Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2011

LSG Rpf: kosten für unterkunft und verpflegung, sozialhilfe, vergütung der kosten, gesetzlicher erbe, kumulative schuldübernahme, pflegeheim, aufrechnung, verwaltungsakt, öffentlich, schuldbeitritt

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 18.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 5 SO 114/05
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 SO 33/09
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 -
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.478,79 EUR nebst Zinsen ab dem 30.11.2005 in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Heimkosten für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.
Die Klägerin ist seit 01.03.2000 Träger der Pflegeeinrichtung P Residenz L (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P
Gesundheitsdienste gGmbH. Bis 29.02.2000 war die Seniorenzentrum B gGmbH Träger des Pflegeheims. Die
Pflegeeinrichtung ist zur Erbringung von stationären Pflegeleistungen gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes buch
(SGB XI) zugelassen.
Die 1911 geborene und am 03.03.2004 verstorbene F B (Hilfeempfängerin) war verwitwet und bezog eine Altersrente
(ab 01.07.2000 monatlich 460,15 DM (235,27 EUR) zzgl. von 97,20 DM Leistung für Kindererziehung; ab 01.07.2001
468,97 DM (239,78 EUR) zzgl. von 99,02 DM Leistung für Kindererziehung) sowie eine Witwenrente (ab 01.07.2000:
215,75 DM ( 110,31 EUR) und ab 01.07.2001 219,89 DM (112,43 EUR)). Über weiteres Einkommen oder über
Vermögen verfügte sie im hier streitigen Zeitraum nicht. Ihre beiden Söhne sowie die Enkel haben das Erbe
ausgeschlagen; sonstige Erben sind nach Mitteilung des Amtgerichts L nicht bekannt. Die Hilfeempfängerin war bei
der Pflegekasse der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) pflegeversichert und erhielt ab dem 01.10.1999
Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegestufe I und ab 01.11.2000 (Bescheid der DAK vom 07.03.2001, bei
dem Beklagten am 25.04.2001 eingegangen) nach der Pflegestufe II.
Sie lebte seit April 1998 im Wohnbereich des Pflegeheims und wurde seit April 1999 im Pflegebereich gepflegt. Nach
dem mit dem Pflegeheim am 14.05.1999 abgeschlossenen Heimvertrag war sie verpflichtet, einen täglichen
Pflegesatz je nach Pflegestufe, ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Entgelte für
Investitionsaufwendungen zu zahlen. Die Höhe der Entgelte richtete sich nach den Regelungen, die zwischen den
Heimträgerverbänden und den öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Kostenträgern jeweils vereinbart waren. Ab
01.01.2001 betrugen der Pflegesatz nach Pflegestufe I täglich 67,25 DM (34,38 EUR), nach Pflegestufe II 87,43 DM
(44,70 EUR), das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung 35,14 DM (17,97 EUR), die Investitionskosten 43,82 DM
(22,40 EUR) und der Betrag für Ausbildungsvergütung 0,84 DM (0,43 EUR). Ab 01.09.2001 erhöhten sich die täglichen
Heimentgelte für den Pflegesatz nach Pflegestufe II auf 88,90 DM (45,45 EUR) und für Unterkunft und Verpflegung
auf 35,73 DM (18,27 EUR). Nach dem Heimvertrag wurde die Stufe der Pflegebedürftigkeit - soweit nicht der
medizinische Dienst zuständig ist - auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses festgestellt. Bei einem Wechsel in
der Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes
galt der ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz. Die Heimentgelte waren jeweils im voraus am Ersten des Monats fällig.
Das Pflegeheim berechnete der Hilfeempfängerin für April 2001 einen Pflegesatz von 24 x 34,38 EUR (Pflegestufe I)
und 6 x 44,70 EUR (Pflegestufe II) sowie 30 x Kosten für Unterkunft und Verpflegung (täglich 17,97 EUR),
Investitionskosten (täglich 22,40 EUR) und Kosten der Ausbildungsvergütung (täglich 0,43 EUR) in Höhe von
insgesamt 2.317,34 EUR, für Mai 2001 von 2.650,61 EUR, für Juni 2001 von 2.565,09 EUR, für Juli und August 2001
von jeweils 2.650,61 EUR sowie für September 2001 von 2.596,69 EUR.
Der Beklagte gewährte der Hilfeempfängerin ab 13.05.1999 Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
(Bescheide vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999). Es war darauf hingewiesen, dass die ungedeckten Kosten bis zum
Ende des Monats übernommen werden und dass die darauffolgenden monatlichen Zahlungen als eine
Weiterbewilligung der Hilfe anzusehen seien. Der monatliche Barbetrag werde durch die Heimleitung ausgezahlt. Der
Kostenbeitrag aufgrund des eigenen Einkommens (Altersrente ohne Leistung für Kindererziehung, Witwenrente und
Unterhaltszahlung bis 31.10.1999) sei an die Einrichtung zu zahlen. Das Pflegeheim erhielt einen Abdruck der
Bescheide übersandt. Den monatlichen Barbetrag von 199,50 DM (102,00 EUR) für den Zeitraum vom 01.04. bis
30.06.2001 und von 203,00 DM (104,00 EUR) für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2001 zahlte der Beklagte an das
Pflegeheim zur Weiterleitung an die Hilfeempfängerin aus. Mit Schreiben vom 02.05.2001 teilte der Beklagte dem
Pflegeheim mit, dass die Heimpflegekosten ab 25.04.2001 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen
gemäß § 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) nach Pflegestufe II aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Kosten der Heimpflege für April 2001 in Höhe von 2.317,34 EUR zzgl.
des Barbetrags von 101,75 EUR, abzgl. der Pflegeleistungen der DAK von 1.022,58 EUR und den Renten der
Hilfeempfängerin von 345,58 EUR, insgesamt von 1.050,93 EUR, für Mai 2001 von 2.650,61 EUR zzgl. des
Barbetrags von 101,75 EUR, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 EUR und den Renten von 345,58 EUR,
insgesamt von 1.128,55 EUR, für Juni 2001 von 2.565,09 EUR, zzgl. des Barbetrags von 101,75 EUR, abzgl. der
Pflegeleistungen von 1.278,23 EUR und der Renten von 345,58 EUR, insgesamt von 1.043,03 EUR, für Juli und
August 2001 von jeweils 2.650,61 EUR zzgl. des Barbetrags von 104,00 EUR und abzgl. der Pflegeleistungen von
1.278,23 EUR und der Renten von 352,21 EUR, insgesamt von jeweils 1.124,17 EUR sowie für September 2001 von
2.596,69 EUR zzgl. des Barbetrags von 104,00 EUR, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 EUR und der Renten
von 352,21 EUR, insgesamt von 1.074,63 EUR geltend.
Der Beklagte machte gegenüber den Söhnen der Hilfeempfängerin einen Übergang von Unterhaltsansprüchen nach §
91 BSHG geltend (Schreiben vom 10.05.1999 und 14.10.1999). Der Beklagte wies gegenüber dem Pflegeheim darauf
hin, dass sich aufgrund der rückwirkenden Pflegeeinstufung eine Überzahlung von 3.392,84 DM ergeben habe. Mit
Schreiben vom 02.05.2001 kündigte der Beklagte einen Einbehalt dieses Betrages bei den Abrechnungen für die
Monate Mai und Juni 2001 an. Der Beklagte zahlte am 30.04.2001 989,14 EUR, am 29.06.2001 948,31 EUR, am
31.07.2001 1.123,96 EUR, am 31.08.2001 674,57 EUR und am 02.10.2001 1.070,05 EUR an die Klägerin.
Auf die Aufforderung der Klägerin vom 10.08.2005 zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten teilte der Beklagte am
29.09.2005 mit, dass der Differenzbetrag zwischen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II erst ab 25.04.2001 gezahlt
werden könne. Aufgrund der Überzahlung von 3.392,84 DM sei für Mai 2001 keine Zahlung und für Juni 2001 nur eine
verminderte Zahlung erfolgt. Der Barbetrag habe 199,50 DM und die Renten hätten insgesamt 675,90 DM betragen.
Mit der am 30.11.2005 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 1.738,83
EUR geltend gemacht. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 28 Abs. 2 BSHG und aus der Zweckbestimmung der
Sozialhilfe. Für April 2001 komme lediglich eine Berücksichtigung der Pflegesachleistungen nach Pflegestufe I in
Betracht.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.10.2008 abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die Leistungsklage sei
nicht gegeben. § 28 Abs. 2 BSHG sei nach Erteilung eines bestandskräftigen Bescheids an die Hilfeempfängerin nicht
mehr anwendbar. Aus § 5 Abs. 9 des Heimgesetzes, aus allgemeinen Erwägungen zur Zweckbestimmung der
Sozialhilfe und aus vertraglichen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die
Einwände aus dem Verhältnis zwischen der Hilfeempfängerin und dem Beklagten entgegenhalten lassen.
Gegen das ihr am 20.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.04.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass
nach dem Versterben der Hilfeempfängerin auch Zahlungsansprüche nach bereits erfolgter Kostenübernahmeerklärung
auf sie übergingen. Im Übrigen ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch aus einem Schuldbeitritt. Es werde nur die
Zahlung derjenigen Beträge begehrt, die von der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten umfasst seien.
Hinsichtlich des Barbetrags habe sie von April bis Juni 2011 lediglich 101,75 EUR statt 102,00 EUR gefordert, mache
den Differenzbetrag von insgesamt 0,75 EUR jedoch nicht geltend. Für September 2001 verlange sie lediglich noch
einen Betrag von 1.070,06 EUR. Durch den Beklagten sei eine Rückforderung von Leistungen gegenüber der
Hilfeempfängerin nicht erfolgt und eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung sei nicht gegeben. Im Übrigen sei sie
erst ab 01.03.2000 Träger des Pflegeheims. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, jedenfalls durch das Schreiben
vom 10.08.2005 und die Klageerhebung gehemmt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
ihr für die Pflege der Frau F B für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001 weitere 1.734,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, dass die Leistungsklage wegen der Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage unzulässig sei.
Er führt aus, dass die Leistungsklage wegen der Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage unzulässig sei.
Das Schreiben vom 02.05.2001 sei bestandskräftig geworden. Die Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG sei nicht
anwendbar. Jedenfalls sei Verjährung eingetreten und er erhebt ausdrücklich die Verjährungseinrede.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des
Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der
Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Heimkosten in Höhe von 1.478,79 EUR
nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Beklagter ist der Landrat der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3
Sozialgerichtsgesetz - SGG -; Behördenprinzip). Nach § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung
des SGG vom 02.10.1954 (GVBl. 115) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Dies ist vorliegend (§§ 3 Abs. 2, 97, 98 SGB XII, §§
21 Abs. 2 und 41 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung vom 31.01.1994, GVBl. 188) der Landrat der
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO
8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11).
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen zu dem Verfahren
beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alternative SGG). Sämtliche in Betracht kommenden Erben der Hilfeempfängerin haben
das Erbe ausgeschlagen und weitere Erben (vgl. § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) sind nicht bekannt. Eine
Beiladung des Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) ist aufgrund der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) und der Überschuldung des Nachlasses nicht erforderlich.
Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Es handelt sich vorliegend um einen
sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, bei dem eine Reglung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht
kommt und das sich insbesondere auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 93 BSHG gründet (dazu 1.). Das
Schreiben des Beklagten vom 02.05.2001 kann weder seiner Form noch seinem Inhalt nach als Verwaltungsakt
angesehen werden.
1. Der Beklagte als Sozialhilfeträger ist aufgrund eines Schuldbeitritts als Gesamtschuldner an die Seite der
Hilfebedürftigen getreten. Dies gilt auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.
Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen wie der
Heimpflege durch das sogenannte sozial-hilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen
Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer
(Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das
reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen
Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem
vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet
ist, sich dem aber nähert. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) soll der Träger
der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht) eigene Ein-richtungen und Dienste
(zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger
zurückgreifen. Werden die Leistungen - hier Hilfe zur stationären Pflege gem. § 68 Abs. 2 BSHG - durch eine
Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 3 SGB XII) zur
Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung),
die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungsvereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der
Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen (§ 93 Abs. 3 BSHG bzw.
ab 01.01.2005 § 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen
vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem (§ 93a BSHG, § 76 SGB XII) Regelungen über den Inhalt der drei
generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 93d BSHB, § 79 SGB XII). Hierin kommt
deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen
Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische
Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In
Rheinland-Pfalz sind derartige Vereinbarungen in dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrag zur
vollstationären Pflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung für den überörtlichen Träger sowie dem Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz für die örtlichen
Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen enthalten. Dieser Vertrag ist nach
seinem Geltungsbereich für die Klägerin als Träger der zugelassenen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) vollstationären
Pflegeeinrichtung unmittelbar verbindlich.
In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende
Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger (Grundverhältnis), um
diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis) zu
ermöglichen; vielmehr ist im Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die
Einrichtung (Leistungsverschaffungsverhältnis) zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen
generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen
also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese
sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom
28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).
Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden
Vergütung. Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung,
allerdings in der Form des Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme), wodurch der Sozialhilfeträger als
Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt. Der Hilfeempfänger
hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des übernommenen Betrags unmittelbar an die
Einrichtung (BSG, aaO; Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R -, Juris). Damit steht in Übereinstimmung, dass den
Heimträgern bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie hier - ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch gegen
die Pflegekasse bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 SGB XI zusteht (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI), der sich
nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI in der Höhe an dem Leistungsbescheid der Pflegekasse bemisst und keine
Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung darstellt, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekasse für
erbrachte Sachleistungen gewährt wird (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 1).
Aus diesen Grundsätzen geht hervor, dass der Schuldbeitritt nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger
der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen bestehen kann. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid
besitzt die Einrichtung nämlich keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die
Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige
(Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75
Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).
Aus dem Schuldbeitritt kann die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der der Hilfeempfängerin mit den
Bescheiden vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bewilligten Leistungen geltend machen. Mit diesen Bescheiden hat
der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) in Einrichtungen durch Übernahme der ungedeckten
Kosten bewilligt. Zusätzlich wurde der Hilfeempfängerin ein monatlicher Barbetrag gewährt. Bei dieser
Leistungsgewährung handelte es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Da die Hilfeempfängerin über
Einkommen verfügte, hat der Beklagte eine Anrechnung der Alters- und Witwenrente (ohne der Leistung für
Kindererziehung) verfügt. Dass auch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auf den Leistungsanspruch
der Hilfebedürftigen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 13.10.1999 (" ungedeckten
Kosten ") und aus dem allgemeinen Nachrang dieser Leistungen aus den §§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und § 2
Abs. 1 BSHG. Diese grundsätzliche Berechtigung des Beklagten zur Anrechnung der Leistungen der DAK bestreitet
auch die Klägerin nicht. Da die Klägerin das (höhere) Heimentgelt nach Pflegestufe II erst nach der Kenntniserlangung
des Beklagten von dem Bescheid der DAK über die Höherstufung am 25.04.2001 begehrt, braucht nicht entschieden
zu werden, ob eine Geltendmachung für vorherige Zeiträume ausgeschlossen sein könnte (vgl. hierzu
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272).
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen ist vorliegend nicht
vollständig erfüllt worden. Die Forderung entspricht im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach den Vorgaben des
mit der Hilfeempfängerin abgeschlossenen Heimvertrages und den Regelungen auf Landesebene.
Für April 2001 hat die Klägerin insgesamt 2.317,34 EUR geltend gemacht, aber nur 2.317,32 EUR zu beanspruchen
(825,12 + 268,20 + 539,10 + 672,00 + 12,90), zuzüglich des (niedrigeren) Barbetrages von 101,75 EUR. Hiervon sind
die Renten der Hilfeempfängerin in Höhe von 235,27 EUR und 110,31 EUR abzusetzen. Weiterhin kann die an die
Klägerin erfolgte Zahlung der Pflegekasse von 1.278,23 EUR (2.500,00 DM nach Pflegestufe II) in vollem Umfang
berücksichtigt werden, da die Klägerin nach eigenen Angaben diesen Betrag auch für April 2001 erhalten (vgl. hierzu
BVerwG, a.a.O., RdNr. 19) hat. Daraus ergibt sich ein Betrag von 795,26 EUR an ungedeckten Heimkosten, wobei der
Beklagte hierauf 989,14 EUR gezahlt hat. Eine Restforderung für April 2001 ist damit nicht gegeben. Für Mai 2001 hat
die Klägerin 2.650,61 EUR zuzüglich des Barbetrags von 101,75 EUR und abzüglich der Renten und der
Pflegeleistung der DAK, d.h. insgesamt 1.128,55 EUR gefordert, aber nur 1.128,44 EUR (1.385,70 + 557,07 + 694,40
+ 13,33 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23) zu beanspruchen. Der Beklagte hat hierauf keine Zahlung geleistet. Für
Juni 2001 beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 94,72 EUR (2.565,00 EUR + 101,75 EUR abzüglich der Renten
und der Pflegeleistungen und der Zahlung des Beklagten von 948,31 EUR), der zustehende Betrag aber auf 94,63
EUR (1.341,00 + 539,10 + 672,00 + 12,90 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23 - 948,31). Die Forderung für Juli 2001
beträgt 0,21 EUR (2.650,61 EUR + 104,00 EUR abzüglich der Renten in Höhe von 239,78 EUR und 112,43 EUR und
der Pflegeleistungen von 1.278,23 EUR und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.123,96 EUR), der zustehende
Betrag jedoch 0,10 EUR (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 - 112,43 - 1.278,23 - 1.123,96) Für
August 2001 steht der Klägerin ein Betrag von 449,49 EUR (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 -
112,43 - 1.278,23 - 674,57) statt der geforderten 449,60 EUR zu. Für September 2001 ergibt sich eine ausstehende
Forderung von 0,01 EUR. Die Klägerin war berechtigt, 2.596,50 EUR zu fordern (30 x 45,45 (1.363,50), 30 x 18,27
(548,10), 30 x 22,40 (672,00), 30 x 0,43 (12,90) abzüglich der Renten von 239,78 EUR und 112,43 EUR sowie der
Pflegeleistung von 1.278,23 EUR = 1.070,06 EUR und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.070,05 EUR). Die
von dem Beklagten zu zahlende Summe beläuft sich damit insgesamt auf 1.672,67 EUR, statt des geforderten
Betrags von 1.734,76 EUR.
2. Aus § 28 Abs. 2 BSHG steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des über 1.672,67 EUR hinausgehenden
Betrags zu. Zwar regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis
(BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) und die Klägerin als Träger einer Pflegeeinrichtung hatte der
Hilfeempfängerin im Erfüllungsverhältnis vollstationäre Leistungen erbracht. Die Vorschrift sieht ausnahmsweise eine
Vererbbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe vor, wenn zu Lebzeiten des Hilfeempfängers ein Dritter die Hilfe
vorgeschossen hat - dies macht die Klägerin geltend -, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder
die Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch sollen Härten und Unbilligkeiten vermieden werden, die entstünden, wenn
mit dem Tod des Hilfeempfängers der (noch nicht erfüllte) Anspruch untergehen würde (vgl. Neumann in Hauck/Noftz,
SGB XII, K § 19 RdNr. 62; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 19 RdNr. 58). Allerdings ist
die Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden.
Offen bleiben kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall des Versterbens des Hilfebedürftigen vor
der Bewilligung teleologisch reduziert werden muss (so BSG, a.a.O. zu der Nachfolgeregelung des § 19 Abs. 6
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Jedenfalls sind die Bewilligungsbescheide vom 13.10., 04.11. und
11.11.1999 sowie die als Verwaltungsakte anzusehenden laufenden Zahlungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B
8/9b AY 1/07 R -, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) für den hier streitigen Zeitraum gegenüber der Hilfeempfängerin bindend
geworden (§ 77 SGG). Diese materielle Bindungswirkung des Bescheides hat zur Folge, dass die durch den
Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden
Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung, die
der eines gerichtlichen Urteils entspricht, reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Ein Verwaltungsakt,
der einen geltend gemachten Anspruch bewilligt - wie vorliegend - besagt somit, dass der Anspruch aufgrund
bestimmter Tatsachen von Rechts wegen begründet ist. Der auf dieser bindenden Bewilligung begründete
Leistungsbezug ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7
RAr 62/85 -, SozR 4100 § 134 Nr. 31). Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Regelung des §
28 Abs. 2 BSHG, die sicherstellen soll, dass noch nicht erfüllte Ansprüche auf den Träger der Einrichtung übergehen,
um dessen Kostenrisiko zu vermindern (vgl. Neumann, a.a.O. und Hohm, a.a.O.). Ob der Hilfeempfängerin ein
höherer Anspruch - als unter 1. - zugestanden hätte, ist angesichts der Bindungswirkung der Bewilligungen nicht zu
prüfen. Ein Antrag auf Rücknahme der Leistungsbewilligungen gemäß § 44 SGB X ist von der Hilfeempfängerin nicht
gestellt worden. Die Klägerin hat einen solchen Antrag ebenfalls nicht gestellt, weshalb offen bleiben kann, ob dies ihr
überhaupt wirksam möglich wäre und ob dann die Nachleistungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten
wäre.
3. Ein höherer Anspruch der Klägerin lässt sich nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Der Senat als Gericht
des zulässigen Rechtsweges entscheidet dabei unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten,
sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg - dessen Zulässigkeit im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 17a
Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz) - für einen Klagegrund zulässig ist. Das Heimgesetz sieht eine solche
Rechtsgrundlage nicht vor, insbesondere ergibt sich diese nicht aus der in § 5 Abs. 9 HeimG (in der Fassung des
Gesetzes vom 05.11.2001, BGBl I 2970) genannten Hinweispflicht des Trägers gegenüber dem Heimbewohner auf
Mitteilung des von ihm zu tragenden Kostenanteils. Auch aus allgemeinen Grundsätzen oder Strukturprinzipien des
Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass ein Träger einer Pflegeeinrichtung einen Anspruch gegen den
Sozialhilfeträger auf Übernahme sämtlicher vom Hilfeempfänger nicht gezahlter Leistungen zusteht. Dies verstößt zur
Überzeugung des Senats auch nicht gegen die Regelungen in Art. 12 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Klägerin
waren die Bescheide des Beklagten vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bekannt und es war ihr daher möglich, die
Hilfeempfängerin zeitnah auf etwaige Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden hinzuweisen sowie diese darauf
aufmerksam zu machen, dass ein im Bescheid nicht geregelter Leistungsbedarf von ihr selbst zu decken war. Dass
sie von den Erben der Hilfeempfängerin keine Zahlungen erhalten konnte weil diese die Erbschaft ausgeschlagen
haben, vermag eine (weitergehendere) Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen.
4. Die Forderung der Klägerin ist jedoch aufgrund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung (Schreiben vom
02.05.2001) in Höhe von 193,88 EUR erfüllt. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig, denn auch trotz Fehlens der
Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Aufrechnung in bestimmten Fällen regelt,
deren tatbestandliche Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind, besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-
rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend
anzuwenden sind, entgegenzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 3 KR 11/04 R -, SozR 4-2500 § 39 Nr. 5).
Aufgrund der Besonderheiten des hier gegebenen Leistungsverschaffungsverhältnisses zwischen der Klägerin und
dem Beklagten ist die Personenidentität als Voraussetzung für die Aufrechnung gegeben. Außerdem handelt es sich
um eine gleichartige und erfüllbare Forderung, die der Beklagte aufgrund einer (schlichten) Überzahlung für April 2001
(989,14 EUR - 795,26 EUR) geltend machen kann. Demgemäß reduziert sich der der Klägerin zustehende Betrag auf
1.478,79 EUR. Eine weitere Aufrechnung mit etwaigen zu viel gezahlten Beträgen vor April 2001 kommt allerdings
nicht in Betracht.
Da die DAK die höheren Leistungen nach Pflegestufe II erst mit Bescheid vom 07.03.2001 der Hilfeempfängerin
zuerkannt hat und die Heimentgelte nach dem Heimvertrag jeweils im Voraus am Ersten des Monats fällig waren,
kann ein über die Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe I hinausgehender Betrag vor dem 01.04.2001 nicht als
Einkommen der Hilfeempfängerin angerechnet werden. Die Hilfeempfängerin bzw. die Klägerin hat in diesen
Zeiträumen die (höheren) Leistungen der Pflegekasse nicht erhalten, sondern diese wurden erst später nachgezahlt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272 RdNr. 19). Ob der Beklagte diese höheren
Leistungen der Pflegekasse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 und § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X) im Wege der Anrechnung von Einkommen von der Hilfeempfängerin rückwirkend hätte geltend machen
können, kann offen bleiben, da ein solcher Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Dies gilt auch für eine etwaige zu hohe
Leistungsgewährung in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung von Pflegeleistungen
durch die DAK ab 01.10.1999.
5. Der Klageanspruch scheitert nicht an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Zur Überzeugung
des Senats unterliegt der Anspruch von Pflegeheimträgern gegen die Sozialhilfeträger für die Heimbehandlung von
Hilfeempfängern einer vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist in Anlehnung an § 45 SGB I. Da die
Rechtsbeziehungen im Rahmen des vorliegenden Dreiecksverhältnisses jedenfalls bei dem Grundverhältnis und dem
Leistungsverschaffungsverhältnis ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Regelungen zu beurteilen sind, finden
zivilrechtliche Vorschriften nicht (ergänzend) Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, SozR 3-
1200 § 45 Nr. 8; Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R -, SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 zu Vergütungsansprüchen der
Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten). Die vierjährige
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die hier streitigen Ansprüche der
Klägerin auf Vergütung der Kosten der Heimpflege waren vorliegend im Jahr 2001 entstanden. Sie wären damit mit
Ablauf des Jahres 2005 verjährt gewesen. Allerdings ist die Verjährung seit Klageerhebung am 30.11.2005 bis sechs
Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie 209 BGB
in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum BGB; vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006
- B 3 KR 20/05 R -, SozR 4-1500 § 92 Nr. 3). Die am 30.11.2005 bei dem SG eingegangene Klageschrift hat die
Verjährung gehemmt, wobei es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Klageanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt
zu individualisieren (vgl. BSG aaO) war. Die Klägerin hat nämlich in jedem Fall eine für die Hemmung der Verjährung
ausreichende Klage auf Zahlung von 1.783,83 für die in der Klageschrift genannten streitigen Monate April bis
September 2001 erhoben.
6. Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß den §§ 291 und
288 BGB zu. Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die
zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen
Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl.
zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3;
Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris).
Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht gegeben. Allerdings
besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den
Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor
dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann. Ob
ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) überhaupt gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, da
die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier
ab dem 30.11.2005 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen
kann. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der
Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-
1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R -, Juris).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.