Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2010
LSG Rpf: bemessung der beiträge, direktversicherung, krankenversicherung, beitragspflicht, gaststätte, lebensversicherung, abgrenzung, beitragsbemessung, beitragsfestsetzung, tod
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 17.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 13 KR 258/08
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 28/10
Bundessozialgericht B 12 KR 16/10 R
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2009 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung von Zahlungen aus Direktlebensversicherungen.
Der bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Kläger ist der Witwer der 1953
geborenen und 2007 verstorbenen J C. Er betrieb bis zum 31.03.1986 eine Gastwirtschaft an seinem Wohnsitz in H.
Nach dem Tod seiner Ehefrau wurden ihm aus deren Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer-
Versicherungs-AG am 17.12.2007 einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111.860,58 EUR sowie 43.081,41 EUR
ausgezahlt. Das Versicherungsunternehmen meldete diese Zahlungen am 07.02.2008 gemäß §§ 202, 229 Abs. 1 Nr.
5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 57 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Beklagten als
Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung. Mit Bescheiden vom 11.02.2008, geändert durch Bescheid vom
20.02.2008, zog die Beklagte diese Zahlungen bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung und
sozialen Pflegeversicherung heran und setzte unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze die zu
zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2008 für 120 Kalendermonate auf monatlich 17,95 EUR sowie
zur Pflegeversicherung auf monatlich 2,56 EUR fest. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es noch keine Beitragspflicht aus der betrieblichen Altersversorgung
gegeben und bei Einführung dieser Beitragspflicht hätte der Vertrag nur unter großen Verlusten beendet werden
können. Zudem sei der Hauptwert der Versicherung erst nach der Betriebsaufgabe zum 31.03.1986 aus dem
Privatvermögen angespart worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19.06.2008 zum Sozialgericht Speyer (SG) Klage erhoben. Nach den von ihm
vorgelegten Versicherungsunterlagen (Bl. 20 ff. PA) hat er für seine im Antragsformular als Angestellte im
Gaststättengewerbe bezeichnete Ehefrau den Versicherungsvertrag am 06.11.1975 abgeschlossen; ausweislich der
Versicherungsurkunde war im Rahmen besonderer Vereinbarungen festgehalten, dass die Versicherung im Rahmen
einer betrieblichen Altersversorgung als sogenannte "Direktversicherung" abgeschlossen wurde und somit den
Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes unterlag. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, seine Ehefrau habe sich zum
Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses um ihre zwei kleinen Kinder im Alter von drei Jahren und einem halben Jahr
gekümmert sowie den Haushalt versorgt und sei zu keiner Zeit bei ihm beschäftigt gewesen. Schon bei Abschluss
des Vertrages sei ihm unverständlich gewesen, dass der Versicherungsvertreter seine Frau als Angestellte der
Gaststätte eingetragen habe. Mit seiner Frau habe nie ein Arbeitsverhältnis bestanden, sie sei nie über die Gaststätte
renten- und krankenversichert gewesen. Hauptgrund des Versicherungsabschlusses sei die gegenseitige Absicherung
im Todesfall gewesen, an eine Altersversorgung sei überhaupt nicht gedacht worden.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts im Rahmen eines Teilvergleichs die
Beitragsfestsetzung der Beklagten zur sozialen Pflegeversicherung vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt. Durch
Urteil vom 02.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht
die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers
berücksichtigt. Zu den nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigenden
beitragspflichtigen Einnahmen gehörten nach § 226 Abs. 1 u.a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als der Rente vergleichbare Einnahmen seien u.a. Renten der betrieblichen
Altersversorgung zu berücksichtigen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelte bei einer einmaligen
Kapitalauszahlung ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
längstens jedoch für 120 Monate. Ob eine Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung unterfalle, sei
typisierend nach ihrem Gesamtcharakter zu beurteilen. Es genüge dazu, dass ein hinreichender Zusammenhang
zwischen der Lebensversicherung und der (früheren) beruflichen Tätigkeit des Versicherten bestehe. Dies sei u.a. bei
der für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (Hinweis auf
BSG 12.11.2008 B 12 KR 6/08 R, Rn 14 m.w.N.). Vorliegend sei vom Kläger eine solche Direktversicherung als
Arbeitgeber abgeschlossen worden. Dass seine Ehefrau nie für ihn im Betrieb gearbeitet habe, sei erst im
Klageverfahren vorgetragen worden. Sie sei jedoch durchgehend nur Bezugsberechtigte und nicht Vertragspartner des
Lebensversicherungsvertrages gewesen. Die Beiträge seien vom Kläger als Gewerbetreibender, zumindest so lange
der Betrieb bestanden habe, getragen worden. Schon diese formalrechtliche Vertragsgestaltung qualifiziere den
Versicherungsvertrag als einen zur betrieblichen Altersversorgung. Erst mit der Betriebsaufgabe sei die Ehefrau des
Klägers selbst Versicherungsnehmerin geworden. Hiermit ändere sich jedoch an dem einmal hergestellten
Berufsbezug nichts mehr. Es sei vielmehr eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen, die sich alleine daran
orientiere, ob die Leistung einen Bezug zum früheren Arbeitsleben habe und von einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung gezahlt werde.
Gegen das ihm am 19.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2010 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin
geltend, da seine Ehefrau nie in der Gaststätte gearbeitet habe, sei ein Bezug des Lebensversicherungsvertrages zu
einer beruflichen Tätigkeit nicht gegeben. Ein solcher Bezug sei damit auch nicht erst bei der Aufgabe der Gaststätte
1986 beendet worden. Zwar habe er, der Kläger, seinerzeit den Versicherungsantrag mit den falschen Angaben
unterschrieben. Die Ausgestaltung und Formulierung sei jedoch durch den Versicherungsvertreter erfolgt, dem er
seinerzeit vertraut habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom
11.02.2008 in Gestalt des Bescheides vom 20.02.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn
die Beitragsfestsetzung der Beklagten zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Kapitalleistungen der zu
Gunsten der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Direktlebensversicherung ist nicht zu beanstanden. Dies hat das
SG im angefochtenen Urteil zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, so dass der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz SGG ). Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen in
die Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Zuordnung
der Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert hat. Dass ein
Versicherter die Mittel für die Versicherung selbst aufgebracht hat und sich hieran ein Arbeitgeber nicht beteiligt hat,
steht der Beitragspflicht nicht entgegen. Das BSG folgt, soweit Renten der betrieblichen Altersversorgung von
Pensionskassen gezahlt werden, einer institutionellen Betrachtungsweise. Dabei erfolgt die Abgrenzung der
beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente)
bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung), weil dies gegenüber den beitragsfreien sonstigen Renten aus
privaten Lebensversicherungen am Ehesten zu Ergebnissen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar
sind (so schon BSG 11.10.2001 B 12 KR 4/00 R, juris Rn 18). Vorliegend beruhen die streitigen einmaligen
Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers nach den von ihm selbst im Klageverfahren
vorgelegten Unterlagen aus einer solchen Direktlebensversicherung. Unter Berücksichtigung des vereinbarten
Auszahlungszeitpunktes (60. Lebensjahr der Ehefrau des Klägers) diente sie auch Altersvorsorgezwecken. Dass nach
dem Tod der Ehefrau des Klägers nicht diese, sondern der Kläger als Hinterbliebener in den Genuss der
Kapitalzahlungen gekommen ist, entspricht dem Zweck von Versorgungsbezügen u.a. zur Sicherung der
Hinterbliebenenversorgung. Unter Berücksichtigung der wie dargelegt typisierenden Abgrenzung u.a. nach dem zu
Grunde liegenden Versicherungstyp (Direktversicherung) der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge kann der Kläger
mit seinem Einwand, tatsächlich habe seine Ehefrau weder bei Abschluss der Direktversicherung noch später als
Angestellte in seiner Gaststätte mitgearbeitet, nicht gehört werden. Der Kläger und seine Ehefrau haben bei
Abschluss des Versicherungsvertrages unterschriftlich eine Beschäftigung der Ehefrau des Klägers als Angestellte im
Gaststättengewerbe bestätigt und ausdrücklich eine Versicherung mit den besonderen Vereinbarungen als sogenannte
"Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dies bleibt für die Beurteilung
der Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistungen angesichts der vorzunehmenden typisierenden
Betrachtungsweise maßgeblich. Ob der seinerzeitigen Vereinbarung ggf. eine Fehlberatung durch den
Versicherungsvertreter zu Grunde liegt, kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sondern muss vom
Kläger ggf. gegenüber dem privaten Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.