Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2003

LSG Rpf: witwenrente, verzinsung, tod, rentenanspruch, fälligkeit, hinterbliebenenrente, nebenleistung, verjährung, akzessorietät, verschulden

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 29.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 6 RA 62/02
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.4.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch für
die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 31.8.2000 Zinsen in Höhe von 4 vH auf ihren Anspruch auf Witwenrente zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Umfang der Verzinsung der Witwenrente der Klägerin.
Die 1951 geborene Klägerin heiratete am 21.5.1982 den am 1945 geborenen E H (Versicherter). Der Versicherte ist
seit dem 31.1.1989 vermisst. Das Amtsgericht Grünstadt lehnte durch rechtskräftigen Beschluss vom 2.8.1991 den
Antrag der Klägerin, den Versicherten für tot zu erklären, ab. Die Staatsanwaltschaft Kassel stellte das
Ermittlungsverfahren gegen G B , E L und C L wegen Totschlags und anderer Delikte am 19.7.1995 ein. Durch
rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 20.1.2000 wurde der Versicherte für tot erklärt und als
Zeitpunkt des Todes der 31.1.1989 24.00 Uhr festgestellt.
Im März 1992 beantragte die Klägerin mit formlosem Schreiben eine Witwenrente. Im April 1992 legte sie den
entsprechenden Formularantrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente vor. Mit Bescheid vom 3.8.1992 und
Widerspruchsbescheid vom 11.12.1992 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft sei der Tod des Versicherten nicht wahrscheinlich. Die von der Klägerin erhobene Klage wies das
Sozialgericht Speyer (SG) durch Urteil vom 28.7.1999 ab. Der Tod des Versicherten sei nicht hinreichend
wahrscheinlich, da nicht mehr für als gegen sein Ableben spreche. Im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz gab die Beklagte, nachdem der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 20.1.2000 vorgelegt
worden war, ein Anerkenntnis ab.
Mit Bescheid vom 27.11.2000 stellte die Beklagte als Anspruchsbeginn der Witwenrente den 1.2.1989 fest und
bezifferte den Nachzahlungsanspruch vom 1.2.1989 bis zum 31.12.1991 auf 17.517,86 DM. Mit Bescheid vom
14.12.2000 stellte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab dem 1.1.1992 fest und
bezifferte den Nachzahlungsanspruch auf 152.716,10 DM. Der Klägerin wurden Zinsen für die Zeit von September bis
November 2000 zugebilligt. Gegen die Rentenbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.5.2001 eine Verzinsung des Rentenanspruchs der Klägerin für die Zeit vom
1.2.1989 bis August 2000 ab. Die Fälligkeit der Rentenleistung sei zwar am 1.2.1989 eingetreten. Die Vollständigkeit
des Antrages sei jedoch erst am 10.2.2000 mit dem Zugang der beglaubigten Abschrift des Beschlusses des
Amtsgerichts Grünstadt, in dem der Versicherte für tot erklärt worden sei, gegeben gewesen. Der Widerspruch der
Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2001).
Durch Urteil vom 16.4.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der erforderliche
Nachweis über den Tod des Versicherten sei erst durch den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 20.1.2000
geführt worden. Vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Grünstadt habe kein Anspruch
der Klägerin auf Hinterbliebenenrente bestanden, da der Tod des Versicherten nicht nachgewiesen gewesen sei.
Gegen das am 25.4.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.5.2002 Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Witwenrente ab dem 1.2.1989, dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit, zu
verzinsen sei. Durch die Vorschrift des § 44 Abs 2 SGB I könne die Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB I nicht zu ihren
Lasten außer Kraft gesetzt werden. Sie habe den Nachweis über den Tod ihres Ehemannes nicht früher führen
können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.4.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihr gezahlte
Witwenrente auch vom 1.3.1989 bis zum 31.8.2000 mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung ihres Rentenanspruchs für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 31.8.2000.
Bei ihrer Rente handelt es sich um einen Anspruch, für den eine Antragstellung nicht Voraussetzung war und der am
1.2.1989 entstanden ist.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach § 44 Abs 1 SGB I nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer
Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen. Nach § 41 SGB I werden
Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Gesetzbuches keine
Regelungen enthalten. § 40 Abs 1 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Rentenanspruch der Klägerin ist
am 1.2.1989 entstanden und wurde auch im Zeitpunkt seines Entstehens fällig.
Als Todeszeitpunkt des Versicherten gilt der 31.1.1989. Der Anspruch der Klägerin richtet sich daher nach den
Vorschriften der am 31.12.1991 außer Kraft getretenen RVO, da in diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden
war. Dieser Anspruch ist nach dem Inkrafttreten des SGB VI nicht entfallen (§ 300 Abs 4 SGB VI).
Nach den Vorschriften der RVO war der Anspruch auf Witwenrente nicht von der Stellung eines Antrages abhängig. §
1264 RVO in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine
Witwe eine Witwenrente erhält. Nach § 1290 Abs 1 Satz 3 RVO ist Hinterbliebenenrente vom Zeitpunkt des Todes des
Versicherten an zu gewähren, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. Die
Antragstellung war damit keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Witwenrente.
Dieser entstand vielmehr bei Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen. Durch die nachträgliche Feststellung,
dass der Kläger für tot erklärt wurde, und die Festlegung des Todeszeitpunkts auf den 31.1.1989, gilt der Versicherte
als tot. Er bezog zum damaligen Zeitpunkt auch keine Rentenleistung. Die Klägerin ist die Witwe des Versicherten.
Der Anspruch der Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1.2.1989, somit von Amts wegen festzustellen. Eines
Rentenantrages bedurfte es nicht. Da der Rentenanspruch der Klägerin am 1.2.1989 entstanden war und fällig wurde
und auch keine Verjährung eingetreten ist, ist ihr Anspruch ab dem 1.3.1989 bis August 2000, da für die späteren
Monate die Beklagte die Verzinsung anerkannt hat, mit 4 vH zu verzinsen.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten kommt § 44 Abs 2 1. Halbsatz SGB I nicht zur Anwendung.
Nach dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des
vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Damit normiert § 44 Abs 2 SGB I den Beginn der
Verzinsung für die Fälle, in denen ein Antrag Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, was hier jedoch nicht der
Fall war.
Würde man für die von Amts wegen festzustellenden Leistungen § 44 Abs 2 SGB I anwenden, würde § 44 Abs 1 SGB
I letztlich ohne Anwendungsbereich bleiben. Es würde auch nicht dem Grundsatz der Akzessorietät der Nebenleistung
zur Hauptleistung entsprochen. Die Zinsleistung ist eine unselbständige Nebenleistung zum Hauptanspruch, hier dem
Rentenanspruch. Es ist damit davon auszugehen, dass der Zinsanspruch, wie es auch in § 44 Abs 1 SGB I zum
Ausdruck kommt, mit der Hauptforderung entsteht. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes. Es sollen
Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die in der Regel die Lebensgrundlage des
Leistungsberechtigten bilden, verspätet gezahlt werden. Die Vorschrift des § 44 SGB I ist verschuldensunabhängig
ausgestaltet worden, denn auch in den Fällen des § 44 Abs 2 SGB I kommt es nicht auf ein Verschulden des
Leistungsträgers an (BSG, Urteil vom 28.5.1997 -8 RKn 2/96). Eine Schutzwürdigkeit des Leistungsträgers, dass er
auch in den Fällen, in denen kein materiell-rechtliches Antragserfordernis besteht, nicht eine Bearbeitungszeit von
einem halben Jahr hat, wie in § 44 Abs 2 1. Halbsatz SGB I festgelegt ist, besteht nicht. Der Leistungsträger wird
durch die Verjährungsregelungen, die auch die Hauptforderung betreffen, in ausreichender Weise geschützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nach § 160 Abs 2 SGG zuzulassen. In seiner Entscheidung vom 24.1.1992 -2 RU 17/91- geht das
Bundessozialgericht in einer Unfallversicherungssache davon aus, dass obgleich eine Leistung von Amts wegen
festzustellen war, § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I zur Anwendung kommt.