Urteil des LSG Saarland vom 07.10.2004

LSG Saarbrücken: berufskrankheit, eintritt des versicherungsfalls, anerkennung, berufliche tätigkeit, bandscheibenvorfall, skoliose, wirbelsäulenschaden, einwirkung, osteochondrose, rente

LSG Saarbrücken Urteil vom 7.10.2004, L 4 KN 3/03 U
Anerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2108 - haftungsausfüllende Kausalität
- bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - belastungskonformes
Schadensbild - Bergmann - MdE von 20%
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit
gemäß BKV Anlage Nr. 2108.
2. Zu dem Vorliegen eines belastungskonformen Schadensbildes sowie zu der Beurteilung
der Kausaslität zwischen wirbelsäulenbelastender Erwerbstätigkeit und der Erkrankung.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das
Saarland vom 06.12.2002 sowie der bescheid vom 15.04.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles am 16.10.1995 ab 01.01.1997
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie im Anschluss daran Rente wegen
Berufsunfähigkeit auf Dauer nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von
Verletztenrente wegen Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108
(bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) zusteht.
Der am 1962 geborene Kläger absolvierte von 1977 bis 1980 eine Lehre als Maler und
Lackierer. Am 15.09.1980 fuhr er in der Grube R. als Neubergmann an. Seit September
1983 war er dort und ab März 1992 auf der Grube G. - unterbrochen durch die
Wehrdienstzeit von Juli 1988 bis September 1989 - unter Tage überwiegend als Hauer in
der Aus- und Vorrichtung beschäftigt. Der Kläger arbeitete von Januar 1996 bis
12.02.1998 - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (zuletzt vom 25.08.1997
bis 11.01.1998) - als mitarbeitender Drittelführer in der Aus- und Vorrichtung und ist nach
einer am 12.02.1998 angetretenen Kur und anschließender Arbeitsunfähigkeit seit
September 1999 als Kulifahrer - Fahrer einer Transportbahn unter Tage - tätig.
Am 06.10.1997 ging bei der Beklagten eine Anzeige des Klägers ein, worin dieser eine
erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufsbedingte
Lendenwirbelsäulenerkrankung geltend machte, die nach Angabe seines Hausarztes (Dr.
C.) dem Krankheitsbild der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV entspreche.
In einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger unter dem 03.11.1997 an, 1984 beim
Absetzen eines Bohrhammers erstmals Wirbelsäulenbeschwerden gehabt zu haben. Die
Beschwerden hätten sich als regelmäßig auftretende Schmerzen im linken Bein und
Taubheit im rechten Bein geäußert.
In einem eingeholten Befundbericht von Dr. C. vom 16.11.1997, dem Befunde über eine
Röntgenuntersuchung der LWS vom 01.09.1997 (erstattet von Dr. H. am 03.09.1997)
und eine CT-Untersuchung der LWS vom 11.09.1997 (erstattet von Dr. G. am
11.09.1997) beigefügt waren, ist ausgeführt, dass seit 1990 mehrfach
belastungsabhängige LWS-Beschwerden und seit August 1997 Schmerzen bestanden
hätten. Unter den Diagnosen ist u.a. ein chronisch degeneratives LWS-Syndrom bei
Bandscheibenprolaps L3/L4/L5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1 angegeben.
Aus einer Auskunft der Bundesknappschaft - Krankenversicherung - vom 20.11.1997 geht
hervor, dass der Kläger vom 29.05. bis 23.06.1985 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms,
vom 09.02. bis 07.03.1987 wegen eines akuten Lumbalsyndroms, vom 12.03. bis
24.03.1990 wegen Lumbalgie, vom 22.06. bis 09.07.1994 wegen Lumboischialgie, vom
24.03.1990 wegen Lumbalgie, vom 22.06. bis 09.07.1994 wegen Lumboischialgie, vom
13.02. bis 23.02.1995 wegen Thoraxschmerz und BWS-Syndrom sowie vom 26.08.1997
bis auf weiteres wegen eines LWS-Syndroms bei Bandscheibenprolaps L3-L5 arbeitsunfähig
krankgeschrieben war.
Die Beklagte ließ beim Kläger eine Röntgenuntersuchung der HWS und BWS von Dr. H.
durchführen, der in seinem hierüber erstellten Bericht vom 15.12.1997 angab, dass keine
Hinweise für frische oder ältere knöcherne Verletzungen in den untersuchten Bereichen
gefunden worden seien.
Nach Beiziehung der Schichtenbuchauszüge über die Tätigkeiten und Einsatzorte des
Klägers unter Tage stellte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (TAD) in einem
Aktenvermerk vom 16.06.1998 fest, dass der Kläger in der Zeit vom 15.09.1980 bis
09.03.1998 in 165 Monaten Tätigkeiten ausgeübt habe, bei denen Heben und Tragen
schwerer Lasten von mehr als 25 bzw. 20 kg (wirbelsäulenbelastende Tätigkeit) angefallen
seien.
Die Beklagte holte sodann von Dr. Ca. ein fachchirurgisches Gutachten (erstattet am
17.09.1998) ein. Darin führte der Sachverständige aufgrund ambulanter klinischer und
röntgenologischer Untersuchung am 17.09.1998 aus, die diagnostizierten Erkrankungen
(chronisches Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Brust- und
Lendenwirbelsäule, Bandscheibendegeneration L4/L5 und L5/S1 sowie röntgenologisch
erkennbare Veränderungen nach abgelaufenem M. Sch.) seien in überwiegendem Maße
auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. Die beruflichen Einwirkungen seien nicht als
wesentlich ursächlich anzusehen, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zu BKV nicht erfüllt seien.
Dieser Einschätzung schloss sich der Staatliche Gewerbearzt in seiner Stellungnahme vom
18.11.1998 an.
Mit Bescheid vom 28.12.1998 lehnte die Beklagte eine Verletztenentschädigung ab, da
eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht gegeben sei. Es fehle nach
dem Gutachten vom 17.09.1998 an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang
zwischen dem festgestellten Wirbelsäulenschaden und der beruflichen
Wirbelsäulenbelastung. Den dagegen am 21.01.1999 erhobenen Widerspruch des Klägers
wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.05.1999 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) zwei fachorthopädische
Gutachten (erstattet von dem Chefarzt der Orthopädischen Klinik der E. Klinik in S. Dr. M.K.
am 18.12.1999 sowie von dem Direktor der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der J. G.-
Universität in M. Prof. Dr. H. am 10.04.2000) eingeholt.
Aufgrund einer klinischen und radiologischen Untersuchung des Klägers vom 29.09.1999
sowie des Inhalts der ihm übersandten Gerichtsakten und der Akten der Beklagten hat der
Sachverständige Dr. M.K. zusammenfassend ausgeführt, der Kläger habe alle 4 Kriterien,
die zum Vorliegen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV gegeben sein
müssten, erfüllt. Er habe mit 17 Jahren wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten als
Vorrichtungshauer unter Tage die erforderliche Expositionszeit von 10 Jahren überschritten
und die wirbelsäulenbelastende Tätigkeit inzwischen aufgegeben. Die medizinischen
Voraussetzungen in Form von chronisch rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden und
Funktionsausfällen infolge einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule
lägen ebenfalls vor. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem festgestellten
Wirbelsäulenschaden und der beruflichen Wirbelsäulenbelastung sei gegeben. Die
morphologischen und klinischen Befunde der Bandscheibenerkrankung stimmten überein.
Andere Ursachenfaktoren, wie insbesondere anlagebedingte Prädisposition (Morbus Sch.,
Skoliose, etc.) schieden aus; röntgenologisch und computertomographisch zeigten sich
nachweisbar segmentale Bandscheibenveränderungen, deren Folgen das
altersdurchschnittliche Ausmaß überschreiten würden. Ferner korrelierten die bildtechnisch
nachgewiesenen Veränderungen mit den entsprechenden Funktionseinschränkungen im
Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, radikulärer bzw. pseudoradikulärer
Schmerzausstrahlung und radikulärer Symptome im Bereich der unteren Extremität. Die
Berufskrankheit bestehe beim Kläger seit Antragstellung (06.10.1997). Die MdE werde auf
20 v. H. eingeschätzt.
Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat nach klinischer und radiologischer Untersuchung des
Klägers am 07.03.2000 sowie Auswertung des Berichts über eine am 22.03.2000
durchgeführte Kernspintomographie der LWS (erstattet von Dr. N. am 22.03.2000), des
Inhalts der ihm übersandten Gerichtsakten und der Akten der Beklagten im Ergebnis mit
denselben Aussagen bezüglich Diagnosen, Expositionszeit und Aufgabe der
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten wie das Vorgutachten das Vorliegen einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger bejaht und hinsichtlich der
Kausalität Folgendes ausgeführt: Aufgrund der vom Kläger in der Anamnese geschilderten
Arbeitsbedingungen (17 Jahre wirbelsäulenbelastende Tätigkeit: ca. 1 ½ bis 2 Stunden
täglich in gebückter Haltung mit Heben eines ca. 40 kg schweren Bohrhammers und
anschließendem vierstündigem Stollenausbau mit Heben und Positionieren 100 kg
schwerer Streben durch zwei Mann) liege ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
festgestellten Wirbelsäulenschaden und der beruflichen Belastung vor. Im Rahmen der
Untersuchung des Klägers hätten keine angeborenen oder vorerworbenen Schädigungen
des Achsenskeletts festgestellt werden können. Das Vorliegen eines M. Sch. müsse
verneint werden. Die Seitausbiegung der LWS sei keine Skoliose im eigentlichen Sinne,
sondern beruhe auf der schmerzbedingten Schonhaltung ohne Rotationskomponente. Eine
im März 2000 durchgeführte Kernspinuntersuchung lasse eindrücklich die strukturellen
Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 zur Darstellung kommen, wobei die
darüber liegenden Segmente ein unauffälliges Bandscheibensignal aufwiesen. Hier sei beim
Kläger von einer prämaturen Bandscheibendegeneration auszugehen. Die Berufskrankheit
bestehe seit Antragstellung (06.10.1997) und die MdE werde in Übereinstimmung mit
dem Vorgutachten auf 20 v. H. eingeschätzt.
Dem ist die Beklagte unter Vorlage eines nach Aktenlage erstellten Gutachtens des
Instituts für Medizinische Begutachtung, erstattet durch Dr. T. und Dr. Schr. am
12.01.2001, entgegen getreten. Diese Sachverständigen haben im Wesentlichen
ausgeführt, es habe kein belastungskonformes Schadensbild belegt werden können, selbst
eine bandscheibenbedingte Erkrankung sei fraglich, so dass die Empfehlung zur
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht vertretbar sei.
Es falle auf, dass beim Kläger nennenswerte spondylotische und osteochondrotische
Reaktionen nahezu vollständig ausgeblieben seien, die man aber eigentlich bei einer
überdurchschnittlichen Belastung insbesondere auch an den beiden unteren
Bewegungssegmenten in altersüberdurchschnittlicher Ausprägung hätte erwarten müssen,
wo bildtechnisch noch am ehesten eine gewisse Vorwölbung von Bandscheibengewebe zu
erkennen gewesen sei. Bedenke man noch den repetitiven Charakter der
abertausendfachen Belastungseinwirkungen über viele Jahre hinweg, so liege schon unter
biomechanischen Aspekten die Erwartung nahe, dass - überschreiten die Einzelbelastungen
die individuelle Belastungstoleranz - sämtliche involvierten Bewegungssegmente
belastungsadaptive Reaktionen entwickeln müssten. Diese Erkenntnisse seien in der
Begutachtung von entscheidender Bedeutung, da erst die Verknüpfung
belastungsadaptiver Reaktionen mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung eine plausible
Begründung für das Vorliegen eines belastungskonformen Schadensbildes ergebe. Die
äußerst diskreten spondylotischen Reaktionen ließen sich beim Kläger aber nicht als
belastungsadaptive Reaktionen bezeichnen, so dass man mit Sicherheit nicht von einem
belastungskonformen Schadensbild ausgehen könne. Diese grundsätzliche Voraussetzung
sei in den Vorgutachten überhaupt nicht diskutiert worden. Abgesehen davon, lasse die
Manifestation einer bandscheibenbedingten Erkrankung beim Kläger vor Vollendung des 30.
Lebensjahres schon den schicksalhaften Charakter des Krankheitsbildes erkennen.
Durch Gerichtsbescheid vom 23.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu
ausgeführt, zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, die beim Kläger vorliegenden
Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das stehe nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) hätten Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert sei, Anspruch auf eine
Rente. Versicherungsfälle seien gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII auch Berufskrankheiten. Nach §
9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet habe und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten. Eine
solche Bezeichnung sei in der Anlage zur BKV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9
Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlassen worden sei, erfolgt. Vorliegend komme einzig die Nr. 2108
der Anlage zur BKV in Betracht. Voraussetzung sei, dass es sich um eine beruflich bedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule handele. Dabei müssten einerseits die
arbeitstechnischen Voraussetzungen und andererseits die medizinischen Voraussetzungen
für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben sein. Die arbeitstechnischen
Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Im medizinischen Bereich habe das Gericht
hingegen nicht vermocht, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M.K. und Prof. Dr.
H. in den jeweiligen Gutachten zu folgen. Vielmehr folge das Gericht den Ausführungen der
Sachverständigen Dr. T. und Dr. Schr. Diese wiesen zu Recht darauf hin, dass nach
Auswertung des Bildmaterials, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Magnetresonanztomographie, davon auszugehen sei, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein krankheitsrelevanter Bandscheibenvorfall bestehe. Nur präsakral sei
eine verstärkte Vorwölbung von Bandscheibengewebe im Sinne der Protrusion erkennbar.
Insofern lägen bereits erhebliche Zweifel daran vor, ob überhaupt eine
bandscheibenbedingte Erkrankung vorliege. Auch von den Vorgutachtern Dr. M.K. und Prof.
Dr. H. sei kein Bandscheibenvorfall, sondern nur eine Protrusion von Bandscheibengewebe
dargelegt worden. Dr. T. und Dr. Schr. hätten in ihrem Gutachten auch zu Recht darauf
hingewiesen, dass erst die Verknüpfung belastungsadaptiver Reaktionen mit einer
bandscheibenbedingten Erkrankung eine plausible Begründung für das Vorliegen eines
belastungskonformen Schadenbildes ergebe. Die beim Kläger vorliegenden äußerst
diskreten spondylotischen Reaktionen ließen sich aber nicht als belastungsadaptive
Reaktionen bezeichnen, so dass man mit Sicherheit nicht von einem belastungskonformen
Schadensbild ausgehen könne, weshalb bereits aus diesem Grunde die Empfehlung zur
Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht vertretbar
sei. Diese grundsätzliche Voraussetzung sei aber von den Vorgutachtern überhaupt nicht
diskutiert bzw. berücksichtigt worden, so dass das Gericht sich bereits aus diesem Grunde
den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M.K. und Prof. Dr. H. in den jeweiligen
Gutachten nicht anschließen könne. Diese Gutachter ließen auch jede Diskussion zur
Belastungskonformität vermissen. Insoweit wiesen Dr. T. und Dr. Schr. zu Recht darauf
hin, dass alleine die Sicherung eines Bandscheibenschadens zeitlich nach oder während
einer beruflichen Belastung keinen Kausalzusammenhang indiziere. Im Übrigen hätten sie
zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Kläger, abgesehen von der äußerst fraglichen
bandscheibenbedingten Erkrankung, der frühzeitige Beginn der Symptomatik schon den
schicksalhaften Charakter des Krankheitsbildes erkennen lasse. Die Manifestation einer
bandscheibenbedingten Erkrankung vor Vollendung des 30. Lebensjahres entspreche einer
eher seltenen Beobachtung. Die in diesem Lebensabschnitt besonders kräftige Muskulatur
schütze das Achsenorgan vor schädigungsrelevanten Einwirkungen und sei in der Lage, bis
zu 40 % der Lastaufnahme – parallel zum eigentlichen knöchernen Achsenorgan – zu
übernehmen. Dies entspreche auch der Mitteilung von Porter (1987) wonach eine gut
trainierte Muskulatur infolge körperlicher Arbeit vor der Entwicklung einer
Bandscheibenerkrankung schütze. All dies spreche für die Annahme, dass sich in der Regel
eine Anerkennungsempfehlung beim Erkrankungsbeginn vor Vollendung der 3.
Lebensdekade nicht begründen lasse. Da beim Kläger kein belastungskonformes
Schadensbild belegt werden könne, selbst eine bandscheibenbedingte Erkrankung eher
fraglich sei und das Beschwerdebild des Klägers nach Auffassung des Gerichts allein auf
schicksalhafte Ursachenfaktoren zurückzuführen sei, habe die Klage keinen Erfolg.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 28.03.2001 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 23.04.2001 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf die Gutachten der
Sachverständigen Dr. M.K. und Prof. Dr. H. und macht geltend, für diese sei die Belastung
durch die versicherte berufliche Tätigkeit und die dadurch bedingte schädigende Einwirkung
wesentliche Bedingung gewesen. Wesentliche konkurrierende Ursachen lägen nicht vor.
Entgegen der Einschätzung in dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. Schr.
sei der krankheitsrelevante Bandscheibenvorfall sowohl apparativ als auch klinisch
nachgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des
Sozialgerichts für das Saarland vom 23.03.2001 sowie des Bescheides vom 28.12.1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1999 zu verurteilen, ihm
Verletztenrente wegen Berufskrankheit gemäß Nr. 2108 der Anlage zur BKV aufgrund
einer MdE von 20 v.H. nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme zu dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. Schr., die von Dr.
M.K., der an seiner Einschätzung in seinem Gutachten festgehalten hat, am 07.03.2002
erstattet worden ist, und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, das Dr. B.-A.,
Landesgewerbearzt beim Regierungspräsidium D., aufgrund eigener ambulanter
Untersuchung, der Kenntnis der Gerichts- und Verwaltungsakten, eines eingeholten
orthopädischen Zusatzgutachtens (erstattet von Dr. Sa., Leitender Arzt der A.klinik W., am
30.05.2003), eines neurologischen Zusatzgutachtens (erstattet von Dr. Ki., Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie in W., am 02.06.2003) sowie eines Berichts über eine
Magnetresonanz-Tomographie der LWS vom 21.05.2003 (erstellt durch Dr. R., Radiologe
in W., am 23.05.2003) am 23.09.2003 erstattet hat.
Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr. T. und Dr. Schr. vom
02.12.2003 vorgelegt, in der an dem Erfordernis belastungsadaptiver Reaktionen sowie im
Ergebnis an der Einschätzung in dem Gutachten des Sachverständigen festgehalten wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der
Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen
zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV (BK 2108) gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1
und 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) aufgrund eines im Februar 1998
(Aufgabe der Tätigkeit als mitarbeitender Drittelführer in der Aus- und Vorrichtung)
eingetretenen Versicherungsfalles nach einer MdE von 20 v.H. zu.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, das am 01.01.1997 in Kraft getreten und damit hier
bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 212 SGB VII anwendbar ist, haben
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf
Rente. Versicherungsfälle sind auch Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII), die nach § 9
SGB VII in der BKV genannt sind. Dort ist die hier in Rede stehende bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule unter Nr. 2108 als BK bezeichnet.
Danach müssen für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als BK 2108
folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges
berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige
berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (sog. arbeitstechnische
Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller
gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang
muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein. Für das Vorliegen des
Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität)
und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits
(haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte
Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art
und Ausmaß i.S. des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung
der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der
wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG, Urteil vom
28.04.2004 - B 2 U 33/03 R -, Juris, m.w.N.).
Der Kläger erfüllt zur Überzeugung des Senats diese Voraussetzungen zur Anerkennung
der BK 2108.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen vor. Nach der Stellungnahme des TAD, die
der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, hat der Kläger im Rahmen seiner
Hauertätigkeit im Vorfeld der Wirbelsäulenerkrankung in der Zeit vom 15.09.1980 bis
09.03.1998 165 Monate Arbeiten mit Heben oder Tragen schwerer Lasten verrichtet.
Dieser zeitliche Umfang genügt auch bei weitem dem Merkmal der Langjährigkeit, für das
etwa zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu
fordern sind (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche
und Medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 7.
Auflage, 2003, S. 569).
Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass das Krankheitsbild des Klägers im Bereich der
Wirbelsäule eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule darstellt. Dies
ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. M.K., Prof. Dr. H. und Dr. B.-A.,
denen sich der Senat anschließt. Danach wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall im
Segment L3/4 rechts, L4/5 medial und L5/S1 links röntgenologisch sowie
computertomographisch dargestellt und bezüglich der Segmente L4/5 und L5/S1 auch
kernspintomographisch abgesichert.
Des Weiteren ist der Senat auch davon überzeugt, dass diese Erkrankung ursächlich durch
die belastende berufliche Hauertätigkeit in der Aus- und Vorrichtung bedingt wurde, die er
infolge der Erkrankung im Februar 1998 endgültig aufgeben musste. Auch insoweit folgt
der Senat den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. M.K., Prof. Dr. H.
und Dr. B.-A., welche auf der Grundlage der Auswertung der Vorbefunde sowie eigener
klinischer und röntgenologischer sowie computertomographischer und
kernspintomographischer Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass beim Kläger
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem festgestellten Wirbelsäulenschaden und
der beruflichen Wirbelsäulenbelastung gegeben ist und andere Ursachenfaktoren, wie
angeborene oder anlagebedingte Schädigungen im Wirbelsäulenbereich (Morbus Sch.,
Skoliose, etc.) ausscheiden.
Dem gegenläufigen Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. Schr., die bereits das
Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung in Zweifel ziehen und abgesehen davon
den Kausalzusammenhang zwischen einem möglichen Wirbelsäulenschaden und der
beruflichen Wirbelsäulenbelastung verneinen, weil es beim Kläger an einem nach ihrer
Ansicht erforderlichen belastungskonformen Schadensbild (Spuren belastungsadaptiver
Reaktionen an sämtlichen involvierten Bewegungssegmenten) fehle, vermag der Senat
nicht zu folgen. Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung, die in der
beruflichen Tätigkeit des Klägers als Vorrichtungshauer ihre wesentliche Ursache hat, steht
für den Senat nach seiner Überzeugung aufgrund der Ausführungen in den Gutachten der
Sachverständigen Dr. M.K. und Prof. Dr. H. fest, ohne dass es auf das Vorliegen eines
belastungskonformen Schadensbildes im vorgenannten Sinne ankommt. Dies wird
bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B.-A. vom 23.09.2003, das in
sich schlüssig und überzeugend ist und dem sich der Senat daher anschließt. Der
Sachverständige Dr. B.-A. hat zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger liege eine
polysegmentale Erkrankung der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule in Form einer
Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 mit gering- bis mäßiggradiger Höhenminderung der
Bandscheibe, eines medialen Bandscheibenvorfalls L4/L5 sowie von
Bandscheibenprotrusionen L5/S1 und L3/L4 vor. Der Zusammenhang zwischen der
beruflichen Tätigkeit des Klägers als Bergmann und der bei ihm diagnostizierten
bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne einer BK 2108 sei mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da der Kläger nach den Ermittlungen des TAD einer
langjährigen beruflichen Einwirkung im Sinne dieser BK ausgesetzt gewesen sei, bei ihm
eine polysegmentale Erkrankung der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule bestehe, die
bandscheibenbedingte Erkrankung zu chronisch rezidivierenden Beschwerden und zu
Funktionsausfällen auf neurologischem Gebiet geführt habe und beim Kläger keine
biomechanisch wirksamen außerberuflich bedingten prädiskotischen Deformitäten in Form
einer Spondylolyse, Spondylolisthesis, eines asymmetrischen Übergangswirbels, eines
Morbus Sch., etc. bestünden. Bei der orthopädischen Zusatzbegutachtung sei eine diskrete
linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der unteren Brustwirbelsäule mit einem Winkelgrad
nach Cobb von ( 10Grad festgestellt worden. Nach Kostuik (1991) werde die Skoliose mit
einem Skoliosewinkel von 10 - 19Grad nach Cobb als leichtgradig, von 20 – 29Grad als
mittelgradig und von 30Grad und mehr als hochgradig eingestuft. Nach dieser Klassifikation
liege beim Kläger keine Skoliose vor. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass lediglich
die hochgradige Skoliose als prädiskotische Deformität für die Entwicklung einer
bandscheibenbedingten Erkrankung anzusehen sei. Auch der geringgradige
Beckenschiefstand um 0,5 cm sei nach einer Übersicht von Andersson (1991) nicht als
prädiskotische Deformität anzusehen.
Entgegen dem Gutachten von Dr. Ca. hätten sich bei der orthopädischen und
radiologischen Zusatzbegutachtung beim Kläger keine Hinweise für einen Morbus Sch. im
Bereich der Brust- oder Lendenwirbelsäule gefunden. Ferner lägen keine wissenschaftlichen
Studien darüber vor, dass ein Morbus Sch. als prädiskotische Deformität für die
Entwicklung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule anzusehen
sei.
Nach der orthopädischen Zusatzbegutachtung hätten sich bei der röntgenologischen
Untersuchung der Lendenwirbelsäule leichtgradige degenerative Veränderungen in Form
einer Osteochondrose mit diskreter Bandscheibenverschmälerung und ventraler
Spondylose in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 gefunden. Bei der Magnetresonanz-
Tomographie der Lendenwirbelsäule habe sich eine Chondrose L4/L5 mit mäßiggradiger
Höhenreduzierung der Bandscheibe und medialem Bandscheibenvorfall ohne Einbeziehung
von Nervenstrukturen gezeigt. Ferner habe eine Chondrose L5/S1 mit geringgradiger
Höhenminderung der Bandscheibe und Protrusion ohne Einbeziehung von Nervenstrukturen
sowie eine Chondrose L3/L4 mit medialer Protrusion ohne Einbeziehung von
Nervenstrukturen vorgelegen. Bei der neurologischen Zusatzbegutachtung sei ein
Wurzelsyndrom S1 rechts mit Funktionsstörungen auf neurologischem Fachgebiet in Form
eines rechtsseitig abgeschwächten Achillessehnenreflexes sowie einer chronischen
neurogenen Schädigung in der Elektromyographie festgestellt worden. Im Gegensatz zur
Annahme der Vorgutachter lasse sich somit beim Kläger eindeutig ein Bandscheibenvorfall
L4/L5 diagnostizieren, bei dem es sich um eine Erkrankung im Sinne der BK 2108 handele.
Ferner läge in den Segmenten L3/L4 und L5/S1 eine Bandscheibenprotrusion vor, die als
Ursache eines mono- oder polysegmentalen Wurzelsyndroms anzusehen sei. Schließlich sei
erstmals durch den zusatzbegutachtenden Neurologen ein lumbales Wurzelsyndrom S1
rechts mit neurologischen Funktionsstörungen diagnostiziert worden. Ferner sei die
Auffassung der Vorgutachter Dr. T. und Dr. Schr., dass für die Anerkennung einer BK 2108
der Nachweis von sogenannten belastungsadaptiven Reaktionen in Form einer
Osteochondrose und/oder Spondylose vorliegen müsse, abzulehnen. Nach der amtlichen
Begründung der Bundesregierung zur BK 2108 sei im Sinne des Berufskrankheitenrechts
unter bandscheibenbedingten Erkrankungen u. a. der Bandscheibenvorfall (Prolaps) zu
verstehen (Bundesrats-Drucksache 773/92, S.8). Die Aufnahme des Bandscheibenvorfalls
in die Liste der bandscheibenbedingten Erkrankungen gehe zurück auf eine Vielzahl von
epidemiologischen Studien, wonach Beschäftigte mit einer langjährigen beruflichen
Einwirkung durch Heben oder Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung einem erhöhten Risiko für die Entwicklung eines Bandscheibenvorfalls
der Lendenwirbelsäule ausgesetzt seien. Keiner dieser epidemiologischen Studien sei zu
entnehmen, dass das erhöhte berufliche Risiko für die Entwicklung eines lumbalen
Bandscheibenvorfalls an das Vorliegen sogenannter belastungsadaptiver Veränderungen in
Form einer zusätzlichen Osteochondrose und/oder Spondylose der Lendenwirbelsäule
gebunden sei. Insofern sei die Auffassung der Vorgutachter mit der vorliegenden
Fachliteratur nicht vereinbar. Sie stehe auch im Widerspruch zur Legaldefinition der BK
2108, zur amtlichen Begründung der Bundesregierung zu dieser BK sowie zum Merkblatt
der Bundesregierung zur BK 2108 (BMA 1993), die alle für die Anerkennung eines
Bandscheibenvorfalls bzw. einer Bandscheibenprotrusion im Sinne der BK 2108 nicht das
Vorliegen der belastungsadaptiven Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose
Vorliegen der belastungsadaptiven Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose
und/oder Spondylose forderten.
Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die BK bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
schließt sich der Senat ebenfalls der Beurteilung der Sachverständigen Dr. M.K. und Prof.
Dr. H. an. Diese sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die MdE infolge der
BK 2108 ab Antragstellung (06.10.1997) mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Diese Beurteilung
hat der Sachverständige Dr. B.-A. ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung bestätigt.
Demnach ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG stattzugeben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.