Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.08.2009
LSG Rpf: rente, eintritt des versicherungsfalles, unfallfolgen, erheblicher grund, entschädigung, vergleich, coxarthrose, ausbildung, härte, anpassung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 12 U 398/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 2 U 197/07
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 wie folgt neu gefasst: Die
Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.2006 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.06.2006 anstelle
einer Rente als vorläufige Entschädigung eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu
gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2008 wird abgewiesen.
4. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung einer höheren Verletztenrente als vorläufige Entschädigung für die Zeit ab dem
01.02.2005 sowie eine höhere Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006.
Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt. Am 14.11.2003 erlitt er einen Unfall, als beim Absägen
eines ca.10 Meter langen und 20 cm dicken Eichenastes dieser während des Trennungsschnittes unerwartet
abknickte und die Aluminiumleiter traf, auf welcher der Kläger stand. Hierdurch fiel die Leiter um, und der Kläger
stürzte aus ca. 3,5 Metern Höhe senkrecht mit dem linken Oberschenkel auf den inzwischen am Boden liegenden
Eichenast.
Die ärztliche Erstversorgung erfolgte noch am Unfalltag in der Chirurgischen Universitätsklinik H /. In dem
betreffenden Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. P vom 18.11.2003 wurden eine Acetabulumfraktur links, eine
Thoraxprellung links, eine Schürfung des linken Oberschenkels lateral und eine Distorsion D III links diagnostiziert.
Im ersten, im Auftrag der Beklagten erstellten, Rentengutachten vom 08.05.2005 gelangte Prof. Dr. P zu dem
Ergebnis, dass eine unfallbedingte beginnende posttraumatische Coxarthrose links nach nicht dislozierter konservativ
therapierter Acetabulumfraktur bei persistierenden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit geringgradiger
Bewegungseinschränkung vor allem der Flexion und Außenrotation gegeben sei. Bezüglich der Prellungen des
Thorax, des linken Knies sowie des linken Fußes seien keine Dauerfolgen verblieben. Ab dem 10.01.2004 betrage die
unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer 20 v.H.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 erkannte die Beklagte den Unfall vom 14.11.2003 als Versicherungsfall an und stellte
folgende Unfallfolgen fest: Unter leichter Stufenbildung knöchern fest verheilter Hüftgelenkspfannenbruch links,
formverbildende Veränderungen des linken Hüftgelenks, Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, eine
leichte Gangstörung, glaubhaft subjektive Beschwerden. Ab dem 01.02.2005 (Tag nach dem Ende des Anspruchs auf
Verletztengeld) wurde eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v.H. gewährt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass sein Unfallfolgezustand mit einer
MdE von 20 v.H. nur unzureichend bewertet sei. Die Hüftveränderungen nähmen ganz erheblichen Einfluss auf seine
Gangfähigkeit. Im Übrigen sei für die erste Zeit der Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei
Jahren eine höhere Verletztenrente festzusetzen als bei der sich anschließenden Dauerrente.
Durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die
Beklagte aus, dass die von Prof. Dr. P vorgenommene MdE-Einschätzung mit den Bewertungsgrundsätzen der
gesetzlichen Unfallversicherung übereinstimme. Die im Bescheid festgestellten Unfallfolgen seien mit einer MdE von
20 v.H. ausreichend und zutreffend bewertet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der
Hüftgelenkspfannenbruch links fest verheilt sei.
Der Kläger hat am 23.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte bei Dr. S ein zweites Rentengutachten vom 27.06.2006 eingeholt.
Dieser hat aufgrund einer am 16.06.2006 durchgeführten Untersuchung mitgeteilt, dass sich die Beweglichkeit des
linken Hüftgelenks im Vergleich zur Voruntersuchung durch Prof. Dr. P vom Mai 2005 weiter verschlechtert habe, was
auf ein Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen infolge des beim Unfall erlittenen Knorpelschadens hinweise.
Für die Zukunft sei eine weitere Funktionsverschlechterung zu erwarten. Die unfallbedingte MdE sei mit "um" 25 v.H.
einzuschätzen. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen
eines Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, eine deutliche
Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks, Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links bei
deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sowie eine Wetterfühligkeit gegeben.
In einer Stellungnahme für die Beklagte vom 04.07.2006 hat Dr. B mitgeteilt, dass die Unfallfolgen, die Dr. S
festgestellt habe, komplett in einen möglichen Bescheid betreffend die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit
übernommen werden sollten. Er, Dr. B , empfehle, die MdE nicht mit 25 v.H., sondern mit 30 v.H. einzuschätzen, da
der Befund eher in die letztgenannte Richtung gehe.
In einer weiteren Stellungnahme des Dr. B für die Beklagte vom 25.07.2006, in der dieser gebeten wurde mitzuteilen,
ob Feststellung der vorläufigen Rente mit einer MdE von 20 v.H. zu Recht erfolgt sei, hat er ausgeführt, dass die
nunmehr für die Rente auf unbestimmte Zeit vorgeschlagene MdE von 30 v.H. damit zu begründen sei, dass sich bei
der Untersuchung durch Dr. S zum einen die Drehfähigkeit des linken Hüftgelenks etwas verschlechtert habe, zum
anderen die Zunahme der posttraumatischen Arthrose des linken Hüftgelenks nunmehr sichtbar eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 22.08.2006 hat die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung
nach einer MdE von 20 v. H. eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.09.2006 nach einer MdE von 30 v.H
gewährt. Als Unfallfolgen seien ein knöchern verheilter Bruch der Hüftgelenkspfanne links, deutliche Zeichen eines
Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk und charakteristische Arthrosezeichen im Röntgenbild, deutliche
Muskelverschmächtigung und begleitende Kraftminderung im linken Bein, eine deutliche und endstellig schmerzhafte
Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie Belastungsbeschwerden in Hüfte und Oberschenkel links
bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit anzuerkennen.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Feststellung einer höheren MdE bei der Dauerrente darauf hinweise, dass
die Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten in den ersten drei Jahren nach dem Unfall zu einer höheren MdE-
Bemessung hinsichtlich der vorläufigen Rente führen müssten. Zudem bestehe eine besondere berufliche
Betroffenheit.
Weiter hat der Kläger zwei arbeitsmedizinische Stellungnahmen des Dr. H vom 21.8.2006 vorgelegt, in denen dieser
mitgeteilt hat, dass die Belastbarkeit und Trittsicherheit des Klägers soweit reduziert sei, dass ein erheblicher
Zuwachs von Risiken beim anfallenden betrieblichen Umgang mit Schweinen zu befürchten sei.
Durch Urteil vom 31.05.2007 hat das SG der Klage zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch darauf,
dass ihm bereits ab dem 01.06.2006 eine Rente nach einer MdE von 30 V. H. als vorläufige Entschädigung zu
gewähren sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Nach § 56 Abs. 1 Satz I SGB VII hätten Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 V. H. gemindert sei, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten
auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Voraussetzungen einer höheren
MdE-Bewertung wegen eines unfallbedingt besonderen beruflichen Betroffenseins seien in § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB
VII geregelt. Die Bemessung des Grades der MdE sei als Tatsachenfeststellung zu qualifizieren, die das Gericht
gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung treffe. Dabei seien die in der Rechtsprechung und medizinischem Schrifttum herausgearbeiteten
Erfahrungssätze bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie seien zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall
bindend, bildeten aber die Grundlage für eine gleiche Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen.
Rentenbegutachtung sei im Kern Funktionsbegutachtung, die unter medizinischen, juristischen, sozialen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge. Nach den einschlägigen Erfahrungswerten werde durch eine
(posttraumatische) Coxarthrose erst dann eine MdE von 30 v.H. bedingt, wenn eine deutliche Verschmälerung des
Gelenkspaltes, Randwulstbildungen am Oberschenkelkopf, eine Bewegungseinschränkung um die Hälfte, eine
Muskelminderung des Beines um mehr als 3 cm, eine Gangbehinderung und eine Verkürzung des Beines um 1 bis
1,5 Zentimeter vorliege. Diese Erfahrungswerte habe die Beklagte zu Grunde gelegt. Beim Kläger sei noch keine
gravierendere unfallbedingte Funktionseinbuße festzustellen, die eine höhere MdE rechtfertige. Dies ergebe sich aus
dem Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006. Ausweislich dieses Gutachtens betrage die Beweglichkeit des linken
Hüftgelenks bei Streckung/Beugung 0-0-100 Grad im Vergleich zu 10-0-120 Grad auf der rechten Seite. Beim
Abspreizen/Anführen sei das linke Hüftgelenk um 30-0-10 Grad beweglich, das rechte um 50-0-30 Grad. Die Drehung
auswärts/einwärts bei 90 Grad-Beugung gelinge im linken Hüftgelenk zu 10-0-30 Grad, rechts zu 30-0-40 Grad.
Schließlich lasse sich das linke Hüftgelenk bei Streckung um 20-0-10 Grad auswärts/einwärts drehen, das rechte um
50-0-20 Grad. Daraus ergebe sich insgesamt keine Bewegungseinschränkung gegenüber der rechten Seite um die
Hälfte. Die Umfangsmaße der unteren Extremitäten wiesen eine Differenz von bis zu maximal 2 cm zum Nachteil der
linken Seite gegenüber rechts aus, d.h. es bestehe keine Muskelminderung des Beines von mehr als 3 Zentimetern.
Auch bestehe beim Kläger keine Beinverkürzung. Was das Gangbild angehe, habe der Sachverständige Dr. S
festgestellt, dass der Kläger aufrecht und zügig, aber mit leichtem Hinken, hervorgerufen durch eine Verkürzung der
Schrittlänge und der Belastung des linken Beines, gehe. Außerdem werde das linke Bein leicht von der
Körperlängsachse abgespreizt geführt. Die Hüftgelenkspfanne links sei knöchern verheilt, allerdings mit deutlichen
Zeichen eines Knorpelverschleißes und charakteristischen Arthrosezeichen im Röntgenbild. Insgesamt gesehen
ergebe sich aus den von Dr. S erhobenen Befunden jedenfalls keine massivere Funktionseinbuße als jene, die nach
den Erfahrungswerten mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sei. Entgegen dem Bescheid vom 22.08.2006 treffe
dies ausweislich der bereits auf Grund der Untersuchung durch Dr. S am 16.06.2006 gemachten Feststellungen
jedoch nicht erst ab dem 01.09.2006 zu, sondern bereits für die Zeit ab dem 01.06.2006 zu. Eine unfallbedingte
Funktionseinbuße mit einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vor dem 01.06.2006 sei jedoch nicht ausreichend sicher
dokumentiert. Zwar beinhalteten Sinn und Zweck einer Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung einerseits
und auf unbestimmte Zeit andererseits eine zunächst gebotene Rücksichtnahme auf die üblicherweise noch fehlende
Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen. Dies entspreche der Erwägung, dass im Hinblick auf Schwankungen
im Heilverlauf in der Zeit nach dem Versicherungsfall die MdE bei der Festsetzung der Rente als vorläufige
Entschädigung häufig zugunsten des Verletzten höher festgestellt werde als bei der Beurteilung des Dauerzustandes.
Hiervon sei jedoch auch Prof. Dr. P bei der Erstattung seines Gutachtens vom 08.05.2005 ausgegangen. Dies komme
in der von ihm befürworteten gestaffelten MdE (30 v.H. vom 01.06. bis zum 09.11.2004, 20 v.H. ab dem 10.11.2004)
zum Ausdruck. Dass ab dem 01.06.2006 die unfallbedingte MdE durchgehend mit 30 v.H. zu bewerten sei, beruhe
unabhängig von Anpassung und Gewöhnung auf der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlimmerung im
Unfallfolgezustand im Sinne von § 73 Abs. 3 SGB VII. Die demnach unfallbedingte MdE auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Höhe von 20 v.H. für die Zeit bis zum 31.05.2006 und in
Höhe von 30 v.H. für die Zeit danach auf unbestimmte Zeit, könne auch nicht wegen eines unfallbedingt besonderen
beruflichen Betroffenseins des Klägers erhöht werden. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verlange, bei der Bemessung der
MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erlitten, dass sie bestimmte von ihnen erworbene
besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in
vermindertem Umfang nutzen könnten. Eine Höherbewertung der MdE rechtfertigende Nachteile lägen nur dann vor,
wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten
Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des
Versicherungsfalles nicht mehr ausüben könne, führe dies nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE. Als
wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger
Härten geboten sei, seien insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer
der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die bisher
verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleiste, sowie schließlich, dass der
Versicherungsfall einen unzumutbaren sozialen Abstieg hervorgerufen habe. Im Fall des Klägers sei eine unbillige
Härte im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zu verneinen. Die von diesem vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübte Tätigkeit als Landwirt bzw. landwirtschaftlicher Unternehmer sei, auch in ihrer konkreten Ausgestaltung,
nicht aufgrund der Dauer ihrer Ausbildung hervorgehoben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Ausbildung dem Kläger eine außergewöhnlich günstige Stellung im Erwerbsleben verschafft habe. Die hierzu
ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sei restriktiv. Beim Kläger ließen sich die Voraussetzungen des § 56
Abs. 2 Satz 3 SGB VII nicht feststellen. Eine wirtschaftlich nutzbringende Verwertung seiner Arbeitskraft sei ihm
noch möglich. Die Stellungnahmen des Dr. H rechtfertigten keine dem Kläger günstigere Beurteilung.
Gegen das ihm am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2007 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er vor, dass weder die vorläufige Rente noch die Dauerrente hinsichtlich ihrer Höhe der
Schwere des erlittenen Arbeitsunfalls gerecht würden. Die vom SG ausgesprochene Erhöhung der Verletztenrente
bereits ab dem 01.06.2006 statt dem 01.09.2006 auf eine MdE von 30 v.H. anstelle von 20 v.H. übersehe, dass eine
posttraumatische Coxarthrose vorliege, die rentenerhöhend wirke. Zusammen mit Anpassungs- und
Gewöhnungsschwierigkeiten liege die MdE für die vorläufige Rente bei 50 v.H. Schließlich sei nach § 56 Abs. 2 S. 3
SGB VII wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins eine Erhöhung der Rente vorzunehmen. Besondere
berufliche Kenntnisse habe auch ein Landwirt.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowohl im Gutachten zur
Feststellung der vorläufigen Entschädigung des Prof. Dr. P vom 08.05.2005 als auch im Gutachten betreffend die
Rente auf unbestimmte Zeit des Dr. S berücksichtigt worden seien. In den Bescheiden vom 18.07.2005 und
22.08.2006 seien die in den Gutachten beschriebenen Veränderungen im linken Hüftgelenk als Unfallfolgen
aufgenommen worden. Auch hätten die Gutachter die vom Kläger vorgetragenen Schmerzzustände bei der MdE-
Bemessung berücksichtigt. Wegen des von Dr. S im Verhältnis zum Erstgutachten von Prof. Dr. P festgestellten
vermehrten Knorpelverschleißes im linken Hüftgelenk sei die MdE auf 30 v.H. festgesetzt worden. Eine besondere
berufliche Betroffenheit sei beim Kläger nach der Rechtsprechung, die an die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB
VII strenge Voraussetzungen stelle, nicht gegeben.
Auf Antrag des Klägers hat der Chirurg, Unfallchirurg und Durchgangsarzt Dr. Z am 02.09.2008 ein Gutachten erstellt,
in dem er Folgendes mitgeteilt hat: Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenk sei endgradig eingeschränkt gewesen.
Bei der Funktionsprüfung habe der Kläger keine Schmerzhaftigkeit angegeben. An Unfallfolgen bestünden noch ein
vermehrter posttraumatischer Hüftgelenksverschleiß links sowie eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des
linken Hüftgelenks. Die auf den Unfall zurückzuführenden funktionellen Einbußen seien zum Zeitpunkt der von ihm,
Dr. Z a, durchgeführten Untersuchung nur diskret gewesen. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. S vom 27.06.2006
sei es offensichtlich zu einer Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und
einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden stünden zwar ihrer Art
nach mit den erhobenen Befunden in Einklang, seien jedoch in ihrem Umfang nicht objektivierbar. Die MdE werde wie
folgt eingeschätzt: für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.11.2004 mit 30 v.H. für die Zeit vom 10.11.2004 bis zum
26.06.2006 mit 20 v.H. auf der Grundlage der Befunde des ersten Rentengutachtens; für die Zeit vom 27.06.2006 bis
zum 01.09.2008 mit 30 v.H. auf der Grundlage der im zweiten Rentengutachten erhobenen Befunde wegen einer
vorübergehenden Verschlimmerung. Ab dem 02.09.2008 betrage die MdE noch 20 v.H.
Nach Anhörung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2008 gestützt auf §§ 48 Abs. 1 SGB X, 74
Abs. 1 SGB VII die infolge des Arbeitsunfalls gewährte Rente von 30 v.H. ab dem 01.12.2008 auf 20 v.H. als Rente
auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens des Dr. Z in
den Unfallfolgen eine Besserung eingetreten sei. Die Hüftgelenksbeweglichkeit habe sich verbessert. Auch sei es zu
einer Kräftigung der Beinmuskulatur mit Besserung der Kraftentfaltung gekommen. Der Bescheid werde nach § 96
Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte jedoch noch nicht entschieden
hat. Zur Begründung des Widerspruchs hat er ausgeführt, dass von einer wesentlichen Änderung nicht gesprochen
werden könne, da das Gutachten des Dr. S die MdE mit 25 v.H. bewertet habe. Bewege sich die MdE in einer
Schwankungsbreite zwischen 25 und 30 v.H. liege keine wesentliche Änderung vor. Eine solche sei nur gegeben,
wenn sie mehr als 5 v.H. betrage.
Ein von den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wegen urlaubsbedingter Abwesenheit beider
Verfahrensbevollmächtigter in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 gestellter Verlegungsantrag ist durch
Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 19.08.2009 unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.05.2007 abzuändern und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu
verurteilen, ihm eine höhere vorläufige Rente ab dem 01.02.2005 sowie in Abänderung des Bescheids vom 22.08.2006
eine höhere Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren sowie den Bescheid vom 17.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung durch das im
Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist aufgrund des Verlegungsantrags der Bevollmächtigten des Klägers nicht an einer Entscheidung in der
Sache gehindert.
Diesem Antrag war nicht zu entsprechen, da ein erheblicher Grund für eine Verlegung nach §§ 202 SGG i.V.m. 227
ZPO nicht gegeben war. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter des Klägers
in der Zeit vom 31.07. bis zum 28.08.2009 wären diese gehalten gewesen, nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO einen
Vertreter zu bestellen. Nach dieser Bestimmung muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich
länger als eine Woche hier insgesamt eine vierwöchige Abwesenheit beider Verfahrensbevollmächtigter von seiner
Kanzlei entfernen will. Durch § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO werden weder Rechte der betroffenen Anwälte, wie das Recht
auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), noch das durch Art. 2 Abs. 1 GG Recht eines Klägers auf freie
Anwaltswahl eingeschränkt. Vielmehr stellt § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine von vernünftigen Erwägungen des
Gemeinwohls - Wahrung einer geordneten Rechtspflege - gerechtfertigte verhältnismäßige Einschränkung der
vorgenannten Rechtspositionen dar.
Auf Grund der vom Kläger zulässig erhobenen Berufung war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Speyer vom
31.05.2007 neu zu fassen, die Berufung im Übrigen zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom
17.11.2008 abzuweisen. Hierzu im Einzelnen:
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Gewährung einer höheren Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006
nach einer höheren MdE als 30 v.H. erstrebt, führt dieses Begehren in der Sache nicht zum Erfolg.
Die von Dr. S auf Grund der Untersuchung vom 16.06.2006 in seinem Gutachten vom 27.06.2006 festgestellten - im
Verhältnis zum ersten Rentengutachten des Prof. Dr. P verschlechterten - Unfallfolgen führen dazu, dass dem Kläger
ab dem 01.07.2006 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren wäre. Dies folgt aus §
73 Abs. 1 SGB VII. Ändern sich hiernach aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente
nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam
geworden ist. Dass vorliegend eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers bereits zum 01.06.2006 eingetreten
ist, wird durch objektive Befunddaten nicht bestätigt und kann auch dem Gutachten des Dr. S nicht entnommen
werden.
Wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verbots der Verböserung darf der Kläger jedoch gegenüber dem im
angefochtenen Urteil genannten Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht schlechter gestellt werden. Das Sozialgericht ist
vom 01.06.2006 als Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgegangen. Es hätte jedoch zutreffenderweise den Bescheid
vom 22.08.2006, der die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. ab dem
01.09.2006 zum Gegenstand hat, hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns abändern müssen. Der Tenor der
erstinstanzlichen Entscheidung war daher - wie geschehen - neu zu fassen.
Die Berufung des Klägers führt in der Sache insoweit nicht zum Erfolg, als er eine höhere MdE von 30 v.H. der Rente
auf unbestimmte Zeit ab dem 01.06.2006 erstrebt. Für eine derartige höhere MdE gibt es keine relevanten
medizinischen Befunde. Die Verschlechterung der posttraumatischen Coxarthrose und die deutliche
Muskelverschmächtigung mit begleitender Kraftminderung im linken Bein und die deutliche und endstellige
schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks sowie die Belastungsbeschwerden in Hüfte und
Oberschenkel links bei deutlich eingeschränkter Belastbarkeit sind mit 30 v.H. unter Berücksichtigung vergleichbarer
Funktionseinschränkungen angemessen bewertet (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl.
2005, S. 168).
Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren vorläufigen Rente ab dem 01.02.2005 begehrt, steht ihm dieser
Anspruch ebenfalls nicht zu. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und
zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Hiernach ist zur Überzeugung des
Senats für die Zeit ab dem 01.02.2005 bis zum 31.05.2006 auf Grund der Darlegungen im ersten Rentengutachten des
Prof. Dr. P von einer MdE in Höhe von 20 v.H. auszugehen. Dies wird auch durch das im Berufungsverfahren
eingeholte Gutachten des Dr. Z bestätigt.
Die Klage gegen den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen
Herabsetzungsbescheides vom 17.11.2008 führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Beklagte ist zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Kläger ab dem 01.12.2008 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nur noch nach einer
MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73
Abs. 3 SGB VII liegt zur Überzeugung des Senats vor. Vergleichsgrundlage der Änderung ist der Zustand, auf dem
die letzte verbindliche Leistungsfeststellung beruhte. Vorliegend sind mithin die von Dr. Z aufgrund der Untersuchung
am 02.09.2008 erhobenen Befunde mit denjenigen zu vergleichen, wie sie im zweiten Rentengutachten des Dr. S vom
27.06.2006 erhoben worden sind. Dr. S hat ausgeführt, dass die Muskelmasse des linken Beines um 1/4 bis 1/5
gegenüber dem rechten reduziert war. Die Kraftentfaltung bei Bewegungen im Hüftgelenk und dem Kniegelenk gegen
Widerstand war im Vergleich zur rechten Seite bei Beugung und Streckung um etwa ein Drittel herabgesetzt. Das
linke Hüftgelenk konnte nur knapp über Rechtwinkelstellung gebeugt werden. Im Vergleich zum normal beweglichen
rechten Hüftgelenk war die Beweglichkeit des linken in allen übrigen Bewegungsrichtungen auf etwa die Hälfte
eingeschränkt. Die Drehbeweglichkeit des gestreckten Hüftgelenks hatte sich deutlich weiter verschlechtert; in allen
Endstellungen trat ein schmerzhaftes, teilweise in den Oberschenkel ziehendes Spannungsgefühl auf. Dr. Z hat auf
der Grundlage dieser Befunde schlüssig ausgeführt, dass sich die auf das Unfallereignis zurückzuführenden
funktionellen Einbußen nur diskret in Form einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks darstellten. Im
Vergleich zum Gutachten des Dr. S ist es nach Auffassung des Senats zu einer Verbesserung der
Hüftgelenksbeweglichkeit, einer Kräftigung der Beinmuskulatur und einer Besserung der Kraftentfaltung gekommen.
Da die von Dr. Z erhobenen Befunde und Funktionseinschränkungen nach den einschlägigen Erfahrungswerten mit
einer MdE von 20 v.H. zu bewerten sind (vgl. insoweit Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., S. 168) ist von einer
wesentlichen Änderung auszugehen, da die von Dr. S erhobenen Befunde zutreffend mit 30 v.H. bewerten waren.
Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist vom Sozialgericht zutreffend
verneint worden. Der Senat nimmt insoweit zur Begründung auf die eingehenden und zutreffenden Darlegungen in der
angefochtenen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.