Urteil des LSG Saarland vom 17.06.2005

LSG Saarbrücken: arbeitslosenhilfe, aufwand, entschädigung, berufliche eingliederung, arbeitsentgelt, arbeitslosenversicherung, arbeitslosigkeit, vereinigungsfreiheit, arbeitsförderung, verwaltungsakt

LSG Saarbrücken Urteil vom 17.6.2005, L 8 AL 31/03
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - Rettungssanitäter - Abgrenzung -
abhängiges Beschäftigungsverhältnis - selbstständige Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit -
Aufwandsentschädigung - Überschreitung der 15-Stunden-Grenze - Verfassungsmäßigkeit
des Ausschlusses der Gewährung von Arbeitslosenhilfe
Leitsätze
Ein im Jahr 1999 beim Deutschen Roten Kreuz tätiger Rettungssanitäter, der in einem
Umfang von mehr als 15 Wochenstunden dort beschäftigt war und dem eine seinen
tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt
wurde, stand beim DRK in einem Versicherungspflichtigenverhältnis iSd §§ 24, 25 SGB III.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
16.04.2002 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 insoweit aufgehoben, als die Beklagte
hiermit von dem Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 29.06.1999 bis 31.07.1999
entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 467,64 DM verlangt
hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab
29.06.1999 und die Erstattung von 1.237,50 DM überzahlter Arbeitslosenhilfe sowie von
467,64 DM entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Der 1978 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 04.05.1998 bis 31.05.1999 seinen
Zivildienst ab. Am 29.06.1999 meldete er sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 03.08.1999 bewilligte ihm die Beklagte
Arbeitslosenhilfe ab dem Datum der Arbeitslosmeldung auf der Grundlage eines
gerundeten Bemessungsentgelts von 800 DM in Höhe von 262,50 DM wöchentlich in der
Leistungsgruppe A/0. Am 01.08.1999 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei
der Firma H. auf; ab diesem Datum wurde die Fortzahlung der Leistung eingestellt.
Da der Kläger in dem Antragsformular auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe angegeben
hatte, dass er eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15
Wochenstunden ausübe, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.1999 auf,
einen Nachweis über der Höhe der Aufwandsentschädigung aus seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit in dem Zeitraum vom 29.06.1999 bis 31.07.1999 vorzulegen. Am 22.05.2000
legte der Kläger eine Bescheinigung des Beigeladenen vor, woraus sich ergab, dass der
Kläger im Juni und Juli 1999 im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes als
Rettungssanitäter ehrenamtlich für den Beigeladenen in den Rettungswachen V. und L.
tätig gewesen war und eine pauschalierte Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 4
DM/Stunde erhalten hatte. Im Juni sei er insgesamt 162,5 Stunden und im Juli 224 Stunden
eingesetzt gewesen.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2000 die
Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1999 ganz zurück, wobei
sie ausführte, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Leistung gehabt habe, weil er eine
ehrenamtliche Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt habe, welche einer
allgemeinen Erwerbstätigkeit zugänglich wäre. Arbeitslosigkeit habe somit in den Monaten
Juni und Juli 1999 nicht vorgelegen. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe der
Kläger 1.237,50 DM ohne Rechtsanspruch erhalten; dieser Betrag sei von ihm zu
Kläger 1.237,50 DM ohne Rechtsanspruch erhalten; dieser Betrag sei von ihm zu
erstatten. Weiterhin habe der Kläger die für den angeführten Zeitraum gezahlten Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 467,64 DM zu ersetzen; die
Erstattungsforderung erhöhe sich deshalb auf 1.705,14 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid
vom 24.10. 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Gegen den am 25.10.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
20.11.2000 Klage erhoben, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen hat,
dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzustellen sei. Es
handele sich um die Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen, die einer
allgemeinen Erwerbstätigkeit nicht zugänglich wäre und ausschließlich in so genannten
„Freizeitstunden" ausgeübt werde.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Beschluss vom 21.05.2001 das Deutsche
Rote Kreuz, Landesverband Saar, beigeladen. Der Beigeladene hat ebenfalls die Auffassung
vertreten, dass der Begriff der Beschäftigung i.S.d. § 118 Abs. 2 des 3. Buchs des
Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) Tätigkeiten, die nicht unmittelbaren
Erwerbszwecken, sondern ideellen oder religiösen Zwecken dienten, wie z.B. die Ausübung
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht umfasse. Der Kläger könne seine ehrenamtliche
Tätigkeit als Rettungssanitäter auch jederzeit einschränken oder ganz aufgeben, weshalb
diese Tätigkeit nicht die Fähigkeit beeinträchtige, eine abhängige Beschäftigung von mehr
als kurzzeitigem Umfang zu verrichten. Auch nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) stehe eine auf längere Dauer angelegte und planvoll gestaltete
Tätigkeit im Rahmen der Verfolgung karitativer Interessen der objektiven Verfügbarkeit
nicht entgegen, wenn der Arbeitslose bereit sei, im Falle eines Arbeitsangebotes seine
ehrenamtliche Tätigkeit aufzugeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.04.2002 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1999 als begünstigender Verwaltungsakt i.S.d. §
45 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe nämlich keinen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hätten nämlich
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur Arbeitnehmer, die u.a. auch arbeitslos seien. Arbeitslos
sei nach § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis stehe (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suche
(Beschäftigungssuche). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III schließe die Ausübung einer
weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit
nicht aus. Im Juni und Juli 1999 habe der Kläger bei dem Beigeladenen eine ehrenamtliche
Tätigkeit als Rettungssanitäter ausgeübt. Hierbei habe er im Juni 1999 162,5 Stunden und
im Juli 1999 224 Stunden im Rahmen der Tätigkeit als Rettungssanitäter gearbeitet. Damit
werde die zulässige Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich überschritten.
Umgerechnet entsprächen die Arbeitsstunden des Klägers nämlich einem Arbeitsumfang
von mehr als einer 40-Stunden-Woche, wobei unerheblich sei, dass in diesen
Arbeitsstunden auch Bereitschaftszeiten enthalten seien, da auch diese der Arbeitszeit
zuzurechnen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen handele es
sich bei dieser Tätigkeit auch um eine Beschäftigung i.S.d. § 118 SGB III, obwohl diese
Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt worden sei. Voraussetzung für die Annahme einer
Beschäftigung sei eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Unstreitig sei der Kläger in
den Arbeitsablauf im Rahmen des Einsatzplanes beim Rettungsdienst des Beigeladenen
durch die Berücksichtigung bei der Erstellung des Dienstplanes integriert gewesen. Im
Rahmen dieses Einsatzplanes habe er nicht kommen und gehen können wie es ihm beliebt
habe. Vielmehr seien bestimmte Einsatztage und Einsatzfahrten vorgesehen und fest
eingeplant gewesen. Auch der Umstand, dass der Kläger die Tätigkeit eines
Rettungssanitäters ehrenamtlich ausgeübt habe, stehe der Annahme einer Beschäftigung
i.S.d. § 118 SGB III nicht entgegen. Hierbei könne unentschieden bleiben, ob bestimmte
Formen ehrenamtlicher Tätigkeit der Zuordnung zu einem Beschäftigungsverhältnis nicht
zugänglich seien. Nach Auffassung der Kammer sei jedenfalls jede auf längere Dauer
angelegte und planvoll gestaltete Tätigkeit im Rahmen üblicher Arbeitszeiten, auch wenn
sie im Bereich karitativer oder gesundheitlicher Interessen ausgeübt werde, eine
Beschäftigung i.S.d. § 118 SGB III, wenn die ausgeübte Betätigung einer herkömmlichen
berufsmäßigen Betätigung zugänglich sei und einer solchen auch nach Art und Umfang der
Ausübung gleichkomme. In einem solchen Fall handele es sich nämlich bei einer
ehrenamtlichen Tätigkeit nicht um eine übliche Freizeitaktivität, sondern um ein
Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinne, das sich von einem entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen lediglich dadurch unterscheide, dass statt eines
Arbeitsentgelts gegebenenfalls nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Die
Zahlung eines Arbeitsentgelts sei für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses aber
nicht erforderlich. Die Eingliederung in den Betriebsablauf und in den Dienstplan sei typisch
für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Auch soweit seitens des Klägers und
des Beigeladenen vorgetragen worden sei, dass der Dienstplan für den jeweils nächsten
Tag hätte geändert und der Kläger durch einen anderen Rettungssanitäter hätte ersetzt
werden können, ergebe sich keine andere Beurteilung. Insoweit sei nämlich zu
berücksichtigen, dass auch ein gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer
erforderlichenfalls durch einen Vertreter ersetzt werden könne und müsse, wenn er aus
welchen Gründen auch immer ausfalle. Auch die Situation eines Amateurschauspielers, der
in zeitlich begrenztem Umfang in seiner Freizeit der Schauspielerei als Hobby nachgehe, sei
nicht zu vergleichen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers, der im Rahmen von 24-
Stunden-Diensten und in einem Umfang von mehr als 40 Wochenstunden eine Tätigkeit als
Rettungssanitäter ausgeübt habe. Dass auch ehrenamtliche Tätigkeiten nach dem Willen
des Gesetzgebers unter die Beschäftigungen i.S.d. § 118 SGB III fallen könnten, ergebe
sich aus der Neueinführung des § 118a SGB III. Dass es sich bei der Einführung des § 118a
SGB III nicht lediglich um eine klarstellende Regelung handele, ergebe sich aus den
Beratungen im Gesetzgebungsverfahren. Von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten
sei davon ausgegangen worden, dass das Arbeitsförderungsrecht Einschränkungen des
ehrenamtlichen Engagements Arbeitsloser vorsehe, soweit bei einem Erreichen oder einer
Überschreitung der Wochenstundengrenze von 15 Stunden der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe entfalle.
Hierin liege kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz
(GG), da es dem Kläger nicht verwehrt sei, uneingeschränkt ehrenamtlich tätig zu werden.
Es sei ihm keineswegs untersagt, in dem getätigten Umfang als Rettungssanitäter tätig zu
sein. Dass er dann aber gegebenenfalls nicht beanspruchen könne, weiterhin Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, stelle demgegenüber keinen spezifischen
Eingriff in die Vereinigungsfreiheit dar. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei
nicht verletzt. Erwerbstätige einerseits und Arbeitslose andererseits seien schon keine
vergleichbaren Personengruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, da deren
Ausgangssituation grundverschieden sei. Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der
beiden Personengruppen ausginge, wäre die dann gegebene Ungleichbehandlung sachlich
gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Insoweit sei nämlich zu
berücksichtigen, dass sich aus der Beanspruchung von Sozialleistungen aus der
Arbeitslosenversicherung auch eine gewisse Sozialpflichtigkeit ergebe in dem Sinne, dass
der Arbeitslose verpflichtet sei, im Interesse der Versichertengemeinschaft den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes möglichst uneingeschränkt zur Verfügung zu
stehen. Auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sei
nicht gegeben.
Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330
Abs. 2 SGB III die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Kläger habe nämlich zumindest grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben in seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom
20.07.1999 zur Arbeitslosmeldung vom 29.06.1999 gemacht. Zu der Frage unter Ziff. 4c
des Antrages habe er nämlich angegeben, dass er ab 01.06.1999 eine ehrenamtliche
Tätigkeit unter 15 Stunden pro Woche ausübe. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Antrag
auf Arbeitslosenhilfe unterzeichnet habe, nämlich am 20.07.1999, habe er jedoch wissen
müssen, dass er im Juli deutlich mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet gehabt habe
und dass dies auch für die zurückliegenden Wochen des Monats Juni 1999 gegolten habe.
Auch nach dem Eindruck der Kammer, den diese von der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit
des Klägers im Rahmen der öffentlichen Sitzung habe gewinnen können, sei davon
auszugehen, dass es dem Kläger bei zumutbarer Anstrengung ohne weiteres möglich
auszugehen, dass es dem Kläger bei zumutbarer Anstrengung ohne weiteres möglich
gewesen wäre, zu erkennen, dass die von ihm ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit
gegenüber dem Arbeitsamt keinesfalls als Beschäftigung unter 15 Stunden pro Woche
habe angegeben werden können.
Gegen das am 28.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.2002, einem
Montag, Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit bei dem
Beigeladenen keine Beschäftigung i.S.v. § 118 SGB III sei. Nach dieser Vorschrift sollten nur
solche Personen aus dem Schutz der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, die
deren Schutz nicht verdienten. Er habe die Tätigkeit als Rettungssanitäter ausschließlich in
so genannten Freizeitstunden ausgeübt. In solchen freien Stunden könnten auch Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis stünden, einem Ehrenamt nachgehen, ohne dass eine
Sozialversicherungspflicht begründet würde. Die zeitliche Überschreitung der 15-Stunden-
Grenze resultiere hier vorrangig daraus, dass er Wochenenddienste als
Bereitschaftssanitäter übernommen habe. Eine Tätigkeit am Wochenende beeinträchtige
aber nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Eine Tätigkeit im Rettungswesen müsse
sich aus der Natur der Sache heraus nach dem nicht vorhersehbaren Auftreten von
Rettungsfällen richten; ebenso könne die Dauer von Rettungseinsätzen nicht von
vornherein festgelegt werden. § 118 Abs. 2 SGB III könne deshalb in solchen Fällen nicht
wortwörtlich angewendet werden. Der Kläger müsste sonst beim Erreichen der 15-
Stunden-Grenze während eines Einsatzes einen Verletzten unversorgt lassen, nur um
seinen Arbeitslosenhilfeanspruch nicht zu verlieren. Im Hinblick darauf, dass das Rote Kreuz
viele ehrenamtliche Beschäftigte habe, die arbeitslos seien, wäre kein geordneter Einsatz
mehr möglich, da bei jedem dieser Arbeitslosen die Zeitgrenze unterschiedlich erreicht
werden könnte. Auch die Möglichkeit einer gelegentlichen Überschreitung der
Stundengrenze, die nach § 118 Abs. 2 Abs. 2 SGB III unberücksichtigt bleibe, ändere daran
nichts. Weiterhin habe der Kläger seine künftige/weitere Sanitätertätigkeit als solche
jederzeit einschränken oder ganz aufgeben können, wenn das Arbeitsamt z. B.
Maßnahmen für ihn vorgesehen hätte, welche eine Verfügbarkeit auch an Wochenenden
erfordert hätten. Auch stehe nach der Rechtsprechung des BSG eine auf längere Dauer
angelegte und planvoll gestaltete Tätigkeit im Rahmen der Verfolgung karitativer Interessen
einer objektiven Verfügbarkeit nicht entgegen, wenn der Arbeitslose, was bei dem Kläger
der Fall gewesen sei, bereit sei, im Falle eines Arbeitsangebotes seine ehrenamtliche
karitative Tätigkeit aufzugeben.
§ 118 SGB III müsse auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG,
der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG, der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG,
der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips des
Art. 20 Abs. 1 GG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass eine länger
als 15 Wochenstunden ausgeübte ehrenamtliche und karitative Tätigkeit nicht zum Verlust
der Arbeitslosenhilfe führe. Ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte
Vereinigungsfreiheit sei bereits dadurch erfolgt, dass an die Ausübung der Tätigkeit eine
staatliche Sanktion geknüpft worden sei. Weiterhin habe der Kläger bei Beachtung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht die Wahl, ob er karitativ tätig werde und auf seine
Arbeitslosenhilfe verzichte oder ob er das Ehrenamt aufgebe. Durch die Auslegung des SG
sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil an sich
anspruchsberechtigte Arbeitslose im Hinblick auf den zeitlichen Umfang ihrer
ehrenamtlichen Betätigung im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund,
also willkürlich, ungleich behandelt würden. Entgegen der Ansicht des SG sei auch darauf
abzustellen, dass Erwerbstätige und Arbeitslose beide in die Obergruppe „ehrenamtlich und
karitativ Tätige" gehörten. Die Sozialpflichtigkeit des Klägers sei insoweit kein taugliches
Differenzierungskriterium im Vergleich zu Arbeitnehmern und es bestehe kein sachlicher
Grund für die Ungleichbehandlung. Weiterhin müsse die Gewissensfreiheit des Klägers nach
Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Die Betätigung in einem karitativen Verein wie
dem Roten Kreuz stelle für den Kläger eine nach außen hin sichtbare Betätigung seiner
Gewissensentscheidung dar, dass die freiwillige unentgeltliche Hilfe für Bedürftige als
moralisch „gut" anzusehen sei. Durch das faktische Verbot dieser Hilfstätigkeit über einen
Zeitrahmen von 15 Stunden hinaus erfolge ein Eingriff in diese grundrechtlich geschützte
Tätigkeit. Letztlich sei bei einer verfassungskonformen Auslegung auch das
Sozialstaatsprinzip heranzuziehen. Ein wesentliches Element dieses Prinzips sei die
Fürsorge für Hilfsbedürftige; wenn der Kläger sich dieses den Staat verpflichtende
grundgesetzlich geforderte Prinzip zu Eigen mache, indem er durch die Mitarbeit beim
Roten Kreuz eben der Hilfe von gebrechlichen Menschen diene, könne ihn der Staat nicht
genau deshalb mit einem Entzug der Leistungen bestrafen. § 118 SGB III sei daher
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Kläger bei seiner länger als 15
Stunden pro Woche dauernden karitativen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht seinen Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe verloren habe. Diesem Verständnis des § 118 SGB III stehe auch nicht
die Neueinfügung des § 118a SGB III entgegen. Die Neuregelung stelle vielmehr nur
ausdrücklich klar, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit den Anspruch auf Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit nicht ausschließe; sie bringe daher keine Änderung gegenüber § 118 SGB III.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 16.04.2002 sowie den Rücknahmebescheid der Beklagten vom
17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, dass die persönliche Abhängigkeit des
Klägers während seines Einsatzes als Rettungssanitäter nicht schon deshalb entfallen sei,
weil er bei der Bestimmung seiner Dienstzeiten relativ frei gewesen sei. Die persönliche
Abhängigkeit sei vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung seiner innerbetrieblichen
Stellung zu beurteilen. Für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
spreche auch die Entschädigung des Klägers mit einer Aufwandsentschädigung von 4 DM
pro Stunde. Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame
Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) seien alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen
bestehe, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Wegen
dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts komme es für die Entscheidung nicht darauf an,
dass die Entschädigung des Klägers für seine Einsätze als Aufwandsentschädigung
bezeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von
Ehrenbeamten enthalte eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein
Arbeitsentgelt, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteige. Im vorliegenden Fall spreche
einiges dafür, dass den als Aufwandsentschädigung bezeichneten Zahlungen ein
entsprechender Aufwand nicht gegenübergestanden habe, sodass jedenfalls diese als
Arbeitsentgelt anzusehen gewesen seien.
„Eine Beschäftigung ausüben können" i.S.d. § 119 Abs. 3 SGB III erfordere, dass der
Arbeitslose durch nichts gehindert sein dürfe, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung
aufzunehmen. Eine Betätigung, die auf längere Dauer angelegt und planvoll gestaltet sei
sowie derart betrieben werde, dass sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit
vollständig in Anspruch nehme, mithin für jeden Tag, an dem sie stattfinde, die Möglichkeit
ausschließe, berufstätig zu sein, stehe im Gegensatz zu den Anforderungen der objektiven
Verfügbarkeit. In solchen Fällen komme es auch nicht darauf an, welchen Grad die Bindung
und Absicht besitze, die Betätigung fortzusetzen. Die Arbeitsstunden des Klägers hätten in
den Monaten Juni und Juli 1999 vom Umfang vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung
entsprochen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten seien vorliegend
sowohl Beschäftigungslosigkeit als auch Verfügbarkeit im Rahmen der Beschäftigungssuche
nicht gegeben gewesen. Der zeitliche Rahmen für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
von Arbeitslosen sei durch Einführung des § 118a SGB III zum 01.01.2002 ausgedehnt
worden, um gesellschaftliches Engagement und den damit verbundenen Erwerb von
sozialer Kompetenz zu unterstützen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass nach
dem im Juni/Juli 1999 geltenden Recht kein Leistungsanspruch bestanden habe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er hat sich dahingehend geäußert, das er nicht beabsichtige, sich in zweiter Instanz noch
am Prozess zu beteiligen, da sein ursprüngliches Interesse am Prozessausgang durch die
Gesetzesänderung überholt worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr.: 555A049275), die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken
ergeben, ist nur teilweise begründet.
Denn die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den
streitbefangenen Zeitraum vom 29.06. bis 31.07.1999 ganz zurückgenommen und von
dem Kläger die Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe gefordert. Nicht rechtmäßig ist
der angefochtene Bescheid allerdings insoweit, als die Beklagte von dem Kläger auch die
Erstattung der für den Überzahlungszeitraum abgeführten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung gefordert hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder
einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 03.08.1999 handelte es sich um einen rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X, weil dem Kläger aufgrund seiner
Tätigkeit als Rettungssanitäter bei dem Beigeladenen kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
zustand.
Voraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist gem. § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
in der im Jahr 1999 geltenden Fassung (a.F.) die Arbeitslosigkeit des Antragstellers.
Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. aber nur derjenige Arbeitnehmer, der
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Von
einer Beschäftigungslosigkeit des Klägers in den Monaten Juni und Juli 1999 kann vorliegend
aber nicht ausgegangen werden, weil die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter als
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§ 24, 25 SGB III anzusehen war.
Gem. § 24 Abs. 1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als
Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Hierbei sind gem. §
25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Ergänzend hierzu
ist die Legaldefinition des § 7 Abs. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gemeinsame
Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV) heranzuziehen, wonach Beschäftigung
die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist. Dass der Kläger
für den Beigeladenen nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden ist,
steht damit der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996, Az.:
11 RAr 111/95 = SozR 3-4100 § 102 Nr. 4; Wissing in PK-SGB III § 24 Randnr. 4),
entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen
weisungsabhängig tätig geworden ist und ein seinen persönlichen Aufwand übersteigendes
Entgelt erhalten hat.
Für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 SGB IV der nichtselbständigen
Arbeit ist allgemein kennzeichnend, dass fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber
geleistet wird; bei der Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen ist daher
davon auszugehen, dass Arbeitnehmer nur derjenige sein kann, der von einem Arbeitgeber
persönlich abhängig ist (vgl. BSGE 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167
und § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung). Persönliche
Abhängigkeit erfordert hierbei Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das
Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsausführung (vgl. BSGE a.a.O.). Zwar kann das Weisungsrecht im Einzelfall erheblich
eingeschränkt sein, vornehmlich bei Diensten höherer Art, vollständig entfallen darf es
jedoch nicht; es muss immer eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die also
zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl.
BSG a.a.O.). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit
also im Wesentlichen frei gestalten und damit insbesondere über Arbeitskraft, Arbeitsort
und Arbeitszeit eigenständig verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene
Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die durch ein
Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (vgl. BSGE a.a.O.; BSG-Urteil vom 07.09.1988, Az.:
10 RAr 10/87). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl für Abhängigkeit wie auch für
Unabhängigkeit sprechen, ist entscheidend, welche Merkmale das Übergewicht haben. Dies
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im
Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
entscheidend davon abweichen (vgl. BSG-Urteil vom 08.12.1987, Az.: 7 RAr 14/86; Urteil
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.07.1994, Az.: 5 AzR 627/93).
Im vorliegenden Fall ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger im Verhältnis zum
Beigeladenen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Hierfür spricht
zum einen die feste Integration des Klägers in den Arbeitsablauf des von dem Beigeladenen
betriebenen Rettungsdienstes. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
27.06.1996 a.a.O.) ist die Beurteilung, ob jemand in persönlicher Abhängigkeit im Rahmen
eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war oder nicht,
aufgrund einer umfassenden Würdigung seiner innerbetrieblichen Stellung vorzunehmen.
Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit können sich hierbei aus den während der
übernommenen Schichten konkret auszuführenden Arbeiten und der Regelung des
Verhaltens während des Schichtbetriebes beim Aufenthalt in der Rettungswache ergeben.
Der Kläger hat hierzu auf Befragen angegeben, dass sein direkter Ansprechpartner beim
DRK der Leiter der Rettungswache gewesen sei. Diesem habe er jeweils mitgeteilt, wann
er als Rettungssanitäter tätig sein könne. Die Einsatzpläne beim DRK für die
Rettungswache würden monatlich aufgestellt; die einzelnen Rettungssanitäter teilten dem
Leiter der Rettungswache mit, wann sie im darauf folgenden Monat tätig sein könnten.
Dementsprechend würde dann der Plan gestaltet. In der Rettungswache L. sei im Jahr
1999 ein Rettungswagen rund um die Uhr im Einsatz gewesen. In der Rettungswache V.
seien rund um die Uhr zwei Rettungsfahrzeuge und tagsüber zusätzlich zwei
Krankentransportfahrzeuge im Einsatz gewesen. Seinen Dienst habe er jeweils morgens
um 7:00 Uhr begonnen und am nächsten Morgen um 7:00 Uhr beendet. An den Tagen, an
denen er nur im Krankentransport eingesetzt gewesen sei, habe der Dienst gegen 8:00
Uhr begonnen und grundsätzlich nach dem Dienstplan um 18:00 Uhr geendet. Bei
Krankentransporten sei es so, dass der Krankenwagen mit zwei Rettungssanitätern
besetzt sei. Der Rettungswageneinsatz sei so, dass ein Rettungssanitäter zusammen mit
einem hauptamtlichen Rettungsassistenten eingesetzt sei. Während des Einsatzes sei der
Rettungsassistent Vorgesetzter des Rettungssanitäters. Er sei diesem gegenüber
weisungsbefugt. Wenn keine Einsatzfahrten durchgeführt würden, hielten sich die
Rettungssanitäter in dem zur Verfügung gestellten Aufenthaltsraum auf. Es müssten nach
Ende des Rettungseinsatzes im Fahrzeug Verbrauchsmaterialien, die während des
Einsatzes verbraucht worden seien, aufgefüllt werden. Wenn das Fahrzeug bei dem Einsatz
verschmutzt worden sei, gehöre es zu den Aufgaben des Rettungsassistenten und des
Rettungssanitäters, das Fahrzeug anschließend zu reinigen. Berichte über die Einsätze
habe nicht der Rettungssanitäter, sondern der Rettungsassistent zu schreiben. Man könne
auch von dem festgelegten Einsatzplan in der Weise abweichen, dass man anstatt
planmäßig auf dem Rettungswagen auf dem Transportfahrzeug eingesetzt werde und
umgekehrt. Ein entsprechender Tausch unter Kollegen benötige dabei die Zustimmung des
diensthabenden Rettungsassistenten. Es sei jederzeit möglich, bei Verhinderung auch
kurzfristig telefonisch den Einsatz für den nächsten Tag abzusagen. Bei Fahrten mit dem
Krankentransportwagen seien die begleitenden Rettungssanitäter gleichberechtigt.
Die Darstellung des Klägers belegt, dass dieser in den Rettungswachen des Beigeladenen
weisungsabhängig tätig war. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kläger in den
vorab erstellten Einsatzplan integriert war, wobei unerheblich ist, dass im Falle einer
Verhinderung auch eine kurzfristige Vertretung organisiert werden konnte. Weiterhin
unterlag der Kläger im Rahmen der durchgeführten Rettungseinsätze einem umfassenden
Weisungsrecht des diensthabenden Rettungsassistenten.
Für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses spricht weiter die dem
Kläger gewährte Entschädigung in Höhe von 4 DM/Stunde, bei der es sich entgegen der
Bezeichnung nicht um eine bloße pauschalierte Aufwandsentschädigung, sondern teilweise
um Arbeitsentgelt gehandelt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält nämlich
eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein Arbeitsentgelt, als sie den
tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996 a.a.O.; BSG-Urteil vom
22.02.1996, Az.: 12 RK 6/95 = BSGE 78, 34 0 SozR 3-2940 § 2 Nr. 5). Vorliegend ergibt
sich aus den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellungen zu
seinem tatsächlichen Aufwand in Verbindung mit der von dem Beigeladenen erteilten
Auskunft, dass der tatsächliche Aufwand des Klägers in den Monaten Juni/Juli 1999 geringer
war als die gezahlte Aufwandsentschädigung, wie die nachfolgenden Aufstellungen
belegen:
Juni 1999
Gezahlte Entschädigung
Wochentag Datum Stundenzahl Entschädigung
Di/Mi
22./23. 25
100
Fr/Sa
25./26. 24
96
Sa/So
12./13. 24
96
Summe:
3 Tage 73
292
Geltend gemachter Aufwand
Bezeichnung
Einzelbetrag
Tage Summe
Fahrkosten
0,70 DM/Km * 18 km 3 37,8
Telefon
10 DM/Monat
- 10
Reinigung Dienstkleidung 7,50 DM/Tag
3 22,5
Verpflegung
31 DM/Tag
3 93
Gesamtsumme:
163,30
Differenz Entschädigung minus Aufwand:
128,70
Juli 1999
Gezahlte Entschädigung
Wochentag Datum
Stundenzahl Entschädigung
Sa/So
03./04. 24
96
Mo
05.
10
40
Di
06.
11
44
Mi
07.
12
48
Do
08.
11
44
Fr
09.
12
48
So/Mo
11./12. 24
96
Mi/Do
14./15. 24
96
Sa/So
18./19. 24
96
So/Mo
25./26. 24
96
Fr/Sa
30./31. 24
96
Summe:
11 Tage 200
800
Geltend gemachter Aufwand
Bezeichnung
Einzelbetrag
Tage Summe
Fahrkosten
0,70 DM/Km * 18 km 11 138,6
Telefon
10 DM/Monat
- 10
Reinigung Dienstkleidung 7,50 DM/Tag
11 82,5
Verpflegung
31 DM/Tag
11 341
Gesamtsumme:
572,10
Differenz Entschädigung minus Aufwand:
227,90
Die damit entgeltliche Beschäftigung des Klägers umfasste auch, wie die vorgelegten
Unterlagen zweifelsfrei ergeben, mehr als 15 Stunden wöchentlich, sodass
Beschäftigungslosigkeit auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 118 Abs. 2 SGB III a.F.
anzunehmen war, wonach die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt. Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Überschreitung der 15-Stunden-Grenze
resultiere vorrangig daraus, dass er Wochenenddienste als Bereitschaftssanitäter
übernommen habe, steht dem die von dem Beigeladenen eingereichte Aufstellung
entgegen. Danach hat der Kläger nämlich an den insgesamt 14 Einsatztagen nur 5
Bereitschaftsdienste ausschließlich am Wochenende abgeleistet.
Gegen die Überschreitung der 15-Stunden-Grenze kann der Kläger auch nicht mit Erfolg
vorbringen, dass es sich bei den abgeleisteten Stunden zum großen Teil um reinen
Bereitschaftsdienst gehandelt habe, bei dem lediglich die Anwesenheit in den
Räumlichkeiten der Rettungswache erforderlich gewesen sei. Denn im Lichte der neueren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil des EuGH vom
03.10.2000, Az.: C-303/98 = EuGHE I 2000, 7963) ist Bereitschaftsdienst grundsätzlich
als Arbeitszeit anzusehen, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang während der
Bereitschaft tatsächlich Arbeit geleistet worden ist. Dementsprechend ist im vorliegenden
Fall die gewährte Aufwandsentschädigung auch für sämtliche Stunden, also auch für reine
Bereitschaftsstunden, gezahlt worden, wie der Kläger selbst eingeräumt hat.
Die Annahme eines entgeltlichen und sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses scheitert letztlich auch nicht daran, dass es sich bei der
Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter um eine ehrenamtliche Beschäftigung
gehandelt hätte. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die mit Wirkung
zum 01.01.2002 in das SGB III eingefügte Vorschrift des § 118a stützen, wonach eine
ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht ausschließt, wenn dadurch die berufliche
Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Hierbei kann dahingestellt bleiben,
ob - wie die Beklagte aus der Gesetzesbegründung schließt - § 118a SGB III auf
Sachverhalte vor dem 01.01.2002 nicht anzuwenden ist. Denn auch im Falle einer
Anwendbarkeit der Norm könnte § 118a SGB III nicht die Annahme einer Arbeitslosigkeit
des Klägers begründen.
Denn als „ehrenamtliche Tätigkeit" i.S.d. § 118a SGB III ist allgemein die freiwillige
Ausübung einer Tätigkeit im sozialen, kulturellen, karitativen oder sportlichen Bereich aus
Idealismus und ohne Bezahlung anzusehen (vgl. Wissing in PK-SGB III § 118a SGB III
Randnr. 6). Hieraus folgt aber nicht, dass jedwede „dem Gemeinwohl verpflichtete
Beschäftigungen" unabhängig von ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung als
„sozialrechtlich irrelevant" anzusehen wären (vgl. Wissing a.a.O. Randnr. 11). Ein
wesentliches Merkmal der durch § 118a privilegierten ehrenamtlichen Betätigungen ist
vielmehr die Unentgeltlichkeit, d.h., dass eine Tätigkeit im Allgemeinen nur dann als
ehrenamtlich angesehen werden kann, wenn sie unentgeltlich verrichtet wird. Dies schließt
zwar nicht aus, dass dem solchermaßen Tätigen in gewissem Umfang Zuwendungen
zufließen können; diese dürfen aber den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht derart
übersteigen, dass dem Betreffenden ein wesentlicher finanzieller Vorteil entsteht (vgl.
Steinmeyer in Gagel, SGB III - Arbeitsförderung, Kommentar, § 118a Randnr. 35f). In Fällen
wie dem vorliegenden, in denen - wie oben gezeigt - ein den tatsächlichen Aufwand in nicht
unerheblichem Maße übersteigendes Entgelt gezahlt wird, scheidet daher die Annahme
einer ehrenamtlichen Betätigung grundsätzlich aus.
Allerdings kann nicht jeder wirtschaftliche Vorteil, den der gemeinnützig Tätige erhält, zur
Verneinung der Unentgeltlichkeit führen; vielmehr muss die gewährte Gegenleistung schon
von einigem Gewicht sein. Geeignete Kriterien hierfür vermag das Steuerrecht zu liefern.
Sofern lohnsteuerrechtlich Zuwendungen wegen ihres geringfügigen Umfangs ohne
Relevanz bleiben, gilt entsprechendes für Zuwendungen an einen im Gemeininteresse
Tätigen (vgl. Steinmeyer a.a.O. Randnr. 38). Im Falle der Zahlung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen bietet hierbei die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG einen
geeigneten Anhalt. Von einer ehrenamtlichen Betätigung ist demzufolge solange
auszugehen, wie die gewährte Aufwandsentschädigung den in § 3 Nr. 26 EStG genannten
Pauschbetrag nicht übersteigt (vgl. Steinmeyer a.a.O. Randnr. 40, 42). Dies ist indes im
vorliegenden Fall zu verneinen. Der Pauschbetrag des § 3 Nr. 26 EStG belief sich in der Zeit
vom 01.04. bis 31.12.1999 nämlich auf 2.400 DM/Jahr, mithin auf 200 DM/Monat. Dieser
Betrag wurde vorliegend in den beiden Monaten Juni und Juli 1999 überschritten. Dies steht
auch in Übereinstimmung zu § 1 Abs. 2 der - vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren -
mit Wirkung ab dem 01.01.2002 erlassenen Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen vom 24.05.2002 (BGBl I Seite 1783), geändert durch Art. 12
des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I
Seite 2902), wonach der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch
Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, die Unentgeltlichkeit nicht berühren,
sofern die gewährte Auslagenpauschale den Betrag von 154 EUR im Monat nicht
übersteigt. Der in der aktuellen Fassung des § 3 Nr. 26 EStG festgelegte Jahresfreibetrag
von 1.848 EUR entspricht nämlich einem Monatsbetrag von 154 EUR.
Da der Kläger folglich nicht im Rahmen einer ehrenamtlichen Betätigung, sondern in einem
entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis tätig war, war er in dem streitbefangenen Zeitraum
nicht arbeitslos mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zustand.
Der Ausschluss der Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe an karitativ
Tätige, denen eine den tatsächlichen Aufwand und auch den Pauschbetrag des § 3 Nr. 26
EStG übersteigende Aufwandsentschädigung gezahlt wird, verstößt auch nicht gegen das
Grundgesetz. Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es keinen
spezifischen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG darstellt, wenn einem
Rettungssanitäter aufgrund des Umfangs seiner Tätigkeit und der Höhe der gezahlten
Aufwandsentschädigung unter Umständen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
zusteht. Ebenso wenig ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es keine
willkürliche Ungleichbehandlung darstellt, wenn bei einem im karitativen Bereich Tätigen bei
Überschreitung einer bestimmten Stundenzahl und Zahlung einer den tatsächlichen
Aufwand übersteigenden Entschädigung der Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung bzw. der Arbeitsförderung entfällt. Hierin liegt auch keine
Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG oder der
Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger wird es durch die gesetzliche
Regelung nicht untersagt, im karitativen Bereich tätig zu sein, sondern das Gesetz legt ihm
lediglich auf, wenn er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der
Arbeitsförderung in Anspruch nehmen will, keine den tatsächlichen Aufwand übersteigende
Entschädigung anzunehmen. Hierin ist letztlich auch keine Verletzung des in Art. 20 Abs. 1
GG niedergelegten Sozialstaatsprinzips zu sehen, da die Ausgestaltung der
Sozialstaatsklausel grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist und diesem insoweit lediglich
willkürliche, also das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Regelungen
untersagt sind (vgl. BVerfGE 1,97; 12, 354; 38, 187).
Die Beklagte war gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III auch
berechtigt, die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen und der Kläger hat die überzahlte Arbeitslosenhilfe gemäß
§ 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, so dass von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Bejahung
grober Fahrlässigkeit nicht mit Erfolg vorbringen kann, es handele sich bei dem Vermerk in
dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe „ehrenamtlich auf Abruf unter 15 Std/W" nicht um seine
Handschrift. Denn der Kläger hat unterschriftlich versichert, dass die in dem
Antragsformular gemachten Angaben zutreffend seien, wovon auch der Vermerk über die
wöchentliche Arbeitszeit hinsichtlich der Tätigkeit als Rettungssanitäter umfasst war. Es ist
dem Kläger daher als grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, dass er die entsprechende
Angabe nicht überprüft und korrigiert hat; zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Antragsformulars am 20.07.1999 bereits wissen musste, dass zumindest im Juli die 15-
Stunden-Grenze deutlich überschritten wurde.
Nicht rechtmäßig ist der angefochtene Bescheid allerdings insoweit, als die Beklagte von
dem Kläger auch die für den streitbefangenen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III gefordert hat.
Zwar hat, wenn von der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit für einen Bezieher
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt worden sind, der
Bezieher dieser Leistungen der Bundesanstalt/Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen,
soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung
zurückgefordert worden ist (§ 335 Abs. 1, 5 SGB III). Dies gilt aber nicht, wenn für den
Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres
Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat; in diesem Falle erstatten die
Krankenkassen, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des 5. Buches des
Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtig war,
der Bundesanstalt/Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der
Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht befreit (§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Denn im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den oben gemachten Ausführungen bei dem
Beigeladenen in einem Versicherungspflichtverhältnis gemäß §§ 24, 25 SGB III tätig war,
bestand auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1 SGB V; eine Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 7
SGB V schied aus, weil gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der im Jahr 1999 geltenden
Fassung eine geringfügige Beschäftigung nur dann vorlag, wenn die Beschäftigung
regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde; dies war aber nach
dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall.
Auf die Berufung des Klägers waren das angegriffene Urteil des SG folglich abzuändern und
der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als die Beklagte hiermit von dem Kläger
die Erstattung der für die Zeit vom 29.06.1999 bis 31.07.1999 entrichteten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 467,64 DM verlangt hat; die weitergehende
Berufung war zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor; die
Entscheidung des Senats hält sich an die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gemachten Vorgaben.