Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2011

LSG Rpf: fristlose kündigung, jahresgewinn, aufhebungsvertrag, hauptsache, rechtsschutz, verfahrenskosten, leistungserbringer, pflegeheim, insolvenz

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 02.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 9 P 65/10
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 P 51/10 B
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts
Speyer vom 16.9.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, die den Kläger in seinem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Speyer gegen die von
den Beklagten mit Bescheid vom 24.3.2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des zum 1.7.1997 geschlossenen
Versorgungsvertrages nach § 74 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vertreten haben, wenden sich mit ihrer
Beschwerde vom 15.10.2010 gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgehend von dem dreifachen Jahresgewinn
des Klägers aus Leistungen der häuslichen Pflege in Höhe von 67.615,86 EUR durch den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Speyer vom 16.9.2010. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.6.2008 (B 3 P 2/07 R) machen sie geltend, anders als bei der erstmaligen
Zulassung sei bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages aufgrund des binnen kurzer Zeit drohenden
wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Pflegedienstes für die Streitwertbemessung auf dessen dreifachen
Jahresumsatz abzustellen. Der anderslautenden Rechtsprechung des erkennenden Senats sei nicht zu folgen. Das
wirtschaftliche Interesse belaufe sich in der Hauptsache auf 292.696,07 EUR. Die Beklagten sind der Beschwerde
entgegengetreten. Sie betonen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 6. Senats des BSG (BSG 1.9.2005 B 6 KA
41/04 R; 12.9.2006 B 6 KA 70/05 B), in Rechtsstreitigkeiten über Zulassungsentziehungen im Bereich des
Vertragsarztrechts, der Krankenhäuser, der Rehabilitationseinrichtungen und der nichtärztlichen Leistungserbringer
habe das BSG den Streitwert in Höhe des voraussichtlichen Gewinns von drei Jahren festgesetzt; es sei nicht
schlüssig nachvollziehbar, weshalb der Streitwert bei Kündigungen des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes
anderen Kriterien folgen sollte. Die Grundsätze des Beschlusses des 3. Senats des BSG vom 12.6.2008 (a.a.O.)
seien zudem auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da aus wirtschaftlicher Sicht ein erheblicher Unterschied
bestehe, ob ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim seinen Versorgungsvertrag verliere. Im Übrigen habe der Kläger mit
den Beklagten am 26.11.2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach im beiderseitigen Einvernehmen der
Versorgungsvertrag zum 31.12.2010 geendet habe, sodass der geltend gemachte Streitwert von 292.676,07 EUR
außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liege.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im
Klageverfahren aus eigenem Recht antrags- und beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 197a Sozialgerichtsgesetz SGG; §
68 Gerichtskostengesetz GKG ), jedoch unbegründet.
Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 197a SGG grundsätzlich kostenpflichtig. Die Festsetzung des Streitwerts
ergibt sich aus §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 GKG. Der Senat hält, auch in Ansehung der Beschwerdebegründung, an seiner
Rechtsprechung (Beschluss vom 14.7.2009 L 5 KR 19/09 B ER) fest, wonach Ausgangspunkt für die Festsetzung
des Streitwerts der Gewinn ist, welchen der Kläger aus der (gekündigten) Vertragsbeziehung im Verhältnis zu den
Beklagten gezogen hat, wobei in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG der dreifache Jahresgewinn maßgebend ist. Die
Aufhebung des Versorgungsvertrages zwischen den Beteiligten durch Aufhebungsvertrag vom 26.11.2010 zum
31.12.2010 ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Aufhebungsvertrag im Zeitpunkt der Erledigterklärung
des Hauptsacheverfahrens vor dem SG durch die Beteiligten noch nicht geschlossen war. Zu Recht weisen im
Übrigen die Beklagten darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers als Einzelunternehmen an dem
Versorgungsvertrag nicht dem Umsatz, sondern dem aus der Betriebstätigkeit zu erzielenden Gewinn entspricht.
Dass ohne den Versorgungsvertrag der Pflegedienst möglicherweise wirtschaftlich nicht tragfähig wäre und in
Insolvenz gehen würde, vermag die Zugrundelegung des Umsatzes als Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung
nicht zu begründen, da sich der Streitwert nur nach der unmittelbaren Bedeutung der Sache, nicht aber nach
möglichen mittelbaren Folgen bestimmt (BSG 4.9.2001 B 7 AL 6/01 R, juris Rn 18). Letztlich ist auch der generelle
Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass es den vertragspartnerschaftlich gebundenen Leistungserbringern nicht durch
die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten unverhältnismäßig erschwert werden darf, Rechtsschutz in Anspruch
zu nehmen (vgl BSG 1.9.2005 B 6 KA 41/04 R, juris). Die von den Beschwerdeführern angegriffene
Streitwertfestsetzung des SG ausgehend vom dreifachen Jahresgewinn aus den Leistungen des Klägers in der
häuslichen Pflege als Streitwert der Hauptsache ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Gebührenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 68 Abs 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar.