in fachärztliche Behandlung
begeben. Die ihm seinerzeit verordneten Antidepressiva nehme er jetzt nicht mehr ein. Er,
der Kläger, leide einmal pro Woche unter Kopfschmerzen. Deswegen habe er sich aber
noch nicht in Behandlung begeben. Auf sein Vorbringen hin, er befinde sich in einer
beruflichen Belastungssituation, müsse aber um seinen Arbeitsplatz nicht bangen, hat der
Senat darauf hingewiesen, dass die konkrete berufliche Situation bei der Feststellung des
Grades der Behinderung keine Rolle spielt. Des Weiteren ist dem Kläger erläutert worden,
dass im Verwaltungsverfahren angenommene Einzelgrade der Behinderung lediglich den
Charakter von Berechnungsfaktoren, aber sonst keinen verbindlichen Charakter haben.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen
Dr. L. vom 14. Oktober 2004 (Bl. 160f GA).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug
genommen.
Es wird weiter Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten,
Geschäfts-Nr. 54/1828, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, bezüglich deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist auch
begründet.
Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 30. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 geändert, denn der angegriffene Bescheid
vom 30. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002
berücksichtigt bereits angemessen das Behinderungsleiden des Klägers. Im Vergleich zu
dem Bescheid vom 23. Oktober 1990 ist zwar eine Verschlimmerung in dem
Behinderungsleiden des Klägers eingetreten. Diese ist aber ausreichend im
Widerspruchsbescheid vom 08. März 2002, mit welchem seinem Widerspruch gegen den
Bescheid vom 30. Mai 2001 teilweise abgeholfen wurde, mit einem GdB von 40
berücksichtigt.
Im Ergebnis hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Rechtsgrundlage für das auf eine Verschlimmerung im Behinderungszustand gestützte
Begehren auf Feststellung eines höheren GdB ist § 48 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach
dieser Bestimmung ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt, der Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung
zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X). Maßgeblich
dafür, inwieweit eine solche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, ist der
Befund, wie er dem Bescheid vom 23. Oktober 1990 zugrunde lag. Gegenüber diesem
Vergleichsbefund ist zwar eine Verschlimmerung eingetreten, diese hat aber keinen
höheren Gesamt-GdB als 40 zur Folge.
Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen
einer Behinderung und den GdB fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die
Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Hierbei gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgestellten Maßstäbe entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB
von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB IX).
Nach welchen Rechtsmaßstäben der GdB festzustellen ist und wie bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach
den AHP, die zwar keine Normqualität haben, aber weitgehend als antizipierte
Sachverständigengutachten verstanden werden können. Sie wirken sich in der Praxis
normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie
untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die
erforderliche Ermächtigungsnorm und klare gesetzliche Vorgaben - insbesondere im
Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege erlassenen,
jetzt in den AHP enthaltenen wertenden Regelungen - geschaffen hat (vgl. zur Problematik:
Bundessozialgericht (BSG), in seiner amtlichen Sammlung, BSGE, Band 72, Seite 285f).
Unter Berücksichtigung dessen hält der Senat beim Kläger einen Gesamt-GdB von 40 für
ausreichend.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung der Gutachten der Dres. L. und
R.L. sowie des HNO-Arztes B. steht zur Überzeugung des Senates fest, dass beim Kläger
folgender Leidenskatalog zu Grunde zu legen ist:
1.Funktionseinschränkung der LWS nach Nukleotomie L5/S1 mit rezidivierender
Nervenwurzelreizsymptomatik;
2. starke Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes nach frühkindlicher
Fraktur, Pseudarthrose des radialen Condylus mit rezidivierenden arthritischen Reizungen
und Ulnarisirritation, Zustand nach Ulnarisverlagerung links;
3. Patellaspitzensyndrom links.
Der Sachverständige Dr. R.L. hat für diese Funktionseinschränkungen jeweils einen Einzel-
GdB von 20, 30 und 10 empfohlen. Nach dem Sachverständigen B. liegen beim Kläger auf
hno-ärztlichem Gebiet folgende Behinderungsleiden vor:
1. Chronischer Tinnitus links mit Hyperakusis seit 25.04.2000;
2. Septumdeviation, chronische Rhinopathie, Muschelhyperplasie mit Beeinträchtigung der
nasalen Funktion seit Erstantragstellung.
Der Sachverständige B. hat diese Behinderungsleiden mit jeweils einem Einzel-GdB von 10
bewertet.
Der Sachverständige Dr. L. hat beim Kläger folgende Behinderungen festgestellt:
Depression mit einerseits psychosomatischen Störungen, zum anderen kognitive
Leistungseinbußen im Sinne konzentrativer Störungen.
Der Sachverständige hat dafür einen GdB von 20 empfohlen. Während die
Sachverständigen Dr. R.L. und B. einen Gesamt-GdB von 40 empfohlen haben, hat der
Sachverständige Dr. L. unter Berücksichtigung der psychischen Störung einen Gesamt-GdB
von 50 für angemessen gehalten. Er hat dies damit begründet, dass eine Depression
vorliege, die von der Graduierung her "stark" mit 20 gewählt werden müsse. Aufgrund ihrer
Verstärkung somatischer Beschwerden, die bereits vorhanden seien, müsse sich dieser
GdB erneut verstärkend auf den Gesamt-GdB auswirken.
In der Berufungsinstanz erneut um eine Stellungnahme gebeten, hat der Sachverständige
ausgeführt, dass neben den psychosomatischen Störungen als Ausdruck der Depression
eine deutliche konzentrative Störung darstellbar sei. Aufgrund dessen, dass dieses
depressive Geschehen in die körperlichen Erkrankungen eingreife, sie verschlimmere und
modifiziere, habe er, der Sachverständige, die Höherbewertung des Gesamt-GdB
empfohlen.
Diese Auffassung, die – wie jede GdB-Bewertung - vom Senat nur als Empfehlung
verstanden werden kann, überzeugt nicht. Sie steht nicht im Einklang mit Ziffer 19 AHP.
Liegen nach Ziffer 19 Abs. 1 AHP mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar
Einzelgrade anzugeben, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend
sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Nach Ziffer 19 Abs. 2 AHP sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen
Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte
angegeben sind. Ein Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden,
wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich
ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer
vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz- und Kreislaufschäden
oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung
bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittelschwerer
Leistungsbeeinträchtigung usw.
Nach Ziffer 19 Abs. 3 AHP ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen
sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können,
muss aus ärztlicher Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
- Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander
unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen.
- Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken.
Das ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder
Organen - also z.B. an beiden Armen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen. -
Die Auswirkungen und Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
- Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende
Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Nach Ziffer 19 Abs. 4 AHP führen von Ausnahmefällen abgesehen zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB
von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen.
Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend von dem höchsten GdB, der starken
Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenks, der Pseudarthrose des radialen
Condylus mit rezidivierenden arthritischen Reizungen und Ulnarisirritation und dem Zustand
nach Ulnarisverlagerung links, mit 30 auszugehen. Die weitere Funktionseinschränkung der
LWS nach Nucleotomie L5/S1 mit rezidivierender Nervenwurzelreizsymptomatik - mit
einem GdB von 20 bewertet - ist von dieser Funktionseinschränkung weitgehend
unabhängig. Die Funktionsbeeinträchtigungen auf hno-ärztlichem Gebiet, die beide mit 10
zu bewerten sind, bleiben nach Ziffer 19 Abs. 4 AHP unberücksichtigt. Erhöhend könnte
sich demnach nur noch die von dem Sachverständigen Dr. L. diagnostizierte Depression
mit psychosomatischen Störungen und kognitiven Leistungseinbußen auswirken. Der
Beklagte hat in der Berufung die Einzelbewertung dieser Funktionsbeeinträchtigungen mit
20 nicht gerügt. Er hat ausdrücklich nur die Bildung des Gesamt-GdB als fehlerhaft
angesehen.
Der Auffassung des Sachverständigen Dr. L., wegen des Einflusses der Depression auf die
anderen Leiden und deren Verstärkung sei insgesamt ein GdB von 50 zu empfehlen, findet
in den AHP keine Stütze. Zwar kann sich nach Ziffer 19 Abs. 3 AHP eine
Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Das ist z.B.
gegeben bei gleichartigen Schäden an paarigen Gliedmaßen. Eine solche besonders
nachteilige Auswirkung der Depression auf die anderen Funktionsbeeinträchtigungen
vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Vielmehr ist die besonders nachteilige
Auswirkung, die der Sachverständige als gegeben sieht, dem Wesen der Behinderung
Depression immanent. Denn dass aufgrund einer Depression mit psychosomatischen
Störungen und gegebenenfalls kognitiven Leistungseinbußen weitere Leiden, die vielleicht
im Ergebnis nicht so gravierend sind, als wesentlich belastender empfunden werden, ist
offensichtlich. Dies kann allerdings nach Auffassung des Senats mit der oben zitierten
Fallgruppe nicht gemeint sein. Ein solches nachteiliges Auswirken i. S. dieser Vorschrift
kommt dann in Betracht, wenn das Zusammenspiel der Funktionsbeeinträchtigungen im
Einzelfall sich so nachteilig auswirkt, dass der Erhöhungsrahmen vollständig auszuschöpfen
ist. Das ist vorliegend gerade nicht ersichtlich. Der Sachverständige Dr. L. hat entsprechend
der AHP die psychische Störung gemäß Ziffer 26.3 (dort Neurosen,
Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) mit 20 bewertet. Ein höherer GdB
wäre auch nach den AHP nicht begründbar gewesen, da ein GdB von 30 bis 40 nur bei
wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit indiziert ist. Wie sich
aber schon aus der Anamnese ergibt, liegen solche stärker behindernden Störungen beim
Kläger gerade nicht vor. Der Kläger geht nach wie vor seiner beruflichen Tätigkeit nach.
Dass er, der Kläger, sich zuweilen beruflich belastet sieht, aber nicht um den Erhalt seines
Arbeitsplatzes fürchten muss, ist für die Feststellung des GdB nicht von Bedeutung. Denn
dafür spielt die konkrete berufliche Situation keine Rolle. Wesentlich ist in diesem
Zusammenhang nur das Ausmaß der Funktionsstörung. Dieses ist aber nicht so
gravierend, dass seine Lebensgestaltung besonders stark beeinträchtigt wäre. Er, der
Kläger, führt ein nach seiner Darstellung ausgeglichenes Privatleben und befindet sich in
familiär stabilen Verhältnissen. Dass er häufig das Bedürfnis fühle, sich zurückzuziehen, ist
jedenfalls keine stärker behindernde Störung, die einen höheren GdB als 20 rechtfertigen
würde. Diese Einschätzung wird gestützt von dem Vorbringen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung, er habe sich wegen der Depression einmal in fachärztliche
Behandlung begeben. Die sodann verordneten Antidepressiva nehme er jetzt nicht mehr
ein. Auch wegen der regelmäßig auftretenden Kopfschmerzen sieht er eine ärztliche
Behandlung derzeit als nicht erforderlich an.
Der erstinstanzlich geltend gemachte Einwand des Klägers, der Einzel-GdB bezüglich des
LWS- Syndroms sei ohne Besserung seines Leidens von 30 auf 20 vermindert worden,
kann zu keiner Betrachtung führen. Denn der Vom SG beauftragte Sachverständige Dr.
R.L. hat diese Bewertung zum Einen bestätigt. Zum Anderen ist der Kläger bereits vom
Senat darauf hingewiesen worden, dass die im Verwaltungsverfahren angenommenen
Einzelgrade der Behinderung lediglich den Charakter von Berechnungsfaktoren, aber keinen
verbindlichen Charakter haben.
Sein weiter vorgebrachter Einwand, der Tinnitus sei nicht gewürdigt worden, ist aus diesem
Grund schon unbeachtlich. Außerdem ist dieses Leiden mit einem Einzel- GdB von 10
bewertet worden, der nach Ziffer 19 Abs. 4 AHP grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.
Letztlich ist auch die dauernde Einbuße seiner Beweglichkeit, erstmals im Bescheid vom
23. Oktober 1990 festgestellt, nach wie vor anerkannt. Die Interpretation des Klägers des
Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 geht insoweit fehl.
Alles in allem sind nach Auffassung des Senats die Funktionsbeeinträchtigungen beim
Kläger nach Ziffer 19 Abs. 2 AHP in ihrer Gesamtauswirkung mit den Leiden des dort
beschriebenen Personenkreises nicht vergleichbar. Der Senat hält deshalb insgesamt eine
Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 nicht für angemessen. Die Berufung ist deshalb
begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG haben sich nicht ergeben.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe