Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2006

LSG Rpf: krankenversicherung, beitragsbemessung, altersgrenze, aktiven, beitragsberechnung, ruhegehalt, beamtenverhältnis, invalidität, versicherungspflicht, versorgung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Trier S 5 KR 77/04 Tr
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 25/05
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.1.2005 wird hinsichtlich der Beiträge zur
Krankenversicherung zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten. Dabei geht es darum, ob die
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes ihres Ehemanns nach § 14a Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge mitzuberücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit 1988 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Nach § 22 Abs 2d der Satzung
der Beklagten wird für Personen, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend von einem nicht getrennt lebenden
Ehegatten bestritten wird, für die Beitragsbemessung die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten zugrunde gelegt,
wenn der Lebensunterhalt überwiegend von den Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bestritten wird und
dieser nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Mit Bescheid vom 10.2.2004 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1.1.2004 die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung neu nach einem ermäßigten Beitragssatz von 13,2 % fest, wobei der Beitragsbemessung das
Ruhegehalt des Ehemanns der Klägers einschließlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §
14a BeamtVG zugrunde gelegt wurde. Die Beklagte wies den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 23.6.2004 zurück. Zur Begründung hieß es: Das Ruhegehalt gehöre zu den Einnahmen
zum Lebensunterhalt und sei demzufolge der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Entsprechendes gelte für die
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG, die Bestandteil des Ruhegehalts und zu den
Einnahmen des Lebensunterhalts zu zählen sei.
Am 5.7.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 1a des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) blieben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
übergangsweise gewährte Bezüge außer Betracht. Um solche handele es sich bei der vorübergehenden Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG.
Durch Urteil vom 12.1.2005 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zur
Begründung nehme die Kammer Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Zu den "lediglich
übergangsweise gezahlten Bezügen" iSd § 229 Abs 1 Nr 1a SGB V gehöre vor allem das Übergangsgeld nach § 47
BeamtVG, das einem nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten längstens für sechs Monate gezahlt werde. Mit
solchen (eigenständigen) Bezügen solle ersichtlich ein bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem (aktiven)
Beamtenverhältnis auftretender erhöhter Bedarf ausgeglichen werden, der mit der Umstellung auf die geänderten
beruflichen Verhältnisse verbunden sei. Zudem sprächen für die Nichtberücksichtigung solcher nur vorübergehend
gewährter Bezüge auch Praktikabilitätserwägungen, wonach kurzfristige Beitragsneuberechnungen und –
festsetzungen tunlichst vermieden werden sollten. Demgegenüber könne die vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes schon von der möglichen Dauer her nicht mehr den "übergangsweise" gewährten Bezügen
zugerechnet werden, weil darunter jedenfalls keine Bezüge fielen, die in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum
oder sogar über viele Jahre gezahlt würden, wie es bei der Erhöhung nach § 14a BeamtVG der Fall sei.
Gegen dieses ihr am 26.1.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.2.2005 beim Landessozialgericht Rheinland-
Pfalz eingelegte Berufung der Klägerin. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.1.2006 den
Rechtsstreit, soweit er Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung betrifft, vom anhängigen Verfahren abgetrennt.
Die Klägerin trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei der vorübergehenden Erhöhung des
Ruhegehaltsatzes nach § 14a BeamtVG um privilegierte Bezüge iSd § 299 Abs 1 Nr 1a SGB V. Die vorübergehende
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG erfülle einen vergleichbaren Zweck wie das Übergangsgeld
nach § 47 BeamtVG. Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG sei es, unvorhersehbare und unfreiwillige
Einkommenseinbußen des Beamten abzufedern, da Voraussetzung ua Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 1
Bundesbeamtengesetz (BBG) oder das Erreichen einer besonderen Altersgrenze sei. Mit dieser Leistung solle auch
ein erhöhter Bedarf ausgeglichen werden. Weder dem Gesetzestext noch dem Zweck der Regelung des § 229 Abs 1
Nr 1a SGB V sei zu entnehmen, dass es sich bei den dort privilegierten, lediglich übergangsweise gewährten Bezügen
um solche handeln müsse, die längstens für sechs Monate zu gewähren seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Trier vom 12.1.2005 aufzuheben sowie den Bescheid der
Beklagten vom 10.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2004 insoweit aufzuheben, als
Beiträge ausgehend von der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG erhoben wurden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im vorliegenden Urteil nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Abtrennung
hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nur über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Insoweit ist die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage nicht begründet.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG). Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Recht hat die Beklagte die Erhöhung des
Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Diese Vorschrift soll versorgungsrechtlich diejenigen Nachteile ausgleichen, die wegen der unterschiedlichen
Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung für die Zeit
eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Invalidität und
Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfang
ausgeschöpft werden können. Die "Versorgungslücke" wird dadurch geschlossen, dass für jeweils 12 Kalendermonate
einer Pflichtversicherung der Ruhegehaltssatz vorübergehend in der Regel bis zum Bezug der Altersgrenze – um
0,95667 vH erhöht wird. Die Vorschrift berücksichtigt solche Zeiten, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, ohne dass zeitgleich zu der
beamtenrechtlichen Versorgung auch eine Leistungspflicht des Trägers der Rentenversicherung entstanden ist (zum
Ganzen Plog/Wiedow, Kommmentar zum BBG mit BeamtVG, § 14a BeamtVG, Rz 2).
Bei der Erhöhung nach § 14a BeamtVG handelt es sich nicht um bei der Höhe des Beitrags zur freiwilligen
Krankenversicherung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1a SGB nicht ansatzfähige "lediglich übergangsweise gewährte
Bezüge". Unter "übergangsweisen Bezügen" ist vor allem das Übergangsgeld des § 47 BeamtVG zu verstehen (BSG
18.12.1984 12 RK 27/84, SozR 2200 § 580 Nr 24). Solche Bezüge sollen einen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem
aktiven Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer besonderen Altersgrenze auftretenden
vorübergehend erhöhten Bedarf ausgleichen, der mit der Umstellung auf die geänderten beruflichen Verhältnisse
verbunden ist. Leistungen, die in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum gewährt werden, fallen demgegenüber
nicht hierunter (BSG, aaO). Dazu zählt die Erhöhung nach § 14a BeamtVG. Dafür, die vorübergehende Erhöhung nach
§ 14a BeamtVG der Beitragsberechnung zu unterwerfen, spricht auch, dass sie keine eigenständige zusätzliche
Leistung darstellt, sondern mit den übrigen Versorgungsbezügen eine Einheit bildet (vgl BSG, aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.