Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.04.2002

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 1 AL 441/00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 AL 171/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 – S 1 AL 441/00 –
aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Insolvenzgeld zu gewähren.
Der 1958 geborene Klägerin war bis Januar 2000 bei der Firma KGmbH beschäftigt.
Am 17.02.1999 stellte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer Dipl.-Ing. H K beim Amtsgericht Ludwigshafen den
Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH unter Anordnung der Eigenverwaltung zu eröffnen. Er
wies darauf hin, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Die Banklinien seien voll ausgeschöpft und die
Kreditgeber nicht mehr bereit, weitere Darlehen zu gewähren. Die fälligen Löhne und Gehälter könnten nicht mehr
gezahlt werden. Die Gesellschaft sei außerdem überschuldet. Trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sei aber
eine die Kosten des Verfahrens deckende, verfügbare Masse vorhanden. Das Unternehmen sei sanierungsfähig und
sanierungswürdig.
Durch Beschluss vom 18.02.1999 ließ das Amtsgericht Ludwigshafen den Antrag zu, ordnete die vorläufige
Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Insolvenzordnung an und erließ eine Verfügungsbeschränkung in Form eines
eingeschränkten Verfügungsverbots. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt D bestellt.
Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom
30.04.1999 mit Wirkung ab 01.05.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, da diese überschuldet
und zahlungsunfähig sei. Es ordnete die Eigenverwaltung der GmbH an und ernannte den vorläufigen
Insolvenzverwalter zum Sachwalter.
Durch Beschluss vom 05.07.1999 genehmigte das Amtsgericht Ludwigshafen den von der GmbH vorgelegten
Insolvenzplan vom 22.05.1999 mit den im Termin vom 25.06.1999 protokollierten Änderungen.
Schließlich hob das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.07.1999 das Insolvenzverfahren auf. Es ordnete an, die
Erfüllung des Insolvenzplanes zu überwachen und gewisse Rechtsgeschäfte der GmbH nur mit Zustimmung des
Sachwalters wirksam werden zu lassen.
Grundlage der o.g. Entscheidungen war im Wesentlichen ein Gutachten des Rechtsanwalts D vom 28.04.1999. In
diesem wurde ausgeführt, dass während des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Vorgriff auf den Insolvenzplan
betriebliche Umstrukturierungen erfolgt seien, die Kostenaquise in Gang gebracht und die Modernisierung der
Betriebsdatenerfassung in die Wege geleitet worden sei. Durch eine Vereinbarung mit der StadtsparkasseF sei die
Liquidität der Schuldnerin hergestellt. Die Voraussetzungen für eine rentable Unternehmensfortführung seien
geschaffen; der vorzulegende Insolvenzplan greife die Maßnahmen auf und führe sie in der Zukunft fort. Aus seiner
Sicht sei eine Unternehmensfortführung zur Zeit gesichert.
Am 28.12.1999 stellte der Geschäftsführer der GmbH mit Zustimmung des Sachwalters einen neuen Insolvenzantrag.
Die Firma sei außerstande, die nach dem Insolvenzplan geforderten Zahlungen am ersten Fälligkeitstermin
31.12.1999 zu erbringen. Damit entfalle die Stundungswirkung des Insolvenzplans insgesamt, so dass alle zur
planmäßigen Befriedigung vorgesehenen Verbindlichkeiten uneingeschränkt fällig seien. Die von der Stadtsparkasse F
zur Sanierung des Unternehmens bereitgestellten Mittel seinen bereits aufgebraucht. Zukünftige
Sanierungsaufwendungen würden vor allem wegen der zunächst ineffizienten Produktion und dem damit verbundenen
negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit den eingeplanten Umfang erheblich übersteigen. Selbst die
zukünftig anfallenden Löhne und Gehälter sowie sonstige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seinen nicht
mehr aufzubringen.
Durch Beschluss vom 29.12.1999 eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen erneut das Insolvenzverfahren ab
01.01.2000.
Am 18.05.1999 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.02.1999 bis
30.04.1999. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 7.682,27 DM bewilligt.
Aufgrund des zweiten Insolvenzantrags vom 28.12.1999 beantragte die Klägerin erneut Insolvenzgeld am 03.02.2000
bzw. 08.02.2000 für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000.
Mit Bescheid vom 21.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2000 lehnte die Beklagte den
Antrag ab. Bereits am 01.05.1999 sei ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Zwar sei
dieses Insolvenzverfahren aufgehoben worden; die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sei jedoch nicht wieder
eingetreten. Erst nach wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit könne jedoch bei erneuter Zahlungsunfähigkeit ein
weiteres Insolvenzereignis bejaht werden.
Auf die am 19.06.2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 19.06.2001 den Bescheid der
Beklagten vom 21.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2000 aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin Insolvenzgeld für Dezember 1999 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin
habe einen Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld für Dezember 1999. Die entgegenstehenden Bescheide der
Beklagten seien aufzuheben, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §
183 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) seien erfüllt. Die Wiedereröffnung des
Insolvenzverfahrens am 01.01.2000 stelle einen erneuten Versicherungsfall im Sinne des § 183 SGB III dar. Aufgrund
des ersten Insolvenzantrags sei ein Insolvenzplan erstellt worden. Dieser habe die Weiterführung der GmbH
ermöglicht. Zwar seien bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters möglich gewesen.
Vorraussetzung für den Sanierungsplan sei aber die wenigstens teilweise Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens gewesen. Dies müsse bei der Auslegung des § 183 SGB III berücksichtigt werden. Insoweit sei davon
auszugehen, dass nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und Genehmigung des Insolvenzplanes durch das
Amtsgericht die Zahlungsfähigkeit der GmbH wiederhergestellt worden sei, so dass ein erneuter Versicherungsfall der
Insolvenz zum 01.01.2000 möglich gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Insolvenzgeldes an die
Klägerin für den Monat Dezember 1999 nach § 183 SGB III seien auch erfüllt.
Gegen das am 25.09.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.10.2001 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 30.04.1999 sei mit Wirkung zum 01.05.1999 das
Insolvenzverfahren in Bezug auf die GmbH wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zwar
habe das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 16.07.1999 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Trotz der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Zahlungsfähigkeit der o.g. Firma jedoch nicht wieder hergestellt worden.
Ein weiteres Insolvenzereignis am 01.01.2000 könne deshalb nicht bejaht werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie trägt vor:
Wesentliches Ziel bei der Reformierung des Insolvenzrechts sei die Stärkung der Möglichkeiten zur Sanierung eines
Unternehmens bei Zahlungsunfähigkeit und damit die Abwendung der Zerschlagung von Vermögenswerten gewesen.
Die Argumentation der Beklagten lasse sich mit der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, die Unternehmen zu
sanieren anstatt zu liquidieren, nicht vereinbaren. Insoweit verweise sie auf das sozialgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und die Kläger
betreffende Leistungsakte (Stamm-/Kunden-Nr.: Insg 2891) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von
Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das Urteil des SG Speyer vom19.06.2001 ist aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden 3 Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Die Klägerin war bis zum 10.01.2000 Arbeitnehmerin einer GmbH. Über das Vermögen dieser Firma wurde erstmals
durch Beschluss vom 30.04.1999 mit Wirkung ab 01.05.1999 das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Dieses Insolvenzereignis ist der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzgeld zugrunde zu
legen. Aufgrund dieses Insolvenzereignisses hat die Klägerin bereits Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.02.1999 bis
30.04.1999 erhalten. Anspruch auf Insolvenzgeld hat die Klägerin für den Monat Dezember 1999 nicht aufgrund des
weiteren Insolvenzantrags vom 28.12.1999.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das (weitere) Insolvenzereignis vom 01.01.2000 maßgeblich für den Anspruch der
Klägerin auf die Gewährung von Insolvenzgeld wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bei einer Aufeinanderfolge mehrerer Insolvenzereignisse ist im Grundsatz das zeitlich Erste für den
Insolvenzgeldanspruch maßgeblich (ständige Rechtsprechung zur Konkursordnung: vgl. BSG E 41, 121; BSG SozR
4100 § 141 e Nr. 3). Dadurch soll ein Missbrauch der Versicherung vermieden werden. Außerdem wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer, der bei einem insolventen Arbeitgeber in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit seine Arbeit fortsetzt, nicht als schutzwürdig gilt (BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 27). Deshalb
begründen spätere Insolvenzereignisse bei dem gleichen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf
Insolvenzgeld (Schmidt in Wissing, § 383 Rz. 28).
Ein erneutes Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III ist nur dann für die Gewährung des
Insolvenzgeldes maßgebend, wenn sich nach dem ersten Insolvenzereignis die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Arbeitgebers wieder so weit gebessert haben, dass die damals vorliegende Insolvenz beseitigt war und diese erst
durch spätere Ereignisse erneut herbeigeführt wurde (BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 6 zur Konkursordnung). Von einem
Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die Betriebstätigkeit für mehrere Monate
wieder aufgenommen wird und der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht wieder nachkommt (BSG SozR 4100 § 141
Nr. 43 zur Konkursordnung).
Im Übrigen ist jedoch streitig, wann von einem Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers auszugehen ist
(vgl. dazu Peters-Langer in Gagel, SGB III § 183 RNr. 52). Nach der Neuordnung des Konkursrechts durch die
Insolvenzordnung erscheint jedoch wesentlich die Einhaltung des Insolvenzplanes zu sein (§ 217 ff Insolvenzordnung
[InsO]). Das gilt jedenfalls insoweit, als ein Insolvenzplan in Abweichung von den Vorschriften der InsO erstellt wird (§
217 letzter Halbsatz InsO). Der Insolvenzplan soll nämlich die Sanierung des Unternehmens durch eine von den
gesetzlichen Regeln abweichende Festlegung hinsichtlich der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger
und der Insolvenzgläubiger und hinsichtlich der Haftung des Schuldners bewirken (Smid/Rattunde, InsO, § 217 RNr.
4). Ein Insolvenzplan will, über die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinaus, die Sanierung des Schuldners
gewährleisten. Wird also der Insolvenzplan – zumindest über einen gewissen Zeitraum – eingehalten, wird man das
zweite Insolvenzereignis als Grundlage des Anspruchs auf Gewährung von Insolvenzgeld ansehen können.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Amtsgericht Ludwigshafen genehmigte
durch Beschluss vom 05.07.1999 den von der GmbH vorgelegten Insolvenzplan und ordnete die Überwachung der
Erfüllung dieses Planes an. Aufgrund des Insolvenzplans konnten zwar die Löhne und Gehälter zunächst weiter
gezahlt werden. Auch konnten erste Sanierungsmaßnahmen aufgrund einer Finanzierung durch die Stadtsparkasse F
durchgeführt werden. Allerdings reichten die freien Zahlungsmittel der GmbH nicht aus, um die offenen
Neuverbindlichkeiten seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung der Planverbindlichkeiten per 31.12.1999
zu tilgen. Da die geforderten Zahlungen bereits zum ersten Fälligkeitstermin am 31.12.1999 nicht eingehalten werden
konnten entfiel die Stundungswirkung des Insolvenzplans und alle zur planmäßigen Befriedigung vorgesehenen
Verbindlichkeiten wurden uneingeschränkt fällig. In diesem Fall kann an das "zweite Insolvenzereignis" vom
01.01.2000 nicht angeknüpft werden.
Die Voraussetzungen des § 183 Abs. 2 SGB III liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht in Unkenntnis des
Insolvenzereignisses vom 01.05.1999 weitergearbeitet. Dies zeigt bereits die Gewährung von Insolvenzgeld an die
Klägerin vom 01.12.1999 bis 30.04.1999.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.