Urteil des LSG Saarland vom 20.11.2007

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LSG Saarbrücken Urteil vom 20.11.2007, L 6 AL 16/07
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung des Ehegatteneinkommens - keine
Erhöhung des Freibetrages um Unterhaltsleistungen aufgrund rechtlicher Pflicht bei
Rückzahlung von Unterhaltsschulden aus früheren Zeiträumen - keine Absetzung
Leitsätze
Bei der Berechnung der Höhe der der Klägerin zustehenden Arbeitslosenhilfe sind monatlich
zu entrichtende Zahlungen des Ehemannes der Klägerin wegen Unterhaltsrückständen aus
einem nicht streitbefangenen Zeitraum an das Unterhaltsvorschuss leistende Land nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden, soweit der Rechtsstreit durch das
angenommene Teilanerkenntnis nicht übereinstimmend für erledigt worden ist, das Urteil
des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007, welches den Bescheid der
Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni
2005 und den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. September 2004 betraf, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen hat die Beklagte
1/10 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet war,
der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 02. Juli bis 31. Dezember 2004 auch
unter Anrechnung eines monatlich zu entrichtenden Betrages in Höhe von 135,75 Euro zu
gewähren, den der Ehemann der Klägerin wegen Unterhaltsrückständen aus einem nicht
streitbefangenen Zeitraum dem Unterhaltsvorschuss leistenden Freistaat Bayern zu zahlen
hat.
Die 1967 geborene Klägerin ist seit 16. Juli 2001 mit ihrem 1964 geborenen Mann
verheiratet. Die Klägerin brachte nach eigenen Angaben in die Ehe die aus einer anderen
Beziehung stammende, am 27. Oktober 1991 geborene Tochter mit. Der Ehemann der
Klägerin hat einen aus einer anderen Beziehung stammenden, am 31. Juli 1989 geborenen
Sohn, dem er im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum monatlich Unterhalt in Höhe
von 304,-- Euro schuldete.
Die Klägerin bezog in der Vergangenheit bereits Alhi, nämlich gemäß Bescheid vom 15.
Januar 2002 für die Zeit ab 01. Januar 2002 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes
von 93,24 Euro bezogen auf ein Bemessungsentgelt von 315,-- Euro nach Leistungsgruppe
D, Kindermerkmal I.
Für die Zeit ab 29. Juli 2002 befand sich die Klägerin in einer von der Beklagten getragenen
Maßnahme bei der Gesellschaft für berufliche Weiterbildung und Beratung mbH in H.-Sch.,
die bis 30. Juni 2004 dauern sollte.
Der Klägerin wurde ab 29. Juli 2002 Unterhaltsgeld (UG) bewilligt (Bewilligungsverfügung
vom 01. August 2002). Sie brach die Maßnahme im September 2003 wegen Erkrankung
ihres Kindes ab.
Am 18. September 2003 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die
Bewilligung von Alhi. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte den Antrag
ab, da die Klägerin wegen des Einkommens ihres Ehegatten nicht bedürftig sei. Das
anzurechnende Einkommen übersteige den Betrag von 54,25 Euro wöchentlich, der ihr,
der Klägerin, als Alhi zugestanden hätte. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Am 02. Juli 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte am 17. Juli
2004 die Bewilligung von Alhi.
Die Klägerin gab in der Rubrik 10 „sonstige Aufwendungen des Antragstellers“ an, das
Einkommen ihres Mannes werde zur Tilgung der Unterhaltsschulden bis auf den
Selbstbehalt gepfändet. Sie verwies auf die beigefügte Einkommenserklärung und
Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes.
Dieser war bei der Arbeitgeberin F. GmbH & Co. KG, Ü., beschäftigt und verdiente ab April
2004 brutto 2.130,-- Euro, netto 1.604,-- Euro. Er war 2004 in der Steuerklasse III. Die
Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte legte er in der Regel an drei Arbeitstagen in
der Woche zurück.
In seiner Einkommenserklärung war auch angeben, dass er für den am 31. Juli 1989
geborenen Sohn monatlich 304,-- Euro Unterhalt zahle; auf einen Unterhaltsrückstand
würden auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 135,75 Euro geleistet.
In einem Schreiben der Bezirksfinanzdirektion A. vom 08. April 2004 an die Arbeitgeberin
des Ehemanns der Klägerin wurde mitgeteilt, dass ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 25. Juni 2001 des Amtsgerichts V. wegen Kindesunterhalts in
Höhe von 8.713,41 Euro zugestellt worden sei. Daneben bestehe noch ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 26. Januar 2003 in Höhe von
638,89 Euro.
Der Freistaat Bayern machte Zahlungen auf Grund beider Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse wegen übergangener Unterhaltsansprüche des am 31. Juli 1989
geborenen Kindes des Ehemanns der Klägerin nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
(UhVorschG) geltend.
Bescheid vom 29. Juli 2004
auf Grund eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 321,05 Euro, Leistungsgruppe D,
Kindermerkmal I, Alhi in Höhe von 3,73 Euro täglich bewilligt.
Dem lag folgende Berechnung zu Grunde:
Ausgehend von einem Bemessungsentgelt von
321,05 Euro
der Leistungsgruppe D und des erhöhten Leistungssatzes
wegen des Kindes der Klägerin ging die Beklagte von einem
Anspruch auf ungekürzte wöchentliche Alhi in Höhe von
94,36 Euro
aus.
Der Ehegatte der Klägerin verdiente monatlich brutto
2.130,-- Euro
netto
1.604,-- Euro
Davon abzusetzen waren für Versicherungsbeiträge 3 % des
Einkommens, also monatlich
63,90 Euro
An Fahrkosten berücksichtigte die Beklagte monatlich
17,10 Euro
weiter einen Betrag für Werbungskosten von monatlich
3,19 Euro
Weiter setzte die Beklagte einen Freibetrag für die sogenannte
hypothetische Alhi in Höhe von
920, 01 Euro
ab.
Da der Ehegatte der Klägerin gegenüber seinem am 31. Juli
1989 geborenen Sohn unterhaltspflichtig war und dafür
monatlich
304,-- Euro
aufwendete, wurde dies einkommensmindernd berücksichtigt.
Von dem Einkommen verblieb ein Betrag von monatlich
295,80 Euro
also wöchentlich
68,25 Euro
Widerspruch
sie geltend machte, das anzurechnende Einkommen sei auch um den Betrag zu mindern,
der auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen
Unterhaltsrückstandes einbehalten werde, also um 135,75 Euro. Die noch offene
Unterhaltsschuld betrage etwa 9.000,-- Euro; bei der momentanen Ratenhöhe bedeute
dies eine Tilgung in etwa 5 ½ Jahren.
Bescheid vom 06. September 2004
zurück. Die Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückstands könne nicht berücksichtigt werden,
da es sich hierbei nicht um laufende Unterhaltsansprüche des Kindes handele. Dieser
Bescheid ist bestandskräftig.
Laut eines Aktenvermerks über eine persönliche Vorsprache vom 30. März 2005 bat die
Klägerin um Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) hinsichtlich des Bescheides
vom „27. Juli 2004“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2004.
Der rückständige Unterhalt, welcher von ihrem Ehemann zu zahlen gewesen sei, sei bei
der damaligen Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin fügte ihrem Antrag
einen Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 bei, der die Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) betraf und in dem nach § 30 SGB II zur
Errechnung des Freibetrages für Erwerbstätigkeit u.a. auch ein Betrag von 133,14 Euro
wegen Unterhaltspfändung berücksichtigt worden war.
Bescheid vom 01. April 2005
März 2005 zurück, da die Überprüfung ergeben habe, dass der Bescheid nicht zu
beanstanden sei. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen worden.
Widerspruch
sie ihr Anliegen wiederholte. Das Gesetz schreibe nicht ausschließlich den laufenden
Unterhalt vor. Gemeint seien Unterhaltsansprüche allgemeiner Art, auch rückwirkende, z.
B. solche bei Zahlungsunfähigkeit bedingt durch Arbeitslosigkeit. Sie habe den Rückstand
nicht verursacht und auch nicht zu vertreten; dies sei ihr nicht zur Last zu legen. Es werde
ihr also im Ergebnis Einkommen angerechnet, das nicht vorhanden sei. Die Funktion der
Alhi zur Deckung der Bedürftigkeit werde so nicht erfüllt.
Bescheid vom 22. Juni 2005
Klage
für das Saarland eingegangen, gerichtet.
Die Klägerin hat ihre Argumentation wiederholt.
Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, es finde sich in dem bis 31. Dezember 2004
anzuwendenden Recht kein Privilegierungstatbestand, wonach die gepfändeten Lohnteile
der Ehegatten wegen Unterhaltsrückstands kein Einkommen darstellten. Vielmehr habe
das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Fällen entschieden, dass für die Bestimmung
des Einkommensbegriffes in der Alhi von einer wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen
sei. Das bedeute zunächst die Berücksichtigung aller Einkünfte, die dem Ehegatten der
Klägerin tatsächlich zuflössen, allerdings nur insoweit, als sie Vermögensänderungen
bewirkten. Als Vermögensänderungen in diesem Sinn habe es das BSG auch angesehen,
wenn zustehende Einkommensteile dem Ehegatten zwar nicht zum Verbrauch zur
Verfügung stünden, weil sie gepfändet seien, sie jedoch wirtschaftlich seinen
Vermögensbestand verbesserten, also durch Verminderung der Schulden. Durch die
Abführung der wegen Unterhaltsrückstands gepfändeten Lohnteile werde der vom
Gesamteinkommen bestimmte Vermögensbestand des Ehegatten nicht verändert. Denn
die Abführung befreie ihn insoweit von Schulden. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Höhe
der Alhi der Klägerin würde im Ergebnis zur Folge haben, dass mit der daraus folgenden
höheren Alhi zumindest teilweise Schulden beglichen würden. Dies entspreche nicht dem
Zweck des Gesetzes. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Einräumung des
Freibetrags nach § 194 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs –
Arbeitsförderung – (SGB III) nur auf die Unterhaltsverpflichtung in dem Zeitraum abgestellt,
für den die Alhi begehrt werde. Hier komme es für die Gewährung des Freibetrages nicht
darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete seiner Verpflichtung auch tatsächlich nachkomme
oder nicht.
Urteil vom 10. Mai 2007
vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „23. Juni 2005“
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom „06. September 2005“ aufzuheben und der Klägerin ab 02.
Juli 2004 Alhi unter Berücksichtigung des von dem Einkommen ihres Ehemanns durch
Pfändung beigetriebenen Betrags für den Kindesunterhalt zu zahlen.
Zur Begründung hat das SG für das Saarland ausgeführt, der Freibetrag erhöhe sich um
Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zur
erbringen habe. Solche seien insbesondere der Verwandten-, der Scheidungs- oder der
Trennungsunterhalt. Auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG)
sollten auch diese Einkommensteile des Partners nicht einkommenserhöhend
berücksichtigt werden, weil insoweit ein Rückgriff auf das Einkommen des Partners aus
dem Gedanken der Einsatzgemeinschaft heraus nicht gerechtfertigt wäre. Anders als §
138 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung stelle § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht auf die Unterhaltsleistung,
sondern allein auf die Unterhaltsverpflichtung ab. Zu berücksichtigen sei, dass
Unterhaltsverpflichtungen des Alhi-Empfängers auch nicht als Schulden bei dessen
Einkommen einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, weil bereits aus dem Wortlaut
der Vorschrift folge, dass beim Einkommen des Arbeitslosen selbst nur bestimmte, mit
dem Einkommen unmittelbar zusammenhängende Ab- und Ausgaben abgesetzt werden
könnten.
Vor diesem Hintergrund sei umstritten, ob Zahlungen des Ehegatten des Antragstellers auf
Unterhaltsrückstände im Rahmen des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu berücksichtigen seien.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen habe in einem Urteil ausgeführt, die
Erhöhung des Freibetrages bezwecke, den Partner bzw. Ehegatten des Arbeitslosen die
Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen. Um den Leistungszweck der Alhi nicht
zu verfehlen, werde die Erfüllung von Verbindlichkeiten grundsätzlich nur eng begrenzt im
Rahmen des § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III berücksichtigt. Die Tilgung von
Unterhaltsrückständen sei aber dort nicht vorgesehen.
Das LSG Baden-Württemberg habe dazu die Auffassung vertreten, Zahlungen auf
Unterhaltsrückstände seien einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Wortlaut des §
194 Abs. 1 Satz 3 SGB III sei indifferent, sodass er sich sowohl für als auch gegen die
Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände anführen lassen könne. Nach
den Vorgaben des BVerfG sei aber eine Berücksichtigung von Zahlungen auf
Unterhaltsrückstände geboten.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 22. Juni 2007 zugestellt worden ist, hat diese
mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007, beim LSG für das Saarland am selben Tag eingegangen,
Berufung
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte trägt vor:
Tilgungsraten auf Unterhaltschulden seien weder unter § 194 Abs. 2 noch unter § 194 Abs.
1 Satz 3 SGB III zu subsumieren. Auf den bisherigen Vortrag werde ausdrücklich Bezug
genommen. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die hier maßgebende Regelung in § 194
Abs. 1 Satz 3 SGB III allein noch auf die Unterhaltsverpflichtung abstelle und der
Vorgängerregelung des § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG in der Fassung vom 01. Januar 1994
entspreche. Es komme seitdem nicht mehr darauf an, ob die durch Gesetz begründeten
Unterhaltspflichten tatsächlich erfüllt würden und wie diese ausgestaltet seien. Unstreitig
sei der Ehegatte der Klägerin gesetzlich verpflichtet, den laufenden Kindesunterhalt für den
am 31. Juli 1989 geborenen Sohn zu zahlen. Hier bestehe auch eine Zeitraumidentität der
Unterhaltsverpflichtung mit der Gewährung von Alhi. Der Zweck, die Erfüllung der
gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Deckung des aktuellen Bedarfes des Kindes zu sichern,
werde aber durch Zahlung auf Unterhaltsrückstände nicht erfüllt. Für die Vergangenheit sei
die Ausführungsbehörde nach dem UhVorschG in Vorlage getreten und habe den jeweiligen
Monatsbedarf des Kindes aktuell und in gesetzlicher Höhe sichergestellt. Die Behörde
verfolge die übergegangenen Ansprüche als Neugläubigerin lediglich weiter. Diese Tilgungen
seien so zu behandeln wie andere Schulden auch. Der Ehegatte der Klägerin hätte
Abänderungsklage erheben können. Die Unterlassung könne nicht zu Lasten der
Allgemeinheit gehen. Das in der Vorinstanz zitierte Urteil des LSG Niedersachsen betreffe
Unterhaltsrückstände aus Trennungsunterhalt. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg
beschäftige sich zwar mit Unterhaltsrückständen wegen Kindesunterhalts. Daraus gehe
aber nicht hervor, ob es sich um einen Titel zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Kindes
oder aus übergegangenem Recht handele.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2007 hat die Beklagte anerkannt, über die bereits
berücksichtigten Fahrkosten in Höhe von 17,10 Euro monatlich insgesamt 45,54 Euro
anzurechnen. Laut Routenplaner betrage die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 13,8
Kilometer; diese Strecke lege der Ehemann der Klägerin dreimal pro Woche zurück. Für
jeden Entfernungskilometer würden analog § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 0,30 Euro anerkannt.
Daraus berechneten sich pro Monat (11 x 13,8 Kilometer x 0,30 Euro =)
45,54
Euro
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
das mit Schriftsatz vom 09. August 2007 unterbreitete Teilanerkenntnis dahingehend
erweitert, dass bei den Fahrkosten pro Woche ein Betrag von 11,70 Euro anzurechnen sei.
Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. Mai 2007
aufzuheben und die noch anhängige Klage, soweit sie nicht durch das
angenommene Teilanerkenntnis erledigt ist, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung, soweit sie noch anhängig ist, zurückzuweisen.
Die Klägerin nimmt auf die Argumentation des angefochtenen Urteils Bezug und meint,
dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, auch wenn die Norm, deren
Auslegung im Streit stehe, seit 01. Januar 2005 nicht mehr gelte. Denn es sei noch
möglich, zurückliegende, davon betroffene Bewilligungszeiträume nach § 44 SGB X zu
überprüfen. Das gelte nicht nur für sie selbst, sondern auch für andere Rechtsuchende.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt. Sie ist auch statthaft.
Der im Streit stehende Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 144 Abs.
1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statuierte Grenze.
Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde des
LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht
übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Beschwerdewerts ist der der Einlegung der
Berufung. Der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 09. August 2007 und später
in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 die vollumfängliche Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung im Ganzen nicht mehr beantragt,
sondern ein Teilanerkenntnis unterbreitet hat, ist für den Beschwerdewert unerheblich.
Denn ein späteres Sinken des Beschwerdewertes etwa durch Beschränken des
Berufungsantrags ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich ohne Belang (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 19; Nomos
Kommentar/Lüdtke/Littmann, SGG, 2. Auflage, § 144 SGG, Rdnr. 10).
Der Beschwerdewert beträgt 819,84 Euro.
Er errechnet sich aus der Differenz dessen, was die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
02. Juli bis 31. Dezember 2004 (= 183 Kalendertage) an Alhi gewährt und dem, was das
SG für das Saarland der Klägerin zugesprochen hat, nämlich die Gewährung von Alhi unter
Berücksichtigung auch des vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin durch Pfändung
beigetriebenen Betrages.
Tatsächlich erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum täglich 3,73 Euro, d. h.
insgesamt (183 Tage x 3,73Euro =)
682,59
Euro.
Unter Anrechnung des durch die Pfändung beigetriebenen Betrages für den Kindesunterhalt
stünde der Klägerin ein täglicher Leistungssatz von
8,21
Euro
zu, also insgesamt (183 Tage x 8,21 Euro =)
1.502,43
Euro.
Die Differenz beträgt (1.502,43 Euro – 682,59 Euro =)
819,84
Euro.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594
) i. V. m. § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Zweiten SGB III-
Änderungsgesetzes (-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1648) beträgt die Höhe der
Alhi für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld (Alg) die Voraussetzungen für den erhöhten
Leistungssatz erfüllen, 57 Prozent des Leistungsentgelts. Ausgangspunkt für die
Berechnung ist vorliegend das Bemessungsentgelt, das unbestritten
321,05
Euro
beträgt.
Unter Zugrundelegung dieses Bemessungsentgeltes beträgt der erhöhte Leistungssatz der
Klägerin bei Steuerklasse V (Leistungsgruppe D), Kindermerkmal I, nach der Verordnung
über die Leistungsentgelte für das Alg, das Teil-Alg, das UG und die Alhi sowie die
pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das
Jahr 2004 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003
3100>) bei einem Bruttoentgelt von bis zu 322,49 Euro pro Woche
94,36
Euro.
Nach § 193 Abs. 1 SGB III a. F. ist die Klägerin bedürftig, wenn unter anderem das zu
berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht.
Welches Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 194 Abs. 1 SGB III in der
Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I, 266) und des Ersten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607
).
Zu berücksichtigendes Einkommen sind das
1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als
Nebeneinkommen anzurechnen ist,
2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit
dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den
Freibetrag übersteigt.
Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Person, die mit
dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe
von 80 Prozent des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden
Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner
oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf
Grund einer rechtlichen Pflicht zu erfüllen hat.
Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F. sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die
Alhi alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten
beansprucht werden können.
Abzusetzen sind
1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und
3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Die Klägerin selbst hat kein Einkommen.
Der Ehemann der Klägerin verdiente 2.130,-- Euro brutto im Monat, also wöchentlich
(2.130,-- Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)
491,54
Euro.
Nach Abzug der Steuern verblieben dem Ehemann der Klägerin (1.604,-- Euro x 12
Monate: 52 Wochen =)
370,15
Euro.
Von diesem Betrag ist nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III n.F. i. V. m. § 3 Abs. 2 der
Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3734), zuletzt
geändert durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I, 2848 ) als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund oder Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens
abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung
versicherungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.
Zu berücksichtigen sind vorliegend 3 Prozent des Bruttoeinkommens, also (3 Prozent von
2.130,-- Euro =) monatlich
63,90
Euro
Pro Woche macht dies einen Betrag von (63,90 Euro x 12 Monate :52 Wochen =)
14,75
Euro
aus.
Weiterhin sind in Abzug zu bringen die Fahrkosten, die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB
III als notwendige Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen zählen.
Nach § 3 Abs. 3 AlhiV 2002 n.F. ist als Pauschbetrag für die vom Einkommen
abzusetzende Fahrkosten ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I, 3076)
sieht vor, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte auch Werbungskosten sind. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500,-- Euro im Kalenderjahr.
Die Strecke zwischen Wohnung des Ehemannes der Klägerin in W. und seinem Arbeitsort,
nämlich Ü., beträgt 13,8 Kilometer. In Anrechnung zu bringen wären also für 3 Arbeitstage
in der Woche jeweils 13 Kilometer, d. h. insgesamt 39 Kilometer.
Zu berücksichtigende Fahrkosten in der Woche fielen deshalb in Höhe von (39 Kilometer x
0,30 Euro =)
11,70
Euro
an.
Da es für den Beschwerdewert aber auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels
ankommt und die Beklagte aber monatlich Fahrkosten in Höhe von
17,10
Euro
Euro
berücksichtigt hat, ist pro Woche von einem Betrag von (17,10 Euro x 12 Monate: 52
Wochen =)
3,95
Euro
auszugehen.
Hinzu kommt noch der Kammerbeitrag in Höhe von 3,19 Euro pro Monat, den der
Ehemann der Klägerin entrichtet. Dies macht in der Woche einen Betrag von (3,19 Euro x
12 Monate: 52 Wochen =)
0,74
Euro
aus.
Insgesamt sind vom Einkommen abzusetzen (14,75 Euro + 3,95 Euro + 0,74 Euro =)
19,44
Euro
pro Woche.
Das Einkommen, das dem Ehemann der Klägerin in der Woche zur Verfügung steht,
beträgt (370,15 Euro – 19,44 Euro =)
350,71
Euro.
Dieses Einkommen ist aber nur zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag in § 194 Abs.
1 Satz 2 SGB III n.F. übersteigt. Dabei ist maßgebend, wie hoch die hypothetische Alhi
wäre, die dem Ehemann der Klägerin, wäre er selbst arbeitslos, zustehen würde.
Nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 beträgt die hypothetische Alhi für den
Ehemann der Klägerin bei einem Bemessungsentgelt von 491,54 Euro brutto pro Woche
bei Leistungsgruppe C und Kindermerkmal I
212,31
Euro.
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (BGBl. I, 3076) beträgt 7.664,--
Euro im Jahr, d. h. pro Woche (7.664,-- Euro: 52 Wochen =)
147,38
Euro.
Da der Grundfreibetrag pro Woche damit nicht höher ist als die hypothetische Alhi, ist von
der hypothetischen Alhi in Höhe von 212,31 Euro auszugehen.
Zu diesem Betrag kommen nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. die Unterhaltsleistungen,
die der Ehemann der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle seinem Sohn schuldet. Dies
sind pro Monat 304,-- Euro. Das SG für das Saarland hat in dem von der Beklagten
angefochtenen Urteil außerdem den gepfändeten Betrag in Höhe von 135,75 Euro pro
Monat als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F. angesehen.
Insgesamt wären also Zahlungen in Monat von (304,-- Euro + 135,75 Euro =)
439,75
Euro
zu berücksichtigen.
In der Woche macht dies einen Betrag aus von (439,75 Euro x 12 Monate: 52 Wochen =)
101,48
Euro.
Der zu berücksichtigende Freibetrag beläuft sich damit auf (212,31 Euro + 101,48 Euro
=)
313,79
Euro.
Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin übersteigt den Freibetrag um (350,71 Euro –
313,79 Euro =)
36,92
Euro
pro Woche.
Unter Berücksichtigung dessen bestünde ein Anspruch in Höhe eines wöchentlichen
Leistungssatzes von (94,36 Euro – 36,92 Euro =)
57,44
Euro.
Das macht einen täglichen Leistungssatz von (57,44 Euro: 7 Tage =)
8,21
Euro
aus. Der Klägerin stünde damit ein Betrag von (8,21 Euro x 183 Kalendertage =)
1.502,43
Euro
zu.
Unter Abzug der tatsächlichen gewährten Betrages von
682,59
Euro
steht ein Wert von
819,84
Euro
im Streit.
Im Übrigen haben sich zur Zulässigkeit keine Bedenken ergeben.
II.
Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 20. November
2007 hinaus noch anhängig ist, auch begründet.
Das Urteil des SG für das Saarland vom 10. Mai 2007 ist aufzuheben; die noch anhängige
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 ist abzuweisen.
Zwar werden im Sitzungsprotokoll des SG für das Saarland und im Urteilstenor der
Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 fälschlicherweise mit dem Datum des 23. Juni
2005 versehen, der Bescheid vom 06. September 2004 wird versehentlich als Bescheid
aus dem Jahre 2005 stammend bezeichnet.
Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeiten in einem angefochtenen Urteil kann das
Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 138 SGG im Rahmen seiner
Entscheidung über das Rechtsmittel jedoch selbst vornehmen (BSG, Urteil vom 14.
Februar 1978, 7/12 RAr 73/76).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X, die das SG für das Saarland bejaht hat,
liegen indes nicht vor.
Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist die Zahlung auf den
Unterhaltsrückstand in Höhe von 135,75 Euro monatlich nicht einkommensmindernd
anzurechnen, sodass die darauf gerichtete Berufung der Beklagten begründet ist. Denn das
Recht ist in dem nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheid vom 29. Juli 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. September 2004, was die Berücksichtigung
der Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand angeht, nicht unrichtig angewandt worden.
Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III n.F. erfüllt, steht zwischen
den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt der
Verwaltungsakte.
Die Berechnung der Alhi nach § 195 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. i. V. m. §§ 129 Abs. 1
Nr. 1 SGB III, 193 Abs. 1 SGB III a. F. und 194 SGB III n. F. ist, soweit die Beklagte die
Zahlung auf den Unterhaltsrückstand nicht einkommensmindernd angerechnet hat, nicht
zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen zu der
Zulässigkeit der Berufung verwiesen.
Entgegen der Auffassung des SG für das Saarland ist der Freibetrag nach § 194 Abs. 1
Satz 3 SGB III n.F. vorliegend nicht um die Leistung des Ehemanns der Klägerin auf
Unterhaltsrückstände an den Freistaat Bayern in Höhe von 135,75 Euro zu erhöhen.
Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen
eine solche Auslegung zu.
Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. erhöht sich der Freibetrag um Unterhaltsleistungen,
die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen
hat. Unterhaltsleistung ist dabei so zu verstehen, dass damit die im konkreten
Zahlungsraum durch Gesetz bestehende Unterhaltspflicht erfasst sein soll.
Der Wortlaut des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III geht letztlich auf das Urteil des BVerfG vom
17. November 1992 (1 BvL 8/87) zurück, das §§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 AFG in der
Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I,
2484) als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
erklärt hat.
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. waren als Einkommen im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen das Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten
Arbeitslosen, soweit es jeweils 150,-- Deutsche Mark in der Woche überstieg; dieser Betrag
erhöhte sich um 70,-- Deutsche Mark für jede Person, der der Angehörige auf Grund seiner
rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur geringfügig Unterhalt gewährte; hierbei wurde
der Arbeitslose nicht mitgerechnet.
Nach der Auffassung des BVerfG wurden dadurch Ehepaare, die beide zuvor erwerbstätig
waren, gegenüber getrennt lebenden Ehepaaren und Alleinstehenden benachteiligt. Denn §
138 Abs. 1 Nr. 2 AFG a.F. sah nur einen geringen, vom BVerfG als wesentlich zu niedrig
eingestuften Selbstbehalt des Ehegatten vor.
Der Gesetzgeber hat sodann § 138 Abs. 1 und 3 AFG durch das Erste Gesetz zur
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) vom 21.
Dezember 1993 (BGBl I, 2353) zum 01. Januar 1994 geändert. Es wurde deshalb
u.a. ein Freibetrag geschaffen( BT-Drucksache 12/5502, S.35).
Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 § AFG n.F. war Freibetrag ein Betrag in Höhe der Alhi nach §
136 Abs. 1 AFG, die dem Einkommen (Abs. 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten entsprach, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu
dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre
( § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Freibetrag erhöhte sich nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AFG
n.F. um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht
zu erbringen hatte.
Diese Neuerungen des § 138 AFG hat der Gesetzgeber in § 194 SGB III übernommen, so
dass die Gesetzesmotive, die für die Änderung des § 138 AFG a.F. galten, auch dort
maßgeblich sind.
§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III knüpft dabei aber allein an die rechtliche Verpflichtung an. Nicht
maßgeblich ist, ob der Ehegatte oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft seiner
Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachkommt (vgl. zur Problematik: Niesel,
Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III, Rdnr. 3, 28 bis 31; Nomos
Kommentar/Krauß, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 194 SGB III Rdnr. 29 und 30).
Auch aus der systematischen Stellung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. als Gegenstück
zu § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. folgt, dass Zahlungen auf Unterhaltsrückstände aus
übergegangenem Recht nicht als freibetragserhöhende Unterhaltsleistungen angesehen
werden können. Denn nach § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. galten als Einnahmen auch
Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Unterhaltsansprüche waren dann als Einnahmen
anzusehen, wenn sie dem Arbeitslosen tatsächlich zustanden. Etwa auf den Träger der
Sozialhilfe nach § 91 Bundessozialhilfegesetz übergegangene Ansprüche stellten jedoch
keine anrechenbaren Einnahmen dar (Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr.
41; LSG für das Land Niedersachsen, Breithaupt 1999, 985). Wenn diese übergegangenen
Ansprüche keine Einnahmen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. darstellten,
wäre es systemwidrig, sie nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
Eine Berücksichtigung der Leistungen auf Unterhaltsrückstände wegen übergegangener
Ansprüche würde letztlich auch dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Erhöhung des
Freibetrags in § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. bezweckt, dem Partner bzw. Ehegatten des
Arbeitslosen die Erfüllung rechtlicher Unterhaltspflichten zu ermöglichen (BSG SozR 4100 §
138 AFG Nr. 15, S. 73). Die Freibetragserhöhung erleichtert es dem Unterhaltspflichtigen,
seiner Verantwortung für den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu genügen, wie
es bereits das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. November 1992 gefordert hatte.
Die Rechtsordnung dürfe einer Person nicht einerseits Unterhaltspflichten gegenüber
Dritten auferlegen und deren Einhaltung sanktionieren, andererseits aber die von dieser
Person hierfür aufzuwendenden Teile des Einkommens als solche betrachten, die sie ihrem
Ehegatten zukommen lassen könnte (BVerfG, aaO.).
Es würde dem Zweck der Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. zuwiderlaufen, die
Zahlungen des Ehemannes der Klägerin auf den Unterhaltsrückstand, der nicht aus dem
streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum stammt, freibetragserhöhend zu
berücksichtigen (so auch Urteil des LSG für das Land Niedersachsen vom 26. März 2002, L
7 AL 214/98; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006, L 8 AL
257/06). Denn es handelt sich nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die
unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zu Gute kommt und die deshalb vom BverfG als
besonders schützenswert erachtet wurde.
Bei den Zahlungen des Ehemannes der Klägerin an den Freistaat Bayern handelt es sich
um eine Befriedigung eines auf den Freistaat nach § 7 Abs. 1 UhVorschG übergegangenen
Anspruchs, weil der Ehemann der Klägerin Unterhaltsansprüchen seines Sohnes aus
früherer Zeit nicht nachgekommen war und das Land Bayern diese Pflicht erfüllt hat.
Dadurch ist der Anspruch des Sohnes des Ehemannes der Klägerin in Höhe der
Unterhaltsleistung auf das Land übergegangen.
Die Befriedigung dieses Anspruchs ist keine Unterhaltsleistung, sondern die Tilgung einer
Schuld, deren Beurteilung sich allein nach § 194 Abs. 2 SGB III n.F. richtet, dort aber nicht
privilegiert ist.
Diese Auslegung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. lässt sich auch dem Urteil des LSG
für das Land Niedersachsen entnehmen, dessen Begründung der Senat in vollem Umfang
beitritt. In jenem Fall behielt der Rentenversicherungsträger von der
Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der dortigen Klägerin einen Betrag ein und führte
diesen an das Sozialamt der Stadt ab, von der die erste Ehefrau des Ehemannes der
Klägerin Leistungen bezog, weil dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen ihr gegenüber nicht
nachgekommen war. Das LSG für das Land Niedersachsen hatte eine Freibetragserhöhung
für die Zeit des Alhi-Bezugs wegen Tilgung von Unterhaltsrückständen, die aus früherer
Zeit stammten, abgelehnt, weil sie dem vom Gesetzgeber mit der Beitragserhöhung
verfolgten Zweck zuwiderliefen. Im Nachhinein könne nämlich der Partner oder Ehegatte
der Klägerin seiner Verantwortung für den laufenden Lebensbedarf, den er für seine erste
Ehefrau in der Vergangenheit gehabt habe, nicht mehr genügen. Zur Erreichung des mit
der Freibetragserhöhung verfolgten Zieles seien nur solche Leistungen auf Grund einer
rechtlichen Pflicht anzusehen, die für Zeiten zu erbringen seien, für die Alhi beansprucht
werde (Grundsatz der zeitlichen Deckungsgleichheit zwischen Alhi- und Unterhaltsleistung).
Das Urteil des LSG für das Land Niedersachsen ist rechtskräftig. Das LSG für das Land
Niedersachsen hatte zwar die Revision zugelassen. Die Revision der Klägerin war mit
Beschluss des BSG vom 14. Oktober 2002 (B 7 AL 68/02 R) als unzulässig verworfen
worden, weil die Klägerin die Revision nicht durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten hat einlegen lassen. Zuvor war ihr Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 21. August 2002 abgelehnt worden, weil die
Klägerin den Antrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht bis zum Ablauf der Revisionsfrist eingereicht hatte.
Auch vorliegend ist es so, dass die Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin für den
nicht streitgegenständlichen Zeitraum durch den Freistaat Bayern bereits erfüllt war,
sodass der auch mit § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n.F. verfolgte Zweck, mit der Erhöhung
des Freibetrages dem Partner oder Ehegatten des Arbeitslosen die Erfüllung seiner
rechtlichen Pflichten zu ermöglichen, nicht mehr erreichbar war. Denn im Nachhinein kann
der Ehemann der Klägerin dieser Unterhaltspflicht nicht mehr genügen. Der Anspruch
seines 1989 geborenen Sohnes gegen ihn auf Unterhalt ist damit auf den Freistaat Bayern
übergegangen, sodass dieser Anspruch wie jede andere Schuld anzusehen ist. Die Teile des
Einkommens, die der Ehemann der Klägerin nunmehr aufwendet, um einen früheren
Unterhaltsrückstand zu tilgen, kommen dem Unterhaltsberechtigten nicht zu Gute.
Die gegenteilige Auffassung des LSG Baden-Württemberg setzt sich mit der
Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III n. F.
nicht auseinander. In dem dort zu entscheidenden Fall war es um eine monatliche
Pfändung aus tituliertem Kindesunterhalt wegen Unterhaltsrückstands gegangen, die beim
Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers berücksichtigt werden sollte. Die
Argumentation des LSG Baden-Württemberg, das seine Auffassung auf die Vorgaben des
BVerfG gestützt sehen wollte, kann wegen obiger Ausführungen nicht überzeugen.
Im Übrigen verkennt diese Auffassung, wie das BSG bereits früher ausgeführt hat, dass bei
der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse
im konkreten Zahlungszeitraum abzustellen ist. Entscheidend sei jeweils, ob der
Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert sei, für die Alhi beansprucht werde
(BSG, Urteil vom 10. Juli 2003, B 11 AL 71/02 R).
Letztlich wäre Konsequenz der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, dass die
freibetragserhöhende Berücksichtigung von Altschulden auf Kosten der Solidargemeinschaft
ginge. Denn für die Vergangenheit zu zahlende (tatsächlich nicht gezahlte, jetzt als
Schulden auftretende) Unterhaltsleistungen wären doppelt berücksichtigt.
Die Unterhaltsleistung wird nämlich nach § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III berücksichtigt, egal,
ob sie erfüllt wird oder nicht. Wäre die Auffassung des LSG Baden-Württemberg richtig,
würde der, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gegenüber dem, der den
Unterhalt tatsächlich leistet, ungerechtfertigt bevorteilt. Denn der seine Unterhaltspflicht
nicht Erfüllende könnte sich für den Zeitraum, für den die Unterhaltspflicht besteht, auf die
einkommensmindernde Unterhaltsleistung berufen. Er könnte in der Folge die auf Grund
der Nichterfüllung entstandene Schuld später erneut, also doppelt, einkommensmindernd
geltend machen. Das kann nicht gewollt sein.
Letztlich gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil nach einem Bescheid vom 14. März
2005 bei den Leistungen nach dem SGB II, die die Klägerin bezieht, Zahlungen auf
Unterhaltsrückstände berücksichtigt wurden. Denn mit der Einführung des SGB II zum 01.
Januar 2005 fand bezüglich der Anrechnung von Einkommen ein Systemwechsel statt
(Nomos Kommentar/Krauß, aaO., § 194 SGB III, Rdnr. 5). Schon allein deshalb verbietet es
sich, aus den Ausführungen in dem Bescheid vom 14. März 2005, den die Klägerin ihrem
Antrag nach § 44 SGB X beigefügt hatte, etwas für die vor dem 01. Januar 2005 geltenden
Bestimmungen herleiten zu wollen.
Unter Berücksichtigung all dessen kann der Auffassung des SG für das Saarland nicht
beigetreten werden, sodass die Klage, soweit sie über das angenommene Teilanerkenntnis
der Beklagten hinausgeht, abzuweisen war, weshalb die Berufung insoweit auch Erfolg
hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das relativ geringe
Obsiegen der Klägerin.
Gründe, die Revision zuzulassen, waren nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich. Der
Rechtssache kommt vorliegend insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer
einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Vorliegend ist
aber die Rechtsfrage, die im Raum steht, nicht mehr klärungsbedürftig, da § 194 Abs. 1
Satz 3 SGB III n. F. nur bis 31. Dezember 2004 galt, sodass schon allein deshalb nicht
mehr mit einer erheblichen Zahl von zu entscheidenden Fällen zu rechnen ist (vgl. zur
Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 160 SGG, Rdnr. 7b; BSG, SozR 1500
§ 160a SGG Nr. 19; Nomos Kommentar/Lüdtke, SGG, 2. Auflage, § 160 SGG, Rdnr. 10).
Auch wenn die Klägerin meint, es sei – nicht nur in ihrem Fall – eine Überprüfung der
zurückliegenden Zeiträume nach § 44 SGB X möglich, vermag das nicht die für die
grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung zu begründen. Denn eine solche
Breitenwirkung ist nur gegeben, wenn die Sache geeignet ist, das BSG zu einer
verallgemeinerungsfähigen Aussage zu veranlassen (BSG, Urteil vom 26. Juni 1975, 12 BJ
12/75).
Das ist vorliegend, wo es um die Auslegung nicht mehr geltenden Rechts geht, nicht
ersichtlich. Ob nämlich über diesen Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Betroffener
Klärungsbedürftigkeit besteht, ist nur eine Vermutung der Klägerin. Der seit Jahren mit
Arbeitsförderung befasste Senat war jedenfalls zuvor mit diesem Rechtsproblem nicht
konfrontiert worden.
Es liegt auch keine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das ist der Fall, wenn
erkennbar ist, dass das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des BSG, des
gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht.
Eine Divergenz von der Entscheidung eines anderen LSG reicht grundsätzlich nicht aus. In
diesen Fällen mag dann in der Regel grundsätzliche Bedeutung gegeben sein, was aber
vorliegend aus oben genannten Gründen zu verneinen ist.