Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2005
LSG Mainz: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, klinik, berufliche tätigkeit, krankheit, neurologie, arbeitsfähigkeit, beendigung, psychiatrie, prozess
Sozialrecht
LSG
Mainz
21.04.2005
L 5 KR 123/02
Arbeitsunfähigkeit bei Selbstständigen
T E N O R:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.6.2002 wird hinsichtlich
des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit bis 15.7.1999 zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D:
Umstritten ist ein Anspruch auf Krankengeld vom 12.3.1999 bis 15.7.1999.
Der am 24.8.1937 geborene Kläger, als Chemieingenieur selbstständig tätig, war bei der Beklagten bis
zum 15.7.1999 mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Seit ca 1991 traten bei ihm
Drehschwindelanfälle nach links auf. Ab dem 14.7.1997 war er wegen des Schwindelsyndroms sowie
wegen Nacken- und Kopfschmerzen arbeitsunfähig krank und erhielt vom 15.7.1997 bis zum 7.12.1998
Krankengeld.
Mit Schreiben vom 23.9.1998 stellte die Beklagte fest, dass nach dem 7.12.1998 eine
Leistungsunterbrechung hinsichtlich des Krankengeldes eintrete, weil dann die Gewährungsfrist für
Krankengeld von 78 Wochen abgelaufen sei. Auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) absolvierte der Kläger vom 5.11. bis zum 10.12.1998 eine medizinische Rehabili-
tationsmaßnahme in der Klinik H M /Bad S . Im Entlassungsbericht hieß es: Beim Kläger
bestünden ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-
Veränderungen und Wirbelsäulenfehlstatik sowie ein Drehschwindel bei vertebrobasiliärer Insuffizienz. Er
habe ua angegeben, seine Tätigkeit sei mit einer Fahrleistung von ca 50.000 km pro Jahr mit dem PKW
sowie mit der Begehung der Anlagen an Leitern und Gerüsten verbunden gewesen. Die
Drehschwindelsymptomatik bestehe weiter, nachdem durch eine Extension der Halswirbelsäule (HWS)
eine Verstärkung aufgetreten sei. Weiter heißt es im Entlassungsbericht: Zum jetzigen Zeitpunkt seien nur
mäßige Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seitens der HWS und LWS zu verzeichnen.
Der Kläger sei „rein aus orthopädischer Sicht“ arbeitsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Da aber
längere Wegstrecken mit dem Auto zurückgelegt, Industrieanlagen besichtigt und hierbei auch teilweise
längere Wege absolviert werden müssten und auch das Klettern auf Gerüste erforderlich sei, sei die
angegebene Drehschwindelsymptomatik bei entsprechender Ausprägung durchaus geeignet,
Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung auf neurologischem Gebiet zu begründen. Der
Drehschwindel sei, in unterschiedlicher Intensität auftretend, in den letzten Monaten wieder stärker und im
Prinzip ständig vorhanden, jetzt auch nachts. Der Kläger beschreibe eindeutig einen nach links
gerichteten Drehschwindel mit Drehen der Umgebung vor den Augen. Er habe angegeben, er habe
immer etwas Bedenken, sich ans Steuer zu setzen; auf der anderen Seite sei er zur Ausübung seines
Berufes auf den Wagen angewiesen. Der Drehschwindel lasse, so die Ärzte der Klinik H M , an eine
intermittierende Vertebralis-basiliaris-Insuffizienz denken; eine ständige neurologische Langzeitbetreuung
sei notwendig.
sei notwendig.
Die behandelnden Ärzte P /M bescheinigten dem Kläger vom 18.1. bis zum 12.3.1999 erneut
Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychophysischen Überforderungszustandes und eines
Hautausschlages. Daraufhin schaltete die Beklagte wiederum den MDK ein. Die Ärztin MedDir Dr K
gelangte in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 12.3.1999 zu dem Ergebnis, die Neuerkrankung
„Hauterkrankung“ sei bis zum 12.3.1999 zu berücksichtigen; danach stehe die Beschwerdesymptomatik
von Seiten des zuvor bestehenden Krankheitszustandes im Vordergrund.
Der Kläger legte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte P /M vom 12.3.1999 vor,
in der ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.3.1999 wegen eines psychophysischen
Überforderungszustandes und eines Hautausschlags attestiert wurde. Unter dem 18.3.1999 teilte ihm die
Beklagte mit: Der Krankengeldanspruch sei zunächst am 7.12.1998 erschöpft gewesen. Wegen des
Hautausschlages habe er ab dem 8.2.1999 (nach 21 Karenztagen) wegen der bestehenden
Hauterkrankung Krankengeld erhalten. Dieses Hautekzem sei inzwischen abgeheilt. Die wegen dieser
Erkrankung bestehende Arbeitsunfähigkeit habe am 12.3.1999 geendet. Über diesen Tag hinaus stehe
dem Kläger kein Krankengeld zu, da Arbeitsunfähigkeit allein wegen der Wirbelsäulenbeschwerden und
des Drehschwindels bestehe. Dem widersprach der Kläger in einem Schreiben vom April 1999, weil die
psychischen Probleme weiterbestünden und Ursache der weiteren Arbeitsunfähigkeit seien.
Die behandelnden Ärzte des Klägers P /M reichten der Beklagten im Mai 1999 Arztberichte der
Radiologen G /L /U vom 6.5.1999 sowie der Ärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Dres L vom 3.5.1999 ein; Letztere hatten eine kognitive Störung, eine Angststörung und einen
Schwindel diagnostiziert. Die Ärztin MedDir Dr K blieb in einer Stellungnahme vom Mai 1999 bei ihrer
bisherigen Beurteilung. Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 20.5.1999 aus,
über den 12.3.1999 könne kein Krankengeld gezahlt werden. Mit Bescheid vom 7.6.1999 lehnte die
Beklagte unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Arztes S vom MDK vom Mai 1999 eine
Krankengeldzahlung ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
In einer Stellungnahme vom Juli 1999 aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers führte der
Arzt für Neurologie L vom MDK aus: Die Arbeitsunfähigkeit gehe auf einen chronischen Drehschwindel
unklarer Genese, eine kognitive Störung und einen beginnenden dementiellen Prozess bei Verdacht auf
Morbus Pick sowie ein HWS-Syndrom zurück. Es handele sich um einen progredienten Prozess mit
langsamem Verlauf. Ein Zusammenhang zwischen dem Schwindel einerseits und den
neuropsychologischen Defiziten und der Wesensveränderung andererseits bestehe nicht; beim Kläger
lägen zwei verschiedene Erkrankungen vor, wobei jede für sich Arbeitsunfähigkeit verursache. Mit
Bescheid vom 27.7.1999 lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Zahlung von Krankengeld über den
12.3.1999 hinaus ab. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
In einer Stellungnahme nach Aktenlage vom Oktober 1999 kam die Ärztin für Psychiatrie, Neurologie,
Psychotherapie und Sozialmedizin Dr P vom MDK zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden zwei
neurologisch getrennte Erkrankungen (einerseits Drehschwindel, andererseits kognitive Störungen und
beginnender dementieller Prozess unklarer Genese); jede habe für sich Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Der
Kläger legte eine Bescheinigung der Klinik H M Bad S vom Oktober 1999 vor. Danach habe
ab dem 11.12.1998 Arbeitsfähigkeit auf orthopädischem und neurologischem (insoweit ausweislich der
Konsiliaruntersuchung am 7.12.1998) Fachgebiet vorgelegen. Eine Diagnose „Drehschwindel“ habe nicht
in jedem Fall Arbeitsunfähigkeit zur Folge, vor allem wenn der Schwindel in unterschiedlicher zeitlicher
Ausprägung und Intensität auftrete. Die Fachärztin für Neurologie L vom MDK hielt in ihrer
Stellungnahme vom Dezember 1999 fest, bezogen auf das beim Kläger gegebene Arbeitsplatzprofil sei
wegen der möglichen Eigengefährdung weiterhin von Arbeitsunfähigkeit wegen des Drehschwindels
auszugehen. Mit Schreiben vom 13.10.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie verzichte auf eine
Rückforderung des für die Zeit vom 8.2. bis zum 12.3.1999 gezahlten Krankengeldes.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.3,
7.6. und 27.7.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Der Kläger sei über den 7.12.1998 hinaus
durchgehend arbeitsunfähig. Beim Kläger liege durchgängig Arbeitsunfähigkeit wegen des Dreh-
schwindels vor. Seine Arbeit beinhalte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen,
sodass aufgrund des Drehschwindels unverändert eine mögliche Eigengefährdung gegeben sei. Wegen
dieser fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge des Drehschwindels begründe die ab dem 18.1.1999
vorhandene zusätzliche Erkrankung keinen Anspruch auf Krankengeld.
Am 6.1.2000 hat der Kläger Klage erhoben und ua vorgetragen: Sein beruflicher Aufgabenbereich
bestehe in der Planung für Neueinrichtungen oder Rekonstruktionen von bestehenden chemischen
Anlagen. Der zeitliche Schwerpunkt liege in der Planung und Konstruktion, die entweder in seinem Büro
zuhause oder in einem Büro des jeweiligen Auftraggebers durchgeführt würden. Ferner bestehe sie in
Besprechungen mit Lieferanten, Auftraggebern, ausführenden Firmen und Sicherheitsbehörden. Eine
Besichtigung vor Ort sei nicht immer erforderlich. Das Treppensteigen bzw Klettern auf Gerüste sei eine
reine Randtätigkeit und im Wissen um die Erkrankung auch steuerbar. Deshalb sei er durch den Dreh-
schwindel nicht gehindert, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Der Kläger hat eine sozialmedizinische Stellungnahme von LtdMedDir aD Dr M vom Januar 2000
vorgelegt, wonach seit dem 18.1.1999 allein wegen neuer Krankheiten, nicht wegen des Schwindels,
Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Das Sozialgericht (SG) hat von Amts wegen ein Gutachten des Fach-
arztes für innere Krankheiten und Arbeitsmedizin Prof Dr K vom Mai 2000 (nach Aktenlage) eingeholt.
Dieser hat ausgeführt: Die Ursache des offensichtlich sehr intensiven, anfallsweise auftretenden
Drehschwindels sei ungeklärt. Die Begründung der Arbeitsfähigkeit ab dem 10.12.1998 durch die Klinik
H M sei zutreffend gewesen, sofern die Schwindelanfälle nur gelegentlich aufträten und die
berufliche Tätigkeit nur ein geringes Risiko darstelle, wie es in der Klagebegründung dargestellt sei.
Sollten dagegen regelmäßig häufige Schwindelanfälle auftreten und die Tätigkeitsbeschreibung des
Klägers auf Blatt 86 der Verwaltungsakte (VA) zutreffen, sei er ab diesem Zeitpunkt wegen der
Schwindelanfälle arbeitsunfähig gewesen.
Das SG hat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens den Entlassungsbericht über ein Heilverfahren in der
Klinik H M vom 3. bis 31.7.2000 zu den Akten genommen, worin es heißt, der Kläger habe erklärt:
Die Situation hinsichtlich des Drehschwindels sei zumindest gleichgeblieben, wenn nicht gebessert;
sichere Drop‑attacks seien nicht mehr vorgekommen; er neige nur etwas zum Stolpern, sei aber nie ohne
einfühlbare Ursache gestürzt; nach wie vor trete ein linksgerichteter Drehschwindel, abhängig von der
Position des Kopfes, auf, ansonsten „vielleicht“ etwas Augenflimmern. Ferner wurde in diesem
Entlassungsbericht ausgeführt, da der Kläger Tätigkeiten wie Begehungen auf Leitern und Gerüsten
delegieren könne, erfolge die Entlassung als arbeitsfähig.
Das SG hat den Kläger zu seiner beruflichen Tätigkeit ausführlich angehört. Dieser hat ua erklärt: Vor dem
10.12.1998 habe er zwei weitere Ingenieure angestellt gehabt, die eine Fahrerlaubnis besessen hätten;
über Büropersonal habe er nicht verfügt; Als er am 10.12.1998 in sein Büro zurückgekehrt sei, habe er
Überwachungs- und Kontrollarbeiten erledigt; ab Dezember 1998 habe er versucht, Gefährdungen durch
Steigen auf Anlagen, Leitern und Gerüste zu vermeiden. Er sei in ganz Deutschland tätig gewesen und
habe weite Wege mit dem Auto zurückgelegt. Der Kläger hat in diesem Termin ärztliche Unterlagen einer
privaten Versicherung, ua ein für diese erstattetes Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr
G vom Februar 1999 (Untersuchungstag am 2.2.1999) vorgelegt. Darin heißt es ua: Der Kläger habe
angegeben, er betreibe weiterhin sein Ingenieurbüro und habe dort noch zwei Angestellte. Er sei durch
die Schwindelsymptomatik relativ wenig beeinträchtigt; aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes
sei aus nervenärztlicher Sicht eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht zu vertreten; sowohl Autofahrten als
auch das Besuchen von Baustellen und das Begehen von Leitern und Treppen seien durchaus zumutbar.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, in diesem Gutachten sei die ab dem 18.1.1999 bestehende
Neuerkrankung auftragsgemäß unberücksichtigt geblieben.
Anschließend hat das SG einen Befundbericht des Allgemeinarztes P vom September 2001 und von
Amts wegen ein Gutachten nach Aktenlage des Arztes Dr D vom März 2002 eingeholt. Letzterer hat
dargelegt: Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers sei von Gefährdungen durch Absturzgefahr
beim Besteigen von Leitern oder Gerüsten auszugehen. Aus sozialmedizinischer Sicht dürfe er wegen
des Schwindels keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Absturzgefahr oder beruflicher
Fahrtätigkeit ausführen. Somit sei er wegen des Schwindels dauerhaft arbeitsunfähig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des
angefochtenen Bescheides Krankengeld über den 12.3.1999 hinaus zu gewähren. Durch Urteil vom
19.6.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe kein
Krankengeld über den 12.3.1999 hinaus zu. Er habe innerhalb der Blockfrist vom 10.1.1997 bis zum
9.1.2000 wegen derselben Krankheit „Schwindelsyndrom“ bis zur Erschöpfung des Anspruchs am
7.12.1998 Krankengeld erhalten. Die seit dem 18.1.1999 attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen eines
psychovegetativen Überforderungszustandes und eines Hautekzems führe nicht zu einer Verlängerung
der Anspruchsdauer, da diese Arbeitsunfähigkeit innerhalb des maßgeblichen Dreijahreszeitraums
hinzugetreten sei. Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen
Drehschwindels ununterbrochen fortbestanden habe und die hinzugetretenen Erkrankungen keinen
Anspruch auf Krankengeld ausgelöst hätten. Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit folge aus dem
Entlassungsbericht der Klinik H M vom Februar 1999. Der Drehschwindel führe zu dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit. Wenn sich der Kläger auch seit Dezember 1998 bemüht habe, Gefährdungen durch
das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden, seien solche Tätigkeiten doch nicht gänzlich
ausgeschlossen; zudem habe der Kläger mit seinem PKW weite Wegstrecken zurückgelegt. Ausgehend
von den Gutachten von Prof Dr K und Dr D habe deshalb die Arbeitsunfähigkeit wegen der
Schwindelsymptomatik fortbestanden.
Gegen dieses ihm am 5.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2002 beim
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers, der seit September 2002 eine
Altersrente bezieht.
Die Beklagte hat wegen Zahlungsverzugs die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers zum 15.7.1999
festgestellt. Sie hat dem Kläger in einem Schreiben vom 21.7.2000 erklärt, wenn sich herausstellen sollte,
dass diesem Krankengeld für die Zeit bis zum 15.7.1999 zustehe, würden die Voraussetzungen für die
Beendigung der Mitgliedschaft entfallen.
Der Kläger hat einen Bericht der Klinik H M vom November 2002 vorgelegt. Auf seiner Antrag hat
der Senat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gutachten der Ärztin Dr B (Orthopädische Abteilung
der Klinik H M ) vom Dezember 2004 und von PD Dr B (Neurologische Abteilung der Klinik H
M ) vom Oktober 2004 eingeholt. PD Dr B hat in seinem Gutachten dargelegt: Bei seiner
gutachtlichen Untersuchung habe der Kläger erklärt, seit Sommer 1998 sei die „Schwindelgeschichte“
nicht mehr von so großer Bedeutung gewesen; die Schwindelerscheinungen seien immer geringer
geworden, auch wenn sie heute noch hin und wieder einsetzten; zwischen 1998 und 2000 sei
diesbezüglich „eigentlich nichts, zumindest nichts Gravierendes“ aufgetreten; nach der Entlassung als
arbeitsfähig im Sommer 2000 sei er Mitte 2001 wegen seiner psychischen Probleme nach B ge-
kommen; er habe jetzt seinen Arbeitsumfang reduziert. Nach der bis zum 10.12.1998 dauernden
stationären Behandlung habe unter der Voraussetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzprofils trotz des
Schwindels kein Grund bestanden, die Arbeitsfähigkeit anzuzweifeln. Schwindelsymptome seien weiter
aufgetreten, allerdings in immer weiter abnehmender Intensität und immer weniger die allgemeine
Lebensqualität und das Leistungsvermögen beeinträchtigend. Einen cerebralen Abbauprozess habe es
niemals gegeben. Die als „psychophysischer Erschöpfungszustand“ bezeichnete Verstimmung, ein
reaktiv-depressiver Verstimmungszustand, habe über den 12.3.1999 hinaus bestanden und offenbar
„noch länger“ die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Es dürfe sich insoweit um eine erlebnisreaktive
Verstimmung gehandelt haben. Bei weitgehend unauffälligem Eindruck in Gespräch und Alltagsverhalten
habe im Juli 2000 die quantitative Psychodiagnostik noch erheblich ausgeprägt eine Somatisierungs-
tendenz und Ängstlichkeit sowie Depressivität als Zeichen reaktiver Depression und depressiver
Anpassungsstörung gezeigt. Die Ärztin Dr B hat ausgeführt: Orthopädischerseits habe der Kläger seit
Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme im Dezember 1998 uneingeschränkt seine Tätigkeit als
Chemieingenieur ausüben können. Nicht jeder Schwindel schließe Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
generell und auf Dauer lebenslang aus. Die genaue Ursache des Schwindels sei nicht bekannt. Ein
Dauerdrehschwindel sei auszuschließen. Die bis zum 7.12.1998 vorgelegenen orthopädischen und
neurologischen Erkrankungen, auch der Schwindel, hätten keine Arbeitsunfähigkeit über den 10.12.1998
hinaus bedingt.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.4.2005 den Rechtsstreit, soweit es um einen
Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 16.7.1999 geht, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt.
Der Kläger trägt vor: Zwar habe er gelegentlich Anlagen mit Mitarbeitern und Kunden besichtigt; dieser
Teilbereich seiner beruflichen Tätigkeit sei aber weder zwangsläufig gewesen noch regelmäßig erfolgt.
Wer die Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften der chemischen Industrie kenne,
wisse, dass eine Gefährdung von Personen auf festinstallierten Treppen und Arbeitsplattformen praktisch
ausgeschlossen sei. Von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft sei sein Betrieb in eine
Gefahrklasse eingruppiert worden, die einer leichten Bürotätigkeit entspreche. Durch die im
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten sei er in seiner Überzeugung bestätigt worden, dass sein
Berufungsbegehren gerechtfertigt sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.4.2005 hat der Kläger zur Gestaltung und zum Umfang
seiner betrieblichen Tätigkeit nach dem 7.12.1998 erklärt: Er habe Bürotätigkeiten ausgeführt. Darüber
hinaus habe er Kunden und Mitarbeiter in den Betrieben der jeweiligen Auftraggeber aufgesucht. Die
Auftraggeber seien über ganz Deutschland verteilt gewesen, vorwiegend auch im Osten in der Nähe von
Halle. Nach dem 7.12.1998 habe sich die Art seiner Tätigkeit gegenüber vorher nicht wesentlich geändert;
er habe nur den aufgestauten Papierberg abarbeiten müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 19.6.2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18.3., 7.6. und 27.7.1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Krankengeld über den 12.3.1999 hinaus bis zum 15.7.1999 zu gewähren,
vorsorglich hilfsweise,
Herrn Dr. B dazu zu befragen, dass bei ihm, dem Kläger, seit Sommer 1998 keine Arbeitsunfähigkeit
wegen des Drehschwindels mehr vorlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: PD Dr B habe sich offenbar so von der anlässlich der gutachtlichen Untersuchung
erstmals vom Kläger vorgebrachten Behauptung beeinflussen lassen, seit Sommer 1998 seien die
Schwindelerscheinungen nicht mehr von großer Bedeutung gewesen, dass er sämtliche medizinischen
Unterlagen, die genau das Gegenteil belegten, ignoriert habe. Der Kläger sei über den 7.12.1998 wegen
des Drehschwindels arbeitsunfähig krank gewesen. Rein vorsorglich weise sie darauf hin, dass auf das
Krankengeld ein etwaiger Arbeitsverdienst anzurechnen wäre.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte
verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat
die Klage hinsichtlich eines Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit bis zum 15.7.1999 im Ergebnis zu
Recht abgewiesen.
Nachdem der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich des Krankengeldanspruchs ab dem 16.7.1999 im
Hinblick auf das bei der Beklagten anhängige Verfahren über die Beendigung der Mitgliedschaft mit
Wirkung ab diesem Zeitpunkt vom vorliegenden Verfahren abgetrennt hat, ist im vorliegenden Urteil nur
über Krankengeld für die Zeit vom 13.3.1999 bis zum 15.7.1999 zu entscheiden. Dem Kläger steht für
diesen Zeitraum kein Krankengeld zu.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall
der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei
Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere
Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht verlängert. Für Versicherte,
die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen
haben, besteht gemäß § 48 Abs 2 Satz 1 SGB V nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer
Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsun-
fähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Der Kläger war in der Zeit vom 14.7.1997 bis zum 7.12.1998 wegen seiner Schwindelsymptomatik
arbeitsunfähig krank. Der 78-Wochen-Zeitraum des § 48 Abs 1 SGB V hat am 7.12.1998 geendet, sodass
dem Kläger für die folgenden 78 Wochen wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge der
Schwindelsymptomatik kein Krankengeld zu gewähren ist. Ob beim Kläger ab dem 7.12.1998 neben dem
Schwindel auch wegen anderer Krankheiten – vorliegend kommt eine psychopathologische
Befindensstörung in Betracht ‑ Arbeitsunfähigkeit bestand, ist nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V unerheblich.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt, da der Kläger nicht in einem
Zwischenzeitraum wenigstens sechs Monate erwerbstätig war.
Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser über den 7.12.1998 hinaus ‑ jedenfalls in dem
vorliegend streitigen Zeitraum ab dem 13.3.1999 bis zum 15.7.1999 – wegen der Schwindelsymptomatik
arbeitsunfähig krank. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte
Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann
(Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V, Rz 65). Dies gilt grundsätzlich auch
für einen freiwillig versicherten Selbstständigen.
Hinsichtlich des beruflichen Bezugsfeldes gilt bei versicherten Beschäftigten: Abzustellen ist auf die
Tätigkeit, die der Versicherte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor Eintritt der
krankheitsbedingten Einschränkung seines Leistungsvermögens verrichtet hat. Ähnliche bzw
gleichgeartete Tätigkeiten dürfen bei der Prüfung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bei
fortbestehendem Arbeitsverhältnis nur insoweit einbezogen werden, als sie der Arbeitgeber in ar-
beitsrechtlich zulässiger Weise, dh ohne Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses übertragen hat
(aaO, Rz 78). Das Angebot einer Versetzung (vgl aaO Rz 84) kann das berufliche Bezugsfeld erweitern.
Sofern die vorgesehene Tätigkeit bei der Einstellung fachlich, etwa durch die Angabe einer Berufsbe-
zeichnung umschrieben worden ist, ist der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts im Grundsatz zur
Zuweisung sämtlicher Arbeiten berechtigt, die dem vereinbarten Berufsbild entsprechen (aaO, Rz 87).
Uneingeschränkt kommt die Einbeziehung von Tätigkeiten, die der zuletzt verrichteten Tätigkeit zwar
gleichgeartet sind, ihr aber nicht in allen wesentlichen Punkten entsprechen, nur in Betracht, wenn das
Arbeitsverhältnis gelöst ist (aaO; Rz 78).
Diese Grundsätze müssen auf Selbstständige entsprechend angewandt werden. Da der Kläger in dem
vorliegend umstrittenen Zeitraum beabsichtigte, nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit weiter in seinem
Unternehmen zu arbeiten, sind insoweit die Grundsätze für Arbeitnehmer bei nicht beendetem
Arbeitsverhältnis heranzuziehen. Da ein Selbstständiger im Verhältnis zu einem Beschäftigten weder
besser noch schlechter gestellt werden darf, muss es auch ihm – mit Wirkung auf die Voraussetzungen
des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit ‑ grundsätzlich möglich sein, seinen Aufgabenbereich in seinem
Betrieb neu zu bestimmen. Dies kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Zum
einen muss die Neubestimmung des Aufgabenbereichs mit hinreichender Deutlichkeit nach außen treten.
Bei einem Arbeitnehmer ist dies deshalb der Fall, weil ihm vom Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz
angeboten wird; bei einem Selbstständigen muss die Änderung der Gestaltung der Tätigkeit in ähnlicher
Weise erkennbar sein, zB dadurch, dass die betreffende Arbeit mittels ausdrücklicher Weisung einem
Mitarbeiter übertragen wird. Außerdem muss nach außen hervortreten, dass die Änderung des
Arbeitseinsatzes des Selbstständigen auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist. Das Erfordernis der nach
außen tretenden Änderung der Tätigkeit des Selbstständigen muss auch dann gelten, wenn keine
Arbeiten an einen Beschäftigten übertragen werden, sondern die Art der Tätigkeit des Selbstständigen in
anderer Weise geändert wird, etwa indem der Selbstständige den Umfang der Arbeiten auf Leitern oder
Gerüsten reduziert. Auch insoweit kann es nicht genügen, dass die Art der Tätigkeit theoretisch „steuerbar“
ist, weil ansonsten der Umfang des für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden
Tätigkeitsfeldes nicht überprüfbar ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Selbstständige nach außen
hin, etwa gegenüber der Beklagten oder dem behandelnden Arzt, eindeutig kundtut, in welcher Form die
Tätigkeit zukünftig durchgeführt werden soll.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger wegen seiner Schwindelerscheinungen über den
7.12.1998 hinaus ‑ jedenfalls aber in der Zeit vom 12.3.1999 bis zum 15.7.1999 ‑ weiter wegen seiner
Schwindelsymptomatik arbeitsunfähig krank. Seine Arbeit war mit dem Besteigen von Leitern und
Gerüsten verbunden. Wie sich aus seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 21.4.2005 ergibt, hat der Kläger sein Tätigkeitsfeld nach dem 7.12.1998 nicht neu bestimmt.
Dies gilt sowohl für das Besteigen von Leitern und Gerüsten als auch für seine umfangreichen
Fahrtätigkeiten (jährlich ca 50.000 km). Dass Letztere weiterhin Bestandteil der beruflichen Arbeit des
Klägers sein sollten, geht im Übrigen auch daraus hervor, dass er anlässlich des Heilverfahrens vom 5.11.
bis zum 10.12.1998 erklärt hat, er sei zur Ausübung seines Berufs auf seinen Wagen angewiesen. Dass
der Kläger seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.7.2001 zufolge
nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit am 10.12.1998 „versucht“ hat, Gefährdungen durch Besteigen
von Leitern und Gerüsten zu unterlassen, ist für eine Änderung des beruflichen Aufgabenbereichs nicht
ausreichend, zumal ‑ wie dargelegt ‑ zusätzlich die Belastungen durch die häufigen und langen
Autofahrten bestanden.
Nach der überzeugenden Beurteilung von Dr D war der Kläger im Hinblick auf das Besteigen von
Leitern und Gerüsten einerseits und die häufige berufliche Fahrtätigkeit andererseits in dem vorliegend
maßgebenden Zeitraum arbeitsunfähig krank. Dr D zufolge sollte er wegen des Schwindels keine
Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Absturzgefahr oder beruflicher Fahrtätigkeit ausführen. Somit sei
er wegen des Schwindels dauerhaft arbeitsunfähig. Die Beurteilung dieses Gutachters steht im Einklang
mit der sozialmedizinischen Literatur. Nach dem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
herausgegebenen Leitfaden „Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung“
(5. Aufl 1995, S 424) sind Personen mit Schwindel nicht geeignet für Tätigkeiten, die hohe Anforderungen
an die multisensorische Integration und die Gleichgewichtsregulation stellen. Darauf dass beim Besteigen
von Leitern und Gerüsten Sicherheitsbestimmungen bestehen und der Kläger von der für ihn zuständigen
Berufsgenossenschaft in eine leichte Tätigkeiten betreffende Gefahrklasse eingruppiert wurde, kommt es
nicht entscheidend an. Von weiterer Arbeitsunfähigkeit wäre bei der gegebenen Sachlage selbst dann
auszugehen, wenn man lediglich auf die Fahrtätigkeiten, nicht aber auf das Besteigen von Leitern und
Gerüsten abstellen würde. Der Kläger hat im Übrigen anlässlich des Heilverfahrens vom 5.11. bis
10.12.1998 selbst angegeben, er habe „immer etwas Bedenken, sich ans Steuer zu setzen“.
Die Schwindelsymptomatik bestand im Zeitraum über den 7.12.1998 hinaus, wenn auch in
möglicherweise etwas unterschiedlicher Ausprägung, weiter fort. Die Angaben des Klägers während des
vom 5.11. bis 10.12.1998 dauernden Heilverfahrens stehen im Wesentlichen im Einklang mit seinen
Schilderungen aus späterer Zeit. Bei dem Heilverfahren vom 3. bis 31.7.2000 erklärte er diesbezüglich,
die Situation hinsichtlich des Drehschwindels sei „zumindest gleichgeblieben, wenn nicht gebessert“;
nach wie vor trete ein linksgerichteter Drehschwindel, abhängig von der Position des Kopfes, „vielleicht“
verbunden mit etwas Augenflimmern, auf. Objektive Anhaltspunkte für eine dauerhafte wesentliche
Besserung der Schwindelsymptomatik hat der Senat jedoch, jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums bis zum
15.7.1999, nicht.
Davon, dass der Kläger eine Tätigkeit, die mit häufigen Autofahrten sowie mit dem Besteigen von Leitern
und Gerüsten verbunden ist, meiden sollte, ist auch Ltd MedDir aD Dr M ausgegangen. Die
Leistungsbeurteilung von Dr D steht ferner im Einklang mit den Aussagen des Entlassungs-
berichtes über das Heilverfahren in der Klinik Hoher Meissner vom 5.11. bis 10.12.1998. Darin heißt es
ausdrücklich, die Schwindelsymptomatik sei, da längere Wegstrecken mit dem Auto zurückgelegt,
Industrieanlagen besichtigt und hierbei auch teilweise längere Wege absolviert werden müssten und auch
das Klettern auf Gerüste erforderlich sei, durchaus geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Die
Relativierung dieser Aussage durch die Ärzte der Klinik H M , auch in den Gutachten von PD Dr
B und Dr B (Ärzte dieser Klinik) ua mit dem Hinweis, ausweislich der neurologischen
Konsiliaruntersuchung am 7.12.1998 durch PD Dr B habe seinerzeit auf neurologischem Gebiet
Arbeitsfähigkeit bestanden, überzeugt bei der gegebenen Sachlage nicht. Soweit die Ärztin Dr B
ausgeführt hat, die Diagnose „Drehschwindel“ habe nicht in jedem Fall Arbeitsunfähigkeit zur Folge, vor
allem wenn der Schwindel in unterschiedlicher zeitlicher Ausprägung und Intensität auftrete, mag dies
allgemein zutreffen; vor allem weil der Kläger in dem dargestellten Umfang Tätigkeiten mit dem PKW
ausführte, war jedenfalls bei ihm von Arbeitsunfähigkeit im dem vorliegend maßgebenden Zeitraum
auszugehen. Bei der gegebenen Sachlage überzeugt die ‑ ersichtlich entscheidend auf subjektive
Angaben des Klägers gestützte ‑ Ansicht der Ärzte Dr G , PD Dr B und Dr B , der Kläger sei nicht
wegen des Schwindels arbeitsunfähig gewesen nicht. Die gutachtlichen Aussagen von Prof Dr K
erlauben keine für den Kläger günstige Entscheidung, zumal dessen Gutachten keine eindeutige Aussage
zu der versicherungsmedizinischen Bedeutung der häufigen Autofahrten enthält.
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Befragung von PD Dr B , ob bei ihm, dem Kläger, seit Sommer 1998
keine Arbeitsunfähigkeit wegen des Drehschwindels mehr vorgelegen habe, gibt der Senat nicht statt. PD
Dr B hat sich zu den streiterheblichen Fragen bereits in seinem Gutachten vom Oktober 2004
geäußert. Im Rahmen seines Hilfsantrags hat der Kläger nicht aufgezeigt, weshalb der Gutachter hierzu
nochmals Stellung nehmen soll und welche Fragen diesem zusätzlich gestellt werden sollen. Bei dieser
Sachlage vermag der Senat nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Stellungnahme von PD Dr B
zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
‑ Rechtsmittelbelehrung ‑