Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2002

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 13.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 2 U 30/02
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.10.2001 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin bei ihrem Unfall vom 2.3.2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stand.
Die 1948 geborene Klägerin, beruflich als Museumspädagogin tätig, befand sich am Unfalltag auf einem aus privaten
Gründen unternommenen Weg zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Sie befuhr in Mainz den Fahrradweg
auf der Großen Bleiche in Richtung Münsterplatz. Unmittelbar vor dem Münsterplatz prallte sie, als sie die dort
befindliche Fahrradampel passieren wollte, gegen einen Poller, der den Fahrradweg von der Straße trennt. Bei dem
dadurch verursachten Sturz zog sie sich ua einen Unterschenkeltrümmerbruch zu.
In der Unfallanzeige vom 21.3.2000 hieß es, die Klägerin sei gestürzt, als sie einer Fußgängerin ausgewichen sei.
Zwischen der Fahrradampel und der Sturzstelle befindet sich eine Fußgängerfurt mit Fußgängerampel zur
Überquerung des Fahrradweges und der Straße "Große Bleiche". Der Bürgersteig geht ohne bauliche Trennung in den
von der Klägerin befahrenen Fahrradweg über und ist zur Autostraße hin abgeflacht. Der Fahrradweg ist im Gegensatz
zum Fußgängerbereich des Bürgersteigs an dieser Stelle rot gefärbt. Zum Unfallzeitpunkt warteten mehrere
Fußgänger an der Fußgängerampel, um bei grün den Fahrradweg und die Autostraße zu überqueren. Zu diesen
Fußgängern zählten die vom Sozialgericht (SG) vernommenen Zeugen S D , S D und J S.
Die Polizeiinspektion nahm in ihrer Verkehrsunfallanzeige auf: Die Klägerin habe den Radweg am rechten
Fahrbahnrand der Großen Bleiche in Fahrtrichtung Aliceplatz befahren. Eine weitere Person, bei der es sich, wie
später ermittelt worden sei, um J S gehandelt habe, habe die Große Bleiche, aus der Bahnhofstraße kommend, in
Richtung Schillerstraße bei grün überquert. Für die Klägerin habe die Lichtzeichenanlage für Radfahrer vermutlich rot
gezeigt. Im Schnittpunkt des Radweges mit dem Fußweg habe die weitere Person nach Angaben von Zeugen die
Klägerin berührt, so dass diese gestürzt sei. Nach Angaben der Zeugen, welche ebenfalls die Große Bleiche hätten
überqueren wollen, habe die Lichtzeichenanlage für Fußgänger grün gezeigt. Die weitere Person habe ihren Weg
fortgesetzt und sich somit unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.
In einem Aktenvermerk der Polizei vom 7.3.2000 wurde festgehalten: Nach einer Presseveröffentlichung habe sich J
S gemeldet. Sie sei offensichtlich darüber erregt gewesen, dass in der Presse zu lesen gewesen sei, sie habe sich
unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Sie habe angegeben, von der Radfahrerin touchiert worden zu sein. Sie habe
kurzfristig Schmerzen im Arm gehabt, sich aber dennoch um die verunglückte Radfahrerin gekümmert. Nachdem der
Krankenwagen von einer anderen Person bestellt worden und die Polizei am Unfallort eingetroffen sei, habe sie ihre
Anwesenheit nicht mehr für erforderlich gehalten.
In dem Vernehmungsbogen der Polizeiinspektion Mainz 1 gab J S unter dem 27.3.2000 an: Sie habe mit anderen
Fußgängern in der Großen Bleiche auf dem Bürgersteig hinter dem Fahrradweg an der Ampel gestanden, bis die
Ampel grün angezeigt habe. Nach einer Weile, als das grüne Licht der Ampel aufgeleuchtet sei und sie, Frau S , auf
die Straße habe gehen wollen, sei sie von einer Frau auf dem Fahrrad am linken Arm und Handgelenk gestreift
worden.
S D hielt in einem Vernehmungsbogen unter dem 17.3.2000 fest: Er habe seinerzeit mit seiner Ehefrau in einer
Gruppe an der Kreuzung Große Bleiche (Fußgängerfurt) vor dem markierten Fahrradweg gestanden. Beim Losgehen –
die Ampel habe für Fußgänger grün angezeigt – sei von links eine in erhöhtem Tempo fahrende Radfahrerin
gekommen und habe "eine bzw zwei" vor ihnen "stehende Personen" angefahren, wodurch die Radfahrerin zu Fall
gekommen und gestürzt sei. Eine angefahrene ältere Dame sei unterdessen rasch weitergegangen, ohne sich weiter
um den Vorfall zu kümmern. Die Radfahrerin habe gesagt, sie habe einen wichtigen Termin gehabt und sich beeilen
müssen. S D bestätigte die Angaben ihres Ehemannes.
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalls der Klägerin mit Bescheid vom 4.5.2000 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrem Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil der
im Unfallzeitpunkt zurückgelegte Weg privaten Interessen gedient habe.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend: Der Versicherungsschutz sei unter dem
Gesichtspunkt einer Hilfeleistung (§ 2 Abs 1 Nr 13 des 7. Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VII -) zu prüfen. Wäre
sie der Frau, die an der Fußgängerfurt vorzeitig auf den Fahrradweg getreten sei, nicht ausgewichen, hätte diese
erhebliche Verletzungen erlitten.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Es
stehe nicht fest, dass die Klägerin einer Fußgängerin ausgewichen sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sei,
liege ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Hilfeleistung im Rechtssinne vor.
Inwieweit eine Ausweichreaktion eines Verkehrsteilnehmers wesentlich von dem Motiv, Dritte zu schützen, oder
wesentlich von dem Bestreben, sich selbst zu schützen, mitbestimmt sei, könne nur anhand der besonderen
Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Abzustellen sei auf die konkrete Gefahrenlage, in der sich die
Verkehrsteilnehmer befänden. Sei - wie vorliegend - die Gefährdung für die beteiligten Verkehrsteilnehmer annähernd
gleich groß, müssten zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als ein
instinktives Abwehrverhalten zu qualifizieren. Unter Zugrundelegung dessen sei vorliegend nicht von einer
Hilfeleistung iSd § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII auszugehen. Bei einer drohenden Kollision zwischen einem Fahrradfahrer
und einem Fußgänger sei eher wahrscheinlich, dass die Verletzung des Fahrradfahrers größer sei als diejenige des
angefahrenen Fußgängers, so dass die Ausweichbewegung der Klägerin mit dem Fahrrad wesentlich von der
Eigenrettungsabsicht bestimmt gewesen sei. Weitere Umstände, die geeignet seien, eine Rettungsabsicht zu
untermauern, seien nicht erkennbar.
Im Klageverfahren hat das SG die Klägerin persönlich angehört und S und Sven D sowie J S als Zeugen vernommen.
Die Klägerin hat angegeben: Sie sei mit zügiger Geschwindigkeit auf dem Fahrradweg der Großen Bleiche gefahren.
Als sie an die Fahrradampel gekommen sei, habe sie gesehen, wie diese auf gelb umgesprungen sei. Auf der Höhe
der Fußgängerfurt angekommen, habe sie bemerkt, dass von rechts eine Fußgängerin losgelaufen sei. Sie habe nur
die Wahl gehabt, in die Fußgängerin hineinzufahren oder auszuweichen. Sie habe sich für letzteres entschlossen und
eine ruckartige Ausweichbewegung unternommen. Dadurch sei sie an einen Poller gestoßen und zu Boden gestürzt.
S D hat ausgesagt: Als die Fußgängerampel grün angezeigt habe, hätten sich die an der Ampel wartenden Personen
in Bewegung gesetzt. Dann sei von links eine Fahrradfahrerin mit überhöhter Geschwindigkeit gekommen, die eine
Fußgängerin angefahren habe und dadurch zu Fall gekommen sei. Die angefahrene Fußgängerin sei sofort
weitergegangen. Bevor die Fußgängerampel auf grün umgeschaltet habe, sei kein Fußgänger auf den Fahrradweg
getreten. Ausweichbewegungen der Fahrradfahrerin seien ihm, dem Zeugen, nicht aufgefallen. Die Fahrradfahrerin
habe ihm gesagt, sie habe es eilig und müsse zu einem Termin. Er könne definitiv ausschließen, dass ein Fußgänger
bei rot auf den Fahrradweg getreten sei. Auf Frage des Klägervertreters hat der Zeuge im Anschluss erklärt, er könne
nicht sagen, ob ein Ausweichmanöver stattgefunden habe.
S D hat bekundet: Als die Fußgängerampel auf grün umgesprungen sei und die Fußgänger losgegangen seien, sei
von links eine Fahrradfahrerin gekommen, die nach ihrem Gefühl eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt habe. Sie
habe die erste ältere Dame umgefahren und sei gestürzt; die ältere Dame sei sofort weitergegangen. Wie es genau zu
dem Sturz gekommen sei, könne sie nicht sagen. Nach ihrem Eindruck habe die Fahrradfahrerin weder die Ampel
noch die Fußgänger beachtet, sondern sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Fußgänger hineingefahren. Ein
Ausweichmanöver habe sie nicht beobachtet. Nach ihrem Empfinden sei die Fahrradfahrerin "schnurstracks" in die
Fußgänger gefahren; ein Ausweichmanöver habe nach ihrem Eindruck nicht stattgefunden. Sie könne sicher
ausschließen, dass ein Fußgänger auf den Fahrradweg getreten sei, während die Fußgängerampel auf rot gezeigt
habe. Die Radfahrerin sei ungebremst mit überhöhter Geschwindigkeit in die erste ältere Dame hineingefahren.
J S hat ausgesagt: Als die Fußgängerampel auf grün umgesprungen sei, sei sie losgegangen und dann von der
Klägerin, die von links mit dem Fahrrad gekommen sei, am Arm gestreift worden. Ob ein Fußgänger bereits bei rot
den Fahrradweg betreten habe, könne sie nicht mehr mit letzter Sicherheit sagen; sie meine aber, dass dies nicht der
Fall gewesen sei. Ob die Klägerin vor dem Sturz eine Ausweichbewegung gemacht habe, wisse sie nicht, da sie die
ganze Zeit geradeaus auf die Fußgängerampel auf der gegenüberliegenden Straßenseite geschaut habe, bis sie von
dem Fahrrad am linken Arm berührt worden sei.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 2.10.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen
des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII könnten nicht festgestellt werden. Der Vortrag der
Klägerin, sie sei einer älteren Fußgängerin ausgewichen, sei von den Zeugen nicht bestätigt worden. Hinzu komme,
dass der Sachvortrag der Klägerin nicht einheitlich gewesen sei. Während sie zunächst vorgetragen habe, die
Fahrradampel habe beim Passieren der Klägerin noch grün gezeigt, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt, dass diese bereits auf gelb umgesprungen gewesen sei. Unabhängig davon habe die erforderliche
überwiegende Rettungstendenz der Klägerin bei dem vorgetragenen Ausweichmanöver nicht nachgewiesen werden
können. Das Verletzungsrisiko sei bei einem Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit einem Fußgänger annähernd
gleich groß. Bei dieser Sachlage bedürfe es nach der Rechtsprechung des BSG zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine
Ausweichreaktion nicht lediglich als eine automatische Fluchtreaktion zu qualifizieren, sondern als eine von
überwiegender Rettungstendenz getragener Schutzhandlung. Solche seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 8.1.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.1.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-
Pfalz eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat Fotografien der Unfallstelle vorgelegt.
Die Klägerin trägt vor: Sie weise darauf hin, dass sie von Anfang an erklärt habe, sie sei einer Fußgängerin
ausgewichen. Es treffe nicht zu, dass ihr Sachvortrag nicht einheitlich gewesen sei, wie das SG ausgeführt habe.
Dass den vom SG gehörten Zeugen die Ausweichbewegung nicht aufgefallen sei, widerlege ihren Vortrag nicht. Zu
beachten sei, dass der Radweg an der Unfallstelle eine Rechtskurve beinhalte und von an dem Fußgängerüberweg
wartenden Fußgängern schlecht einsehbar sei. Die Gefährdung der Fußgängerin sei im Fall der Klägerin erheblich
größer gewesen als die Gefahr, die ihr selbst dabei gedroht habe. Dafür sprächen folgende Umstände: Die gesamte
Straßen- und Verkehrssituation habe für sie, die Klägerin, bei einem Abweichen vom Radweg eine ganz erhebliche
körperliche Gefährdung hervorgerufen. Diese habe darin gelegen, dass der Radweg eng und durch massive
Hindernisse (gusseiserne Poller) eingegrenzt gewesen sei. Außerdem sei der Radweg in Höhe des Unfallorts durch
einen eisernen Metallbogen und durch einen LZA-Mast mit für Radfahrer in Brusthöhe angebrachtem
Edelstahlabfallkorb eingegrenzt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Radfahrer, der sich in diesem
Straßenbereich zu einem Ausweichmanöver entschließe, verletzt werde, sei daher hoch. Trotzdem habe sie diese
Selbstgefährdung bewusst in Kauf genommen, als sie der Fußgängerin ausgewichen sei. Ein Abweichen vom Radweg
auf die stark frequentierte Große Bleiche wäre im Übrigen lebensgefährlich gewesen. Weiteres Indiz dafür, dass sie
zugunsten der Fußgängerin mit Rettungsabsicht gehandelt habe, sei der tatsächlich eingetretene Erfolg des
Ausweichmanövers, der darin bestanden habe, dass die ältere Dame, der sie ausgewichen sei, unverletzt geblieben
sei. Sie sei nicht der Zeugin J S in Rettungsabsicht ausgewichen, sondern einer anderen älteren Dame, die sich nach
dem Unfall vom Unfallort entfernt habe. Das könne der Zeuge S D bekunden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 2.10.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4.5.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus Anlass des
Unfallereignisses vom 2.3.2000 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen; hilfsweise, ein
verkehrstechnisches Gutachten des TÜV Rheinland zu der Behauptung einzuholen, die Fußgängerin sei im Falle
eines Aufpralls wesentlich stärker gefährdet gewesen als sie (die Klägerin) selbst; weiter hilfsweise, den Zeugen S D ,
Ringstraße 23, 65479 R zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur
Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG), wobei er
Folgendes ergänzt:
Ebenso wie das SG ist der Senat der Überzeugung, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die Klägerin vor dem Unfall eine Ausweichbewegung vollzogen hat, um einer Fußgängerin
auszuweichen. Die vom SG vernommenen Zeugen haben die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht bestätigt.
Zwar ist denkbar, dass diese eine etwaige Ausweichbewegung nicht wahrgenommen haben. Dagegen, dass die
Klägerin den Unfallablauf wahrheitsgemäß geschildert hat, spricht aber ihre durch die Angaben der Zeugen Sv. D und
Sa. D widerlegte Behauptung, als sie auf die Fahrradampel zufuhr, habe diese gelb angezeigt. Dies kann nicht
zutreffen, weil die genannten Zeugen übereinstimmend angegeben haben, die Fußgänger seien nicht bei rot auf den
Fahrradweg getreten. Der Senat hält es auch vom Geschehensablauf her für möglich, dass die Klägerin – ohne
Ausweichbewegung – in die Fußgängerin hineingefahren ist. Sie war, wie sie selbst nach dem Unfall dem Zeugen Sv.
D zufolge angegeben hat, in Eile, um einen Termin nicht zu verpassen, und fuhr deshalb schnell, nach dem Eindruck
der Zeugen mit überhöhter Geschwindigkeit. Außerdem ist der Fahrradweg vor der Unfallstelle relativ eng. In
Anbetracht dieser Umstände kann es der Senat nicht ausschließen, dass keine Ausweichbewegung stattgefunden
hat. Aus diesem Grunde kann das Berufungsbegehren keinen Erfolg haben, da die Klägerin die objektive Beweislast
für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.
Die Berufung ist aber auch unabhängig davon nicht begründet. Denn wenn von einem Ausweichmanöver ausgegangen
würde, könnte nicht festgestellt werden, dass es sich nicht lediglich um ein instinktives Abwehrverhalten oder eine
automatische Fluchtreaktion gehandelt hat.
Nach der Rechtsprechung (vgl Riebel in Hauck/Noftz, K § 2, Rz 182) kann auch bei reflexartigen Ausweichmanövern
im Straßenverkehr Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII gegeben sein, wenn die konkrete
Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet war, eine Rettungshandlung auszulösen (BSG SozR
2200 § 539 Nr 130). Entscheidend ist, ob die automatische Handlung wesentlich von einer solchen inneren
Rettungsabsicht gesteuert wurde. Eine "überwiegende" Rettungsabsicht ist nicht erforderlich. Wie auch sonst in der
gesetzlichen Unfallversicherung (vgl Keller in Hauck/Noftz, aaO, K § 8, Rz 25) muss vielmehr eine wesentlich auf den
versicherten Bereich bezogene Handlungstendenz als ausreichend angesehen werden.
Inwieweit die Reaktion wesentlich von dem Bestreben, sich selbst zu schützen, mitbestimmt ist, kann nur anhand der
besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Eine Rettungsabsicht ist eher anzunehmen, wenn die
Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind, wie zB bei einer unmittelbar bevorstehenden Kollision zwischen
einem Pkw und einem Fußgänger, wohingegen ein Mofafahrer im Allgemeinen nicht in Rettungsabsicht, sondern in
Selbstschützungsabsicht handelt, wenn er einem entgegenkommenden LKW auszuweichen versucht (BSG, aaO). Ist
die Gefährdung für die beteiligten Verkehrsteilnehmer annähernd gleich groß, müssen zusätzliche Anhaltspunkte
vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als ein instinktives Abwehrverhalten oder eine automatische
Fluchtreaktion zu qualifizieren.
Vorliegend muss, wovon die Beklagte und das SG zutreffend ausgegangen sind, von einer etwa gleich großen
Gefährdung der Klägerin und der Fußgängerin ausgegangen werden. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren
behauptet, objektiv habe eine stärkere Gefährdung der Fußgängerin vorgelegen als eine für sie bestehende Gefahr.
Dafür, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt konkrete Hinweise für eine erheblich stärkere Gefährdung der Fußgängerin
hatte, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dabei berücksichtigt der Senat den Umstand, dass eine
Ausweichbewegung der Klägerin in Anbetracht der verkehrsbedingten Hindernisse (gusseiserne Poller, eiserner
Metallbogen, Edelstahlabfallkorb an einem LZA-Mast) und der Gefahr, auf die stark frequentierte Fahrbahn der Großen
Bleiche zu geraten, mit erheblichen Risiken verbunden war. Gerade in Anbetracht der hohen Geschwindigkeit der
Klägerin war aber auch bei einem Auffahren auf die Fußgängerin ohne Ausweichbewegung mit nicht unerheblichen
eigenen Verletzungen der Klägerin zu rechnen.
Der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens bedarf es nicht. Entscheidend für die Gegenüberstellung der
Gefahr des Dritten und der Eigengefahr des Verletzten ist nicht eine ex-post-Betrachtung, sondern die Situation, wie
sie sich der betroffenen Klägerin – als Laie – im Unfallzeitpunkt darstellte. Zu einer diesbezüglichen Beurteilung ist ein
Sachverständigengutachten ungeeignet.
Hinreichende zusätzliche Anhaltspunkte, um vorliegend von einer Rettungsabsicht auszugehen, sind nicht vorhanden.
Dass die Klägerin den Radweg kennt und dessen Gefahren einschätzen kann, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine
solche Absicht.
Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf die "starke Indizwirkung" des Umstandes, dass die Fußgängerin infolge des
behaupteten Ausweichmanövers unverletzt geblieben sei. In seinem Urteil vom 8.12.1988 (SozR 2200 § 539 Nr 130)
hat das BSG ausgeführt: Der Meinung von Vollmar (SozV 1984, 239, 240), wonach im Straßenverkehr nur der
eindeutige Fall der Selbstaufopferung mit erfolgreicher Schadensabwehr als Rettungshandlung den
Versicherungsschutz als Nothelfer zu begründen vermöge, könne nicht beigetreten werden. Dem könne allenfalls
insoweit zugestimmt werden, als dem Erfolg häufig eine starke Indizwirkung für die Rettungsabsicht zukommen
werde. Wie aus diesen Aussagen deutlich wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob aus geringen oder
nicht vorhandenen Unfallfolgen bei Beteiligten am Unfallgeschehen auf eine Rettungsabsicht geschlossen werden
kann. Im vorliegenden Fall ist dies nach den Umständen des Sachverhalts nicht möglich.
Eine Vernehmung von S D als Zeugen zu der Behauptung, die Verkehrsteilnehmerin, die sich von der Unfallstelle
entfernt habe, sei unverletzt geblieben, ist nicht erforderlich, weil der Senat diese Behauptung als wahr unterstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.