Urteil des LSG Saarland vom 03.06.2005

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LSG Saarbrücken Urteil vom 3.6.2005, L 8 AL 52/03
Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose - keine Förderung bei verspäteter
Antragsstellung
Leitsätze
Ein Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose ist gem § 5 I
Bhi - Richtlinien 2001/2002 vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu stellen; wird der Antrag
aus von dem Antragsteller zu vertretenden Gründen verspätet gestellt, kommt eine
Förderung nicht in Betracht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 22.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beschäftigungshilfe für
Langzeitarbeitslose.
Der Kläger, der in S. ein Feinkostgeschäft betreibt, stellte am 31.10.2001 einen Antrag auf
Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für die Einstellung des
Beigeladenen; die Arbeitsaufnahme sollte am 01.11.2001 erfolgen.
Laut dem am 30.10.2001 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen
Arbeitsvertrag sollte der Beigeladene als Hilfskraft bei der Produktion ausländischer
Vorspeisen-Spezialitäten, als Lagerarbeiter und als Verkäufer zu einem monatlichen
Bruttogehalt von 2.500 DM beschäftigt werden.
Mit Bescheid vom 29.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die
Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose auf Antrag gewährt werde. Dieser sei vom
Arbeitgeber vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen.
Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages; werde
kein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder erfolge der Abschluss erst später, so sei
spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme maßgebend. Der Arbeitsvertrag zwischen dem
Kläger und dem Beigeladenen sei am 30.10.2001 abgeschlossen worden; die
Antragstellung sei aber erst am 31.10.2001 erfolgt. Eine Leistungsgewährung könne somit
wegen verspäteter Antragstellung nicht erfolgen. Diese Entscheidung beruhe auf § 5 Abs. 1
der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung der
"Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 2001 bis 2002" der Bundesregierung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass der
Beigeladene und er versehentlich das Datum des Vertragsentwurfs unverändert gelassen
hätten. Tatsächlich sei der Vertrag mit dem erforderlichen rechtlichen Bindungswillen erst
Mitte November unterzeichnet worden.
Mit dem Widerspruch legte der Kläger ein Exemplar des Arbeitsvertrages vor, das auf den
16.11.2001 datiert worden war.
Die für den Beigeladenen u.a. zuständige Arbeitsvermittlerin D. teilte telefonisch mit, dass
sie bezüglich der eventuellen Gewährung von Beschäftigungshilfe immer nur mit dem
Beigeladenen gesprochen und diesen auch mehrfach auf die rechtzeitige Antragstellung
durch den Arbeitgeber hingewiesen habe. Es sei ihm auch gesagt worden, dass der Antrag
vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse. Eine Kontaktaufnahme durch
den Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater, der nach Auskunft des Beigeladenen alles
mache, sei aber vor dem 31.10.2001 nicht erfolgt. Erst am 31.10.2001 habe wiederum
der Beigeladene ein Schreiben des Steuerberaters des Arbeitgebers vorgelegt, dass er ab
01.11.2001 eingestellt werde. Die Zusage der Beschäftigungshilfe sei durch Frau D.
mündlich gegenüber dem Beigeladenen erfolgt, dem sie auch die Anträge auf
Beschäftigungshilfe mit dem ausgefüllten Feld 2 und 3 ausgehändigt habe. Eine sonstige
schriftliche Zusicherung sei von Frau D. nicht erteilt worden.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 als
unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a.
ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 1 der Bhi-Richtlinien der Zuschuss vom Arbeitgeber vor
Abschluss des Arbeitsvertrages beim für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsamt zu
beantragen sei. Im vorliegenden Falle habe der Kläger den Beigeladenen ab 01.11.2001
eingestellt und am 30.10.2001 den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ein Antrag auf
Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose sei aber erst am 31.10.2001 gestellt worden.
Dies sei nach Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen, so dass der Antrag abzulehnen sei.
An dieser Tatsache ändere auch die Aussage nichts, dass es sich bei dem am 30.10.2001
unterschriebenen Arbeitsvertrag lediglich um einen Vertragsentwurf gehandelt habe, der
eigentliche Arbeitsvertrag aber erst am 16.11.2001 abgeschlossen worden sei, denn der
Arbeitsvertrag vom 30.10.2001 sei nicht als Vertragsentwurf erkennbar. Er sehe bis auf
das Abschlussdatum genau so aus wie das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
vorgelegte Exemplar vom 16.11.2001. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass
der Arbeitsvertrag bereits am 30.10.2001 abgeschlossen worden sei, zumal es im
Computerzeitalter sehr einfach möglich sei, Schreiben und somit auch Verträge mit
unterschiedlichen Daten zu fertigen.
Gegen den am 17.01.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
19.02.2002 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er sich bereits im September
mit dem damaligen Sachbearbeiter, Herrn T.K., wegen der Gewährung einer
Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose in Verbindung gesetzt und ihm die Einzelheiten
erläutert habe. Von diesem Zeugen sei verbindlich zugesagt worden, dass die
Beschäftigungshilfe bewilligt werde. Nachdem dann ein Wechsel des Sachbearbeiters
erfolgt sei, sei der angefochtene ablehnende Bescheid ergangen. Dieses Verhalten der
Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen werde die
Zielsetzung der Richtlinien zur Durchführung der Aktion Beschäftigungshilfen, nämlich die
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in das Arbeitsleben zu erleichtern, durch die
Entscheidung der Beklagten ad absurdum geführt. Der Antrag sei lediglich einen Tag nach
Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt worden.
Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, dass der Bedienstete C.K., nicht T.K., dem Kläger
gegenüber keine Zusage wegen der Gewährung einer Beschäftigungshilfe für
Langzeitarbeitslose gemacht habe. Aber selbst wenn eine solche Zusage erfolgt wäre,
wäre sie gemäß § 34 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X) unbeachtlich, da sie zu ihrer Wirkung der schriftlichen Form
bedürfe. Aus den Beratungsunterlagen sei lediglich zu entnehmen, dass Herr T.K. am
22.08.2001 ein Beratungsgespräch mit dem Beigeladenen geführt habe. In diesem
Gespräch habe der Beigeladene mitgeteilt, dass er gegebenenfalls beim Nebenverdienst-
Arbeitgeber fest eingestellt werden könne. Er sei über die Möglichkeit der Beantragung von
Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose informiert worden. Der Arbeitgeber habe sich
dann mit Herrn T.K. in Verbindung setzen sollen. Eine Kontaktaufnahme durch den Kläger
vor dem 31.10.2001 sei ausweislich des Akteninhalts allerdings nicht erfolgt.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch
Gerichtsbescheid vom 22.01.2003 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger
den Beigeladenen ab dem 01.11.2001 beschäftigt habe. Der maßgebliche Arbeitsvertrag
sei am 30.10.2001 von den Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet worden. Da auch das
zunächst vorgelegte Vertragsexemplar vom 30.10.2001 von beiden
Arbeitsvertragsparteien unterschrieben worden sei, könne hieraus lediglich der Schluss
gezogen werden, dass bereits am 30.10.2001 der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei.
Anders lasse sich nämlich nicht erklären, dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag vom
30.10.2001 und daneben ein auf den 16.11.2001 datierter Arbeitsvertrag existierten.
Zudem sei der von dem Kläger zunächst mit dem Antrag auf Beschäftigungshilfe
vorgelegte Arbeitsvertrag mit dem Datum 30.10.2001 nicht als Vertragsentwurf
gekennzeichnet. Nach alledem sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der
vorliegende Antrag auf Beschäftigungshilfe nicht rechtzeitig vor Abschluss des
Arbeitsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Bhi-Richtlinien gestellt worden sei. Zutreffend sei
die Beklagte auch davon ausgegangen, dass Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung
sei, dass Leistungen der Beschäftigungshilfe nicht gewährt werden könnten. Insoweit heißt
es nämlich in § 5 Abs. 1 Bhi-Richtlinien, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber vor Abschluss
des Arbeitsvertrages zu beantragen sei. Damit liege hierin eine zwingende Vorschrift, die
als grundlegende Voraussetzung für eine mögliche Leistungsgewährung einen rechtzeitig
vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellten Förderungsantrag verlange und der
Beklagten im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum
einräume. Anders als § 324 Abs. 1 SGB III sehe § 5 Abs. 1 der Bhi-Richtlinien eine
Ausnahme beziehungsweise eine Möglichkeit der Zulassung einer verspäteten
Antragstellung nicht vor.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die von
dem Kläger geltend gemachte Zusage durch den Mitarbeiter T.K. der Beklagten. Eine
derartige rechtsverbindliche Zusage sei unzweifelhaft nicht erteilt worden. Nach § 34 SGB
X bedürfe eine Zusage nämlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; eine schriftliche
Zusicherung sei jedoch unzweifelhaft nicht erfolgt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe sich keine andere Einschätzung. Eine
Beratung des Klägers selbst dahingehend, dass der Antrag vor Abschluss des
Arbeitsvertrages gestellt werden müsse, habe vorliegend nicht rechtzeitig erfolgen können,
da sich der Kläger als Arbeitgeber mit der Beklagten selbst nicht vor dem 31.10.2001 in
Verbindung gesetzt habe. Adressat einer eventuellen Beratungsverpflichtung der Beklagten
wäre aber lediglich der Kläger als Arbeitgeber selbst gewesen, da dieser die Förderung
selbst beantragen müsse. Bei einer solchen Situation, in denen der mögliche Antragsteller
selbst keinerlei Kontakt mit der Beklagten aufnehme, ergebe sich für die Beklagte auch
nicht die Verpflichtung, diesen eventuellen Antragsteller gleichsam vorsorglich schriftlich zu
beraten. Im Übrigen sei der Beigeladene am 11.10.2001 über die Möglichkeit der
Gewährung einer Beschäftigungshilfe informiert worden, wobei seitens des Beigeladenen
mitgeteilt worden sei, dass sich der Steuerberater des Klägers umgehend mit der
Beklagten in Verbindung setzen wolle.
Gegen den am 07.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25.02.2003
bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als früherer iranischer
Staatsbürger mit den bürokratischen Gepflogenheiten der Arbeitsamtsverwaltung nicht
vertraut sei. Der Zeuge T.K. habe bei seinen Gesprächen mit ihm - dem Kläger - bzw. dem
Beigeladenen unmissverständlich klargemacht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der beantragten Zuschüsse vorlägen. Weder dem Beigeladenen noch ihm sei
seitens des Zeugen T.K. erläutert worden, dass verschiedene Förmlichkeiten einzuhalten
seien. Er habe genau nach den von dem Zeugen T.K. gemachten Vorgaben gehandelt. Bei
richtiger und wohlwollender Ermessensentscheidung der Beklagten wäre daher der
begehrte Zuschuss zu gewähren gewesen. Nachdem die beantragte
Unterstützungsleistung zurückgewiesen worden sei, habe er sich leider zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen während der Probezeit entschließen müssen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs müsse ihm der
begehrte Anspruch zugesprochen werden. Der Zeuge T.K. oder seine Kollegen hätten ihn
sofort nach Antragstellung auf seine formellen Fehler bei Antragstellung hinweisen müssen
und ihm hätte ohne Probleme mithilfe eines Telefonats weiter geholfen werden können.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 22.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
29.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2002 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des
angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug nimmt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2005 Herrn H.M. beigeladen.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat den Bediensteten C.K. der Beklagten als Zeugen gehört. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in
dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des
Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die 500-Euro-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist vorliegend überschritten, da
nach Auskunft der Beklagten im Falle der Bewilligung der beantragten Beschäftigungshilfe
unter Zugrundelegung der von dem Kläger gemachten Angaben sich die Leistung
voraussichtlich auf insgesamt 10.500 DM = 5.368,56 Euro belaufen würde.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung von Beschäftigungshilfe für
Langzeitarbeitslose oder - wie hilfsweise geltend gemacht - auf Neubescheidung seines
Antrages nicht zu, weil die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden
ist. Zur Begründung ist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid und dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu verweisen, so dass
gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
abgesehen wird.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die von dem Kläger in seiner
Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente keine
andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass er als früherer iranischer Staatsbürger nicht mit den bürokratischen
Gepflogenheiten der Arbeitsamtsverwaltung vertraut sei. Denn es hätte dem Kläger als
Antragsteller oblegen, Unklarheiten hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung
durch persönliche Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten
auszuräumen. Nach der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der
Arbeitsvermittlerin D. hat der Kläger selbst mit dieser aber gar keinen Kontakt
aufgenommen, sondern Frau D. hat lediglich mit dem Beigeladenen gesprochen und diesen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Förderungsantrag vor Abschluss des
Arbeitsvertrages gestellt werden müsse. Der Kläger hat dem insoweit auch gar nicht
widersprochen, sondern behauptet, vorab mit dem Zeugen T.K. gesprochen und sich
genau an die von diesem gemachten Vorgaben gehalten zu haben. Diese Behauptung kann
indes nicht als glaubhaft angesehen werden, da nach dem Vortrag der Beklagten und den
vorliegenden schriftlichen Unterlagen auch der Zeuge T.K. lediglich ein Beratungsgespräch
mit dem Beigeladenen geführt hat, und zwar am 22.08.2001, und diesen hierbei über die
Möglichkeit der Beantragung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose informiert
hat. Der Kläger selbst sollte sich dann mit Herrn T.K. in Verbindung setzen; zu einer
Kontaktaufnahme vor dem 31.10.2001 ist es aber ausweislich des Akteninhalts nicht
gekommen.
Der Zeuge T.K. selbst hat hierzu klar und eindeutig bekundet, dass er vor dem 31.10.2001
weder persönlich noch telefonisch mit dem Kläger selbst gesprochen habe. Er habe die
Sache noch in Erinnerung. Der Beigeladene habe sich bereits im August 2001 wegen einer
entsprechenden Zuschussgewährungsmöglichkeit bei ihm erkundigt gehabt. Er - der Zeuge
- habe ihm damals gesagt, dass sich sein zukünftiger Arbeitgeber mit ihm selbst in
Verbindung setzen müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie hätten auf eine
Aktivität des Arbeitgebers gewartet; es sei aber nichts passiert. Er sei sich ganz sicher,
dass er vor der Antragstellung nicht mit dem Kläger gesprochen habe; es könne jedoch
sein, dass er nach der Antragstellung mit ihm telefonisch gesprochen habe. Wenn sich der
Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit ihm in Verbindung gesetzt hätte, hätte er
dies in jedem Fall vermerkt. Sie hätten ihm dann die Antragsunterlagen zugeschickt.
Der Zeuge T.K. hat eine schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des
Geschehensablaufs gegeben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen T.K.
gemachten Angaben ergeben sich auch nicht daraus, dass sich die Erinnerung des Zeugen
auf die diesem vorliegenden Aktenvermerke gestützt hat; die Glaubwürdigkeit des Zeugen
wird vielmehr dadurch untermauert, dass kein Beratungsvermerk über die von dem Kläger
behauptete telefonische Rücksprache mit dem Zeugen existiert. Die Behauptungen des
Klägers sind somit als bloße Schutzbehauptungen widerlegt; von einem Beratungsfehler,
der eventuell Veranlassung gegeben hätte, die Beklagte zu einer erneuten Ausübung des
ihr im Rahmen der Gewährung der Beschäftigungshilfe zustehenden Ermessens zu
verpflichten, kann nach alledem nicht ausgegangen werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.