Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2004

LSG Mainz: werkstatt, arbeitskraft, tarifvertrag, arbeitsentgelt, bezahlung, verfügung, grundstück, teilzeitbeschäftigung, inhaber, taschengeld

LSG
Mainz
26.02.2004
L 1 AL 57/02
TENOR
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 5. Dezember 2001 ‑ S 1 AL 572/01 ‑ sowie der Bescheid der
Beklagten vom 18. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2001 werden
aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 3. Juli 2001 nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den beiden Rechtszügen zu erstatten.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin ist ausgebildete Bankkauffrau. Sie übte diesen Beruf bis 1978 aus.
Ihr Ehemann, von Beruf Kfz‑Mechaniker‑Meister, und sie kauften im selben Jahr ein Grundstück in O .
Auf diesem Grundstück eröffnete der Ehemann der Klägerin im Januar 1979 eine freie Tankstelle sowie
eine Kfz‑Werkstatt. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit in der Tankstelle des Ehemannes am 15. Januar 1979
auf. Sie schloss bereits damals einen Arbeitsvertrag ab. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 1.
Januar 1990 erneut einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Klägerin im Betrieb ihres
Ehemannes als „kaufmännische Angestellte“ tätig sein. Ab dem 1. März 1992 betrug das
Bruttomonatsgehalt 1.483, ‑ DM. Ab Januar 2000 erzielte die Klägerin einen Monatsverdienst i.H.v. 1.525,
DM brutto. Ferner erhielt die Klägerin pro Jahr 800, ‑ DM Weihnachtsgeld sowie 350, ‑ DM Urlaubsgeld.
Die Gehaltszahlungen erfolgten auf das Konto der Klägerin. Ihr Ehemann entrichtete für die Klägerin auch
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ihren Dienst in der Tankstelle verrichtete die Klägerin in der Regel
von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zu ihren Aufgaben
gehörte dabei das Betanken von Autos, das Prüfen von Ölständen und Luftdruck sowie das Kassieren.
Ferner bereitete sie die Vorlage an den Steuerberater vor. Der Ehemann der Klägerin kündigte am 15. Mai
2001 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2001. Die Klägerin meldete sich am 3. Juli 2001 arbeitslos und
beantragte die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab. Die Anwartschaftszeit sei
nicht erfüllt.
Den fristgemäß eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September
2001 zurück. Die Klägerin habe nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gestanden. Das tarifliche Arbeitsentgelt betrage nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel 3.306, ‑ DM
monatlich. Das der Klägerin gezahlte Arbeitsentgelt i.H.v. 1525, ‑ DM unterschreite den „halben Tariflohn“
und sei kein angemessener Gegenwert für die ausgeübte Tätigkeit. Dass in der Vergangenheit zu Unrecht
Beiträge entrichtet worden seien, lasse keine andere Entscheidung zu.
Die am 10. September 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 5.
Dezember 2001 ‑ S 1 AL 572/01 ‑ abgewiesen. Es könne schon an einer Arbeitslosigkeit der Klägerin
fehlen, da sie ihre Vermittlungsfähigkeit auf 25 Stunden pro Woche begrenzt habe. Der Anspruch auf Alg
scheitere daran, dass die Klägerin die Anwartschaftszeit i.S.d. § 123 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III) nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe nicht im betreffenden Zeitraum in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dies ergebe eine Gesamtbetrachtung. Der Ehemann habe bis zur
Kündigung eine Kfz‑Werkstatt und eine freie Tankstelle betrieben. Die Tankstelle sei aus finanziellen
Gründen geschlossen worden. Dies entspreche nicht einem von einer Weisungsabhängigkeit geprägten
Verhältnis unter Ehegatten. Vielmehr ähnele es einem von den Eheleuten gemeinsam betriebenen
Geschäft. Beide Ehepartner hätten die Tankstelle mit Werkstatt im Jahre 1979 auf einem gemeinsamen
Grundstück gebaut. Der Ehemann habe als Kfz‑Meister ausschließlich in der Werkstatt gearbeitet. Die
Klägerin habe die Tankstelle betrieben und habe sie auch ohne Fachwissen ihres Ehemannes betreiben
können. Die Klägerin sei auch nicht arbeitsentsprechend entlohnt worden. Gegen eine
Weisungsabhängigkeit der Klägerin spreche auch die Aussage des Ehemannes, sie hätten letztlich alle
wichtigen Entscheidungen gemeinsam getroffen.
Gegen das am 7. März 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. März 2002 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie sei vermittlungsbereit gewesen und habe sich für eine Vollzeittätigkeit arbeitssuchend
gemeldet. Sie habe gleichzeitig erklärt, auch für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung zu stehen. Sie
habe in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Eine familienhafte Mithilfe
sei hier nicht gegeben. Weder die untertarifliche Bezahlung noch ein geringer ausgeprägtes
Weisungsrecht sprächen gegen ein Arbeitsverhältnis. Ihr Ehemann sei Inhaber der Tankstelle gewesen.
Dieser habe sich zusammen mit dem Sohn vornehmlich um die Werkstatt gekümmert. Er sei auch in der
Tankstelle und bei der Bedienung von Tankkunden tätig geworden. Sie habe vornehmlich bedient.
Verkauft worden seien nur Mineralölprodukte. Für deren Einkauf sei der Ehemann zuständig gewesen.
Sie sei in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit nicht frei gewesen. Ohne das Fachwissen des Ehemannes
habe sie die Tankstelle nicht betreiben können. Sie hätte Fragen im Zusammenhang mit technischen
Problemen nicht beantworten können. Der Betrieb sei komplett durch ihren Ehemann organisiert
gewesen. Er habe die Öffnungszeiten bestimmt. Ohne seine Zustimmung habe sie keinen Urlaub nehmen
können. Bei der wirtschaftlich schlechten Lage hätte sie keine tarifgerechte Bezahlung verlangen können.
Dass der Ehemann letztlich die unternehmerischen Entscheidungen getroffen habe ‑ wenngleich nach
Absprache mit ihr ‑ werde dadurch belegt, dass sie selbst ihrem Ehemann schon zehn Jahre früher die
Stilllegung der Tankstelle empfohlen habe. Schließlich habe auch zwischen ihnen keine Gesellschaft
bestanden. Der von der Beklagten zur Lohnberechnung herangezogene Entgelttarifvertrag gelte hier
nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 5. Dezember 2001 ‑ S 1 AL 572/01 ‑ sowie den Bescheid der
Beklagten vom 18. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 3. Juli 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hier könne nicht lediglich von Helfertätigkeiten der
Klägerin im Geschäft ihres Ehemannes ausgegangen werden. Die Klägerin habe überwiegend den
Betrieb der Tankstelle übernommen. Eine Weisungsabhängigkeit sei nicht festzustellen. Die Klägerin
wäre nicht bereit gewesen, in einem Fremdbetrieb Helfertätigkeiten zu solchen Konditionen zu leisten.
Auch die Bezahlung in freien Tankstellen richte sich regelmäßig nach dem Entgelttarifvertrag des
Tankstellen‑ und Garagengewerbes. Eine Fiktiveinstufung der Klägerin danach ergebe eine monatliche
Gesamtvergütung von 3.138,27 DM. Bei einer Einstufung nach dem Entgelttarifvertrag des Tankstellen‑
und Garagengewerbes Südwest e.V. seien in der Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2001
Monatsverdienste in einer Spanne von 2.553,‑ DM bis 3.148,89 DM anzunehmen.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 11. Dezember 2002 die Klägerin angehört sowie ihren
Ehemann als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach‑ und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt des Gerichtsakte und der die
Klägerin betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Kunden‑Nr. ) Bezug genommen. Er ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 3. Juli 2001.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Diese
Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin ist arbeitslos und hat sich auch am 3. Juli 2001 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet.
Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III der Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1) und eine versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche; Nr. 2). Die
Klägerin hat bei der Beantragung von Alg eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie ‑ was unstreitig ist ‑
seit dem 1. Juli 2001 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Sie hat darüber hinaus auch
eine neue Beschäftigung gesucht. Insbesondere bestand eine Verfügbarkeit der Klägerin i.S.d. § 119 Abs.
1 Nr. 2 SGB III. Sie stand ‑ abgesehen von den von ihr angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen ‑
ansonsten uneingeschränkt den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung. Entgegen der
Auffassung der Beklagten hat sie ihre Verfügbarkeit nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung von 25
Wochenstunden eingeschränkt, ohne den Privilegierungstatbestand des § 119 Abs. 4 Nr. 3 SGB III zu
erfüllen. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin bei Beantragung der Leistungen jedenfalls nicht
abgegeben. Zwar ist zu Frage 2 c im Antragsbogen in der Rubrik „Wöchentliche Arbeitsstunden ohne
Pausen/Wegezeit höchstens“ die Zahl 25 eingetragen. Dies lässt jedoch noch nicht den Schluss darauf
zu, dass die Klägerin ihre Vermittlungsbereitschaft in jedem Fall auf eine Tätigkeit von 25 Wochenstunden
begrenzen wollte. Eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts wäre dem Antragsformular nur dann zu
entnehmen, wenn zugleich auch die beiden vor der genannten Rubrik befindlichen Fragen nach
„Sonstiges“ und „die mir mögliche Arbeitszeit ist nach Stunden bzw. Lage/Verteilung eingeschränkt“ durch
Ankreuzen beantwortet worden wären. Daran fehlt es jedoch. Deshalb kann der Eintrag im
Antragsformular nur so verstanden werden, dass die Klägerin neben einer Vollzeitbeschäftigung auch für
eine Teilzeitstelle zur Verfügung stehen sollte.
Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Nach den §§ 123, 124 SGB III erfüllt nur derjenige die
Anwartschaftszeit, der innerhalb der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 SGB III gestanden hat. Versicherungspflichtig sind Personen, die
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 SGB III). Die Rahmenfrist
beträgt nach § 124 SGB III grundsätzlich 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Die Klägerin war in der Zeit vom 3. Juli 1998 bis zum 2. Juli 2001 mindestens zwölf Monate im
Unternehmen ihres Ehemannes versicherungspflichtig beschäftigt. Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer ist
nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), wer unselbständige Arbeit leistet, d. h. von
einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit setzt die Eingliederung in den
Betrieb und eine Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, insbesondere in Bezug
auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit. Die Weisungsgebundenheit kann bei Diensten höherer Art
erheblich eingeschränkt sein, darf aber nicht vollständig entfallen; es muss eine fremdbestimmte Dienst-
leistung erfolgen, diese also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes
aufgehen (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 m.w.N.). Ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ist
auch zwischen Ehegatten möglich. Im Regelfall ist das Beschäftigungsverhältnis dann von einer milderen
Form des Über‑ und Unterordnungsverhältnisses gekennzeichnet. Ein Indiz für die Annahme eines
solchen Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zur so genannten familienhaften Mithilfe ist auch, ob
durch die Tätigkeit des Familienangehörigen (Ehegatten) die Einstellung einer fremden Arbeitskraft er-
spart wird. Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehepartnern
und einer familienhaften Mithilfe ist die Zahlung eines leistungsgerechten Entgelts. Das Entgelt braucht
zwar nicht die Höhe des Entgeltes eines vergleichbaren fremden Beschäftigten zu erreichen. Es muss
aber andererseits über bloße Unterhaltsleistungen (freie Kost, Wohnung, Taschengeld) deutlich
hinausgehen (BSGE 74, 275 ff). Ein leistungsentsprechendes Entgelt bei Beschäftigungsverhältnissen
innerhalb der Familie kann etwa durch die Zahlung der Hälfte des ansonsten üblichen Tariflohnes
gegeben sein (BSG, Beschluss vom 25. Februar 1997 ‑ 12 BK 49/96 ‑).
Eine nach diesen Indizien anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Klägerin bei ihrem Ehemann
vor dem 3. Juli 2001 versicherungspflichtig beschäftigt war. Vorliegend ist trotz der familiären Bindungen
von einem Weisungsrecht des Ehemannes gegenüber der Klägerin in Bezug auf ihre Arbeit auszugehen.
Maßgebend dafür ist, dass der Ehemann der Klägerin für die Organisation des aus der Werkstatt und der
Tankstelle bestehenden Gesamtbetriebes verantwortlich war. Diese Verantwortlichkeit für die
Organisation ergibt sich etwa daraus, dass er sämtliche Einkäufe für den Betrieb, damit auch die Einkäufe
für die Tankstelle, getätigt hat. Ferner spricht für die Gesamtverantwortlichkeit des Ehemannes auch, dass
er letztlich der Ansprechpartner für sämtliche technischen Fragen der Kunden war, zu denen die Klägerin
keine Auskunft geben konnte. Diese „Zuständigkeiten“ des Ehemannes sind insbesondere vor dem
Hintergrund nachvollziehbar, dass die Klägerin über eine Ausbildung zur Bankkauffrau verfügte, der
Ehemann hingegen Kfz‑Mechaniker‑Meister war. Der Ehemann der Klägerin verfügte schon auf Grund
seiner Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für den Kraft‑ und Schmierstoffeinkauf und für die
Beantwortung technischer Fragen. Jedenfalls ist es auf Grund dessen auch einleuchtend, dass die
Klägerin für ihre Tätigkeit einer Einweisung durch ihren Ehemann bedurfte. Sein Weisungsrecht hat der
Ehemann auch durch die Bestimmung der Öffnungszeiten der Tankstelle ausgeübt. Zu berücksichtigen ist,
dass die Tankstelle ‑ wie dies schließlich auch durch deren Schließung belegt ist ‑ letztlich der
wirtschaftlich unbedeutendere Unternehmensteil war, der vom Werkstattbetrieb wesentlich beeinflusst
war. Daher spricht ein sachlicher Grund dafür, dass der Ehemann der Klägerin, der im Wesentlichen mit
der Führung der Werkstatt beschäftigt war, auch die Öffnungszeiten der Tankstelle bestimmt hat. Eine
enge Anlehnung der Öffnungszeiten der Tankstelle an übliche Werkstattöffnungszeiten ergibt sich etwa
daraus, dass die Tankstelle werktags regelmäßig ab 18. 00 Uhr, samstags ab 12. 00 Uhr und sonntags
ganz geschlossen war. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die eine oder andere
Unternehmerentscheidung auch nach Rücksprache mit der Klägerin gefällt wurde. Dies jedoch schließt
noch nicht ein ansonsten bestehendes, nur durch die familiären Bindungen modifiziertes Weisungsrecht
des Ehemannes aus. Eine Absprache bestimmter Unternehmerentscheidungen mit dem Ehepartner,
zumal wenn dieser noch davon betroffen ist, entspricht dem Normalfall in einer Ehe. Ebenso ist die
eigenverantwortliche Ausführung gewisser Arbeiten durch die Klägerin, etwa die Vorlage von
Rechnungen an den Steuerberater, kein Anzeichen dafür, dass dem Ehemann diesbezüglich kein
Weisungsrecht zukäme. Auf Grund der Ausbildung der Klägerin ist es nachvollziehbar, dass der Ehemann
sie mit derartigen Aufgaben betraut hat. Letztlich trägt der Ehemann der Klägerin aber als Inhaber des
Betriebs auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben gegenüber den Finanzbehörden.
Es ist zudem davon auszugehen, dass durch die Beschäftigung der Klägerin im Betrieb des Ehemannes
auch die Einstellung einer fremden Arbeitskraft eingespart wurde. Der Betrieb war ursprünglich als
Werkstatt mit Tankstelle konzipiert worden. Ohne die Klägerin oder eine fremde Arbeitskraft hätte der
Ehemann den Betrieb der Tankstelle neben der Werkstatt aber nicht aufrecht erhalten können. Dass die
Tankstelle schließlich auf Grund der wirtschaftlich schlechten Lage geschlossen werden musste, spricht
nicht dagegen, dass für den Betrieb einer Tankstelle bei den bereits erwähnten Öffnungszeiten eine
eigene Arbeitskraft erforderlich war.
Auch die Höhe der Vergütung der Klägerin für ihre Arbeit ist kein Indiz, das gegen die Annahme eines
Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann spricht. Das Entgelt erreicht jedenfalls
eine Höhe, die es nicht mehr als „Taschengeld“ erscheinen lässt. Die Behauptung der Beklagten, der
Lohn der Klägerin überschreite nicht die Hälfte eines üblicherweise für Tankstellenangestellte nach
entsprechenden Tarifverträgen gezahlten Lohnes, trifft nicht zu. So sind für die Ermittlung eines
Vergleichsentgeltes allein die Entgelttarifverträge für das Tankstellen‑ und Garagengewerbe Südwest
maßgebend. Die Arbeitsbedingungen der Klägerin sprechen hier für eine Einstufung der Klägerin in die
Lohngruppe III b der genannten Tarifverträge. Bereits der von 1992 bis 1999 gezahlte Bruttomonatslohn
von 1.483, ‑ DM übersteigt bis zum 31. März 2000 der Hälfte des Tariflohns eines Arbeitsnehmers in der
Lohngruppe III b. Der Tariflohn betrug seinerzeit 2.928,77 DM/Monat (vgl. § 3 des Entgelttarifvertrags für
das Tankstellen‑ und Garagengewerbe Südwest vom 16. März 1999). Auch für die Zeit bis zum 31. März
2001 überschreitet das ab 1. Januar 2000 gezahlte Bruttomonatsgehalt von 1.525, ‑ DM die Hälfte des
Tariflohnes eines Arbeitnehmers nach Lohngruppe III b des Entgelttarifvertrags für das Tankstellen‑ und
Garagengewerbe vom 26. Mai 2000 i.H.v. 2.999,75 DM. Lediglich für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. Juni 2001 ist mit 10,59 DM pro Monat eine geringfügige
Unterschreitung der Hälfte des nach dem Entgelttarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe
vom 23. März 2001 zu zahlenden Tariflohns festzustellen. Der Tariflohn nach Lohngruppe III b ab dem 1.
April 2001 beträgt 3.060,59 DM pro Monat. Diese geringfügige Unterschreitung der Hälfte des nach
diesem Tarifvertrag zu zahlenden Lohnes für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt es nicht, die
Gehaltszahlungen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses generell als unangemessen niedrig
anzusehen. Außerdem hatte die Klägerin noch einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Weihnachts‑
und Urlaubsgeld i.H.v. 800, ‑ DM bzw. 350, ‑ DM pro Jahr. Soweit die Beklagte bei ihrer „Fiktiveinstufung“
auch noch die Werte nach dem Tarifvertrag für das Tankstellen‑ und Garagengewerbe vom 27. August
2002 zu Grunde gelegt hat und zu einem Gesamtmonatsentgelt i.H.v. 3.138,27 DM gelangt ist, kann dies
keine Bedeutung mehr haben, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. Juni 2001 beendet wurde.
Schließlich ist die geringe Höhe des Arbeitsentgeltes der Klägerin auch durch die wirtschaftliche Situation
der Tankstelle sachlich begründet, so dass eine leistungsgerechte Entlohnung entsprechend einem
Tariflohn jedenfalls für die Dauer der Anwartschaftszeit ausgeschlossen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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