Urteil des LSG Saarland vom 04.12.2008

LSG Saarbrücken: vorverfahren, schiedsstelle, widerspruchsverfahren, schiedsspruch, verwaltungsakt, pflege, form, klagerücknahme, vergütung

LSG Saarbrücken Beschluß vom 4.12.2008, L 11 B 10/08 SO
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren -Spruch
der Schlichtungsstelle als Verwaltungsakt
Leitsätze
Vorverfahren im Sinne des § 197 a SGG i.V.m. § 162 Abs 2 S 2 VwGO ist allein das
Widerspruchsverfahren. Die Entscheidung der Schiedsstelle gemäß §§ 75 ff. SGB XII ist
dagegen ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den nach § 77 Abs 1 S 4 SGB XII der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, ohne dass es zuvor der Nachprüfung in
einem Vorverfahren bedarf (§ 77 Abs 1 S 6 SGB XII).
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 06.08.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts für
das Saarland (SG) vom 28.07.2008 aufgehoben und der Antrag der Beklagten, die
Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorver- fahren für notwendig zu erklären,
abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten nach erfolgter Klagerücknahme um die Anordnung der
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren.
Die Beklagte betreibt in H.-E. das Seniorenheim St. A., das als Pflegeeinrichtung zugelassen
ist.
Nachdem Verhandlungen der Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung über die
Vergütung für die vollstationäre Betreuung/Pflege nicht erfolgreich waren, setzte der Kläger
den Investitionsbetrag für das Seniorenheim St. A. auf 9,20 EUR pro Bett fest. Hiergegen
rief die Beklagte, vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Schiedsstelle
Saarland (§ 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) an, die am 05.11.2007 in
ihrem Schiedsspruch den Investitionsbetrag für das Seniorenheim St. A. ab 30.05.2007
(Antragseingang bei der Schiedsstelle) auf 15,93 EUR täglich je Pflegeplatz im
Zweibettzimmer und auf 19,06 EUR täglich je Pflegeplatz im Einbettzimmer festsetzte.
Gegen den Schiedsspruch hat der Kläger am 06.12.2007 Klage beim Sozialgericht für das
Saarland (SG) erhoben und diese Klage mit Schriftsatz vom 11.01.2008
zurückgenommen.
Die Beklagte hat daraufhin zunächst beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen und
den Streitwert festzusetzen. Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das SG dem Kläger gem.
§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
die Kosten auferlegt und entsprechend dem Beklagtenvortrag den Streitwert gem. § 197a
SGG iVm § 42 Abs. 3 GKG auf 600.220,60 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger am 25.07.2008 Beschwerde eingelegt, die
von dem Landessozialgericht unter dem Az. L 11 B 8/08 SO geführt wird. Während dieses
Beschwerdeverfahrens hat das SG auf Antrag der Beklagten vom 23.07.2008 durch
weiteren Beschluss vom 28.07.2008 die „Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im
Vorverfahren gem. §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig
erklärt“.
In der hiergegen am 12.08.2008 eingelegten Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, das
Schiedsstellenverfahren sei kein Vorverfahren iSd § 162 VwGO, was sich aus § 77 Abs. 1
S. 6 SGB XII ergebe. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Verfahren vor der
Ausgangsbehörde seien nicht erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte sowie nach § 173 SGG form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist begründet.
Nach § 197a iVm § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat,
Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Ein solches Vorverfahren hat in Bezug auf das vorliegende Klageverfahren jedoch nicht
stattgefunden. Denn Vorverfahren im Sinne des § 197a SGG iVm § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO ist nach Wortlaut und gesetzessystematischem Zusammenhang allein das
Widerspruchsverfahren (§§ 78 ff SGG bzw. §§ 68 ff VwGO; vgl. für das
Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff VwGO: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6.
September 2001 - 21 E 626/01, vom 16. Mai 2006 - 14 E 478/06, vom 22. November
2006 - 7 E 1206/06 und vom 13.04.2007 - 6 E 292/07). Die Entscheidung der
Schiedsstelle gem. §§ 75 ff SGB XII ist dagegen ein eigenständiger Verwaltungsakt
(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 80 Rndnr. 19, mwN), gegen den nach § 77 Abs. 1 S. 4 SGB
XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, ohne dass es zuvor der Nachprüfung
in einem Vorverfahren bedarf (§ 77 Abs. 1 S. 6 SGB XII). Dementsprechend liegen hier die
Voraussetzungen für die vom SG erlassene Entscheidung auf Grundlage des § 197a SGG
iVm § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht vor, so dass zu entscheiden war wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).