Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.09.2007

LSG Rpf: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, rücklage, beitragsberechnung, investition, beitragsbemessung, steuerrecht, niedersachsen, einkünfte, liquidität

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 26.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Trier L 5 KR 7/06
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 25/07
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes im Zeitraum vom 7.9.2005 bis zum 28.2.2006.
Der Kläger ist Inhaber eines Fliesengeschäftes und als Selbstständiger bei der Beklagten mit einem
Krankengeldanspruch in Höhe von 70 % des vor der Erkrankung erzielten Einkommens ab dem 15. Krankheitstag
freiwillig krankenversichert. Die Beklagte berechnete seine Beiträge mit Bescheid vom 11.1.2005 ab Januar 2005 auf
der Grundlage des § 240 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V iVm § 15 Abs 2c ihrer Satzung.
Ausgehend von dem hiernach zu berücksichtigenden Mindesteinkommen von einem Vierzigstel der monatlichen
Bezugsgröße gemäß § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von 1.812, EUR (2.415 EUR: 40 x 30 Tage)
veranlagte sie den Kläger zu einem monatlichen Beitrag von 313,48 EUR.
Durch Bescheid vom 7.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 20,83 EUR
kalendertäglich für die Zeit ab dem 7.9.2005. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger
geltend: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes müsse sein Einkommen im Jahre 2004 sein. Nach der
Gewinnermittlung seines Steuerberaters habe er in diesem Jahr einen Gewinn von 3.737,66 EUR gehabt. Dieser sei
aber durch steuerrechtliche Abschreibungen gesenkt worden; der tatsächliche Gewinn habe 2004 15.737,66 EUR
betragen.
Am 19.1.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Durch Widerspruchsbescheid vom
13.4.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das Krankengeld eines freiwillig
versicherten Selbstständigen sei nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die
Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen zu berechnen. Die Berechnung der Höhe der Leistung im
angefochtenen Bescheid sei zutreffend.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Bei Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungen betrage sein
Gewinn im Jahre 2004 16.603,08 EUR. Um den täglichen Gewinn zu ermitteln, müsse man diesen Betrag durch 241
Tage teilen, an denen er 2004 gearbeitet habe. Daraus ergebe sich ein Gewinn pro Tag von 68,89 EUR. Ausgehend
von der Höhe des Krankengeldes von 70 % des Einkommens errechne sich ein kalendertäglicher
Krankengeldanspruch von 48,22 EUR. Dieser Betrag sei ihm für jeden Krankheitszeitraum im Jahre 2005 zu zahlen.
Dies seien die Zeiten vom 10.1 bis 28.2. und vom 13.6. bis 22.7.2005 sowie die Zeit ab dem 7.9.2005. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.12.2006 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des
angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm höheres Krankengeld zu gewähren.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe
keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Die Unterscheidung des Klägers zwischen dem Gewinn ohne
Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungen und dem tatsächlichen Gewinn sei für die Bemessung des
Krankengeldes ohne Bedeutung. Maßgebend seien nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur diejenigen
Einkünfte, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitseinkommen bezogen habe, ohne Rücksicht
auf die steuerliche Behandlung.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 2.1.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.2.2007 eingelegte
Berufung des Klägers, der vorträgt: Sein wirkliches Einkommen sei höher als die sich aus den Steuerbescheiden
ergebenden Einkünfte. Die sog Ansparabschreibung, die seinen Gewinn steuerlich vermindere, sei eine im
Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Möglichkeit, allein im Hinblick auf eine vielleicht zukünftig
vorzunehmende Investition den Gewinn zu mindern. Es gehe nicht an, diese steuerliche Begünstigung zu seinen
Lasten bei der Ermittlung des für die Höhe des Krankengeldes maßgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Im
vorliegenden Rechtsstreit gehe es nur um Krankengeld im Zeitraum vom 7.9.2005 bis zum 28.2.2006 (Angabe im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat).
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Trier vom 13.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit
ab dem 7.9.2005 bis zum 28.2.2006 weiteres Krankengeld in Höhe von zusätzlichen 27,39 EUR kalendertäglich zu
gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R) kämen
nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung. Nach dieser Entscheidung bemesse sich die Höhe des Krankengeldes
dann nicht auf der Grundlage der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung, wenn wie vorliegend
konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Betroffene ein geringeres als das der Beitragsberechnung
zugrundegelegte Arbeitseinkommen erwirtschaftet habe. Auch das Urteil des BSG vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 B)
führe zu keinem für den Kläger günstigeren Ausgang des Rechtsstreits. Diese Entscheidung beziehe sich allein auf §
141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wo es im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation nicht auf den
Zufluss des Einkommens, sondern darauf ankomme, wann das Einkommen erarbeitet worden sei. Die Grundsätze
des Urteils des BSG vom 5.9.2006 (aaO) seien außerhalb des Bereichs des § 141 SGB III nicht einschlägig (Hinweis
auf LSG Niedersachsen-Bremen 30.5.2007 L 2 KN 12/07).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen, weil der Kläger keinen höheren Anspruch auf Krankengeld hat.
Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und
Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen" in diesem Sinne wird in § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V in einem Klammerzusatz als Regelentgelt
bezeichnet. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V wird das Regelarbeitsentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47
SGB V berechnet und gemäß Abs 6 Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die wie der Kläger, nicht
Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Das für die Beitragsberechnung des Klägers herangezogene Mindesteinkommen kann der Bemessung des
Krankengeldes nicht zugrundegelegt werden. Das Krankengeld eines freiwillig versicherten hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätigen bemisst sich nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die
Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (BSG 30.3.2004 B 1 KR 32/02 R, juris).
Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R, juris) kommen nicht zugunsten des Klägers
zur Anwendung. In diesem Urteil hat das BSG entschieden, für die Berechnung des Krankengeldes sei bei freiwillig
versicherten hauptberuflich Selbstständigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu
legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind.
Dieses Urteil betraf einen Versicherten, der Höchstbeiträge gezahlt hatte. Die Anknüpfung an der
Beitragsbemessungsgrundlage durch das BSG bei diesem Versicherten (im Sinne einer widerlegbaren Vermutung)
beruhte auf der Erwägung, dass Versicherte, die ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrundlage
erwirtschaften, regelmäßig ein Interesse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren
Arbeitseinkommens in dem durch § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern und
"einkommensangemessene" Beiträge zu zahlen (BSG 14.12.2006 aaO Rn 12). Dies ist bei einem Versicherten, der,
wie der Kläger, den Mindestbeitrag zahlt, nicht der Fall, weshalb bei ihm eine solche Vermutung ausscheidet.
Bei dieser Sachlage muss das Arbeitseinkommen vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Die
Beklagte ist von einem monatlichen Einkommen von 900,33 EUR ausgegangen und hat auf der Grundlage dieses
Betrages ein kalendertägliches Krankengeld (nach Abzug des Anteils zur Pflegeversicherung) von 20,83 EUR
ermittelt. Diese Berechnung ist nicht zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig. Die Ermittlung des Arbeitseinkommens
richtet sich nach den Maßgaben des § 15 SGB IV. Insoweit kann der Steuerbescheid für das Jahr 2003 nicht
herangezogen werden, weil er nicht hinreichend die aktuelle Einkommenssituation wiedergibt. Vielmehr muss das
Einkommen im letzten vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen Kalenderjahr festgestellt werden (BSG
14.12.2006 aaO Rn 15). Dies führt aber nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis, weil er im Jahr 2004 nach
seiner vorgelegten Gewinnermittlung sogar nur einen Gewinn von 3.737,66 EUR hatte.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht deshalb von einem höheren Arbeitseinkommen ausgegangen
werden, weil sich nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen die Ansparrücklage nach § 7g
Einkommensteuergesetz (EStG) vermindernd auf seinen Gewinn ausgewirkt hat. Die Ansparrücklage kann bei der
Ermittlung des für die Krankengeldermittlung maßgebenden Einkommens nicht hinzugezählt werden.
Ansparrücklagen sollen dem Selbstständigen ermöglichen, eine Rücklage für künftige Investitionen zu bilden. Nach §
7g Abs 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts iS des §
7g Abs 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Wird die Investition durchgeführt,
so muss die Ansparrücklage gemäß § 7g Abs 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufgelöst werden. Ist die Investition
spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht
abgeschlossen, so muss sie ebenfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs 4 Satz 2 EStG), wobei wegen des
nicht erfüllten Investitionsversprechens ein Gewinnzuschlag nach § 7 Abs 5 EStG die in Anspruch genommenen
Steuervorteile wieder ausgleichen soll. Die Wirkung der Rücklagenbildung hat zur Folge, dass sie im Jahr der Bildung
zu einem buchmäßigen Aufwand führt (§ 7g Abs 3 Satz 4 EStG). Durch die Bildung einer Rücklage erhält der
Steuerpflichtige mithin einen Steuervorteil unter der Bedingung, dass er spätestens zwei Jahre nach der
(eigenkapitalschonenden) Rücklagenbildung investiert. Die Nichtbesteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der
Ansparrücklage führt somit dazu, dass beim Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage eine erhöhte
Liquidität vorliegt. Mit dem Ersparten kann und soll der Steuerpflichtige investieren.
Die Ansparrücklage kann nicht gewinnerhöhend in Ansatz gebracht werden, weil nach § 15 SGB IV das Steuerrecht
einschränkungslos für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Arbeitseinkommens maßgebend
ist. Dies hat der Gesetzgeber durch die Streichung des früheren § 15 Satz 2 SGB IV ("Bei der Ermittlung des
Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.")
deutlich gemacht.
Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, juris) kommen nicht zugunsten des Klägers zur
Anwendung. Das BSG hat in diesem Urteil im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung nach § 141 SGB III
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der zuletzt genannten Norm dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit iSd
§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt (BSG
aaO Rn 15). Diese Ausnahme von der Heranziehung der steuerrechtlichen Grundlagen im Rahmen des § 15 SGB IV
beruht auf den besonderen Zwecken des § 141 SGB III (vgl BSG aaO Rn 19) und kann auf die Ermittlung des
Arbeitseinkommens des Selbstständigen zur Feststellung der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld nicht
übertragen werden. Unabhängig davon, dass eine genaue Festlegung des Zeitpunkts, in dem ein Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit "erarbeitet" worden ist, mit durchgreifenden Schwierigkeiten verbunden ist, ist es nicht
unbillig, wenn sich der Betroffene an der eigenverantwortlich getroffenen steuerrechtlichen Gestaltungsentscheidung
festhalten lassen muss (vgl LSG Niedersachsen-Bremen 30.5.2007 L 2 KN 12/07).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).