Urteil des LSG Saarland vom 04.03.2005

LSG Saarbrücken: fachschule, begriff, ablauf der frist, juristische person, vormerkung, besuch, berufsausbildung, form, zustellung, berufsausübung

LSG Saarbrücken Urteil vom 4.3.2005, L 7 RJ 20/03
Vormerkung - Anrechnungszeit - Meisterschulbesuch - Fachschulausbildung
Leitsätze
Die im Jahre 1982 absolvierte Ausbildung zum Bäckermeister an der Ostbayrischen
Meisterschule ist auch dann als Anrechnungszeit gem. § 58 Abs.1 Ziff. 4 SGB VI wegen
des Besuchs einer Fachschule zu berücksichtigen, wenn weder eine mindestens halbjährige
Ausbildungsdauer noch eine Mindestzahl von 600 Ausbildungsstunden nachgewiesen ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
29.05.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des
Sozialgerichts dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Zeiten vom
27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982 als Anrechnungszeiten
gemäß § 58 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte hat auch die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten
des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer
Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule hat.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger bestand am 30.06.1980 die Gesellenprüfung im
Bäckerhandwerk. In der Zeit vom 27.04. bis 27.06.1982 und vom 30.08. bis 08.10.1982
besuchte der Kläger die O. Meisterschule in S.T., wobei er dort insgesamt 479
Unterrichtsstunden absolvierte. Am 15.10.1982 bestand er die Meisterprüfung im
Bäckerhandwerk. Unmittelbar vor dem Besuch der Meisterschule und in dem Zeitraum
zwischen den Ausbildungsblöcken stand der Kläger in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis als Bäckergeselle. Im Jahre 1983 übernahm der Kläger den
Bäckereibetrieb seiner Schwiegereltern in B., wo er als Meister tätig war.
Mit einem am 14.06.1994 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz beantragte der
Kläger die Anerkennung der Zeiträume des Besuchs der Meisterschule als Anrechnungszeit
im Sinne des § 58 SGB VI. Durch Bescheid vom 05.09.1994 lehnte die Beklagte die
Anerkennung dieser Zeiten als rentenrechtliche Anrechnungszeit ab, weil die Ausübung
nicht mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagesunterricht oder nicht mindestens 600
Unterrichtsstunden umfasst habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 23.02.1995 zurückgewiesen, wobei die Beklagte im
Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides wiederholte.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) den
Bescheid der Beklagten vom 05.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.02.1995 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Zeiten vom 27.04.1982 bis
27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982 als Ausfallzeiten gemäß § 58 SGB VI
vorzumerken.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem 17. Lebensjahr eine
Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer vorbereitenden
Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung),
insgesamt höchstens jedoch bis zu 3 Jahren. Der Besuch der Fachschule in dem
streitgegenständlichen Zeitraum erfülle diese Voraussetzung, auch wenn weniger als 600
Unterrichtsstunden verrichtet worden seien. Der Begriff der Fachschulausbildung sei in dem
Gesetz selbst nicht definiert. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger
Rechtsprechung bislang entschieden, dass der Begriff der Fachschulausbildung im
Wesentlichen so auszulegen sei, wie er in dem vom BMAuS herausgegebenen
Fachschulverzeichnis für Berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland
verstanden werde. Daran sei jedoch im vorliegenden Fall nicht festzuhalten. Denn für den
streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich 1982, sei der Beschluss der
Kultusministerkonferenz (KMK) vom 08.12.1995 (gemeint ist: 08.12.1975) maßgebend.
Insoweit schließe sich die Kammer der Auffassung des BSG an, das ausdrücklich
festgestellt habe, dass die Prüfung, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer
Fachschulausbildung im Sinne des § 58 SGB VI entspreche, sich nach den Gegebenheiten
zum Zeitpunkt der Ausbildung richten müsse. Nach diesen Kriterien sei vorliegend der
Beschluss der KMK vom 08.12.1975 maßgebend. Danach seien Fachschulen Schulen, die
grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende
praktische Berufstätigkeit voraussetzten; als weitere Voraussetzung werde in der Regel
eine zusätzlich Berufsausübung gefordert. Sie führten zu vertiefter beruflicher Fachbildung
und förderten die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauerten
in der Regel mindestens 1 Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauerten
entsprechend länger. Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens 1 Jahr dauerten,
seien als Lehrgänge zu bezeichnen. Nach Auffassung der Kammer sei das Festhalten an
den Voraussetzungen der KMK von 1956, wonach Fachschulen berufsbildende
Vollzeitschulen mit einer bis zu 6 Halbjahre umfassenden Ausbildungsdauer, bei kürzerer
Dauer von 600 Unterrichtsstunden, darstellten, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigt, da diese Ausbildung unstreitig nach 1975 stattgefunden habe. Bei der
Auslegung der Definition „Fachschule“ in dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975 nach
Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Regelung sei die Aufrechterhaltung der bisherigen
Voraussetzungen nicht mehr haltbar. Zu berücksichtigen sei zunächst vom Wortlaut und
auch der Entstehungsgeschichte her, dass in dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975 in
Kenntnis der bisherigen Fassung des Beschlusses der KMK vom 1956 ausdrücklich auf die
bisherigen Voraussetzungen verzichtet worden sei und der Begriff der Fachschule mit
diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr verbunden worden sei. Nach dem
Verständnis der Kammer sei Sinn und Zweck der Neuregelung der, den Begriff der
Fachschule nicht auf die bisher klassische Form festzulegen, sondern durch die Neufassung
auch zu gewährleisten, dass Ausbildungsstätten durch flexiblere Fassung der Bildungs- und
Lehrgänge den Bedürfnissen der Teilnehmer besser gerecht würden und eine höhere
Vereinbarung mit dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zuließen. Damit solle auch dem
sozialpolitischen Ziel Rechnung getragen werden, durch flexiblere Ausgestaltung den
Teilnehmern einer Fachschule zu ermöglichen, mehr qualifizierte Abschlüsse zu erreichen.
Diesem Umstand müsse besondere Bedeutung beigemessen werden, da Meisterbetriebe
später Ausbildungsstätten seien und die sozialpolitische Intention nur dahin gehen könne,
diese Berufsqualifikation zu fördern und auch entsprechend rentenrechtlich anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall hätte überdies das Festhalten an den bisherigen Voraussetzungen
gemäß der KMK 1956 dazu geführt, dass der Kläger, der die Abschlussprüfung der
Meisterschule in kürzerer Zeit absolviert habe, gegenüber denen, die dafür die bisherigen
Zeiträume voll ausgeschöpft hätten, benachteiligt wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass
der Kläger, hätte er die bisher üblichen längeren Zeiträume beansprucht, noch weniger
Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte als bisher, da er zwischen den
Ausbildungsblöcken und unmittelbar davor und danach sozialversicherungspflichtig tätig
gewesen sei. Letztendlich könne sich die Kammer auch der Argumentation der Beklagten
nicht anschließen, dass ansonsten nur noch Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 SGB VI
anerkannt werden könnten, wenn die Fachschulausbildung mindestens 1 Jahr gedauert
hätte. Für dieses Verständnis gebe nach Auffassung der Kammer der Wortlaut des
Beschlusses der KMK vom 08.12.1975 nichts her, da die Bildungsgänge in der Regel
mindestens 1 Jahr dauern sollten und darüber hinaus auch Bildungsgänge in Vollzeitform,
die nicht mindestens ein Jahr dauerten, als Lehrgänge zu bezeichnen seien. Dass der
Lehrgang, den der Kläger absolviert habe, in Vollzeitunterricht absolviert worden und
anerkannt sei, stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Diese Zeiten hätten auch der
„Ausbildung“ gedient, denn Sinn und Zweck der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
sei es, entgegen dem Versicherungsprinzip einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu
schaffen, dass der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, einer
rentenversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge in die
Rentenversicherung zu entrichten. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da der
Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung auf Befragung durch die Kammer erklärt
habe, er habe schon vor Absolvierung dieses Lehrgangs einen Betrieb übernehmen wollen,
letztendlich aber kurz nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung, nämlich 1983, den
Betrieb der Schwiegereltern in B. übernommen und sei dort auch als Meister in der
Folgezeit tätig gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten sehe die
Kammer keinen Grund, wegen der fehlenden Beitragsleistung die streitgegenständlichen
Zeiträume nicht als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft im Sinne des § 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen.
Gegen dieses ihr am 11.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.07.2001
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die
Zeiträume, in denen der Kläger die O. Meisterschule besucht habe, wegen Fehlens der
zeitlichen Voraussetzungen nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4
(SGB VI) zu werten seien. Auch in Ansehung des Beschlusses der KMK aus dem Jahre
1975 sei für die rentenrechtliche Betrachtung der Begriff Fachschulausbildung weiterhin so
auszulegen, wie er im Fachschulverzeichnis 1956 definiert sei. Die rentenrechtliche
Auslegung habe nicht jeweils in Anlehnung an die jeweiligen Begriffsänderungen der KMK zu
erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.05.2001 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft von dem Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Motive des Beschlusses der KMK vom 08.12.1975. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das den Beteiligten in Abschrift übermittelte und bei den
Gerichtsakten befindliche Antwortschreiben des Sekretariats vom 20.07.2004 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, wobei der Tenor der angefochtenen
Entscheidung nach Maßgabe der Tenorierung der Entscheidung des Senats gemäß § 138
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen war.
Das SG hat zu Recht die Beklagte zur rentenrechtlichen Vormerkung der Zeiten vom
27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982, während der der
Kläger die O. Meisterschule in S.T. besuchte, verurteilt. Soweit die Beklagte zur
Vormerkung dieser Zeiten als „Ausfallzeiten“ gemäß § 58 SGB VI verurteilt worden ist, war
der Tenor abzuändern. Denn der Anspruch des Klägers bezieht sich nach der bereits zum
Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen der Beklagten in Kraft gewesenen Fassung
des § 58 SGB VI auf „Anrechnungszeiten“ wegen des Besuchs einer Fachschule. Mit dem
1. Januar 1992 ist § 1259 RVO, in dem die Voraussetzungen für die „Ausfallzeiten“
geregelt waren, außer Kraft getreten; an seine Stelle ist der im Wesentlichen gleich
lautende § 58 SGB VI (i.V.m. § 252 SGB VI) und damit der Begriff der Anrechnungszeit
getreten (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das
Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits
geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung
entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens wird
nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist; über die Anrechenbarkeit und Bewertung dieser
Zeiten kann erst bei Eintritt des Leistungsfalls, demnach bei der Berechnung der Rente,
entschieden werden.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule
besucht haben. Die vom Kläger besuchte O. Meisterschule ist als Fachschule im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen.
Der Begriff der „Fachschule“ ist im Gesetz selbst nicht definiert. Das BSG hat in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass für die Frage, ob eine Ausbildung den Erfordernissen
einer Fachschulausbildung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne entspreche, die
Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien (vgl. etwa BSGE 48, 219, 222;
BSGE 52, 86, 87; BSG, Urteil vom 21.04.1988, Az.: 4/11a RA 19/87). Demgemäß hat
das BSG in seinen Entscheidungen, die eine vor dem Jahre 1975 absolvierte Ausbildung
betrafen, den Begriff der Fachschule im Wesentlichen so ausgelegt, wie er in dem vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Jahre 1956 herausgegebenen
„Fachschulverzeichnis – die Berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“
verstanden wurde. Danach waren Fachschulen Vollzeitschulen, die während einer
mindestens 1 Halbjahr dauernden oder – bei kürzerer Ausbildungszeit – insgesamt
wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung besucht wurden, wobei
bereits eine Berufsausbildung und Berufserfahrung oder auch nur eine praktische
Arbeitserfahrung nach einer abgeschlossenen Schulbildung vorausgesetzt wurden. (vgl.
etwa BSG, Urteil vom 02.08.1989, Az: 1 RA 13/88).
Der Kläger hat die O. Meisterschule jedoch erst im Jahre 1982 und damit zu einem
Zeitpunkt besucht, in dem der Begriff der Fachschule durch den Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 bereits neu definiert worden war. Nach
diesem Beschluss sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer
einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit
voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche
Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördern die
Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel
mindestens 1 Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend
länger.
Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 11.05.1983 (Az.: 11 RA 74/82) angedeutet,
dass für nach der Neudefinition des Fachschulbegriffs durch den Beschluss der KMK vom
08.12.1975 durchgeführte Fachschulausbildungen nicht mehr der Fachschulbegriff aus
dem Jahre 1956, sondern die Neudefinition zugrunde zu legen sei. In o.g. Urteil hat das
BSG u.a. ausgeführt „zwar ergibt sich aus der dem SG erteilten Auskunft des BMA vom
14.05.1981, dass das von ihm herausgegebene Fachschulverzeichnis in seiner früheren
Form nicht mehr verlegt wird und der Begriff der Fachschule im Beschluss der KMK vom
08.12.1975 (Kultusministerkonferenz, Mitteilungen und Informationen, Heft 11/75, Seite
3) neu definiert worden ist. Diese neue Definition mag für die Qualifikation einer seither
zurückgelegten Ausbildung als Fachschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe B von Bedeutung sein“. Auch in seinen Entscheidungen vom 02.08.1989 (Az.: 1
RA 13/88) und insbesondere vom 21.04.1988 (Az.: 4/11a RA 19/87) hat das BSG die
Auffassung vertreten, dass für nach dem Jahre 1975 zurückgelegte Ausbildungen
rentenrechtlich die Neudefinition zugrunde zulegen sei. In seiner Entscheidung vom
21.04.1988 hat das BSG wörtlich ausgeführt: „Zwar ist der Begriff der Fachschule im
Beschluss der KMK vom Jahre 1975 neu definiert worden. Diese neue Definition ist
indessen nur für seither zurückgelegte Ausbildungen von Belang. Ob eine Ausbildung den
Erfordernissen einer Fachschulausbildung entspricht, richtet sich nach den Gegebenheiten
zur Zeit der Ausbildung“. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Ausgehend von der Neudefinition des Fachschulbegriffs im Jahre 1975 handelte es sich bei
der vom Kläger absolvierten Ausbildung an der O.n Meisterschule um eine
Fachschulausbildung. Meisterschulen sind Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer
einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung fordern.
Sie führen auch zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördern die Allgemeinbildung. Der
Qualifikation der vom Kläger besuchten Meisterschule als Fachschule steht nicht entgegen,
dass der zeitliche Umfang des Schulbesuchs lediglich etwa 4 ½ Monate betrug. Nach der
Definition der Fachschule im Beschluss der KMK vom 08.12.1975 dauern Bildungsgänge an
Fachschulen in Vollzeitform lediglich „in der Regel“ mindestens ein Jahr. Daraus folgt, dass
auch kürzere Ausbildungsgänge Fachschulcharakter haben können, wenn die übrigen
Voraussetzungen einer Fachschule gegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass in
dem angesprochenen Beschluss der KMK unter II 2 weiter ausgeführt ist „Bildungsgänge in
Vollzeitform, die nicht mindestens ein Jahr dauern, sind als Lehrgänge zu bezeichnen.“
Weder dem Beschluss der KMK als solchem noch der vom Senat eingeholten
Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland vom 20.07.2004 lässt sich entnehmen, dass kürzere als
einjährige Bildungsgänge an Fachschulen unter Berücksichtigung der gebotenen
telelogischen Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB VI nicht mehr dem dortigen
Fachschulbegriff entsprechen.
Auch das BSG ist in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig davon ausgegangen,
dass Meisterschulen nach der Form der durch sie vermittelten Ausbildung Schulen und
nach ihrem Status innerhalb des Gefüges der Bildungseinrichtungen Fachschulen sind (vgl.
etwa Urteil vom 11.08.1983, Az.: 1 RA 73/82, dem der Besuch eines Meisterlehrganges
an der „Ersten deutschen Bäckerfachschule e.V.“ zugrunde lag). Den entschiedenen Fällen
lagen allerdings jeweils Ausbildungszeiten vor dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975
zugrunde, wobei ein Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten (damals:
Ausfallzeiten) unter Zugrundelegung der damaligen Definition der „Fachschule“ jeweils
dann scheiterte, wenn weder eine mindestens halbjährige Ausbildungsdauer noch eine
Mindestzahl von 600 Ausbildungsstunden nachgewiesen war. Nachdem der Beschluss der
KMK vom 08.12.1975 jedoch dem Begriff der Fachschulausbildung weder eine zwingende
Mindestdauer noch eine Mindeststundenzahl zugrunde legt, sind diese Voraussetzungen
auch für Ausbildungsgänge nicht mehr zu berücksichtigen. Danach war auch der Besuch
der O.n Meisterschule durch den Kläger in dem Zeitraum vom 27.04. bis 27.06.1982 und
in dem Zeitraum vom 30.08. bis 08.10.1982 mit einer Gesamtunterrichtszeit von 479
Stunden Besuch einer „Fachschule“ im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, so dass dem
Kläger ein Anspruch auf Vormerkung entsprechender Anrechnungszeiten zusteht.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.