Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2004

LSG Mainz: befreiung von der versicherungspflicht, beratung, versicherter, arbeitsentgelt, aufklärungspflicht, urlaub, amtshandlung, widerspruchsverfahren, sozialversicherung, quelle

Sozialrecht
LSG
Mainz
21.12.2004
L 5 LW 13/04
Versicherte im Sinne des § 183 SGG
T E N O R:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom
8.4.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E:
I.
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur
Landwirtschaftlichen Alterskasse im Zeitraum zwischen dem 1.9.1999 und dem 31.1.2000 hat.
Der 1948 geborene Kläger ist Landwirt. Mit Bescheid vom 28.6.2000 stellte die Beklagte fest, dass der
Kläger ab dem 1.1.1996 bis zum 31.3.2000 der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse
unterliege. Durch Bescheid vom 28.8.2001 befreite sie ihn wegen Erzielung von eigenem Erwerbsein-
kommen von der Versicherungspflicht. Ausgenommen davon war der Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum
31.1.2000, da der Kläger für diesen keine Einkommensnachweise vorgelegt habe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei in diesem Zeitpunkt in
unbezahltem Urlaub gewesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.6.2002 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1
Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) komme nur in Betracht, solange
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt werde, das das
ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) überschreite. Dies sei in dem
Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 nicht der Fall gewesen.
Am 19.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Durch Urteil vom 8.4.2004 hat das Sozialgericht (SG) die
Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Im Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 sei der
Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG nicht erfüllt gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf den
Gesichtspunkt einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte stützen. Es könne offen bleiben,
ob es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handele. Denn es sei anerkannt, dass aus einer hier
allenfalls in Betracht kommenden Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach
§ 13 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resul-
tieren könne.
Gegen dieses ihm am 2.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.7.2004 beim Landessozialgericht
Gegen dieses ihm am 2.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.7.2004 beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Er sei von der Beklagten
nicht über die Befreiungstatbestände informiert worden. Hätte er genauere Informationen gehabt, hätte er
in dem genannten Zeitraum keinen unbezahlten Urlaub genommen. Er dürfe nicht schlechter gestellt
werden, wie er ohne die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte stünde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 8.4.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.8.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für den
Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen
Alterskasse zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte
verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
II.
Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000.
Gemäß § 3 Abs 1 ALG werden Landwirte auf Antrag unter näher genannten Voraussetzungen von der
Versicherungspflicht befreit. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist keiner der in dieser Vorschrift
genannten Befreiungstatbestände erfüllt. Dies gilt auch für § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, da der Kläger in der ge-
nannten Zeit kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Ersatzeinkommen
erzielt hat.
Zugunsten des Klägers kommen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
nicht zur Anwendung. Zum einen ist der Beklagten keine Verletzung der Beratungs- und
Auskunftspflichten iSd § 14, 15 SGB I anzulasten, da sie von dem Kläger nicht um Beratung bzw Auskunft
ersucht wurde und sich die Notwendigkeit einer Beratung von Amts wegen (Spontanberatung; vgl Hauck
in Hauck/Noftz, SGB I, K § 14, Rz 17) nicht aufdrängte. Zum anderen handelt es sich bei der Verrichtung
einer Tätigkeit, aus der ein Einkommen erzielt wird, um einen Tatbestand außerhalb des
Sozialrechtsverhältnisses, der nicht durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung nachgeholt werden
kann. Außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Merkmale, die sich in der Lebenswirklichkeit nie
verwirklicht haben, können durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden
(Hauck, aaO, Rz 43).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenentscheidung des SG ist insoweit zu korrigieren,
als der Kläger keine außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten hat. Nach § 193 Abs 4 SGG
sind die Aufwendungen der nach § 184 Abs 1 SGG Pauschgebührenpflichtigen (vgl Groß in Hk-SGG,
§ 193, Rz 18) nicht erstattungsfähig. Die Beklagte ist pauschgebührenpflichtig, weil § 197a SGG nicht
eingreift (vgl Meyer-Ladewig, SGG, § 184, Rz 2). Denn der Kläger zählt zum Personenkreis der
„Versicherten“ iSd § 183 Satz 1 SGG. Versicherter ist, wer aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer
Selbstversicherung einem Zweig der Sozialversicherung angehört (Strassfeld in Jansen, SGG, § 183,
Rz 8). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, ob der Kläger als Versicherter einen Anspruch auf
Befreiung von der Versicherungspflicht hat. Er ist nicht etwa als Arbeitgeber betroffen. In solchen Fällen
besteht auch nach dem Gesetzeszweck (vgl BT-Drs 14/5943, S 28) kein Grund für eine Einschränkung
des Anwendungsbereichs des § 183 Satz 1 SGG (vgl zur gesetzlichen Unfallversicherung SG Dresden,
15.7.2004, S 5 U 114/04 LW).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Der Senat hat über die Berufung durch Beschluss entschieden. Denn er hält die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs 4 SGG). Den Beteiligten
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.
‑ Rechtsmittelbelehrung ‑