Urteil des LSG Saarland vom 07.01.2010

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LSG Saarbrücken Beschluß vom 7.1.2010, L 1 R 2/09 NZB
Alterssicherung der Landwirte - keine ungekürzte Gewährung der eigenen Altersrente des
überlebenden Ehegatten im sog Sterbevierteljahr - Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsätze
Im ALG findet sich keine Regelung (anders im Vorgängergesetz), dass dem überlebenden
Ehegatten während des sogenannten Sterbevierteljahres die bisherige Rente ungekürzt
weiter zu gewähren ist. Nach Einführung der eigenständigen Sicherung des Ehegatten des
Landwirts zum 01.01.1995 durch die Neufassung des Altershilferechts für Landwirte mit
dem ALG wurde lediglich für Witwen-/Witwerrenten die Berücksichtigung eines
Sterbevierteljahres in § 23 Abs. 6 Nr. 4 ALG - entsprechend der Regelung in der
gesetzlichen Rentenversicherung - ins Gesetz aufgenommen.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.08.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Zahlung der Altersrente des Klägers für das sog.
Sterbevierteljahr.
Dem 1931 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 27.02.1996 eine
Altersrente nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (ALG) auf der Grundlage
der Berechnung für einen verheirateten Berechtigten gewährt.
Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers am 14.11.2008 setzte die Beklagte mit Bescheid
vom 13.01.2009 die Altersrente des Klägers ab 01.12.2008 neu fest und errechnete für
den Monat Dezember eine Rente von 419,38 EUR netto (statt 628,66 EUR) und ab Januar
2009 von 417,98 EUR (statt 626,57 EUR). Sie hob insoweit den bisherigen
Rentenbescheid vom 27.02.1996 auf und forderte eine Rentenüberzahlung für die Zeit
vom 01.12.2008 bis 31.01.2009 in Höhe von 417,87 EUR zurück. Zur Begründung führte
die Beklagte aus, aufgrund der Änderung des Familienstandes des Klägers sei dessen
Altersrente ab 01.12.2008 für Unverheiratete zu gewähren.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2009 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe
wegen § 99 Abs. 1 Satz 5 ALG bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben sei (Sterbevierteljahr), die bisher gezahlte Rente
zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und
führte hierzu aus, § 99 Abs. 1 Satz 5 ALG könne nur Berücksichtigung finden, soweit § 23
Abs. 6 einschlägig sei. Dies folge aus der zum 01.01.1995 eingeführten gesetzlichen
Regelung des ALG, wonach ein Sterbevierteljahr bei der Rente aus eigener Versicherung
entfallen und nur noch bei einer Witwen-/Witwerrente zu gewähren sei. Die dem Kläger
gewährte Rente sei daher gemäß §§ 97 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 3 ALG bereits ab dem
Monat, der dem Monat der Familienstandsänderung folge, unter Zugrundelegung des
Umrechnungsfaktors für Unverheiratete, neu zu berechnen. Der Rückforderungsbetrag
resultiere aus der Differenz zwischen der Rentenhöhe für verheiratete und ledige
Berechtigte.
Mit seiner am 25.05.2009 (Montag) erhobenen Klage vor dem Sozialgericht für das
Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die vor Einführung des ALG geltende Regelung zum
Sterbevierteljahr weiter habe gelten sollen. Insbesondere § 99 Abs. 1 Satz 5 ALG stelle
uneingeschränkt auf den Tod des Ehegatten ab, so dass eine Einschränkung, dass nur bei
einer Witwen-/Witwerrente das Sterbevierteljahr zu zahlen sei, nicht bestehe.
einer Witwen-/Witwerrente das Sterbevierteljahr zu zahlen sei, nicht bestehe.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 24.08.2009 den Bescheid der Beklagten vom
13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2009 für die Zeit vom
01.12.2008 bis 28.02.2008 (gemeint wohl: 2009) und soweit die Beklagte vom Kläger
417,87 EUR erstattet verlange, aufgehoben und dazu ausgeführt, die Beklagte sei nicht
berechtigt gewesen, im genannten Zeitraum die Altersrente unter Zugrundelegung des
Unverheiratetenfaktors neu zu berechnen. Nach § 99 Abs. 1 Satz 5 ALG werde bei der
Ermittlung der Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in
dem der Ehegatte verstorben sei, der Umrechnungsfaktor für Verheiratete zugrunde
gelegt. Die seitens der Beklagten gemachte Einschränkung, dass dies nur bei Witwen- und
Waisenrenten gelten solle, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, finde in dessen Wortlaut
keine Stütze und ergebe sich auch nicht aus der Systematik. Vielmehr spreche § 23 Abs. 6
ALG dafür, dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen den einzelnen Rentenarten
differenziert habe, soweit er hierfür Gründe gesehen habe.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid hat das SG nicht zugelassen.
Der Gerichtsbescheid wurde der Beklagten am 02.09.2009 zugestellt. Mit einem am
11.09.2006 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz hat die
Beklagte gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt und geltend
gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und sich zur
Beschwerdebegründung auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom
21.04.2009 berufen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts für das Saarland vom 24.08.2009
zuzulassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der
Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist statthaft, da die Berufung
gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassungsbedürftig ist. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegenden Klage, mit der der Kläger für das
sog. Sterbevierteljahr eine ungekürzte Altersrente begehrt, übersteigt den in dieser
Bestimmung genannten Betrag von 750,- EUR nicht.
Die somit zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Die Beklagte hat sich vorliegend zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich
auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG berufen und geltend gemacht, die Rechtssache sei von
grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine
bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um
die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein
Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, §
144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und
dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage daher dann nicht, wenn sie schon entschieden ist
oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-
4100 § 111 Nr. 1 S. 2).
Gemessen hieran ist die zwischen den beteiligten streitige Frage, ob der Kläger als
Empfänger einer eigenen Altersrente nach den Vorschriften des ALG nach dem Tod seiner
Ehefrau während des sog. Sterbevierteljahres eine ungekürzte Rente erhalten kann, nicht
klärungsbedürftig. Nach §§ 97 Abs. 3 S. 3, 98 Abs. 3 ALG hat bei einer Änderung des
Familienstandes des verheirateten Leistungsempfängers, z.B. durch Tod des Ehegatten,
eine Neuberechnung der bezogenen Rente für Unverheiratete zu erfolgen. Dies gilt nach §
30 Abs. 1 ALG iVm § 100 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Monat,
der dem Sterbemonat des Ehegatten folgt. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1
Satz 5 ALG „bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem
der Ehegatte verstorben ist“, der Umrechnungsfaktor für Verheiratete zugrunde zu legen.
Diese Vorschrift ist aber im Zusammenhang mit § 23 Abs. 6 Nr. 4 ALG, wonach nur bei
einer Witwen-/Witwerrente während des Sterbevierteljahres eine ungekürzte Rente zu
zahlen ist, zu sehen (Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, bearbeitet von Böttger,
Giese u.a., herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, 5.6
zu § 23, 1.7 und 1.9 zu § 99 ALG, 1.4 zu § 98 ALG). Dies entspricht Sinn, Zweck und
Systematik des ALG. Denn anders als im Vorgängergesetz findet sich im ALG eine
generelle Regelung, dass dem überlebenden Ehegatten während des sog.
Sterbevierteljahres die bisherige Rente ungekürzt weiterzugewähren ist, nicht. Vielmehr ist
insoweit nach Einführung der eigenständigen Sicherung des Ehegatten des Landwirts zum
01.01.1995 durch die Neufassung des Altershilferechts für Landwirte mit dem ALG die
Berücksichtigung eines Sterbevierteljahres in § 23 Abs. 6 Nr. 4 ALG lediglich für Witwen-
/Witwerrenten - entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung - ins
Gesetz aufgenommen worden. Die zuvor bis zum 31.12.1994 in § 4 Abs. 2 des Gesetzes
über eine Altenhilfe für Landwirte (GAL) geltende Vorschrift, wonach für die ersten drei
Monate nach dem Tode eines Ehegatten (Sterbevierteljahr) grundsätzlich dem jeweils
überlebenden Ehegatten das Altersgeld in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen war, wurde
nicht in die ab dem 01.01.1995 geltende Neuregelung der Alterssicherung für Landwirte
übernommen (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung -
Agrarsozialreformgesetz 1995, BGBl I 1994, S. 1890). Aus den Gesetzesmaterialien zum
Agrarsozialreformgesetz 1995 ergibt sich nichts anderes. In der Begründung zum
Gesetzentwurf vom 13.08.1993 finden sich insoweit lediglich Ausführungen, die die
Witwen-/Witwerrente betreffen (vgl. BR-Drucksache 508/93 zu §§ 23 und 102).
Mit seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Beklagte durch den Verweis auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch gerade auf diese Gesetzeslage seit dem
01.01.1995, so dass sie letztlich keine Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, sondern
allein die Unrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides in der Sache geltend macht,
die zu überprüfen dem Senat im Rahmen des Zulassungsverfahrens jedoch verwehrt ist.
Denn die sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar,
eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Die Frage, ob eine Rechtssache
im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche
Bedeutung (BSG, Beschluss vom 24.11.2008 - B 5 R 138/08 B, mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).