Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2005

LSG Mainz: einstweilige verfügung, werbung, dringlichkeit, wettbewerbsrecht, beratung, auflage, quelle, ausnahme, handbuch, geschäftsverkehr

Sozialrecht
LSG
Mainz
25.11.2005
L 5 ER 98/05
Mitgliederwerbung von Krankenkassen
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom
29.09.2005 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,‑‑ € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren erneut gegen Werbemaßnahmen der
Antragsgegnerin (vgl bereits SG Speyer S 7 ER 164/04 KR = LSG Rheinland‑Pfalz L 1 ER 11/05 KR sowie
SG Speyer S 7 ER 131/05 KR).
Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 10.08.2005 (S 7 ER
131/05 KR) ua untersagt "im geschäftlichen Verkehr den Eindruck zu erwecken, sie sei in einer
Versicherungsstudie Testsieger geworden und habe in acht Kategorien sechsmal den ersten Platz
belegt", insbesondere wie in einer Postwurf‑Spezialsendung an alle potenziellen Krankenkassenwechsler
geschehen. Zur Begründung hieß es im zitierten Beschluss, die drucktechnische Darstellung der Werbung
mit der Versicherungsstudie sei irreführend, weil sie impliziere, dass Testsiegerin die Antragsgegnerin
alleine sei, nicht hingegen das "System der Innungskrankenkassen". Die Antragsgegnerin verwendete
daraufhin in einer neuen Werbemaßnahme ‑ in der 36. Kalenderwoche an ca 300.000 Haushalte verteilte
Postwurf‑Spezialsendung ‑ einen geänderten "Button", in dem es heißt: "Die Innungskrankenkassen
Testsieger" (vgl Anlage 1 zur Antragsschrift vom 16.09.2005, Bl 27 Prozessakte).
Diese Form der Werbung hat die Antragstellerin im erneuten Rechtsschutzantrag vom 16.09.2005
beanstandet und geltend gemacht, die Antragsgegnerin lasse sich selbst durch gegen sie ergangene
Rechtsprechung nicht davon abhalten, weiter wettbewerbswidrig und irreführend im Bereich ihrer
Werbung vorzugehen. Auf ihren Antrag hat das Sozialgericht Speyer (SG) durch Beschluss vom
29.09.2005, auf den wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, die
Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
anzuordnender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die
Versicherungsstudie 2005, Kundenzufriedenheitsmessung, von DPM‑Team Marktforschung und
Marketingberatung 01/2005, zu verwenden, insbesondere wie in der Postwurf‑Spezialsendung an alle
potenziellen Krankenkassenwechsler (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.09.2005, Bl 27 der Gerichtsakte)
geschehen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Werbung unter Verwendung der
DPM‑Versicherungsstudie genüge nicht den vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom
03.05.2005 (aaO) aufgestellten Grundsätzen, selbst wenn die Antragsgegnerin, wie von ihr zugesagt,
künftig auf die Bezeichnung "Testsieger" verzichtet. Der Werbehinweis auf die DPM‑Versicherungsstudie
sei kein Mittel der sachlichen Aufklärung; der Informationsbedarf der Umworbenen werde durch die
Inanspruchnahme der Studie nicht sachlich korrekt und neutral befriedigt. Zudem handele es sich um eine
erkennbar nicht repräsentative Meinungserhebung, die über die reklamehafte Summierung unsachlicher
und unparteiischer Meinungsäußerungen nicht hinausgehe. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da
eine massenhafte Verbreitung ähnlicher Postwurfsendungen durch die Antragsgegnerin auch in Zukunft
zu erwarten sei. Dass die Antragstellerin schon im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren
grundsätzliche Bedenken an der Verwertbarkeit und insbesondere an der Repräsentativität der
Versicherungsstudie geltend gemacht habe, ohne einen umfassenden Rechtsschutzantrag zu stellen,
könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei verständiger Betrachtung habe sie im Vertrauen auf ein
künftiges kooperatives Verhalten der Antragsgegnerin zunächst auf weitergehende
Unterlassungsforderungen verzichten dürfen.
Gegen den ihr am 30.09.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.10.2005
Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, die Werbung mit Studien sei in der Wirtschaft absolut üblich
und könne auch Krankenkassen als Marktteilnehmern nicht verwehrt werden. Die Studie bezeichne sich
im Übrigen selbst als "Internet‑repräsentativ", so dass jedenfalls unter Beifügung etwaiger Erläuterungen
und Klarstellungen eine Verwendung der Studie im Geschäftsverkehr zulässig sein müsse.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 29.09.2005 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Antragsgegnerin habe deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie die in Streit stehende Versicherungsstudie in immer weiter abgeänderter (aber
dennoch wettbewerbswidriger) Art und Weise im geschäftlichen Verkehr einzusetzen gedenke, weshalb
zwingend eine umfassende Unterlassungsverfügung geboten gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der
beigezogenen Akte SG Speyer S 7 ER 131/05 KR Bezug genommen. Er war Gegenstand der Beratung.
II.
Die nach §§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Antragstellerin ist vorliegend zuzumuten, ihre Interessen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Mangels Dringlichkeit scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG
aus.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Verstößen gegen zulässige
Formen und Grenzen der Mitgliederwerbung von gesetzlichen Krankenkassen und der für die Werbung
selbst zu beachtenden Maßstäbe hat der 1. Senat des Landessozialgerichts im Beschluss vom
03.05.2005 (aaO) eingehend dargelegt; diese Erwägungen hat das SG im angefochtenen Beschluss
zutreffend in Bezug genommen. Danach begegnet die Heranziehung der streitigen Versicherungsstudie
in den Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin zwar Bedenken, weil angesichts der fehlenden
Repräsentativität dieser Studie ein sachlicher Informationsgehalt fraglich erscheint (vgl hierzu Beschluss
des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 5 ER 99/05 KR). Es fehlt jedoch an einem ausreichenden
Anordnungsgrund.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher vorliegt, kann die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen
Wettbewerbsrecht, wo eine einstweilige Verfügung nur unter der Voraussetzung der Dringlichkeit ergehen
kann (Spätgens in Handbuch des Wettbewerbsrechts, hrsg v Bley/Loschelder, 3. Auflage, 2005, § 96,
Rz 22), entsprechend herangezogen werden. Kennt der Antragsteller den Wettbewerbsverstoß, ist er
hiervon selbst betroffen und stehen einer Antragstellung keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse
entgegen, billigen ihm Teile der Rechtsprechung und Literatur zum Wettbewerbsrecht eine Art fester
Zuwartefrist zwischen vier Wochen und sechs Monaten zu; nach anderer Ansicht ist eine starre zeitliche
Festlegung abzulehnen und stattdessen auf den Einzelfall abzustellen (Spätgens aaO Rz 37). Welcher
Auffassung zu folgen ist, kann offen bleiben; entscheidend ist, dass aus dem Verhalten des Antragstellers
Schlüsse auf die Dringlichkeit gezogen werden können. Dies gilt entsprechend für die vorliegend vom
Senat zu treffende Entscheidung. Die Antragstellerin hat ihre Einwände bereits im vorangegangenen
einstweiligen Anordnungsverfahren (SG Speyer S 7 ER 131/05 KR) erkannt, in der dortigen Antragsschrift
vom 07.07.2005 die fehlende Repräsentativität der Studie herausgestellt und im weiteren Schriftsatz vom
03.08.2005 (nur) hilfsweise einen weitergehenden Unterlassungsantrag gestellt, über den das SG im
dortigen Verfahren aus prozessualen Gründen nicht zu befinden hatte. Wenn die Antragstellerin
hinsichtlich der gleichen Werbeaussage, ohne dass sich die Sachlage wesentlich geändert hätte,
nunmehr umfassend die uneingeschränkte Unterlassung der Verwendung der in Rede stehenden Studie
begehrt, so muss sie sich fragen lassen, warum sie die ihr bereits vor Monaten bekannte Heranziehung
der Versicherungsstudie nicht bereits im früheren Rechtsschutzverfahren zum (unbedingten) Gegenstand
der Antragstellung gemacht hat (vgl zur Widerlegung der Dringlichkeit bei nur unvollständiger rechtlicher
Bewertung einer Werbung durch den Antragsteller etwa Hanseatisches Oberlandesgericht 11.08.2005
5 U 19/05, WRP 2005, 1301). Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt ein hinreichender Anordnungsgrund
für eine erneute einstweilige Anordnung, weil die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren in dem
ersten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inhaltlich beschränkt und somit zu erkennen gegeben
hat, dass ein weitergehendes Unterlassungsbegehren für sie jedenfalls nicht dringlich ist. Es obliegt der
Antragstellerin, ihr Begehren im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 197a SGG.
Der Streitwert wird auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt. Insoweit ist eine Ausnahme von dem
Grundsatz gerechtfertigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Wettbewerbsstreitigkeiten
im Regelfall der volle Regelstreitwert angemessen ist (Beschluss des Senats vom heutigen Tag, L 5 ER
99/05 KR). Denn bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der ein ausreichender Anordnungsgrund
nicht vorliegt, ist noch mit einer Hauptsacheklage zu rechnen.
Der Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden.