Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2005

LSG Mainz: schutz der familie, visum, aufenthaltserlaubnis, ausländer, einreise, besitz, beratung, ergänzung, wirt, berechtigung

Sozialrecht
LSG
Mainz
17.02.2005
L 5 EG 1/04
Visum steht Aufenthaltserlaubnis bei Erziehungsgeld nicht gleich
T E N O R
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom
8.6.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D
Umstritten ist ein Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für die
Zeit vom 9.3. bis 31.5.2002.
Die 1970 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie ist Mutter ihrer am 2002 geborenen
Tochter A und seit dem 12.5.2000 mit dem 1958 geborenen V W verheiratet, der als Spätaussiedler
anerkannt ist. Beide reisten am 9.3.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Klägerin wurde
hierzu ein Visum, gültig vom 22.2. bis zum 21.5.2002, mit folgendem Zusatz erteilt: „Gilt zur gemeinsamen
Einreise mit W V , geb am 58. Gültig nur bei Fortbestand der Ehe mit W V , geb am 58“.
Mit Bescheid des Arbeitsamts Montabaur vom 25.4.2002 wurde dem Ehemann der Klägerin
Eingliederungshilfe für die Zeit vom 11.3. bis zum 6.9.2002 zuerkannt. Ein Antrag der Klägerin auf diese
Leistung wurde vom Arbeitsamt Westerburg durch Bescheid vom 17.4.2002 abgelehnt. Zur Begründung
hieß es, Anspruch auf Eingliederungshilfe habe nur, wer Spätaussiedler iSd § 4 Bundesver-
triebenengesetz (BVFG) oder Ehegatte bzw Abkömmling nach § 7 Abs 2 BVFG sei; diese Voraussetzung
habe die Klägerin bisher nicht nachgewiesen und erfülle sie nach dem vorgelegten Registrierschein nicht.
Mit am 26.4.2002 bei der Kreisverwaltung für den Westerwaldkreis eingegangenem ausgefülltem
Formular beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsgeld für A . Der Beklagte bewilligte der
Klägerin, der am 18.6.2002 eine bis zum 17.6.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, mit
Bescheid vom 28.6.2002 ab dem 1.6.2002 Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 €. Zur
Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.6.2002 habe
die Klägerin gemäß § 1 Abs 6 BErzGG Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem 1.6.2002.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe auch für die Zeit
ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1.6.2002 Erziehungsgeld zu. Durch
Widerspruchsbescheid vom 28.8.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß
es: Nach § 1 Abs 6 BErzGG erhalte ein Ausländer mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Erziehungsgeld nach Maßgabe von § 1 Abs 1 bis 5 BErzGG. Die Klägerin gehöre als russische
Staatsangehörige nicht diesem Personenkreis an. Ein anderer Ausländer sei anspruchsberechtigt, wenn
er ua eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Da dies bei der Klägerin erst ab dem 18.6.2002 der Fall sei, stehe
ihr Erziehungsgeld für die Zeit vor dem 1.6.2002 nicht zu. Zwar führe ein Visum, das zum Zweck der
Familienzusammenführung ausgestellt sei, ebenfalls zur Gewährung von Erziehungsgeld. Diese
Voraussetzung sei aber bei der Klägerin nicht gegeben, da diese mit ihrem Ehemann gemeinsam nach
Deutschland eingereist sei und nicht im Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung.
Am 18.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie Erziehungsgeld für die Zeit vom 9.3. bis
zum 31.5.2002 beantragt hat. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 8.6.2004 abgewiesen
und zur Begründung dargelegt: Der Klägerin stehe für den streitigen Zeitraum kein Erziehungsgeld zu, da
sie seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Nicht ausreichend sei, dass der Ausländer einen
materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Vielmehr komme der
Entscheidung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung zu. Ein Aufenthaltstitel wirke selbst dann nicht
zeitlich zurück, wenn der Beginn der Geltungsdauer des Titels auf einen Zeitpunkt vor seiner tatsächlichen
Erteilung zurückreiche (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG -, 2.10.1997, 14 REg 1/97). § 1 Abs 6
Satz 4 BErzGG gelte nicht für eine erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Schließlich lasse sich ein
für die Klägerin günstiges Ergebnis auch nicht aus Nr 1.11 Abs 7 der Richtlinien zur Durchführung des
BErzGG herleiten. Hiernach reiche ein Sichtvermerk (Visum) als Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erziehungsgeld aus, wenn es zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellt ist. Über ein
solches Visum habe die Klägerin nicht verfügt; ihr sei vielmehr ein Visum zur gemeinsamen Einreise mit
ihrem Ehemann erteilt worden. Im Übrigen stehe Nr 1.11 Abs 7 der Richtlinien im Widerspruch zu der
gesetzlichen Regelung des § 1 Abs 6 BErzGG, sodass ein Visum in keinem Fall für einen Anspruch auf
Erziehungsgeld ausreiche.
Gegen dieses ihr am 22.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.7.2004 beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor: Das SG habe verkannt, dass das ihr
erteilte Visum einem Visum zur Familienzusammenführung gleichzustellen sei. Soweit das SG ausgeführt
habe, der „Besitz“ eines Visums setze einen vorherigen berechtigenden Akt der Ausländerbehörde
voraus, verkenne es, dass es in ihrem Fall einen vorherigen konstituierenden Zustimmungsakt einer
obersten Bundesbehörde gegeben habe, auf dessen Grundlage sie im Besitz eines Visums gewesen sei,
welches in seinem Regelungsgehalt dem Visum zur Familienzusammenführung entspreche. Aus diesen
Gründen überzeugten auch die Ausführungen des SG zu § 69 Abs 3 AuslG nicht. Das SG habe ferner die
Außenwirkung von Nr 1.11 Abs 7 der Richtlinien zur Durchführung des BErzGG verkannt. Diese Regelung
sei im Zuge des Schließens planwidriger Regelungslücken des BErzGG erlassen worden. Nach der
Verabschiedung des Gesetzes sei klar geworden, dass mit der im Gesetz beschlossenen Regelung der
Leistungsbezug von der Bearbeitungsdauer bei der Ausländerbehörde abhänge. Die Bearbeitungsdauer
sei jedoch in verschiedener Hinsicht Argument für die Lockerung von Regelungen. Der Schwebezustand,
in dem sie sich nach der Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnis befunden habe, sei von ihr nicht zu
beeinflussen gewesen. Art 6 und Art 3 Grundgesetz (GG) geböten ihre Gleichstellung gegenüber den
Fällen der Familienzusammenführung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 8.6.2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28.6.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr
Erziehungsgeld für die Zeit vom 9.3. bis zum 31.5.2002 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Auffassung der Klägerin, die Zustimmung der Ausländerbehörde sei durch die
Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der Einbeziehung der Klägerin in den
Aufnahmebescheid ihres Ehemannes bzw dessen Eltern substituiert, könne nicht gefolgt werden. Die
Klägerin habe zur gemeinsamen Einreise mit ihrem Ehemann nur ein – auf drei Monate – befristetes
Visum erhalten, um in dieser Zeit die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen
Aufenthalt in Deutschland regeln zu können. Dies gehe aus der Verteilbescheinigung zum Registerschein
Nr VIII B3/SU – 755779/6 hervor. Eine Bescheinigung nach § 15 BVFG sei nicht vorgelegt worden; nach
der Sach- und Rechtslage, soweit ihm diese bekannt sei, könne die Klägerin eine solche auch nicht
erhalten. Da das ausländerrechtliche Bleiberecht erst mit der Aufenthaltserlaubnis vom 18.6.2002 geregelt
worden sei, könne der Klägerin erst ab Juni 2002 Erziehungsgeld gewährt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte
verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des
angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG), wobei er Folgendes ergänzt:
Der Klägerin steht für die Zeit vom 9.3. bis 31.5.2002 kein Erziehungsgeld zu. Nach § 1 Abs 6 Satz 2
BErzGG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.2001 (BGBl I, S 3358) ist ein
Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines der Vertragsstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes hat, anspruchsberechtigt, wenn 1. er eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, 3. das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist. Maßgebend ist dabei nach
§ 1 Abs 6 Satz 3 BErzGG der Monat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten. Im Falle der
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird nach § 1
Abs 6 Satz 4 BErzGG Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG) bewilligt, wenn der
Aufenthalt nach § 69 Abs 3 AuslG als erlaubt gegolten hat.
Aus § 1 Abs 6 Satz 2 iVm Abs 3 BErzGG ergibt sich eindeutig, dass der Klägerin nach den gesetzlichen
Regelungen für die Zeit vor dem 1.6.2002 kein Erziehungsgeld zusteht. Bei ihr geht es nicht um die
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Das ihr erteilte
Visum kann nach den eindeutigen gesetzlichen Vorschriften einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichgestellt
werden. Die Richtlinien zum Erziehungsgeld sind nur verwaltungsinterner Natur und generell nicht
geeignet, nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegebene Rechtsansprüche auszulösen.
Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG. Die Differenzierung nach dem
im Aufenthaltstitel verkörperten Grad der Verfestigung des Aufenthaltsrechts ist in Ansehung des dem
BErzGG zu Grunde liegenden Sachprogramms nicht sachwidrig (BSG, 23.9.2004, B 10 EG 3/04 R). Der
Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG ist dadurch Rechnung getragen, dass der verfassungsrechtliche Schutz
der Familie schon bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist (BSG,
30.4.1991, 4 REg 14/90).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung ‑