Urteil des LSG Saarland vom 31.07.1997

LSG Saa: treu und glauben, unterbrechung der verjährung, erlöschen des anspruchs, wahrung der frist, dienstanweisung, zusammenarbeit, versicherungsträger, verjährungsfrist, firma, verzug

Landessozialgericht für das Saarland
Urteil vom 31.07.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht für das Saarland S 16 Ar 439/95
Landessozialgericht für das Saarland L 6/1 Ar 83/96
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.05.1996 wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 2) bis 5) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im
übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte an die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge gem. § 141 n
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abzuführen hat.
Die frühere Firma "G.O.GmbH" in S. schuldete der Klägerin nach deren Angaben Gesamtsozialversicherungsbeiträge
für die Zeit von September 1984 bis Februar 1985 in Höhe von 24.413,09 DM. Der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Konkursgerichts -
Saarbrücken vom 14.03.1985 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse kostenpflichtig
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 01.03.1985 und 13.05.1985 beantragte die Klägerin zur Wahrung der Frist des § 141 n AFG i.V.m.
§ 141 e Abs. 1 AFG vorsorglich die Übernahme der rückständigen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
sowie zur Bundesanstalt für Arbeit bei der Beklagten. In den Schreiben wurde weiter mitgeteilt, daß der förmliche
Antrag auf Übernahme dieser Beiträge zu gegebener Zeit übersandt werde.
Erst mit Schreiben vom 17.02.1993 bezifferte die Klägerin den Gesamtbetrag der von der Beklagten zu
übernehmenden rückständigen Pflichtbeiträge auf 14.041,82 DM für insgesamt fünf Arbeitnehmer (die Beigeladenen
zu 2) - 5) sowie ein weiterer, zwischenzeitlich verstorbener Arbeitnehmer).
Mit förmlichem Bescheid vom 10.10.1995 lehnte die Beklagte die Entrichtung der Pflichtbeiträge mit der Begründung
ab, daß die Beitragsansprüche verjährt seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 03.11.1995 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.05.1996 abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen
Einzugsstelle gem. § 141 n AFG diejenigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichte, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des
Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate entfielen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht
entrichtet gewesen seien. Die von der Klägerin mit Antrag vom 17.02.1993 geltend gemachten Beiträge entfielen auch
auf diese drei Monate. Der Konkursantrag sei am 14.03.1985 abgewiesen worden. Die Beiträge bezögen sich bei
einem Arbeitsverhältnis, das am 25.02.1985 geendet habe, auf die Zeit vom 26.11.1984 bis 25.02.1985, und bei vier
Arbeitsverhältnissen, die am 17.02.1985 geendet hätten, auf die Zeit vom 18.11.1984 bis 17.02.1985. Die Klägerin
habe auch durch ihre vorsorglichen Anträge vom 01.03. und 13.05.1985 die nach der damaligen Rechtslage gem. §
141 n i.V.m. § 141 e Abs. 1 Satz 2 AFG für die Einzugsstelle gültige Ausschlußfrist eingehalten. Eine Verpflichtung
der Beklagten zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bestehe dennoch nicht, da diese Beiträge gem. § 25
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) verjährt seien. Zuzugeben sei der Klägerin, daß eine direkte
Anwendung des § 25 SGB IV nicht in Betracht komme. Die Verjährungsregelung sei jedoch entsprechend
anzuwenden. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob sich die entsprechende Anwendung bereits aus § 179 AFG
ergebe. Nach dieser Bestimmung gelte § 25 SGB IV entsprechend für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die
an die Einzugsstellen zu entrichten seien. Der bloße Wortlaut des § 179 AFG spreche nicht gegen eine entsprechende
Anwendung des § 25 SGB IV auf die Beiträge des § 141 n AFG. Allerdings sei § 179 AFG Bestandteil des 1.
Unterabschnitts des 6. Abschnittes des AFG. Dieser Unterabschnitt betreffe die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit,
was sich aus § 167 AFG ergebe. Dies spreche eher für die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 179 AFG. Die
entsprechende Anwendung des § 25 SGB IV ergebe sich aber jedenfalls aus Sinn und Zweck der Regelung des § 141
n AFG. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergebe sich, daß mit dieser Vorschrift erreicht werden sollte, daß den
Versichertengemeinschaften, deren Mittel aus Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aufgebracht würden,
durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keine Nachteile entstünden. Durch § 141 n AFG sollten
die Versicherungsträger daher wirtschaftlich so gestellt werden, als stünde ihnen ein zwar im Verzug befindlicher,
jedoch solventer Arbeitgeber gegenüber. In diese Position trete die Beklagte ein. Diese habe aber dann auch nur
diejenigen Beiträge zu zahlen, die der Arbeitgeber hätte zahlen müssen. § 141 n AFG bezwecke nämlich keine
Besserstellung der Versichertengemeinschaften für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers gegenüber der
Fallgestaltung, daß der Arbeitgeber weiterhin solvent sei. Wäre die Firma G.O.GmbH weiterhin zahlungsfähig
gewesen, so wären die in Rede stehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit Ablauf der Jahre 1988 bzw. 1989
verjährt. Dies ergebe sich für die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge aus § 25 SGB IV i.V.m. § 23 SGB IV, für
die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit aus § 179 AFG i.V.m. §§ 25, 23 SGB IV. Die Klägerin habe auch nichts
getan, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Insbesondere sei die Verjährung nicht dadurch unterbrochen
worden, daß die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.1985 und 13.05.1985 die Übernahme der rückständigen Beiträge
vorsorglich beantragt habe. Sinn und Zweck dieser Anträge sei einzig und allein die Einhaltung der Ausschlußfrist des
§ 141 n i.V.m. § 141 e Abs. 1 AFG gewesen. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte die
Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte verstoße
auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Unzulässig
sei die Verjährungseinrede u.a. dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten habe oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen durfte, sein
Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt und vom Schuldner nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft.
Bloßes Schweigen des Schuldners begründe aber keinen Vertrauenstatbestand. Ein aktives Verhalten seitens der
Beklagten liege hier aber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt nicht vor. Auch eine Verletzung eigener
Pflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. § 86 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) verpflichte die
Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur engen Zusammenarbeit. Auch wenn man mit
der Klägerin der Ansicht sei, daß diese Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nur bei der Erbringung von Sozialleistungen
gelte, sondern bei allen Aufgaben, die die in § 86 SGB X genannten Institutionen zu erfüllen hätten, führe dies nicht
zu dem von der Klägerin gefundenen Ergebnis. Denn die Klägerin folgere hier aus der Verpflichtung zur
Zusammenarbeit, daß die Beklagte verpflichtet sei, Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Dies sei jedoch gerade
nicht der Fall. Die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Konkursausfallgeldversicherung führe nicht
dazu, daß die Bundesanstalt die Aufgaben der Einzugsstelle übernehme. Die Einzugsstelle bleibe allein zuständig,
über das Bestehen einer Versicherungspflicht, die Beitragspflicht nach Grund und Höhe sowie den
Beitragszahlungspflichtigen zu entscheiden. Komme sie dieser Verpflichtung innerhalb der Verjährungsfrist für die
Beiträge nicht nach, so könne sie ihre eigene Nachlässigkeit nicht einfach dadurch ungeschehen machen, daß sie mit
dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Zusammenarbeit eigene Verpflichtungen auf die Beklagte übertrage. Auch der
Hinweis auf die Durchführungsanweisung der Beklagten zu den §§ 141 a bis 141 n AFG führe zu keinem anderen
Ergebnis. Zum einen komme dieser Anweisung als Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung zu, auf die
sich die Klägerin berufen könnte. Zum anderen hätten die von der Klägerin angeführten Vorschriften nicht den Inhalt,
den die Klägerin ihnen beilege. Ziffer 1 n.1.9 Abs. 4 der Dienstanweisung enthalte lediglich Vorschriften darüber, wie
vorsorgliche Anträge der Einzugsstellen bei der Beklagten intern zu behandeln seien. Wenn die Beklagte ihre
Mitarbeiter dazu anhalte, nach einer Frist von einem Jahr bei den Einzugsstellen anzufragen, ob diese ihren
vorsorglichen Antrag weiter aufrecht erhielten, wolle sie damit lediglich verhindern, daß diese Anträge, die wohl häufig
von den Einzugsstellen nicht weiter verfolgt würden und damit erledigt seien, unnötig lange als unerledigt aufbewahrt
würden. Aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, in jedem Fall bei der Klägerin
nachzufragen, ob sie ihren vorsorglichen Antrag aufrechterhalte mit der Folge, daß der Verstoß gegen diese
Verpflichtung dazu führe, daß diese sich später nicht auf eine eingetretene Verjährung berufen könne, liege außerhalb
einer sinnvollen Interpretation. Auch lasse sich diese Auslegung nicht mehr damit vereinbaren, daß eine Verletzung
eigener Pflichten nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Rechtsausübung führe, sondern nur in besonders
schwerwiegenden Fällen. Ziffer 1 n.2.0 Abs. 5 Satz 3 der Dienstanweisung besage lediglich, daß bei der Einzugsstelle
formlos rückzufragen sei, wenn sich Anhaltspunkte für eine Verjährung von Beiträgen ergäben. Damit solle lediglich
verhindert werden, daß die Beklagte bereits verjährte Beiträge erstatte, obwohl ihr ein Leistungsverweigerungsrecht
zustehe. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift könnten verjährte Beiträge nicht nach § 141 n AFG erstattet werden. Die
Auslegung von Ziffer 1 n.2.0 Abs. 5 Satz 3 der Dienstanweisung durch die Klägerin dahingehend, daß die Beklagte sie
auf einen drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen habe, sei vom Wortlaut nicht mehr gedeckt.
Gegen den am 29.05.1996 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19.06.1996 bei Gericht eingegangene
Berufung.
Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung
berufen könne. Es sei bereits fraglich, ob die Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 SGB IV bei der vorliegenden
Fallgestaltung überhaupt zur Anwendung komme. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Berufung der
Beklagten auf die Verjährung rechtsmißbräuchlich i.S.d. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog. Es sei zwar
richtig, wenn in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt werde, daß ein aktives Verhalten seitens der Beklagten
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt nicht vorgelegen habe. Die Beklagte wäre aber zu einem solchen
aktiven Tun verpflichtet gewesen und zwar aufgrund der in ihren eigenen Dienstanweisungen enthaltenen Vorschriften.
Der Inhalt der Dienstanweisung konkretisiere insoweit nach Ansicht der Klägerin das in § 86 SGB X formulierte und an
die Sozialleistungsträger gerichtete allgemeine Gebot zur Kooperation. Weiterhin sei die Berufung auf die Einrede der
Verjährung im vorliegenden Fall auch im Hinblick darauf als rechtsmißbräuchlich anzusehen, daß die Beklagte wegen
der behaupteten Verjährung des Anspruchs ihrerseits Schadensersatzansprüche gem. § 28 r SGB IV gegen die
Klägerin geltend gemacht habe. Es sei nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, wenn die Beklagte
entgegen der Dienstanweisung nicht zur Vermeidung des Verjährungseintritts mitwirke, sich aber dann auf die
Verjährungseinrede berufe und aufgrund der Verjährung Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin ableite.
Die Klägerin beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.05.1996 und den Bescheid der Beklagten vom
10.10.1995 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.041,82 DM
abzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.1997 die LVA für das Saarland sowie die von der Beitragsabführung
betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer der Firma G.O. beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von
den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,-
Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,-
Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft.
Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung beläuft sich im vorliegenden Fall auf 14.041,82 DM, so daß die
10.000,- DM-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG überschritten ist. Damit kann offenbleiben, ob es sich bei
dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch überhaupt um eine Erstattungsstreitigkeit i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGG handelt.
Die Berufung ist auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden. Ein
Vorverfahren war gem. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG entbehrlich. Die Berufung ist damit zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Abführung der von ihr geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge gem.
§ 141 n AFG nicht zu, weil der Anspruch auf die konkret geltend gemachten Beiträge gem. § 25 SGB IV verjährt ist.
Hierbei findet die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV auf die nach § 141 n AFG geltend gemachten Beiträge
entgegen der Auffassung der Klägerin ohne weiteres Anwendung. Es bedarf auch nicht der vom Sozialgericht
erwogenen Heranziehung der Verweisungsbestimmung des § 179 AFG. Denn es ist zu berücksichtigen, daß nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 14.06.1984, Az.: 10 RAr 9/83; Urteil vom 22.11.1994, Az.:
10 RAr 4/93) durch die Vorschrift des § 141 n Abs. 1 AFG die Versicherungsträger wirtschaftlich so gestellt werden
sollen, als stünde ihnen weiterhin ein zwar im Verzug befindlicher, jedoch solventer Arbeitgeber gegenüber. In diese
Position tritt die Beklagte ein. Daraus ergibt sich unmittelbar, daß die Versicherungsträger durch den Übergang der
Verpflichtung auf die Bundesanstalt für Arbeit, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch nicht besser
gestellt werden sollen und daher die Ansprüche nur in der Art und Höhe geltend machen können, wie sie auch
gegenüber dem Arbeitgeber bestanden haben bzw. gem. § 141 n Abs. 2 Satz 1 AFG weiterbestehen. Nach
allgemeiner Ansicht kann die Einzugsstelle daher die Erstattung von verjährten Beitragsforderungen nicht verlangen
(vgl. Hess in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz - GK-AFG, § 141 n Randnr. 85; Peters-Lange in
Gagel, Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 141 n Randnr. 7).
Im vorliegenden Fall war die Verjährung der geltend gemachten Beitragsforderungen zum Zeitpunkt der konkreten
Bezifferung (17.02.1993) auch eingetreten. Denn gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV tritt die Verjährung 4 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge fällig geworden sind, im vorliegenden Fall also 4 Jahre nach Ablauf
der Kalenderjahre 1984 bzw. 1985.
Die Verjährung war auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die gem. § 25 Abs. 2
SGB IV sinngemäß anzuwenden sind, gehemmt oder unterbrochen. Die am 01.03. bzw. 13.05.1985 vorgenommene
vorsorgliche Geltendmachung der Beiträge erfüllt nicht einen der in §§ 202 ff BGB festgelegten Hemmungs- oder
Unterbrechungstatbestände. Das Sozialgericht hat hierzu zutreffend angemerkt, daß der Sinn und Zweck dieser
vorsorglichen Anträge einzig und allein die Wahrung der Ausschlußfrist des § 141 e AFG war.
Der Eintritt der Verjährung bewirkt zwar nicht das Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Verpflichteten lediglich
eine Einrede, also die Berechtigung, die geltend gemachte Leistung zu verweigern (vgl. Seewald in Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 25 SGB IV Randnr. 11). Die Einrede der Verjährung ist im vorliegenden Fall
von der Beklagten aber ausdrücklich erhoben worden.
Die Geltendmachung der Einrede verstößt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht gegen das
Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Argumentation des
Sozialgerichts an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch
aus der in § 86 SGB X niedergelegten Verpflichtung der Leistungsträger zur Zusammenarbeit läßt sich kein an die
Beklagte gerichtetes Verbot herleiten, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch insoweit verweist der Senat auf die
Ausführungen in dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, die er in vollem Umfang für zutreffend hält. Letztlich stehen
auch die Dienstanweisungen der Beklagten der Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht entgegen. Insoweit
hat die Beklagte bereits erstinstanzlich richtigerweise ausgeführt, daß nach Ziffer 1n.1.9 der Dienstanweisungen bei
vorsorglich gestellten Anträgen die Einzugsstelle nach einem bestimmten Zeitraum befragt werden soll, ob sie ihren
vorsorglichen Antrag weiterhin aufrecht erhält oder den Antrag als erledigt ansieht. Dies entbindet die Einzugsstelle
jedoch nicht von der ihr obliegenden Verpflichtung, bei einer anstehenden Verjährung geeignete Maßnahmen zu einer
Unterbrechung der Verjährung zu treffen. Weiterhin handelt es sich auch nicht um eine die Beklagte bindende
Verpflichtung, da nach der Dienstanweisung Rücksprache bei der Einzugsstelle lediglich gehalten werden "soll" und
nicht "muß". Die unter Ziffer 1n.2.0 enthaltene weitere Anweisung, bei der Einzugsstelle formlos rückzufragen, wenn
sich Anhaltspunkte für eine Verjährung ergeben, ist, worauf die Beklagte zu recht erstinstanzlich hingewiesen hat, als
Schutzvorschrift zugunsten der Beklagten anzusehen, durch die verhindert werden soll, daß verjährte Ansprüche
erstattet werden. Sie kann nicht in eine Schutzvorschrift zugunsten der Einzugsstelle umgedeutet werden, durch die
der Beklagten das Recht auf Geltendmachung der Verjährungseinrede genommen werden könnte.
Letztlich führt auch der Vortrag der Klägerin, daß die Beklagte ihr gegenüber einen Schadensersatzanspruch gem. §
28 r SGB IV geltend gemacht habe, zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Beklagte
gehindert ist, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, zu dessen tatbestandlicher Verwirklichung sie
selbst maßgeblich - nämlich durch Erhebung der Verjährungseinrede - beigetragen hat. Dies kann jedoch nicht
umgekehrt dazu führen, daß die Beklagte im nachhinein und rückwirkend gehindert wäre, die Verjährungseinrede
geltend zu machen.
Die Berufung der Klägerin war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.