Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.02.2011

LSG Rpf: unternehmen, versicherungsschutz, unternehmer, arbeitsunfall, ausführung, abgrenzung, abhängigkeit, versicherter, unfallversicherung, arbeitsmarkt

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 23.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 9 U 65/08
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 4 U 164/10
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 05.03.2010 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren sind.
Die am 1975 geborene Klägerin zu 1. ist die Witwe, der am 2005 geborene Kläger zu 2. der Sohn des am 1975
geborenen und am 2007 verstorbenen D B (im folgenden V). Die Klägerin zu 1. ist die Nichte der L C , die mit ihren
Töchtern D C und W S , den Cousinen der Klägerin zu 1., Miteigentümerin eines mit einem Wochenendhaus bebauten
ca. 16 Kilometer von P entfernten Grundstücks ist. Die Miteigentumsanteile entfallen zu 3/4 auf L C und zu je 1/8 auf
D C und W S. V. war nicht mit den Eigentümerinnen des Grundstücks verwandt.
Auf dem mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstück befanden sich über 20 Jahre alte Nadelbäume, die zum
Teil eine Höhe von über 20 Metern aufwiesen. Da ein Teil der Bäume die zu einem am Grundstück gelegenen Weg
zugewandte Mauer bereits beschädigt hatte, trat L C über ihren Schwiegersohn G S an V. mit der Bitte heran, die
Bäume zu fällen.
Dieser erklärte sich nach Besichtigung des Grundstücks hierzu bereit. Frau L C ging dabei davon aus, dass V. als
Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (Ausbildungshelfer in der Rettungshundestaffel) und aufgrund des Umstandes,
dass er zuweilen in früheren Jahren mit seinem Vater bereits Baumfällarbeiten durchgeführt hatte, hierzu in der Lage
sei. Über Befähigungsnachweise für derartige Tätigkeiten, etwa für den Umgang mit Motorsägen, verfügte er nicht.
Von Beruf war V. medizinisch-technischer Assistent.
V. sollte für die Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Frau L C hatte sich in diesem Zusammenhang bereit erklärt, für den
Kläger zu 2. Bekleidung (Winterausstattung) zu kaufen. Im Übrigen war vereinbart worden, dass das gefällte Holz
innerhalb der Verwandtschaft verbraucht werden sollte. Frau L C hatte für das Fällen der Bäume keinen festen Termin
vorgegeben. Dies sollte vielmehr dem Kläger überlassen bleiben.
Am Morgen des 22.09.2007 wurde mit den Baumfällarbeiten begonnen, wobei V. die Baumfällarbeiten durchführte und
hierbei von der Klägerin zu 1. sowie deren Vater unterstützt wurde. Die Motorsäge, die dabei zum Einsatz kam, stand
in seinem und im Miteigentum seines Bruders.
Nach Beginn der Baumfällarbeiten verunfallte V, wobei der Unfall weder von der Klägerin zu 1. noch von deren Vater
beobachtet wurde. V wurde mit schweren Kopfverletzungen, an denen er später verstarb, auf dem Boden unter einem
Baum liegend aufgefunden.
Mit Bescheid vom 22.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2008 lehnte die Beklagte die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen versicherten Arbeitsunfall handele. Ein Versicherungsschutz nach §§
2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 1 VII scheitere daran, dass V. wie ein Unternehmer beauftragt worden sei und die
Durchführung der Arbeiten nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich gewesen sei.
Hiergegen haben die Kläger am 6.3.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass V nicht unternehmerähnlich sondern als "Angestellter" der Zeugin C tätig geworden sei.
Das SG in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2010 die Klägerin zu 1. angehört sowie L C als Zeugin
vernommen.
Mit Urteil vom 05.03.2010 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen
Bescheids dem Grunde nach verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass das Ereignis vom 15.09.2007 als versicherter Arbeitsunfall des V. zu qualifizieren sei. Die
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff SGB VII setze voraus, dass der verstorbene Versicherte
einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII erlitten habe. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfordere, dass der
Unfall bei der Ausübung einer Verrichtung eingetreten sei, die im inneren Zusammenhang mit einer in der
Unfallversicherung versicherten Tätigkeit gestanden habe. Anhaltspunkte für das Bestehen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) seien nicht gegeben. Ein Arbeitsunfall liege jedoch vor, da V
als Versicherter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII anzusehen sei. Hiernach seien Personen versichert, die "wie
nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte" tätig würden. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sei gegeben, wenn eine ernstliche,
einem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet werde, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entspreche und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könne, die in einem dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden. Sie müsse ferner unter solchen
Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Bei
den beabsichtigten und bereits begonnenen Baumfällarbeiten habe es sich um eine ernstliche, einem anderen
Unternehmen dienende Tätigkeit gehandelt. Das Fällen der Bäume habe der Pflege und Erhaltung des
Freizeitgrundstücks der Zeugin C und ihrer Töchter gedient. Es habe sich auch nicht um ein eigenes Unternehmen
des V. gehandelt. Dieser sei nicht im Rahmen eines Werkvertrages zu den Baumfällarbeiten verpflichtet gewesen,
wodurch er bei deren Ausführung einem eigenen Unternehmenszweck gedient hätte. Darüber hinaus lasse sich die
Verfolgung eines eigenen Unternehmenszwecks auch nicht damit begründen, dass vereinbart gewesen sei, dass sich
jeder aus der Verwandtschaft, mithin auch V., am gefällten Holz hätte bedienen dürfen. Zweck der Holzfällerarbeiten
sei nicht die Gewinnung von Brennholz zur Deckung des Bedarfs der Familie der Kläger im weiteren Sinne gewesen,
sondern die Entfernung der Bäume, um einen weiteren Schaden an der Einfriedung des Freizeitgrundstückes zu
unterbinden. Bei Baumfällarbeiten handele sich auch um Arbeiten, die Personen zugänglich seien, die in einem dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden. Darüber hinaus habe in der Person des
V. konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit bestanden. Diese erfordere im Einzelfall keine wirtschaftliche oder persönliche
Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer und auch keine Eingliederung nach Art eines Arbeitnehmers. Die Fälle
des § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII seien eher durch das Fehlen dieser Merkmale gekennzeichnet. Nicht von § 2 Abs. 2 S 1
SGB VII erfasst werden sollten Fallgestaltungen, die nach ihrem gesamten rechtlichen und tatsächlichen
Erscheinungsbild denen der Arbeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar seien. Es liege keine unternehmerähnliche
Tätigkeit des V. vor. Unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Christ sowie der Klägerin zu 1. sei davon
auszugehen, dass zwischen der Familie der Zeugin C und der Klägerin zu 1. ein enges, gutes familiäres Verhältnis
bestanden habe. Das "Unternehmen Baumfällarbeiten" sei keine reine Auftragsvergabe im Verhältnis zwischen der
Zeugin C und V. gewesen. Die Zeugin habe verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen. Dass hierbei keine
wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit des V. bestanden habe, spreche bei familiären Verhältnissen wie den
vorliegenden nicht gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. V. sei auch nicht gleich einem Unternehmer tätig
geworden, weil er seinen Schwiegervater und seine Ehefrau als Hilfspersonal besorgt habe. Die Tatsache, dass
Werkzeug von V. zum Einsatz gelangt und kein Termin für die Durchführung der Baumfällarbeiten seitens der Zeugin
festgelegt worden sei, spreche nicht gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit. Dass V sein eigenes Werkzeug benutzt
habe, dessen Zustand und Handhabung ihm bekannt gewesen sei, sei nachvollziehbar. Dass keine Terminvorgabe
gemacht worden sei, sei ebenfalls ohne Belang. Denn einerseits seien die durchzuführenden Arbeiten vom Wetter
abhängig gewesen und andererseits sei nach den Angaben der Zeugin nur von Belang gewesen, dass die
Baumfällarbeiten noch vor dem Winter hätten abgeschlossen werden sollen. Ein Versicherungsschutz des V. sei auch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Familienhilfe geleistet habe. Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten,
Angehörigen oder Bekannten schlössen alleine wegen der Nähebeziehung einen Versicherungsschutz nicht aus.
Unversichert seien nur solche Tätigkeiten, die nach Art, Umfang und Dauer sowie Grad der familiären oder
freundschaftlichen Beziehungen üblich seien. Je geringfügiger eine Tätigkeit ist und je enger die Beziehung, desto
weniger bestehe Versicherungsschutz und umgekehrt. Vorliegend sei davon auszugehen, dass ein Näheverhältnis
zwischen der Zeugin und V. war unter Berücksichtigung der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehung im engeren
Sinne einerseits und auch der tatsächlich geringeren persönlichen Kontakte andererseits nicht gegeben gewesen sei.
Darüber hinaus habe es sich bei der erbetenen Gefälligkeit Fällen mehrerer Jahrzehnte alter Bäume um eine
Maßnahme gehandelt, die nach den Angaben der Klägerin zu 1. nicht innerhalb weniger Stunden zu bewältigen
gewesen sei, sondern für die man eine Dauer von ein bis zwei Wochenenden in Ansatz gebracht habe. Im Übrigen
seien die durchzuführenden Arbeiten weder unproblematisch noch ungefährlich gewesen. Schließlich sei, wenn eine
Gegenleistung für die durchzuführenden Baumfällarbeiten auch nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei, durchaus
davon auszugehen gewesen, dass die Arbeiten in Erwartung einer gewissen Entschädigung in Gestalt einer
Winterausstattung für den Sohn durchgeführt worden seien. Eine noch übliche bzw. typische Gefälligkeit im Rahmen
familiärer Mithilfe habe V. nicht erbracht.
Gegen das ihr am 10.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.06.2010 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die vom SG vertretene Rechtsauffassung, es liege keine
unternehmerähnliche Tätigkeit vor, sondern V. sei Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. Nr SGB
VII tätig geworden, nicht zutreffe. Ob eine Person "wie" ein Beschäftigter tätig werde, richte sich nach den Kriterien
für eine abhängige Beschäftigung (Eingliederung des Arbeitnehmers in einen Betrieb, Weisungsrecht des Arbeitgebers
im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung). Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich
durch das Unternehmerrisiko, d.h. ein Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein eigener Betriebsstätte
und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Für eine Abgrenzung zwischen der arbeitnehmerähnlichen "Wie-
Beschäftigung" und einer "unternehmerähnlichen" Tätigkeiten sei grundsätzlich von der Abgrenzung zwischen einem
abhängig Beschäftigten und einem Unternehmer auszugehen. Dabei müssten jeweils nicht alle Merkmale eines
Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines Unternehmers erfüllt sein. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sei V.
nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Er sei weder in einen Betrieb eingegliedert gewesen, noch habe er einem
Weisungsrecht der Grundstückseigentümer unterlegen, da diesen die notwendige Sachkunde zur Ausführung der
Baumfällarbeiten gefehlt habe. Schließlich habe V. den Zeitpunkt frei bestimmen und deren Ausführung frei planen
und gestalten können. Auch hätten ihm die Arbeitsmittel gehört.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 05.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache zum Erfolg. Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen,
dass der von V. erlittene Unfall am 23.09.2007 ein versicherter Arbeitsunfall ist. Da ein solcher nach Auffassung des
erkennenden Senats nicht gegeben ist, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Hinterbliebene haben aber nur dann
Anspruch auf die in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB VII aufgeführten Leistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls
eingetreten ist. Einen Versicherungsfall stellt der bei den Baumfällarbeiten erlittene tödliche Unfall des V. jedoch nicht
dar.
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV zu den Miteigentümerinnen des Grundstücks nicht bestanden
hat, wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat.
Anders als das SG geht der Senat jedoch davon aus, dass kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII
bestanden hat.
Nach dieser Norm sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. 2 Abs.
Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits-
oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln,
indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen
verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. zu alledem BSG, Urt. v.
05.07.2005 B 2 U 22/04 R SozR 4 2700 § 2 Nr. 6).
Die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter ist von derjenigen einer unternehmerähnlichen Tätigkeit
abzugrenzen. Hierfür ist mit gewissen Abstrichen von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer
auszugehen (BSG, Urt. v. 31.05.2005 B 2 U 35/04 R SozR 4 2700 § 2 Nr. 5). Dabei ist zu beachten, dass bei einer
Tätigkeit als Wie Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. des als
Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 7 Abs. 1 SGB IV und bei einer unternehmerischen Tätigkeit nicht alle
Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit
wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O., m.w.Nw.
zur stRspr. des BSG sowie Kruschinsky, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung,
§ 2 Rdnr. 836-838). So muss bei einer Tätigkeit als Wie Beschäftigter eine persönliche oder wirtschaftliche
Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorliegen. Für ein Unternehmen ist insoweit kein Geschäftsbetrieb
oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich.
Der Senat kommt in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass V. bei den Baumfällarbeiten eine
unternehmerische Tätigkeit, nicht hingegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet hat.
So war V. in keinen Betrieb eingegliedert. Auch war er gegenüber den Miteigentümerinnen des
Wochenendgrundstücks nicht weisungsgebunden. Diese verfügten nämlich über keinerlei Sachkunde im Hinblick auf
die Baumfällarbeiten. Schließlich hat V. selbstständig den Zeitpunkt der Arbeiten im Hinblick auf den von den
Witterungsverhältnissen her geeigneten Zeitpunkt ausgesucht (vgl. zum Aspekt der freien Gestaltung und Planung
von Arbeiten bei Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit BSG, Urt. v. 27.10.1987 2 RU 9/87 zitiert in Juris).
Dies hat die Zeugin L C in ihrer Vernehmung vor dem SG bekundet. Für eine unternehmerische Tätigkeit des V.
spricht weiter, dass er die erforderlichen Arbeitsmittel wie Motorsäge und Schutzkleidung selbständig beschafft hat.
Die Motorsäge stand zudem in seinem Miteigentum. Dass V. für seine Tätigkeit kein Entgelt erhielt, steht einer
unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht entgegen, da der Unternehmerbegriff keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit verlangt (vgl. insoweit zum fehlenden Entgelt bei Annahme einer unternehmerähnlichen
Tätigkeit BSG, Urt. v. 17.03.1992 2 RU 22/91 SozR 3 2200 § 539 Nr. 16).
Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.