Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2008

LSG Rpf: wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen., krankengeld, arbeitsmarkt, anspruchsdauer, arbeitsunfähigkeit, verfügung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 24.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 9 AL 205/06
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 AL 39/07
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 22.02.2007 - S 9 AL 205/06 - wird aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) für eine längere Anspruchsdauer zusteht.
Der 1951 geborene Kläger war von 1989 bis 31.03.2001 bei der S AG und vom 01.04.2001 bis zur betriebsbedingten
Kündigung zum 30.11.2004 bei der F GmbH & Co KG als Lagerarbeiter beschäftigt. Zum 01.12.2004 wechselte er
zum Zwecke der Förderung seiner beruflichen Integration bzw. der Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu der Zentrum
für A gGmbH (Vertrag zwischen dem Kläger, der F GmbH & Co KG und der gGmbH vom November 2004). Der
"Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses" sah vor, dass dem Kläger von der Beklagten
Transferkurzarbeitergeld zu gewähren war, welches von der F GmbH & Co KG auf 80 % des durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelts der Monate August bis Oktober 2004 aufgestockt wurde. Der Kläger verpflichtete sich, an
betriebsinternen oder betriebsexternen Bildungs-/Trainings-/Praktikumsmaßnahmen sowie an internen und externen
Beschäftigungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Tätigkeit war befristet bis zum 30.11.2005.
Der Kläger war vom 11.08. bis 30.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Er meldete sich am 30.08.2005 arbeitslos und
beantragte am 11.10.2005 die Gewährung von Alg. Dabei gab er an, sich im Rahmen des festgestellten
Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit aus seiner letzten Beschäftigung
könne er nicht mehr ausüben. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.12.2005 Alg nach einem täglichen
Bemessungsentgelt von 111,22 EUR für 780 Kalendertage (Bescheid vom 21.10.2005).
Bei einer Beratung durch die Beklagte am 03.11.2005 wurde der Kläger zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger aufgefordert. Am 07.11.2005 verdrehte sich der Kläger
ein Knie und wurde ab 25.11.2005 arbeitsunfähig geschrieben. Bei einer Vorsprache am 02.12.2005 wies ihn die
Mitarbeiterin der Beklagten S darauf hin, dass Arbeitslosigkeit ab 01.12.2005 aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht
eingetreten sei und er bei der Krankenkasse wegen einer Krankengeldgewährung vorsprechen solle. Mit Bescheid
vom 07.12.2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 01.12.2005 wegen einer
Arbeitsaufnahme ab 01.12.2005 auf. Der Kläger sprach unter Vorlage dieses Bescheides am 12.12.2005 bei der
Mitarbeiterin der Beklagten K , vor, die eine Änderung des Aufhebungsbescheides bzw. eine Mitteilung an die
Krankenkasse für nötig erachtete. Daraufhin nahm die Beklagte den Bescheid vom 07.12.2005 zurück und hob die
Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 01.12.2005 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf.
Dem Kläger sei Krankengeld zuerkannt worden, weshalb er keinen Anspruch auf Alg habe (bestandskräftiger
Bescheid vom 14.12.2005). Vom 01.12.2005 bis zum 21.03.2006 bezog der Kläger Krankengeld.
Am 22.03.2006 meldete er sich arbeitslos und beantragte am 05.04.2006 die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom
10.04.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 22.03.2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von
119,17 EUR für 540 Kalendertage. Den Widerspruch des Klägers, der eine Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen
geltend machte, wies die Beklagte am 01.06.2006 zurück. Der Kläger sei angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit nicht
verfügbar gewesen, weshalb das Stammrecht erst ab dem 22.03.2006 entstanden sei.
Mit der am 12.06.2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung. Er hat die Klage trotz
mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht Mainz (SG) nicht begründet.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2007 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Rechtsschutzinteresse
könne im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Hiervon könne im Einzelfall ausgegangen werden, wenn das
Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme gebe, dass ihm an einer Sachentscheidung des
Gerichts nicht mehr gelegen sei. Der Kläger habe durch die Nichtbegründung der Klage zum Ausdruck gebracht, dass
er an einer sachlichen Entscheidung über sein Begehren nicht mehr interessiert sei. Im Übrigen habe die Klage nach
Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe bei seiner Vorsprache am 02.12.2005 nicht dargelegt, dass ein
Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten von mindestens 15 Stunden wöchentlich bestanden habe. Der
Anspruch sei damit nicht am 01.12.2005 entstanden.
Gegen den ihm am 07.03.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Dienstag nach Ostern, dem
10.04.2007, Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass die Klage nicht durch die fehlende Begründung unzulässig geworden sei. Aufgrund des Bescheides
der Beklagten vom 21.10.2005 habe bereits der Leistungsbezug ab 01.12.2005 festgestanden. Auch angesichts
seines Knieschadens habe er leichte Arbeiten vollschichtig ausüben können. Zudem habe er bereits im November
2005 auf Aufforderung der Beklagten einen Rehabilitationsantrag gestellt. Bei dem Beratungsgespräch am 02.12.2005
sei ihm die Verkürzung der Anspruchsdauer ab dem Jahr 2006 bekannt gewesen. Deshalb habe er Frau S
ausdrücklich danach gefragt, ob er bei einem Bezug von Krankengeld Nachteile habe. Frau S habe seine Frage
jedoch verneint. Bei einem weiteren Gespräch am 05. oder 07.12.2005, bei dem er von seiner Tochter begleitet
worden sei, habe ihm eine andere Sachbearbeiterin die selbe Auskunft erteilt. Diese Sachbearbeiterin habe dies
nochmals in einem späteren Telefongespräch mit Frau K bestätigt. Auf diese Auskünfte habe er sich verlassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 22.02.2007 - S 9 AL 205/06 - sowie den Bescheid der Beklagten
vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld
ab 22.03.2006 für 780 Kalendertage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klage nicht unzulässig geworden sei. Allerdings sei der Anspruch auf Alg
erst am 22.03.2006 entstanden, weshalb die an diesem Tag geltende Rechtslage maßgebend sei. Die Mitarbeiterin S
habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 02.12.2005 zutreffend nicht entgegengenommen und den Kläger auf
eine Vorsprache bei der Beschäftigungsgesellschaft verwiesen. Sie habe den Kläger darüber aufgeklärt, dass keine
Arbeitslosigkeit eingetreten sei und dass er einen Anspruch auf Krankengeld habe. Eine weitere Vorsprache des
Klägers am 05. oder 07.12.2005 sei nicht nachgewiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Sache ist an das SG
zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene
Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Das SG durfte die Klage nicht wegen eines fehlenden
Rechtsschutzinteresses als unzulässig abweisen. Es hätte vielmehr eine Sachentscheidung treffen müssen.
Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das schutzwürdige Vertrauen an der Rechtsverfolgung zu verstehen. Dieses
muss bei Erlass der Entscheidung vorliegen. An ihm fehlt es, wenn der geltend gemachte Anspruch die
Rechtsposition des Rechtsuchenden weder gegenwärtig noch künftig verbessern würde (Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 22.09.1981 - 1 RK 31/80 -, SozR 1500 § 53 Nr. 2). Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das
Rechtsschutzinteresse im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen kann. Vom Wegfall eines ursprünglich
gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall dann ausgehen, wenn das Verhalten eines
rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass er eine Sachentscheidung des
Gerichts nicht mehr will. Dies setzt jedoch voraus, dass nach dem prozessualen Verhalten des Beteiligten konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des
Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR
2662/95 -, veröffentlicht in Juris). Solche konkreten Anhaltspunkte, die aufgrund der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
(GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie notwendig sind, waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die fehlende
Klagebegründung allein durfte das SG nicht zum Anlass nehmen, ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu
verneinen.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beschaffung des Tatsachenstoffs auf die Mitwirkung der
Beteiligten angewiesen (vgl. § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG). Die Beteiligten sollen in der Klage die zur Begründung
des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 92 Satz 2 SGG). Der Vorsitzende hat nach § 106
Abs. 1 und § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Dass nach § 92 Satz 2 SGG die Tatsachen zur
Begründung des Anspruchs im prozessrechtlichen und im materiell-rechtlichen Sinn angegeben werden sollen,
begründet keine Beweisführungspflicht des Klägers. So ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger seine
Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt trotz Aufforderung durch das Gericht nicht im Einzelnen dargelegt
hat. Die Vorschrift weist nur darauf hin, dass der Kläger ebenso wie die anderen Beteiligten gehalten ist, das Gericht
bei dessen Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zu unterstützen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur
Sozialgerichtsbarkeit, § 92 Nr. 2, § 103 Nr. 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 92 RdNr. 6).
Die Weigerung eines Beteiligten, in zumutbarer Weise am Verfahren mitzuwirken, entbindet das Gericht nicht von der
Amtsermittlungspflicht; es muss vielmehr versuchen, die erforderlichen Ermittlungen selbst anzustellen. Fehlende
Ermittlungen der Beklagten hat das Gericht im Rahmen des Gerichtsverfahrens nachzuholen (BSG, Urteil vom
02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R -, SozR 4-1500 § 128 Nr. 5; Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R -, SozR 4-1500
§ 103 Nr. 5).
Auch eine unbegründete Klage darf das SG nicht als quasi unsubstantiiert als unzulässig abweisen. Es muss
vielmehr grundsätzlich die für eine Entscheidung in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebenden
Tatsachen ermitteln und feststellen. Dabei ist der maßgebende Sachverhalt unter Berücksichtigung der
Verwaltungsakte aufzuklären. Bei rechtskundig Vertretenen ist ein Minimum an Vorbringen nur zu fordern, um
"Ermittlungen ins Blaue hinein" zu verhindern. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG)
bedeutet nämlich nicht, dass die Gerichte auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in
Ermittlungen eintreten müssten; eine Überprüfung ist nur insoweit erforderlich, als substantiierte Einwände erhoben
worden sind (BSG, Urteil vom 08.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -, SozR 4-2500 § 72 Nr. 2).
Der Kläger hat in seiner Widerspruchsbegründung auf die Bewilligung von Alg ab dem 01.12.2005 für eine
Anspruchdauer von 780 Kalendertagen hingewiesen. Damit hat er seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass
sein ab 22.03.2006 geltend gemachter Anspruch bereits am 01.12.2005 entstanden ist. Dann wären gemäß § 434l
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III; in der Fassung (i.d.F.) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003, BGBl I 3002) die Regelungen des § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung
anzuwenden, die eine Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen rechtfertigten. Der Kläger hat hinreichend verdeutlicht,
auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sein Begehren gegründet wurde. Ein weiteres Vorbringen
des Prozessbevollmächtigten des Klägers war nicht zu fordern. Das SG kann von dem Kläger oder von seinem
Prozessbevollmächtigten nicht verlangen, das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgebrachte nochmals im
Klageverfahren zu wiederholen, auf gerichtliche Hinweisschreiben vorzutragen oder die Klage zurückzunehmen. Das
Gesetz stellt dem Gericht die Möglichkeiten zur Verfügung, im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der
Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Klägers zu einem Erörterungstermin oder zur
mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 106 Abs. 3 Nr. 7, § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht im Ermessen des Senats. Von ihr ist nur ausnahmsweise
Gebrauch zu machen. Die zur Zurückverweisung berechtigenden Tatbestände des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGG
zielen jedoch darauf ab, den Beteiligten zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten. Im vorliegenden Fall gebietet es die
Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und der Tatsachenfeststellung in zwei
Rechtszügen, den Verlust einer Instanz für den Kläger zu vermeiden.
Das SG wird zu entscheiden haben, ob am 01.12.2005 ein Stammrecht auf Alg entstanden war. Zu unterscheiden ist
zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung (dem Stammrecht) und dem Leistungsanspruch im engeren Sinne,
also dem Anspruch auf Zahlung der Leistung (Zahlungsanspruch). Während das Stammrecht entsteht, sobald die
materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Bewilligungsbescheid der Anspruch auf
Alg für den Einzelfall konkretisiert (Zahlbarmachung). Der Bewilligungsbescheid begründet also nicht das Stammrecht;
der Erwerb des Stammrechts ist vielmehr Grund der jeweiligen Bewilligung (BSG, Urteil vom 08.12.1994 - B 11 RAr
41/94 -, SozR 3-4100 § 100 Nr. 5). Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 betraf die Aufhebung der Bewilligung
eines konkreten Anspruchs auf Zahlung von Alg. Ob der Kläger am 01.12.2005 arbeitslos war (§ 118 Abs. 1 Nr. 1
SGB III i.d.F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848),
insbesondere den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit; § 119 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 5 SGB III i.d.F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003,
BGBl I 2848), hängt davon ab, ob er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
ausüben konnte und durfte (§ 119 Abs. 5 SGB III, § 121 SGB III i.d.F. des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607). Allein aufgrund einer ärztlich bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit konnte nicht von mangelnder Verfügbarkeit ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.1995
- B 11 RAr 35/95 -, SozR 3-4100 § 105b Nr. 2). Dabei ist die Beklagte verpflichtet, den gesundheitlichen Zustand und
das tatsächliche Leistungsvermögen eigenständig zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R -,
veröffentlicht in Juris). Das Ruhen des Alg-Anspruchs wegen des zuerkannten Anspruchs auf Krankengeld (§ 142
Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB III i.d.F. des Art. 3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001, BGBl I 1046) führt nicht zu einem Verlust des Stammrechts, da
keiner der in § 128 SGB III (i.d.F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23.12.2003, BGBl I 2848) abschließend aufgeführten Tatbestände erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.