Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2007
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 21.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 11 KR 87/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 231/06
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.11.2006 sowie die Bescheide
der Beklagten vom 05.10.2004 und 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 11.09.2004 bis zum 30.06.2005 in der Renten und
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Ferner wird festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit in der
freiwilligen Krankenversicherung Mitglied der Beklagten als Beschäftigter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
war.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses des
Klägers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung während einer Freistellung von der Arbeit vom 11.9.2004 bis zum
30.6.2005 und dessen Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung in diesem Zeitraum als freiwillig
versicherter Beschäftigter oberhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze.
Der 1951 geborene Kläger war seit Juli 1980 bei der Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt und gleichzeitig bei
ihr krankenversichert. Wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung war er bei der Beklagten freiwillig (mit Anspruch auf Krankengeld) versichert. Zuletzt betrug der
monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 512,66 EUR. Der Beitrag wurde zur Hälfte von der Beklagten als
Arbeitgeberin getragen.
Die Beteiligten schlossen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (11 Ca 436/02) am 8.9.2004 einen Vergleich, in
dem folgende Regelungen getroffen wurden: Die Parteien heben einverständlich das Arbeitsverhältnis aus
betriebsbedingten Gründen (mangels Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers) mit Ablauf des 30.6.2005 auf. Unter
Anrechnung auf die bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche wird der Kläger unwiderruflich von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab sofort freigestellt. Die Beklagte
verpflichtet sich, die arbeitsvertragliche und/oder tarifvertragliche Vergütung bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu zahlen. ( ...) ... Im Falle eines etwaigen Zwischenverdienstes ist der Kläger verpflichtet, dies
der Beklagten mitzuteilen, damit der Zwischenverdienst bei der nächsten Monatsberechnung berücksichtigt wird. ( ...)
Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin meldete der bei ihr bestehenden Einzugsstelle am 30.9.2004, dass
der Kläger ab dem 11.9.2004 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden sei. Sie verweigerte die weitere Zahlung
der hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeberin.
Durch Bescheid vom 5.10.2004 stellte die Beklagte, auch im Namen der Pflegekasse (Beigeladene zu 1), fest, dass
der Kläger ab dem 11.9.2004 ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sei, und setzte den monatlichen
Beitrag ab dem 1.10.2004 für die Krankenversicherung des Klägers als nicht erwerbstätiges freiwilliges Mitglied (vgl §
29 Abs 8 Nr 4 der Satzung der Beklagten) auf 477,79 EUR und für die Pflegeversicherung auf 59,29 EUR fest.
Mit Bescheid vom 19.10.2004 stellte die Beklagte als zuständige Einzugsstelle fest, dass das
Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich mit Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zum
10.9.2004 geendet habe, da der Kläger unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden sei. Hinsichtlich der
Beitragszahlung in der Kranken und Pflegeversicherung verwies sie auf den Bescheid vom 5.10.2004.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, die durch Widerspruchsbescheid vom 28.2.2005 (den
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.3.2005) zurückgewiesen wurden. Zur Begründung wurde
ausgeführt: Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs könne die Beitragseinstufung
nicht mehr in der für den Kläger günstigsten Beitragsklasse erfolgen, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem
Beschäftigungsverhältnis stehe. Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch bestehe, scheide ein
Beschäftigungsverhältnis ab dem Beginn der Freistellung aus, weil der Kläger unwiderruflich von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung freigestellt worden sei.
Am 1.4.2005 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer erhoben (Az S 11 KR 87/05). Der Kläger
hat ua geltend gemacht, mit ihrer Beitragsforderung verstoße die Beklagte gegen den arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde ferner vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg ein Rechtsstreit geführt
(13 Ca 6/05), in dem es um die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Gehaltsabrechnung ging.
Dieser Rechtsstreit wurde durch Beschluss des ArbG Hamburg vom 13.4.2005, geändert durch Beschluss des
Landesarbeitsgerichts LArbG Hamburg vom 29.7.2005 (Az 7 Ta 9/05) an das SG Speyer verwiesen, das den
Rechtsstreit (S 11 KR 245/05) mit dem Verfahren S 11 KR 87/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden hat.
In einem Erörterungstermin am 12.4.2006 hat sich die Beklagte in ihrer Funktion als Arbeitgeberin verpflichtet, eine
Berichtigung der Gehaltsberechnung vorzunehmen, falls und soweit im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig die
Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 festgestellt werden sollte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2006 haben die Beteiligten Einvernehmen erzielt, dass über den
Widerspruch hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung noch nicht entschieden sei und die ausstehende
Widerspruchsentscheidung der Pflegekasse bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt werden
solle.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festzustellen, dass er auch
in der Zeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, und die Beklagte
zu verurteilen, ihn für diese Zeit weiterhin als freiwillig krankenversicherten Beschäftigten einzustufen. Durch Urteil
vom 14.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Beschäftigungsverhältnis im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne zwischen den Beteiligten habe mit dem Wirksamwerden des arbeitsgerichtlichen
Vergleichs geendet. Zu Recht habe die Beklagte den Kläger ab dem 11.9.2004 neu als nicht erwerbstätiges freiwilliges
Mitglied zur freiwilligen Krankenversicherung eingestuft, da die vorausgegangene Einstufung an dem ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr gegebenen Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
angeknüpft habe (§ 29 Abs 8 Nr 1 der Satzung der Beklagten). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schließe die
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (Hinweis auf BSG 9.9.1993 7 RAr 96/92). Insoweit sei nicht
zwischen dem Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen und im leistungsrechtlichen Sinne zu unterscheiden.
Die erkennende Kammer halte an der Notwendigkeit der einheitlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"Beschäftigungsverhältnis" im beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Sinne fest (Hinweis auf BSG 28.9.1993 11
RAr 69/92) und vermöge im Urteil des BSG vom 25.4.2002 (B 11 AL 65/01 R) keine Aufgabe dieser Rechtsprechung
zu erkennen. Nach dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs habe kein Beschäftigungsverhältnis mehr
bestanden, da festgestanden habe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewollt gewesen sei.
Die Regelung des § 7 Abs 1a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sei nicht dahingehend
verallgemeinerungsfähig, dass generell auf einen Willen der Arbeitsvertragsparteien zur Fortsetzung der
Beschäftigung verzichtet werden könne. Entgegen der Ansicht der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit
(Beigeladene zu 3) sei der vorliegende Sachverhalt nicht demjenigen des Urteils des BSG vom 26.11.1985 (12 RK
51/83) vergleichbar, das lediglich Konstellationen betreffe, bei denen Arbeitnehmer im Insolvenzfall mit sofortiger
Wirkung einseitig durch den Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellt worden seien.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 28.11.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 1.12.2006
eingelegte Berufung des Klägers, der vorträgt: Entgegen der Auffassung des SG ergebe sich insbesondere aus dem
Urteil des BSG vom 26.11.1985 (aaO), dass von dem Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen
sei. Die vorliegend erfolgte Freistellung von der Arbeit sei nicht anders zu würdigen als eine entsprechende Erklärung
eines Insolvenzverwalters. Im Übrigen verweise er auf den Aufsatz von Schlegel, NZA 2005, 972.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Speyer vom 14.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5.10.2004
und 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2005 aufzuheben, festzustellen, dass er auch
in der Zeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war,
und festzustellen, dass er in diesem Zeitraum bei der Beklagten als freiwillig krankenversicherter Beschäftigter
einzustufen war, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 3) hat auf die unterschiedlichen Auffassungen zu der umstrittenen Rechtsfrage hingewiesen, aber
im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen zu 2), die
beigezogenen Akten des SG Speyer S 11 KR 245/05 und S 11 ER 311/05 KR sowie die Prozessakte des
vorliegenden Rechtsstreits verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger war in der Zeit vom
11.9.2004 bis zum 30.6.2005 versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem ist
antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beklagten Mitglied als freiwillig
krankenversicherter Beschäftigter (bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) war.
Die Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom
11.9.2004 bis zum 30.6.2005 ist als (mit einer Anfechtungsklage kombinierte) Feststellungsklage iSd § 55 Abs 1 Nr 1
SGG zulässig. Auch hinsichtlich der freiwilligen Versicherung als Beschäftigter in der gesetzlichen
Krankenversicherung handelt es sich um eine zulässige (kombinierte Anfechtungs- und) Feststellungsklage (§ 55 Abs
2 SGG).
Für den Kläger bestand in dem genannten Zeitraum Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bzw § 25 Abs
1 SGB III. Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit in einem Beschäftigungsverhältnis.
Da der Kläger in der Zeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 in einem solchen stand, war er in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
Kläger in diesem Zeitraum von der Arbeit freigestellt war.
Das Leistungsrecht des SGB III geht allerdings von einem anderen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses aus.
Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III voraus, dass die Arbeitsleistung tatsächlich
erbracht werden soll. Leistungsrechtlich erscheint es nämlich geboten, eine Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen, wenn dies nicht der Fall ist.
Deshalb besteht ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III nicht mehr, wenn sich die
Arbeitsvertragsparteien vergleichsweise darauf einigen, dass der Arbeitnehmer bei fortbestehender
Entgeltzahlungspflicht endgültig von der Arbeit freigestellt wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis
verzichtet (vgl BSG 28.9.1993 11 RAr 69/92, juris Rn 14). Bei einer solchen Sachlage kann trotz Fortbestehens eines
Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bestehen, wobei dieser nach
§ 143 Abs 1 SGB III während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, ruht.
Dieser Begriff des Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des SGB III kann aber nicht auf das
Beitragsrecht der Sozialversicherung einschließlich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Im
Beitragsrecht kommt dem Beschäftigungsverhältnis die Funktion zu, den Versicherungsschutz zu gewährleisten,
weshalb es regelmäßig angemessen ist, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses weitgehend an den
Merkmalen des Arbeitsverhältnisses auszurichten (Wissing in PK SGB III, 2. Auflage, § 24 Rn 6). Es widerspricht
dem Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts, eine Beitrags- und Versicherungspflicht während Zeiten der
Freistellung von der Arbeit bei fortbestehender Entgeltzahlungspflicht zu verneinen.
Dies steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG, sondern vielmehr im Einklang mit dieser (dazu im
Einzelnen Schlegel NZA 2005, 87, 89). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen vorübergehende Unterbrechungen
der tatsächlichen Arbeitsleistung den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis
fortbesteht, zB im Falle des Festhaltens am Arbeitsverhältnis mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts trotz Verhaftung
des Arbeitnehmers (BSG 18.4.1991 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236, 240). Außerdem erlangt der Arbeitnehmer den
Schutz der Sozialversicherung, wenn ihm noch vor dem erstmaligen Dienstantritt gekündigt und er von der Arbeit
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Wirksamwerden der Kündigung freigestellt wird (BSG 18.9.1973 12 RK
15/72, BSGE 36, 161, 163). Zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt es ferner nicht, wenn im
Falle der Insolvenz des Arbeitgebers eine sofortige Freistellung der Arbeitnehmer zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt und es deshalb an einer Ausübung von Weisungsrechten seitens des Arbeitgebers und
der Unterordnung des Arbeitnehmers unter diese fehlt (BSG 26.11.1985 12 RK 51/83, BSGE 59, 183, 185).
Die Urteile des BSG vom 28.9.1993 (11 RAr 69/92) und 25.4.2002 (B 11 AL 65/01 R) stehen dieser rechtlichen
Beurteilung nicht entgegen. In dem Urteil vom 28.9.1993 hat das BSG ausdrücklich festgehalten, im
beitragsrechtlichen Sinne möge es regelmäßig angemessen sein, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses
weitgehend an den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses auszurichten, auch wenn die Arbeitskraft des Versicherten
tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird (aaO juris Rn 13). Aus dem Urteil vom 25.4.2002 (aaO), das einen
Rechtsstreit wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) betraf, lässt sich für die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene
beitragsrechtliche Rechtsfrage nichts herleiten (ebenso Schlegel aaO, 972 ff). Die Unterscheidung zwischen dem
beitragsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entspricht im Übrigen auch
der neuesten Rechtsprechung des für die Arbeitslosenversicherung zuständigen 11. Senats des BSG (17.11.2005 B
11a/11 AL 69/04 R, juris Rn 10; 12.7.2006 B 11a AL 69/04 R, juris Rn 11).
Aus der Regelung des § 7 Abs 1a SGB IV lässt sich nicht folgern, dass der Fortbestand eines
Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinne trotz endgültiger Beendigung der tatsächlichen
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auf die dort geregelte Fallgruppe der Ansammlung eines Wertguthabens
beschränkt sei (ebenso Schlegel aaO, 975). Diese Bestimmung bezweckt vielmehr nur, die Fälle der
Freistellungsphase nach Erlangung eines Wertguthabens zu erfassen. Sie kann nicht als abschließende Regelung des
Fortbestehens der Versicherungspflicht trotz endgültiger Freistellung von der Arbeit gewertet werden.
Da beim Kläger demnach ein Beschäftigungsverhältnis iSd SGB IV vorlag, war er im streitgegenständlichen Zeitraum
in der Krankenversicherung freiwilliges Mitglied bei der Beklagten als Beschäftigter oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze (vgl § 29 Abs 8 Nr 1 der Satzung der Beklagten).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).