Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2007

LSG Rpf: rente, vergütung, ergänzung, prozessrecht, vorverfahren, auflage, anwaltskosten, beratung, gerichtsakte

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 5 R 495/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 B 246/06 R
Der Antrag des Klägers vom 08.12.2006 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Tragung außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren.
Nachdem im Ausgangsverfahren die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs Rente
nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gewährt hatte, hat das Sozialgericht der
Beklagten durch Beschluss vom 22.08.2006 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Auf die
Beschwerde des Klägers hin hat der Senat im Beschluss vom 04.10.2006 den Beschluss des Sozialgerichts
abgeändert und der Beklagten ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Eine eigenständige
Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat in diesem Beschluss nicht getroffen.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2006 hat der Kläger um eine Ergänzung des Beschlusses des Senats und eine
Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren gebeten und vorgetragen,
für das Beschwerdeverfahren sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses (VV)
angefallen. Diese habe die Beklagte zu tragen, da die Kostenentscheidung im Beschluss seinem Antrag entspreche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Senats vom 04.10.2006 zu ergänzen und seine außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beklagte trägt vor,
es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und
Entscheidungsfindung war.
II. Der zulässige Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander
Kosten zu erstatten haben. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet es auf Antrag durch Beschluss, wenn das
Verfahren anders beendet wird. Entsprechend dieser Bestimmung haben das Sozialgericht im Beschluss vom
22.08.2006 und der Senat im Beschluss vom 04.10.2006 über die außergerichtlichen Kosten des Klägers – für das
Hauptsacheverfahren – entschieden.
Nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -
RVG) fällt, wie der Kläger zu Recht vorträgt, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren eine
gesonderte Betragsrahmengebühr (in Höhe von 15 bis 160 EUR) an (§ 3 Abs. 1 RVG; Nr. 3501 der Anlage 1 zum
RVG), da das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist. Allerdings unterscheidet das RVG zwischen der
Vergütungsgrundlage, auf der das Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts beruht (in der Regel dem
Anwaltsvertrag), und dem Vergütungsschuldner, der die Vergütung zu zahlen hat. Das RVG regelt nicht die Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen sein Auftraggeber von einem Prozessgegner eine Erstattung der Anwaltskosten
fordern kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Grundzüge E, Rdn. 20). Diese Frage entscheidet sich
vielmehr nach materiellem bzw. Prozessrecht. Soweit dieses keine Regelung trifft, nach der ein Anderer als der
Auftraggeber die entstandenen Kosten zu tragen hat, bleibt es bei der sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden
Kostentragungsschuld des Auftraggebers, in der Regel als einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 611, 612 I, 662 ff,
675 I BGB (vgl. Hartmann, RVG, Grundzüge Rdn. 13 mwN).
Für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren fehlt es an einer solchen speziellen Regelung zur Kostentragung, die
es erlauben würde, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten dem Kläger entstandenen Kosten für das
Beschwerdeverfahren der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. § 193 SGG kommt hierfür nicht in Betracht,
weil das Beschwerdeverfahren über die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten durch den Beschluss des
Sozialgerichts Teil des Hauptsacheverfahrens ist. In dem Beschwerdeverfahren über die vom Sozialgericht getroffene
Kostengrundentscheidung ist nicht über den Streitgegenstand des erledigten Rechtsstreites zu entscheiden. Das
Beschwerdeverfahren diente nicht zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf Rente oder eines anderen
selbstständigen Anspruchs gegen die Beklagte.
Eine eigenständige Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren war - und ist - daher nicht zu treffen.
Denn die Kostenentscheidung erfasst alle durch den Rechtsstreit (und das Vorverfahren) entstehenden
erstattungsfähigen Kosten (sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr.
10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2006, Az.: L 19 B 103/06 AS; Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8.
Aufl., § 193, Rdn. 2 mwN).
Diese Entscheidung ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).