Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2002

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 20.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 U 213/98
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.7.1998 abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von der Vertreterversammlung der Beklagten am 7.7.1995
beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt am 22.8.1995 genehmigten Gefahrtarifs (Gefahrtarif 1995) sowie
über die Rechtmäßigkeit der in Anwendung dieses Tarifs ergangenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide für die
Jahre 1996 und 1997.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) und wurde auf Antrag vom
12.11.1984 mit Bescheid vom 12.12.1985 ab dem 1.1.1985 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.
In der Folgezeit führten die Beteiligten diverse Rechtsstreitigkeiten über die Beitragsveranlagung, die jeweils durch
Vergleich beigelegt wurden.
Aufgrund des mit Wirkung vom 1.1.1990 in Kraft getretenen Gefahrtarifs 1990 wurden die Unternehmen der
gewerbsmäßigen AÜ zu den beiden Gefahrtarifstellen 6.1 für bei der BfA rentenversicherte Beschäftigte und 6.2 für
bei einer LVA Rentenversicherte mit den Gefahrklassen 5,0 bzw 12,8 veranlagt.
Gemäß dem ab 1.1.1995 gültigen Gefahrtarif 1995 wurde jedes Unternehmen der gewerbsmäßigen AÜ zu den
Gefahrtarifstellen 23 und 24 veranlagt. Der Gefahrtarifstelle 23 mit der Gefahrklasse 1,6 wurden diejenigen
Beschäftigten zugeordnet, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher
und Entleiher eingesetzt waren und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten. Alle
anderen, dh die im gewerblichen Bereich Beschäftigten, zählten zur Gefahrtarifstelle 24. Die Gefahrklassen für die
Gefahrtarifstelle 24 wurden für 1995 auf 12,8, für 1996 auf 15,8 und für die Jahre 1997 bis 1999 auf 18,8 festgelegt.
Durch Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach den Gefahrtarifstellen 23 und
24 des Gefahrtarifs 1995 für den Zeitraum 1995 bis einschließlich 1999.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Gefahrklasse 12,8 werde dem
tatsächlichen Gefährdungsgrad nicht gerecht. Bei bis dahin geschlossenen Vergleichen über die Beitragszahlung sei
man überwiegend von der Gefahrklasse 8 für den gewerblichen Bereich ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, dass
die neue Gefahrklasse auf ordnungsgemäß festgestelltem Datenmaterial beruhe. Darüber hinaus berücksichtige die
Bildung einer einzigen Gefahrklasse für alle Mitarbeiter aus dem gewerblichen Bereich angesichts der Bandbreite der
vorhandenen Berufe nicht hinreichend die unterschiedlichen Gefährdungsgrade. Außerdem würden andere
Mitgliedergruppen der Beklagten bei der Beitragsveranlagung begünstigt, was zu ihrer, der Klägerin, Benachteiligung
führe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 19.1.1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung
führte sie aus, die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seien durch eine gemeinsame
gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet. Gerade weil die sich aus den unterschiedlichen Tätigkeiten ergebenden
Unfallgefahren so vielfältig seien, könne im Rahmen der breiten Gestaltungsfreiheit eine Tarifstelle für alle
gewerblichen Arbeitnehmer gebildet werden. Außerdem dürfe den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch eine
Typisierung Rechnung getragen werden. Die Gefahrklasse ergebe sich aus der im Beobachtungszeitraum 1989 bis
1993 erbrachten Neulast, also den in diesem Zeitraum erstmals entschädigten Arbeits- und Wegeunfällen sowie
Berufskrankheiten. Das Verhältnis dieser Neulast in Höhe von 59.879.531,55 DM zu der in diesem Zeitraum
nachgewiesenen Lohnsumme von 10.073.700.899 DM ergebe, bezogen auf das Verhältnis der für die Gefahrklasse 1
ermittelten kleinsten Belastungsziffer von 0,31606 zu 1, die Belastungsziffer von 18,8. Ein Zusammenhang der im
Beobachtungszeitraum 1989 bis 1993 ermittelten Daten mit der Gefahrklassenbildung der alten Gefahrtarife bestehe
nicht, so dass die damals geschlossenen Vergleiche für die neu zu bildenden Gefahrklassen ohne Bedeutung seien.
Um Härten zu vermeiden, sei die Gefahrtarifstelle 24 über einige Jahre stufenweise auf die Gefahrklasse 18,8
angehoben worden. Eine Begünstigung einzelner Gruppen von Mitgliedsunternehmen sei nicht ersichtlich.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und außerdem geltend
gemacht, bis 1983 habe ein Tätigkeitentarif mit einem 170 verschiedene Tätigkeiten umfassenden
Gefahrklassenverzeichnis für die Zeitarbeitsunternehmen gegolten. Nach dem jetzt gültigen Gewerbezweigtarif würden
alle gewerblichen Arbeitnehmer einer einheitlichen Gefahrklasse zugeschlagen, ungeachtet der Unfallgefahr der
Betriebe, in denen die jeweiligen Tätigkeiten verrichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sei auch in Gewerbezweigtarifen die Untergliederung nach Tätigkeitsgruppen zulässig. Eine solche sei bei der
Bandbreite der gewerblichen Tätigkeiten in Zeitarbeitsunternehmen auch geboten, um Benachteiligungen von
Unternehmen, die nur Zeitarbeitnehmer in weniger gefährdeten Bereichen beschäftigten, zu vermeiden. Im Übrigen
bestehe keine gewerbezweigtypische Unfallgefahr. Insbesondere lasse sich bei Zeitarbeitnehmern eine Erhöhung der
Wegeunfallgefahr nicht belegen. Da in den bisher geschlossenen Vergleichen für sie, die Klägerin, die Gefahrklasse 8
angenommen worden und eine Änderung der Unternehmensstruktur nicht eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass
diese Gefahrklasse auch heute noch ihrem Gefährdungsgrad entspreche. Für eine Fehlerhaftigkeit der Bildung der
Gefahrklassen spreche schon, dass die Beklagte bislang nicht über ein Computerprogramm verfügt habe, mit dem die
erforderlichen Daten ordnungsgemäß hätten erfasst werden können. Außerdem seien mit jedem Gefahrtarif neue
Tarifstellen eingeführt worden, so dass die Daten der unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen nicht vergleichbar seien. So
sei beispielsweise der Beruf der Medizinisch- Technischen Assistentin früher den Büroberufen zugeordnet worden,
gehöre jetzt aber dem gewerblichen Bereich an. Auch andere Berufsgruppen seien im Gefahrtarif 1995 erstmals dem
gewerblichen Bereich zugeschlagen worden. Für diese Berufsgruppen hätte die Beklagte die Unfalllast separat
ermitteln müssen. Diesbezügliche Daten habe sie aber nicht erhoben. Den bei ihr versicherten Fußballlizenzvereinen
habe die Beklagte Beitragsnachlässe von 40 % gewährt, was zu einem Beitragsausfall von 58,6 Millionen DM geführt
habe. Dies habe in rechtswidriger Weise zu einer Umlageerhöhung aller übrigen Mitglieder der Beklagten geführt,
wovon auch sie, die Klägerin, betroffen sei. Wie sich aus neuesten Zahlen ergebe, sei in den Jahren von 1990 bis
1993 die Zahl der Unfälle in den Zeitarbeitsunternehmen rückläufig. Im Jahr 1996 sei es zu einer Überdeckung im
Bereich der Zeitarbeitsunternehmen gekommen. Darüber hinaus habe die Beklagte in diesem Jahr die Zahl der
Arbeitsunfälle nicht korrekt erfasst, wie beispielhaft ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten aufgezeigt habe.
Die Beklagte hat darauf erwidert, der Gefahrtarif 1995 und die darauf beruhenden Veranlagungs- und
Beitragsbescheide seien rechtmäßig. Sie beschließe den Gefahrtarif als autonomes Recht. Dabei habe sie einen
erheblichen Spielraum. Unternehmen mit vergleichbaren Unfallgefahren dürften in einer Gefahrtarifstelle
zusammengefasst werden. Im Hinblick auf die große Bandbreite von Gefährdungsrisiken bei den Arbeitnehmern der
AÜ und die gebotene Vereinfachung in Massenverfahren sei die Bildung von ausschließlich zwei Gefahrtarifstellen
ausreichend und angemessen. Der häufige Wechsel der Arbeitsplätze mit der Folge, sich an eine neue Arbeitsumwelt
gewöhnen zu müssen, und die damit verbundenen Wegeunfallgefahren würden die Annahme einer gewerbetypischen
Unfallgefahr rechtfertigen. Der von der Klägerin angeführte Anteil der Wegeunfälle an den Gesamtunfällen anderer
Gewerbezweige besitze keine Aussagekraft bezüglich des Wegeunfallrisikos der Arbeitnehmer von
Zeitarbeitsunternehmen. Der Gefahrtarif 1995 sei mit dem Bundesversicherungsamt abgestimmt und von diesem
genehmigt worden. Bei der Erstellung des Gefahrtarifs 1995 habe sie sich für einen Neulasttarif entschieden. Als
Beobachtungszeitraum habe sie die Jahre 1989 bis 1993 herangezogen. Sie habe die Erstentschädigungsfälle (EE-
Fälle) analysiert, wobei sie nach Prüfung aller Erstentschädigungsfälle Unrichtigkeiten festgestellt und korrigiert habe,
auch in Bezug auf Unfälle Medizinisch-Technischer Assistentinnen. Eines ausgeklügelten Computerprogramms habe
es dafür nicht bedurft. Die Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 24 sei auch nicht sofort mit dem tatsächlich errechneten
Wert 18,8 belegt worden. Sie habe vielmehr im Interesse der Mitgliedsunternehmen die Gefahrklasse schrittweise
erhöht, damit die Beitragslast abgefedert werde.
Hilfsweise hat die Beklagte Widerklage erhoben. Sie hat dazu vorgetragen, falls die Veranlagung der Klägerin nach
dem Gefahrtarif 1995 und die darauf beruhenden Beitragsbescheide für die Jahre 1996 und 1997 rechtswidrig seien,
stehe ihr gegen die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, dessen Höhe vom Gericht festgesetzt
werden müsse.
Durch Beitragsbescheid vom 26.4.1996, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist, hat die
Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für das Jahr 1995 herangezogen. Durch Vergleich vom 22.8.1996 haben die
Beteiligten die Veranlagungs- und Beitragsstreitigkeiten für das Jahr 1995 beigelegt, indem sie einen Beitragsnachlass
von 20 % für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Gefahrtarif 1995 und einen weiteren Beitragsnachlass
von 17,5 % zur Abgeltung des Prozessrisikos ohne Präjudiz für die folgenden Beitragsjahre vereinbart haben.
Unberührt von dem Teilvergleich blieben die Rechtsmittel gegen den Veranlagungsbescheid für den laufenden
Gefahrtarifzeitraum, soweit diese die Jahre 1996 bis 1999 betreffen.
Mit Beitragsbescheid vom 25.4.1997 hat die Beklagte für das Jahr 1996 von der Klägerin reine
Berufsgenossenschaftsbeiträge in Höhe von 374.163,44 DM aufgrund des Veranlagungsbescheides vom 27.10.1995
gefordert. Durch Bescheid vom 25.6.1997 sind diese auf 381.027,58 DM erhöht worden.
Mit weiterem Veranlagungsbescheid vom 10.11.1997 hat die Beklagte die Veranlagung der Klägerin nach der
Gefahrklasse 24 für das Jahr 1996 auf 12,64 und für die Jahre 1997 bis 1999 auf 15,04 herabgesetzt. Infolgedessen
hat die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1997 den Beitrag für 1996 auf 307.097,00 DM reduziert.
Mit Bescheid vom 27.4.1998 hat die Beklagte schließlich auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides vom
10.11.1997 von der Klägerin für das Jahr 1997 reine Berufsgenossenschaftsbeiträge i.H.v. 389.834,83 DM gefordert.
Auf der Grundlage des neuen Gefahrtarifs 1998 hat die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 24.6.1998 für den
Veranlagungszeitraum ab 1998 veranlagt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Durch Urteil vom 2.7.1998 hat das Sozialgericht den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27.10.1995 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19.1.1996 und des Änderungsbescheides vom 10.11.1997 sowie den
Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.6.1997 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 10.11.1997 und den
Beitragsbescheid vom 27.4.1998 aufgehoben und im Übrigen die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die
Beitragsveranlagung der Klägerin sei rechtswidrig, da die zugrunde liegende Satzungsbestimmung des Gefahrtarifs
1995 bzgl. der Gefahrtarifstellen 23 und 24 nichtig seien. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich für
einen Neulasttarif entschieden und einen Beobachtungszeitraum von 5 Jahren gewählt habe. Die Beklagte habe aber
hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 24 die Grenzen ihres Regelungsspielraums überschritten, weil sie in dieser
Gefahrtarifstelle alle Beschäftigten der AÜ-Unternehmen zusammengefasst habe, die nicht ausschließlich in
kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt seien und nicht
ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, was auch vorübergehend rechtlich nicht
akzeptabel sei. Aus der Anwendung eines Gewerbezweigtarifs folge nicht zwangsläufig die Erfassung eines Gewerbes
in nur einer einzigen Gefahrtarifstelle. Die Bandbreite der möglichen Tätigkeiten und damit der denkbaren
Unfallgefahren sei bei den Unternehmen der gewerbsmäßigen AÜ ähnlich groß wie die Vielfalt der existierenden
Berufsgruppen. So unterschiedlich wie die möglichen Tätigkeiten seien auch die Unfallgefahren. Dies zeige sich
beispielhaft an den Gruppen der medizinisch-technischen Assistentinnen und der Hafen-Stauereiarbeiter. Nach dem
früheren Tätigkeitsverzeichnis der Beklagten seien diesen beiden Berufsgruppen Gefahrklassen von 2,50 bzw 26,50
zugeordnet. Hier von einem vergleichbaren Unfallgefährdungsgrad zu sprechen, sei nicht mehr nachvollziehbar, auch
wenn eine gewerbezweigspezifische Unfallgefahr darin gesehen werden könne, dass alle Arbeitnehmer an
verschiedene Arbeitsplätze verliehen würden. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessensspielraums weitere
Gefahrtarifstellen/Gefahrklassen schaffen müssen. Dabei müsse sie nach Tätigkeitsprofilen mit nicht signifikant
voneinander abweichenden Unfallgefahren suchen. Dagegen könne angesichts von 2639 Mitgliedsunternehmen aus
der Zeitarbeitsbranche mit 413.241 Beschäftigten im Jahr 1996 nicht eingewandt werden, eine weitere Differenzierung
führe zu nicht ausreichend großen und tragfähigen Risikogemeinschaften. Das BSG habe im Urteil vom 21.8.1991 (2
RU 54/90) zum Ausdruck gebracht, dass es die Veranlagung der AÜ-Unternehmen in zwei Tarifstellen nur für eine
Übergangszeit für zulässig halte. Seit der Umstellung des Gefahrtarifs auf einen Gewerbezweigtarif (1984) seien
schon rund zehn Jahre und damit die Übergangszeit vergangen. Die zeitliche Staffelung, um die im Vergleich zu 1994
mit der errechneten Gefahrklasse verbundene Erhöhung der Beiträge für die AÜ-Unternehmen abzufedern, mache die
fehlende Differenzierung im gewerblichen Bereich nicht rechtmäßig. Der Gefahrtarif 1995 können auch nicht mit dem
Hinweis auf die Regelung in Ziffer 2 des Teils II des Gefahrtarifs 1995 gehalten werden, da diese sich nur auf
Einzelfälle beziehe.
Die Gefahrtarifstelle 23 sei wegen der fehlerhaften Ermittlung des Zahlenmaterials nichtig. Aus dem Verhältnis von
Lohnsummen und Entschädigungsleistungen lasse sich nur dann eine rechtlich nicht zu beanstandende
Belastungsziffer errechnen, wenn die Zuordnung der Daten zumindest im Grundsatz nachvollziehbar sei. Die Beklagte
habe nach ihren eigenen Angaben den Gefahrtarifstellen 23 und 24 Daten aus dem Beobachtungszeitraum 1989 bis
1993 zugrunde gelegt. Zu dieser Zeit seien jedoch noch die Gefahrtarife 1984 und 1989 gültig gewesen, für die andere
Zuordnungskriterien maßgebend gewesen seien. Deshalb habe die Beklagte versucht, das für die Gefahrstellen 23
und 24 relevante Datenmaterial zu überprüfen und zu korrigieren. Sie habe nur die gemeldeten Unfälle überprüft und
es unterlassen, eine breit angelegte Analyse der gemeldeten Lohnsummen durchzuführen, was zB durch eine
Mitgliederbefragung mit entsprechenden Fragebogen und deren Auswertung möglich gewesen wäre.
Die erhobene Widerklage sei unzulässig. Da die Beklagte eine vergleichsweise Regelung nicht ernsthaft angestrebt
habe, obwohl sie sich im Abschlussvergleich vom 12.6.1995 hierzu für den nun eingetretenen Fall, dass ein gültiger
Gefahrtarif nicht zustande komme, verpflichtet habe, fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Widerklage.
Selbst wenn die Widerklage zulässig wäre, müsste ihr in der Sache der Erfolg versagt bleiben, denn das Gericht
könnte mangels Rechtsgrundlage nicht über die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zu leistenden Geldbeträge
entscheiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es allein der Beklagten überlassen, eine Rechtsgrundlage zu
schaffen. Einer rückwirkenden Neugestaltung der Gefahrtarifstellen stünden keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Gegen das ihr am 21.7.1998 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 31.7.1998 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie habe bei der Gefahrtarifstelle 24 die Grenzen des ihr eingeräumten Regelungsermessen nicht
überschritten. Einem gewerbezweigbezogenen Gefahrtarif gebühre nach der Rechtsprechung des BSG der Vorrang
vor dem Tätigkeitentarif, da er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko
erfasse (BSG, Urt. vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 - SozR 2200 § 734 RVO Nr. 1). In der Branche der gewerblichen
AÜ gebe es wegen der Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten eine große Bandbreite von Gefährdungsrisiken. Sie, die
Beklagte, habe diesem Umstand Rechnung getragen und zwei Gefahrtarifstellen für die Verwaltung und die Produktion
eingerichtet. Derartige Vereinfachungen und Pauschalierungen seien nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht
auf das Massengeschäft, aber auch auf das Solidarhaftungsgebot hinzunehmen. Eine weitere Differenzierung würde
zu einem Tätigkeitentarif führen und damit das Gewerbezweigprinzip durchbrechen. Sie habe in der Gefahrtarifstelle
24 auch Unternehmen mit vergleichbaren Unfallgefährdungsgraden zusammengefasst. Die Vergleichbarkeit beziehe
sich auf die Unternehmensart (Gewerbezweig). Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten selbst müsse nicht gewährleistet
sein. Die Berufsgruppen, die innerhalb des gewerblichen Bereichs der AÜ-Branche schwerpunktmäßig die Unfalllasten
verursachten, seien auch nicht sonderlich unterschiedlichen Gefährdungsrisiken ausgesetzt. Die einzigen vom
Sozialgericht erwähnten Tätigkeiten (medizinisch-technische Assistenten und Hafenstauereiarbeiter) würden für die
Beurteilung des Gefährdungsrisikos im Gefahrtarif keine nennenswerte Rolle spielen, da sie kaum verliehen würden,
wie sich aus Statistiken der Bundesanstalt für Arbeit ergebe. Der das Gefährdungsrisiko bestimmende Bereich
bestehe vielmehr aus den Berufsgruppen der Schlosser, Mechaniker, Elektriker und Hilfsarbeiter, was durch
Statistiken der Bundesanstalt für Arbeit belegt sei. Diese Berufsgruppen seien gerade nicht sonderlich
unterschiedlichen Gefährdungsrisiken ausgesetzt.
Daneben sei auch die Ermittlung des Zahlenmaterials und die Berechnung der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 23
nachvollziehbar und rechtmäßig. Um verlässliche Daten zur Berechnung der Gefahrklasse zu gewinnen, müsse sie
vergleichbare Unfalljahre heranziehen, was sie getan habe. Bei der Berechnung der Gefahrtarifstellen sei ihr allerdings
klar gewesen, dass diese mit Ungenauigkeiten behaftet seien, die auf der für das Jahr 1989 geltenden "Überwiegend"-
Regelung beruhten. Es seien der Gefahrtarifstelle 23 zuviel Lohnsummen und der Gefahrtarifstelle 24 entsprechend zu
wenig zuzurechnen gewesen. Eine genauere Zuordnung hätte nur erfolgen können, wenn man die Lohnsummen
rückwirkend für 1989 hätte überprüfen und neu zuordnen können. Dies sei nicht möglich gewesen, da Ermittlungen
nach derart langer Zeit nicht zu besser verwertbaren Erkenntnissen führten, wie sie, die Beklagte, aus anderen
Erhebun-gen wisse und was auch als gerichtsbekannt vorausgesetzt werde. Z.T. gebe es die betroffenen
Unternehmen nicht mehr bzw sie könnten keine Auskünfte mehr geben. Mangels anderer geeigneter
Erkenntnisquellen habe sie sich zur Beseitigung der festgestellten Ungenauigkeiten unter mehreren Möglichkeiten für
das streitbefangene Vorgehen entschieden, das versicherungsmathematisch allen Anforderungen entspreche, die an
die Bestimmung von Gefährdungsrisiken gestellt werden. Für 1995 und 1996 habe sie aufgrund einer Stufenregelung
ohnehin nicht die Gefahrklasse 18,8, sondern nur die Gefahrklasse 12,64 für 1996 und 15,04 für 1997 zugrunde
gelegt. Die Tabelle über die Entwicklung der Gefahrklassen des Gefahrtarifs 1995 (Anlage 2 zur Berufungsbegründung
vom 15.10.1998) zeige für die Gefahrtarifstellen 23 und 24 aufgrund der Entwicklung in den Beobachtungszeiträumen
1990 bis 1994 und 1991 bis 1995 eine konstante Gefahrklasse von 1,9 bzw. 19,0, was dafür spreche, dass es sich
bei diesen beiden Gefahrtarifstellen um stabile Gefährdungsrisiken handele. Die Gefahrklassenberechnungen der
Gefahrtarifstellen 23 und 24 seien also versicherungsmathematisch begründ- und nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin nunmehr geltend mache, sie, die Beklagte, sei nicht die zuständige Unfallversicherungsträgerin,
sei eine Korrektur der Zuständigkeit nur durch Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger nach
Maßgabe des § 136 SGB VII möglich. Sie habe zu Recht auch nur die Unfalllasten der EE-Fälle herangezogen. Die
Gefahrklassenberechnung müsse die aktuellen Gefährdungsrisiken widerspiegeln und dürfe nicht etwa durch einen zu
hohen Altlastenanteil verfälscht werden. Die Nichtberücksichtigung von Regresseinnahmen aus Wegeunfällen beruhe
darauf, dass diese Einnahmen erst mit erheblicher Zeitverzögerung anfielen, so dass sie im Regelfall erst nach dem
Beobachtungszeitraum zufließen würden. Wegen der von der Klägerin geäußerten Kritik an der Vereinbarung mit dem
Deutschen Fußballbund (DFB) verweise sie darauf, dass Kernstück des Vertrages die Übernahme der Beitragsschuld
durch den DFB sei, womit die Beiträge mittelfristig, nämlich bis zum Jahr 2000, gesichert gewesen seien. Wegen der
angespannten Finanzlage vieler Vereine seien Beiträge in der jüngeren Vergangenheit häufig nicht oder nur unter
Schwierigkeiten realisiert worden.
Die Beklagte verweist im Übrigen auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 1998 (Az.:
L 3 U 311/98) und ein Rechtsgutachten der Prof. Dr. P vom 30.8.1999, die ihre Auffassung bestätigen würden.
Auch ihr Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Eine vergleichsweise Regelung sei wegen der weit
auseinanderliegenden Positionen gescheitert. Sie habe daher wegen des erbrachten Versicherungsschutzes für den
Fall der Unwirksamkeit des Gefahrtarifes einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Die Aufstellung eines neuen Gefahrtarifs für die Vergangenheit sei entgegen
der Auffassung des Sozialgerichts unzulässig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 02.07.98 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klägerin
zu verurteilen, an die Beklagte einen über den bereits entrichteten Beitragsanteil hinausgehenden und durch das
Gericht festzusetzenden Anteil zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, zu der Behauptung, dass es keine gewerbetypischen Unfallgefahren in der
Zeitarbeitsbranche gibt, die auf Bl. 11 des Schriftsatzes vom 17.2.2000 genannten Personen als sachverständige
Zeugen zu vernehmen bzw. hierzu entsprechenden Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu erheben, ferner
weiter hilfsweise, zur Behauptung, dass die Lohnsummen im gewerblichen Bereich nicht zutreffend ermittelt worden
sind und bei richtiger Ermittlung die Gefahrklasse um mindestens 20 % niedriger gelegen hätte, Beweis zu erheben
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ferner hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit zutreffender Begründung die angegriffenen Veranlagungs- und
Beitragsbescheide aufgrund des Gefahrtarifs 1995 der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte sei nicht die zuständige
Berufsgenossenschaft für die Zeitarbeitsunternehmen, da eine rechtliche Grundlage für die Zuordnung fehle. Sie wolle
keine Rückkehr zum Tätigkeitentarif, die Beklagte habe jedoch aus der Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten im
Bereich der Zeitarbeit solche Berufsgruppen zusammenzustellen, die in ihrem Gefährdungsgrad vergleichbar seien.
Daneben seien der Beklagten im Rahmen der Gefahrstellenberechnung gravierende Fehler bei der Zuordnung von
Unfalllasten und Lohnsummen unterlaufen. Eine vollständige Überprüfung der Zuordnung der Unfalllasten und
Lohnsummen habe niemals stattgefunden. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 18.10.1994 (2 RU 6/94)
festgestellt, dass aus dem Verhältnis von Lohnsummen und Entschädigungsleistungen nur dann eine rechtlich nicht
zu beanstandende Belastungsziffer zu errechnen sei, wenn die primär vorzunehmende Zuordnung der Unternehmen
zumindest im Grundsatz nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht zulässig, dass die Beklagte die Unfalllasten aus
Wegeunfällen in die Berechnung der Gefahrklassen mit einfließen lasse, etwaige Regressansprüche aus solchen
Wegeunfällen aber nicht gegenrechne. Dass die Beitragsberechnung unrichtig sei, ergebe sich auch daraus, dass die
Beitragszahlungen der Zeitarbeitsunternehmen die an Versicherte aus dieser Branche gewährten
Entschädigungsleistungen deutlich überstiegen. Schließlich werde sie, die Klägerin, in ungerechtfertigter Weise mit
Beitragslasten belegt, da sich die Beklagte mit mehreren anderen Mitgliedergruppen wie den Ligafußballvereinen für
den streitgegenständlichen Gefahrtarifzeitraum über ganz erhebliche Beitragsnachlässe geeinigt habe. Der
Beitragsverzicht durch die Geschäftsführung und den Vorstand sei rechtswidrig, weil kein Geschäft der laufenden
Verwaltung vorliege. Daher hätte es eines Beschlusses der Vertreterversammlung bedurft. Auch ein im Auftrag der
Interessengemeinschaft deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) zum Gefahrtarif 1998 erstelltes Gutachten des Prof.
Dr. S vom 24.11.1998 bestätige im Wesentlichen die Ausführungen des Sozialgerichts. Nach der Entscheidung des
BSG vom 18.4.2000, Az.: B 2 13/99 R, sei auch die Umlage der Altlasten Ost nach dem Beitragsfuß anstelle der
Lohnsumme rechtswidrig, da sie, die Klägerin, hierdurch aufgrund der hohen Gefahrklasse überproportional belastet
sei. Bei einer Umlage der Altlasten Ost über die Lohnsummen ermäßigten sich die Beiträge der
Zeitarbeitsunternehmen für die gewerblich Beschäftigten um 9 % in den Jahren 1995 bis 1997. Die deswegen von ihr
zuviel gezahlten Beiträge in Höhe von 70.605,12 DM seien von der Beklagten zu erstatten.
Die Beklagte hat dazu eine Modellrechnung vorgelegt, wonach sich, ausgehend von einem Umlagesoll ohne
Einbeziehung der Altlasten Ost und deren Umlage nach Lohnsumme bei ansonsten unveränderten Bedingungen, für
die Beklagte der Beitrag im Jahr 1996 um 30.053,71 DM oder 9,94 % auf 272.222,14 DM und im Jahr 1997 um
40.551,41 DM oder 10,40 % auf 349.283,42 DM ermäßigen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist
begründet.
Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass das Urteil des Sozialgerichts
Koblenz vom 2.7.1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist, worauf das Sozialgericht insoweit zutreffend hingewiesen hat, zunächst der
Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.1996 und des
Veranlagungs-Änderungsbescheides vom 10.11.1997. Durch letzteren ist die Klägerin nach dem Gefahrtarif 1995 ab
1.1.1996 bezüglich der Gefahrtarifstelle 24 neu veranlagt worden. Der Regelungsinhalt des Veranlagungsbescheides
vom 27.10.1995, der das Jahr 1995 betrifft, entfaltet infolge des Abschlussvergleichs vom 22.8.1996 für das Jahr
1995 keine Wirkungen mehr. Für die Jahre 1996 und 1997 hat er sich bezüglich der Gefahrtarifstelle 24 aufgrund des
Veranlagungs-Änderungsbescheides vom 10.11.1997 ebenso erledigt; im Übrigen bestehen seine Rechtswirkungen
hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 23 für die Jahre 1996 und 1997 fort.
Die Beitragsbescheide vom 25.4.1997 und 25.6.1997 für 1996 wurden durch den Bescheid vom 10.11.1997
abgeändert. Mit Bescheid vom 27.4.1998 machte die Beklagte die Beiträge für 1997 geltend.
Gemäß Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) i.V.m. § 212 ff. des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) gelten einschließlich der Bescheide für das Haushaltsjahr 1996 noch die Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung (RVO) und erst danach die des SGB VII. Nach § 219 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind die
Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel für das Haushaltsjahr 1996 und die davor liegenden
Haushaltsjahre weiter anzuwenden. Die Vorschriften im SGB VII sind nach § 219 Abs. 1 S. 1 SGB VII erstmals für
das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte die für sie zuständige Berufsgenossenschaft. Dies ergibt sich
bereits aus dem Prinzip der Katasterstetigkeit, so dass es auf die sachliche Richtigkeit der Zuordnung der Klägerin
zur Beklagten, an der der Senat im Übrigen keinen Zweifel hat, im Ergebnis nicht ankommt. Die Klägerin wurde durch
Bescheid vom 12.12.1985 mit Wirkung ab 1.1.1985 auf ihren Antrag vom 12.11.1984 nach § 664 Abs. 1 S. 1 RVO in
das Unternehmerverzeichnis nach Prüfung der Zuständigkeit durch die Beklagte aufgenommen und erhielt einen
Mitgliedsschein. Bei einer Änderung der Zuständigkeit muss die Berufsgenossenschaft gem. § 667 Abs 1 RVO das
betroffene Unternehmen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung überweisen (BSGE 27, 275 und Urt. vom
27.10.1965 – 2 RU 89/64 - SozR Nr. 1 zu § 628 b a.F. RVO). Die Überweisung wird grundsätzlich erst mit dem Ablauf
des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Unternehmer mitgeteilt worden ist (§ 668 Abs. 1 S. 1 RVO). Bis dahin
bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Auch nach dem ab 1.1.1997 geltenden § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII stellt
der Unfallversicherungsträger den Beginn und das Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen
Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. War die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig oder
ändert sich die Zuständigkeit, überweist der Unfallversicherungsträger das Unternehmen dem zuständigen
Unfallversicherungsträger (§ 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII). Die Klägerin ist von der Beklagten nicht an eine andere
Berufsgenossenschaft überwiesen worden. Eine Ablehnung der Überweisung ist auch nicht Gegenstand eines
anhängigen Rechtsstreits. Die Beklagte ist daher weiterhin die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die von der Klägerin angefochtenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide der Beklagten stehen in Einklang mit deren
Satzung. Ein Verstoß der Satzung und insbesondere des Gefahrtarifs 1995 wie auch der gesetzlichen Normen, auf
denen die Satzung beruht, gegen höherrangiges Recht ist nicht feststellbar.
Die Ermächtigung zum Erlass autonomen Satzungsrechts in § 730 RVO (seit 1.1.1997 § 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII)
stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes dar (aA Papier in SGb 1998, 337 f.). Im Rahmen der
Wesentlichkeitstheorie hat der Gesetzgeber im normativen Bereich alle grundlegenden Entscheidungen selbst zu
regeln, dh die wesentlichen Fragen der zu regelnden Materie selbst zu beantworten. Der Gesetzgeber darf sich seiner
Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern (BSGE 35, 164; 54, 243; 68, 123; 97, 23, 26). Dies hat er im Rahmen
der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Beitragsfestsetzung auch nicht getan. Vielmehr sind die
wesentlichen Vorgaben im Gesetz selbst geregelt. So bestimmen § 725 Abs. 1 RVO und § 153 Abs. 1 SGB VII, dass
sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen
richten. Die Berufsgenossenschaften haben gemäß §§ 730 RVO (seit 1.1.1997: 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII) zur
Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Darüber
hinaus bestimmt nunmehr § 157 Abs. 2 SGB VII, dass der Gefahrtarif nach Gefahrtarifstellen zu gliedern ist, in denen
Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen
Risikoausgleichs zu bilden sind. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Vertreterversammlung einen großen
Regelungsspielraum. Dieser ist durch die in den §§ 725 Abs. 1, 730 RVO und §§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VII zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen des Gesetzgebers begrenzt (BSGE 55, 26, 27; BSG, Urt.
vom 22.9.1988 - 2 RU 2/88 -). Die Beiträge sind nach dem Entgelt der Versicherten im Unternehmen und nach dem
Grad der Unfallgefahr zu bestimmen. Damit hat sich der Gesetzgeber für ein System entschieden, bei dem die Lasten
der Berufsgenossenschaften auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen
umgelegt, sondern bei dem auch engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige
gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (BSG SozR Nr 4 zu § 725 RVO; BSGE 55, 26, 27). Die
getroffenen Regeln dürfen schließlich nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des
Unfallversicherungsrechts stehen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2 m.w.N.). Die Tatsache, dass nach diesem System
eine gewisse Gestaltungsfreiheit der Vertreterversammlung auch hinsichtlich der Größe und der Homogenität von
Gefahrgemeinschaften im Rahmen einer Massenverwaltung notwendig und eine individuelle Gerechtigkeit nicht immer
zu erreichen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes, da der Gesetzgeber die
wesentlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung selbst aufgestellt hat.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die Vereinbarkeit des Gefahrtarifs mit diesen Grundentscheidungen des
Gesetzgebers überprüfen, auch wenn der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaften darstellt und vom
Bundesversicherungsamt genehmigt ist. Für Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen der Sozialgerichte ist
jedoch kein Raum (BSGE 55, 26, 27 m.w.N.). Diese sind vielmehr den Vertreterversammlungen der
Berufsgenossenschaften vorbehalten, die dabei einen erheblichen Regelungsspielraum haben.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Unternehmen der
gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung für die Jahre 1996 und 1997 nur die zwei Gefahrtarifstellen 23 und 24
eingerichtet hat.
Die Wahl der Gefahrtarifstellen nach Zahl und Inhalt, die einzelne Risikogemeinschaften bezeichnen, steht im
Ermessen der Vertreterversammlung der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Beim Gewerbezweigtarif werden die
Gefahrtarifstellen nach Gewerbezweigen nach risikowirksamen Gegebenheiten mit mehr oder minder tiefen
Untergliederungen gebildet. Beim Tätigkeitstarif werden die Gefahrtarifstellen unabhängig vom Gewerbezweig nach
einzelnen Tätigkeiten gebildet. Beide Tarifarten und auch ein gemischter Tarif - wie ihn die Beklagte für die
Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gebildet hat - sind zulässig KassKomm-Ricke, Dezember 1996, § 730
RVO, Rdnr. 9 f.).
Dem Gewerbezweigtarif gebührt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG der Vorrang, weil er am besten die
gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl BSG SozR 2200 § 734 Nr 1, siehe
auch KassKomm-Ricke, Dezember 1996, § 730 RVO, Rdnr. 9). Es bleibt also unberücksichtigt, ob es innerhalb eines
zu einem bestimmten Gewerbe gehörenden Unternehmens nur ausschließlich gewerbeverbundene Arbeitsplätze oder
daneben auch an sich dem jeweiligen Gewerbe fremde Arbeitsplätze gibt. Es wird in solchen Fällen hingenommen,
dass gewerbefremde Arbeitsplätze weniger gefährdet sein können als solche, die dem Gewerbe unmittelbar
zuzuordnen sind. Daher ist ein Unfallversicherungsträger nicht verpflichtet, abgrenzbare Unternehmensteile in
gesonderten Gefahrtarifstellen zu veranlagen (BSG, aaO); er kann allerdings je nach den risikowirksamen
Gegebenheiten Untergliederungen vornehmen (BSG,aaO). Das Ziel einer individuellen Beitragsgerechtigkeit ist dabei
durch die Untergliederung in Gefahrklassen nur begrenzt erreichbar. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG
SozR 2200 § 734 RVO Nr. 2) bereits 1982 entschieden hat, ist darin kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) zu
sehen. Die Vertreterversammlung darf bei der Aufstellung der Gefahrtarife von ihrer Gestaltungsfreiheit im Einklang
mit den Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung Gebrauch machen. Sie ist dabei nicht gehindert,
durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in
Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfG, aaO; BSG, Urteil vom 21.8.1991 - R 2 U 54/90 -).
Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der
Beitragsentwicklung ausgeschlossen werden und dem Versicherungsprinzip entsprochen wird. Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer sachgerechten Zusammenfassung von Betrieben gleichen und ähnlichen Gefährdungsgrades zu
besonders abgestuften Risikogemeinschaften (Gewerbezweigen). Dabei ist es nicht erforderlich, dem einzelnen
Unternehmen Rechnung zu tragen, sondern es können ausreichend große Gruppen von gleichartigen Risiken
zusammengefasst werden (BSGE 27, 237). Die Zufallsschwankungen innerhalb einer Gefahrtarifstelle sind
notwendigerweise größer, je unterschiedlicher die in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Betriebe sind. Mit
zunehmender Größe der Gefahrtarifstelle ist aber zugleich eine zeitliche Beständigkeit der Belastungsverhältnisse
verbunden. Die Zusammenfassung verschiedener Risikogruppen muss dennoch sachgerecht sein, ein grobes
Missverhältnis in den Belastungswerten vermeiden sowie zuverlässig nachprüfbar sein (BSG, Urt. vom 12.12.1985 - 2
RU 40/85 - m. Anm. Schulz, SGb 86, 340, 343; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 157 SGB
VII, Anm. 4).
Diesen Anforderungen wird die Beklagte gerecht, wenn sie eine Unterteilung der Arbeitnehmer der Unternehmen der
AÜ in zwei Gefahrtarifstellen vornimmt. Die Bildung der Gefahrtarifstelle 23 wird schon von der Klägerin nicht
angegriffen. Eine darüber hinausgehende Differenzierung innerhalb der Gefahrtarifstelle 24 ist ebenfalls nicht geboten
(so auch Urt. des Bayerischen LSG vom 19.11.1998 - L 3 U 311/98 -). Der Einwand des Sozialgerichts, das BSG
habe schon im Jahre 1991 (Urteil vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -) die Aufteilung in nur zwei Gefahrtarifstellen lediglich
für eine Übergangszeit als gerechtfertigt angesehen, ist nicht zutreffend. Das Urteil des BSG betrifft den Gefahrtarif
1984, der mit dem hier zu beurteilenden Gefahrtarif von 1995 nicht vergleichbar ist. In diesem Gefahrtarif orientierte
sich die Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen daran, ob die zu meldenden Löhne überwiegend zur BfA oder zu einem
Träger der Arbeiterrentenversicherung gemeldet wurden. Auf diese "Überwiegend"-Regelung bezieht sich die Aussage,
dass der Satzungsgeber einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben müsse, um weitere Erfahrungen zu
sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an Regelungen abzuhelfen. Das BSG hat in seinem Urteil vom
18.10.1994 - 2 RU 6/94 - bestätigt, dass die grundsätzliche Differenzierung in nur zwei Gefahrtarifstellen ausreichend
ist. Es hat lediglich das Fehlen einer gültigen Gefahrklasse für die damalige Gefahrtarifstelle 5.9 angenommen, da
deren Gefahrklasse 3,5 falsch berechnet worden sei.
Die Beklagte handelte somit nach Auffassung des BSG sogar mit dem Gefahrtarif 1985 insoweit nicht rechtswidrig,
als sie für eine Übergangszeit in einem gemischten Tarif nach den überwiegend anfallenden Tätigkeiten innerhalb oder
außerhalb des büromäßigen Bereichs zwei Gefahrtarifstellen festlegte. Bei der von der Beklagten beschlossenen
Untergliederung waren durchaus ganz erhebliche ggf. nur von wenigen Arbeitskräften abhängige unterschiedliche
Belastungen einzelner Unternehmen zur gewerblichen AÜ je nach dem Prozentsatz der Arbeitnehmer im büromäßigen
einerseits und im gewerblichen Bereich andererseits möglich. Deshalb definierte die Beklagte mit Wirkung vom 1.
Januar 1990 die für Unternehmen zur gewerblichen AÜ maßgeblichen Gefahrtarifstellen neu. Sie veranlagte die
Unternehmen zur gewerblichen AÜ nunmehr zu zwei Gefahrtarifstellen, unterschied aber im Gefahrtarif nicht mehr
danach, ob überwiegend Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des büromäßigen Bereiches anfielen, sondern
veranlagte in allen Unternehmen zur gewerblichen AÜ die Beschäftigten, die bei der BfA rentenversicherungspflichtig
waren oder gewesen wären, zur Gefahrtarifstelle 5.9 und die Beschäftigten, die bei den LVAen versichert waren oder
gewesen wären, zur Gefahrtarifstelle 5.10. Bei solchen komplexen Sachverhalten und bei einem sich sprunghaft
entwickelnden und verändernden Unternehmenszweig wie der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist nach
Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, im Rahmen der Beitragsgestaltung dem
Satzungsgeber auch ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen. Angesichts des geschilderten erheblichen
Regelungsspielraums, welcher den Berufsgenossenschaften bei der Abstufung nach Gefahrklassen durch einen
Gefahrtarif eingeräumt ist, hat auch eine Veränderung innerhalb der Gefahrtarifstelle nicht überhastet zu erfolgen. Der
Satzungsgeber muss vielmehr einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um weitere Erfahrungen zu
sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an Regelungen abzuhelfen (so auch BSG, Urt. vom 24.1.1991 - 2 RU
62/89 - mwN).
Einer weiteren Differenzierung der Gefahrtarifstelle 24 je nach der von den überlassenen Arbeitnehmern ausgeübten
Tätigkeit bedurfte es daher nicht. Die Zuordnung aller gewerblichen, nicht ausschließlich in kaufmännischen und
verwaltenden Unternehmensteilen tätigen Arbeitnehmer zur Gefahrtarifstelle 24 durch die Beklagte ist rechtmäßig und
bewegt sich im Rahmen des ordnungsgemäß ausgeübten Ermessens.
Die Unternehmen zur gewerblichen AÜ sind nämlich von ihrem Betriebsgegenstand her durch eine gemeinsame
gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet (BSG, Urt. vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -). Die Arbeitnehmer kommen
jeweils in der Regel nur kürzere Zeit als bei einem "normalen" Arbeitgeber zum Einsatz, je nach dem wo sie gerade
benötigt werden. Sie werden zu verschiedenen Arbeiten herangezogen und an verschiedene Arbeitgeber mit immer
anderen, neuen Arbeitsplätzen verliehen. Allein der häufige Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Folge, sich ständig in
ein neues Arbeitsumfeld mit unterschiedlichen Gefahren eingewöhnen zu müssen und die damit einhergehenden
Wegeunfallgefahren rechtfertigen es, bei den Unternehmen zur gewerblichen AÜ von einer gewerbetypischen
Unfallgefährdung auszugehen (BSG, aaO). Gerade aus den verschiedenen Betätigungen dieser Unternehmen ergeben
sich vielfältige Unfallgefahren, die in unterschiedlichsten Kombinationen auftreten. Solange Arbeitnehmer
unterschiedlichster Fachkompetenz, Ausbildung und Fachrichtung an beliebige Entleihunternehmen verliehen werden,
muss keine differenzierendere Gefahrtarifstellenbildung erfolgen. Damit wird eine Zersplitterung des Gefahrtarifs
vermieden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zu kleine Gefahrtarifstellen entstehen, womit ein hinreichender
Risikoausgleich gefährdet und unerwünschte Zufallsschwankungen durch einige wenige Unfälle eintreten würden. Bei
der Gefahrtarifstellenbildung haben die Unfallversicherungsträger ein Recht zur Pauschalierung und Typisierung, um
hinreichend große Gefahrtarifstellen zu schaffen und eine Zersplitterung der Gefahrtarife zu vermeiden. Der
Unfallversicherungsträger ist aber nicht verpflichtet, z. B. abgrenzbare Unternehmensteile in gesonderten
Gefahrtarifstellen zu veranlagen. Die Zusammenfassung verschiedener Risikogruppen muss lediglich sachgerecht
sein, ein grobes Missverhältnis in den Belastungswerten vermeiden sowie zuverlässig nachprüfbar sein (Bereiter-
Hahn/Mehrtens, aa0).
Gegen eine gewerbezweigtypische Unfallgefahr würde der von der Klägerin behauptete Umstand, dass Unternehmen
der gewerblichen AÜ nicht häufiger als andere Unternehmen von Wegeunfällen betroffen sind, nicht sprechen, so dass
dies nicht weiter aufgeklärt zu werden braucht. Zum einen erschöpft sich das gewerbezweigtypische Risiko nicht in
den Wegeunfällen, sondern gerade in der Besonderheit der immer wieder neuen Einarbeitung in ein fremdes
Arbeitsumfeld (vgl. auch BSG, Urt. vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -). Zum anderen hat die Beklagte zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Anzahl der Wegeunfälle nichts über die Höhe des Entschädigungsrisikos aussagt. Die gerechte
Verteilung der Lasten der Unfallversicherung durch die Gefahrklassen wird nur dann gewährleistet, wenn die
Gefahrklassen nach Geldwerten, also den tatsächlichen Unfalllasten, und nicht nach technischen Werten, wie
beispielsweise der Unfallhäufigkeiten, gebildet werden (Schulz, Anm. zum Urteil des BSG vom 18.10.1994 - 2 RU
6/94 -, SGb 95, 256 ff.).
Da es sich bei der Beurteilung, ob eine gewerbezweigtypische Unfallgefahr vorliegt, um eine normative Wertung
handelt, die dem Gericht obliegt, konnte dem Beweisantrag der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten
einzuholen oder sachverständige Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben werden.
Unzulässig wäre es, so viele verschiedene Gefahrtarifstellen zu schaffen, wie die Klägerin selbst in den
verschiedenen Berufszweigen Arbeitnehmer zum Verleih anbietet. Andere Unternehmen der gewerblichen
Arbeitnehmerüberlassung haben möglicherweise eine andere Berufspalette oder eine noch größere Vielfalt von
Berufszweigen zu bieten. Darüber hinaus werden die einzelnen Arbeitnehmer, wie auch die von der Klägerin
vorgelegten Übersichten über ihre Beschäftigten zeigen, zum Teil nur kurzfristig in Fremdbetrieben eingesetzt, wobei
es mehr oder weniger dem Zufall überlassen bleibt, bei welcher Berufsgenossenschaft die Entleiherfirma Mitglied ist.
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, hinsichtlich der jetzt der Gefahrtarifstelle 24 zugeordneten Beschäftigten nach
einigen wenigen typischen Berufszweigen, wie etwa Beschäftigte im Gesundheitsdienst, Beschäftigte im
Bauhandwerk, Beschäftigte in der Metallverarbeitung u. ä. zu differenzieren. Gleichwohl würde man durch eine solche
Differenzierung der unterschiedlichen Unfallgefahr nicht gerecht werden. Gerade dies ist aber der Maßstab für die
Bildung von Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen. Es mag sein, dass sich in der Zukunft spezialisierte Unternehmen
der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung herausbilden werden, die nur für bestimmte Gewerbezweige Arbeitnehmer
anbieten. Dann könnte die Notwendigkeit gegeben sein, eine differenzierendere Gefahrtarifstellenbildung
vorzunehmen. Im gegenwärtigen Stadium hält der Senat dies jedoch nicht für erforderlich.
Soweit das Sozialgericht die Tätigkeiten der medizinisch-technischen Assistenten und Hafenstauereiarbeiter als
Beispiele für einen nicht mehr vergleichbaren Unfallgefährdungsgrad heranzieht, weist die Beklagte zu Recht darauf
hin, dass diese Tätigkeiten für die Beurteilung des Gefährdungsrisikos im Gefahrtarif keine nennenswerte Rolle
spielen, da sie kaum verliehen werden. Wie sich aus von der Beklagten vorgelegten Statistiken der Bundesanstalt für
Arbeit ergibt, werden aus dem Berufsbereich der Gesundheitsberufe weniger als 1 % der Leiharbeitnehmer verliehen.
Von insgesamt 13- bis 14.000 Stauern und Möbelpackern waren nur 2 % den "übrigen Dienstleistungsunternehmen"
zugeordnet, wozu auch Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen gehören, so dass auch diese Berufsgruppe das
Gefährdungsrisiko der gewerblichen Leiharbeitnehmer nicht signifikant beeinflussen kann. Der das Gefährdungsrisiko
bestimmende Bereich besteht vielmehr aus den Berufsgruppen der Schlosser, Mechaniker, Elektriker und Hilfsarbeiter
sowie den ohnehin in einer anderen Gefahrtarifstelle eingruppierten Verwaltungs- und Büroberufen, was sich ebenfalls
aus den von der Klägerin vorgelegten Tabellen ergibt. Zudem ist eine Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, für
derartige "Ausreißer" eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden. Sie wäre hierzu auch nicht berechtigt, da mit solchen nur
in geringer Zahl vorkommenden Tätigkeiten keine tragfähigen Gefahrtarifstellen mit ausreichender Größe gebildet
werden könnten.
Die Gefahrklasse ist auch zur Überzeugung des Senats von der Beklagten nachvollziehbar errechnet worden. Bei der
Aufteilung der Lohnsummen und Unfallneulasten auf die beiden neu geschaffenen Gefahrtarifstellen 23 und 24 liegen
nicht so schwere Fehler vor, dass das ermittelte Zahlenmaterial nicht mehr als verwertbare rechnerische Basis für die
Belastungsziffer und die darauf fußende Gefahrklasse angesehen werden kann.
Die Gefahrklassen der Gefahrtarife werden aus dem Verhältnis der in einem Gewerbezweig im Beobachtungszeitraum
(§ 731 RVO, § 153 Abs. 1 SGB VII) erzielten Arbeitsentgelte zu der bestehenden Unfallbelastung bestimmt, wobei
das rein rechnerische Ergebnis Belastungsziffer genannt wird (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -). Diese
entspricht weitgehend der Gefahrklasse und stellt einen verwertbaren Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr in
den Gewerbezweigen dar, obwohl sie die Unfallgefahr nur ungefähr wiedergibt (BSG a.a.O., BSG SozR 2200 § 731 Nr.
2). Um die Beiträge nach Gefahrklassen abzustufen, ist die Risikogemeinschaft der Mitglieder einer
Berufsgenossenschaft in kleinere Gefahren- oder Risikogemeinschaften (Gefahrtarifstellen, Gefahrengemeinschaften)
zu gliedern. Gefahrklassen zeigen den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr jeder Gefahrtarifstelle an. Je höher
das Unfallrisiko ist, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag. In den Gefahren- oder Risikogemeinschaften
(Gefahrtarifstellen) sind jeweils Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammenzufassen. Die
Gefahrklasse erfasst dabei nicht das Risiko des einzelnen Unternehmens, sondern das Risiko aller in einer
bestimmten Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen. Dies entspricht dem Prinzip der Risikogemeinschaft
und der solidarischen Haftung. Würde eine Gefahrklasse für jedes einzelne Unternehmen errechnet, müsste jeder
Unternehmer im wesentlichen seine eigenen Lasten tragen. Schließlich wird der Grad der Unfallgefahr (Gefahrklasse)
nicht abstrakt bestimmt, sondern laufend angepasst.
Im Rahmen des der Vertreterversammlung eingeräumten Regelungsspielraums konnte die Beklagte zunächst
bestimmen, ob sie sich für einen Neulasttarif entscheidet und in welchem Maß sie Anteile der Unfall-Altlast in die
Berechnung der Gefahrklasse einbezog. Ebenso konnte sie Prognosen über die künftige Entwicklung der Zahlen
berücksichtigen. Umgekehrt musste sie früher unrichtige Schätzungen oder Umstrukturierungen in den Betrieben bei
der Bildung des Gefahrtarifs beachten und entsprechend korrigieren (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 3; siehe dazu
Näheres bei Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, März 1999, S 161 ff.). Daraus folgt,
dass der Gefahrtarif und die dazu gebildeten Gefahrklassen insgesamt kein bloßes Rechenwerk, sondern einen
Zusammenfluss rechnerischer, wertender und gewichtender Faktoren darstellt. Die Gefahrklasse muss nicht
nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -).
Wegen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte kann daher nicht jeder geltend gemachte Fehler im
Sinne einer unvermeidbaren Ungenauigkeit, der bei genauer Prüfung wohl immer zu finden sein wird, bei der
Zuordnung der Lohnsummen und der Unfalllasten auf die für einen Gewerbezweig neu geschaffenen Gefahrtarifstellen
Beachtung finden. Der Gefahrtarif und die darin gebildeten Gefahrklassen sind jedoch wesentliche Faktoren bei der
gerechten Verteilung der Beiträge. Sie müssen deshalb auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und im Ergebnis
versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (BSG a.a.O.).
Die Beklagte hat bei der Ermittlung des Zahlenmaterials für die Belastungsziffern zu den Gefahrtarifstellen 23 und 24
keine Fehler gemacht, die die statistische Signifikanz und damit die Ermittlung des Zahlenmaterials für die beiden
Gefahrtarifstellen nach den oben genannten Kriterien derart in Frage stellen, dass die auf der Basis dieses
Zahlenmaterials berechnete Belastungsziffer nicht mehr als verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr
der unter diesen Gefahrtarifstellen zusammengefassten Unternehmen angesehen werden kann.
Die Gefahrklassen für den von 1995 bis 1997 geltenden Gefahrtarif wurden nach dem von der Beklagten vorgelegten
und von der Vertreterversammlung der Beschlussfassung zugrunde gelegten Unfallverzeichnis aus dem Verhältnis der
im Beobachtungszeitraum der Jahre 1989 bis 1994 in den einzelnen Gewerbezweigen der Gefahrtarifstellen erzielten
Entgelten zu den Entschädigungen errechnet. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung
für eine Berücksichtigung der Erstentschädigungsfälle im Beobachtungszeitraum 1989 bis 1993 lag im Rahmen des
der Vertreterversammlung eingeräumten Regelungsspielraums und war daher zulässig (BSG, aaO).
Unschädlich ist auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Gefahrtarifstellen in den einzelnen Gefahrtarifen. Der
Gefahrtarif 1984, welcher für das Jahr 1989 galt, und der Gefahrtarif 1990, für die Zeit ab 1.1.1990, knüpfen zwar
prinzipiell an andere Zuordnungsmerkmale als der Gefahrtarif 1995 an. Dennoch ist die von der Beklagten vor der
Berechnung der Gefahrklasse vorzunehmende Zuordnung der Unfalllasten und Lohnsummen (BSG a.a.O.) zumindest
im Grundsatz begründ- und nachvollziehbar.
Die Beklagte durfte die Unfalllasten und Lohnsummen für die Jahre 1989 bis 1993 den neuen Gefahrtarifstellen
zuordnen. Unproblematisch ist insoweit die Zuordnung der Gefahrtarifstellen des Gefahrtarifs 1990 zu denen des
Gefahrtarifs 1995. Die Gefahrtarifstelle 6.1 des Gefahrtarifs 1990 - bei der BfA rentenversicherte Beschäftigte - wurde
der Gefahrtarifsstelle 23 des Gefahrtarifs 1995 - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden
Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt waren und ausschließlich kaufmännische und verwaltende
Tätigkeiten verrichteten - zugeordnet. Die Gefahrtarifstelle 6.2 des Gefahrtarifs 1990 - bei einer LVA
Rentenversicherte - wurde zur Gefahrtarifstelle 24 des Gefahrtarifs 1995 "alle anderen, d.h. die im gewerblichen
Bereich Beschäftigten" gezählt. Diese Zuordnung ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die
Beklagte hat insoweit die Angaben der Unternehmen für die Jahre 1995 und 1996 analysiert und festgestellt, dass für
1995 6 von 224 (2,7 %) und für 1997 16 von 312 Fällen (5 %) hinsichtlich der Zuordnung BfA = kaufmännisch und
LVA = gewerblich nicht kongruent waren. Dies ist eine rechtlich vernachlässigbare Größenordnung, zumal die
Beklagte eine falsche Zuordnung soweit als möglich korrigiert hat.
Auch die Zuordnung der Gefahrtarifstellen 5.9 und 6.1 des Gefahrtarifs 1984 zu den Gefahrtarifstellen 23 und 24 des
Gefahrtarifs 1995 ist letztlich aufgrund der Korrekturen der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach dem Gefahrtarif
1984 waren Unternehmen, die überwiegend Personal im büromäßigen Bereich verliehen, der Gefahrtarifstelle 5.9 und
Unternehmen, die überwiegend Personal verliehen, die nicht im büromäßigen Bereich arbeiteten, der Gefahrtarifstelle
5.10 zuzuordnen. In der Praxis legte die Beklagte diese Regelung aber dahingehend aus, dass zur Gefahrtarifstelle
5.9 alle bei der BfA versicherten Arbeitnehmer (Büropersonal) und zur Gefahrtarifstelle 5.10 alle bei einer LVA
versicherten Arbeitnehmer (gewerbliches Personal) gezählt wurden.
Die Beklagte hat die Erstentschädigungsfälle auf die Zuordnung hin analysiert und festgestellt, dass 15 Unfällen, die
eindeutig der neuen Gefahrtarifstelle 24 zuzuordnen gewesen waren, keine Lohnsummen gegenüberstanden, da diese
wegen der "Überwiegend"-Regelung des Gefahrtarifs 1984 zu der damaligen Gefahrtarifstelle 5.9 gemeldet worden
waren. Daneben war ein Unfall aus dem Jahre 1992 ermittelt worden, der eindeutig der Gefahrtarifstelle 24 zuzuordnen
gewesen wäre, aber zu der damaligen Gefahrtarifstelle 6.1 gemeldet worden war. Auch diesem Unfall stand keine
Lohnsumme gegenüber, da das betreffende Unternehmen Lohnsummen ausschließlich zur damaligen Gefahrtarifstelle
6.1 gemeldet hatte. Die Lasten dieser 16 Unfälle (548.212,80 DM) wurden deshalb im Rahmen der
Gefahrklassenberechnung der neuen Gefahrtarifstelle 23 zugeordnet. Daneben stellte die Beklagte fest, dass die
meisten Unfälle aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu den früheren Gefahrtarifstellen
5.9 bzw 6.1 (nach dem Gefahrtarif 1995: 23) gemeldet wurden, zu den früheren Gefahrtarifstellen 5.10 bzw 6.2 (nach
dem Gefahrtarif 1995: 24) dagegen kaum Unfälle gemeldet worden waren. Aufgrund der Unfallgefahr hätte es aber
umgekehrt sein müssen. Deshalb wurden diese Fälle auch auf ihre Zuordnung hin untersucht und soweit erforderlich
bezüglich der Zuordnung korrigiert. Die Unfallasten der Gruppe der medizinisch-technischen Assistentin wurden
schließlich der Gefahrtarifstelle 6.2 zugeordnet, da der günstigeren Gefahrtarifstelle 6.1 nur solche Unfallasten
zuzuordnen gewesen sind, die von Arbeitnehmern des büromäßigen Bereiches bei ausschließlich kaufmännischer und
verwaltender Tätigkeit verursacht wurden. Da die medizinisch-technischen Assistentinnen jedoch bei der BfA
rentenversichert waren, hätten die Lohnsummen für diese Berufsgruppe von den Unternehmen zu den
Gefahrtarifstellen 5.9 bzw 6.1 nach dem Gefahrtarif 1995:23) gemeldet werden müssen. Auch hier bestand das
Problem, dass den Unfalllasten dieser Berufsgruppen nicht genügend Lohnsummen gegenüberstanden. Dieses
Missverhältnis hat die Beklagte im Nachhinein nicht korrigieren können, da sie die Lohnsummen nicht nach den
einzelnen Tätigkeiten aufschlüsseln und einer anderen Gefahrtarifstelle zuschreiben konnte.
Bei all diesen Unzulänglichkeiten handelt es sich um unvermeidbare, weil in der Änderung der Gefahrtarifstruktur
begründete Fehler im Sinn der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -), die hinzunehmen
sind, zumal die Beklagte die gegebenen Korrekturmöglichkeiten genutzt hat (vgl. Schulz, Anm. zum Urteil des BSG
vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -, SGb 96, 256 ff.). Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer um mindestens 20 % niedrigeren Gefahrklasse bei
zutreffender Lohnsummenermittlung braucht daher nicht nachgekommen zu werden. Zudem ist von der Klägerin nicht
vorgetragen und auch nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger bei unveränderter Datenlage zu anderen Ergebnissen
kommen sollte als die Beklagte. Grund für eventuelle Unrichtigkeiten sind nämlich nicht falsche
Berechnungsmethoden, sondern Unstimmigkeiten in der Datenlage, die nicht weiter ausgeräumt werden können.
Hinzu kommt, dass die Tabelle über die Entwicklung der Gefahrklassen des Gefahrtarifs 1995 (Anlage 2 zur
Berufungsbegründung vom 15.10.1998) in den Beobachtungszeiträumen 1990 bis 1994 und 1991 bis 1995 eine
konstante Gefahrklasse von 1,9 bzw. 19,0 für die Gefahrtarifstellen 23 und 24 zeigt. Dies beweist zur Überzeugung
des Senats, dass es sich bei diesen beiden Gefahrtarifstellen um stabile Gefährdungsrisiken handelt. Die
Gefahrklassenberechnungen der Gefahrtarifstellen 23 und 24 sind also versicherungsmathematisch begründ- und
nachvollziehbar. Mangels anderer geeigneter Erkenntnisquellen hat sich die Beklagte zu Recht für ihr Vorgehen zur
Beseitigung der festgestellten Ungenauigkeiten entschieden, das allen versicherungsmathematischen Anforderungen
entspricht, die an die Bestimmung von Gefährdungsrisiken gestellt werden.
Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, eine breit angelegte Analyse der gemeldeten
Lohnsummen rückwirkend für 1989 bis 1993 durchzuführen, was nur durch entsprechende Fragebögen und deren
Auswertung möglich gewesen wäre. Ermittlungen nach derart langer Zeit führen nicht zu besser verwertbaren
Erkenntnissen, was sich aus den Erfahrungen der Beklagten bei anderen Erhebungen ergibt. Zum Teil gibt es die
betreffenden Unternehmen nicht mehr bzw es können keine oder keine genauen Angaben aufgrund der
Personalfluktuation mehr gemacht werden. Es ist auch nicht sicher, ob entsprechende Fragebögen überhaupt
beantwortet werden. Dies beweist die Erhebung der Beklagten im Jahre 1994. Damals wurden 369 AÜ-Unternehmen
mit entsprechenden Fragebögen angeschrieben. Im Rücklauf kamen 201 Antworten. Lediglich 144 Unternehmen
machten verwertbare Angaben. Teilweise wurde nur "Fehlanzeige" gemeldet bzw die Fragebögen waren nicht
zustellbar. Ferner wurde auf Lohn- und Gehaltsnachweise verwiesen, die aber nicht vorgelegt wurden. Schließlich
wurde angegeben, dass keine Angaben gemacht werden könnten, da der Betrieb übernommen worden sei.
Bezeichnenderweise gab die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.5.1996 selbst an, dass sie nicht sämtliche Überlassungen
der letzten 5-Jahre aufführen könne. Das Zusammenstellen der Daten bedürfe eines Aufwandes von Monaten. Sie
habe daher verschiedene Unternehmen ausgewählt, bei denen im genannten Zeitraum ihre Mitarbeiter eingesetzt
waren und die ihre Unternehmensstruktur wiedergeben würden. Im Wesentlichen seien daher Industrie- und
Handwerksunternehmen ausgewählt worden. Im Schreiben der Klägerin vom 16.6.1997 heißt es schließlich wörtlich:
"Die jetzt vorgenommene Umfrage-Aktion wird Ihnen letztlich bei der Berechnung des neuen Gefahrtarifs nicht viel
helfen, da sie keine vollständige Beantwortung der Fragebögen erreichen werden".
Die Klägerin hat auch keine detaillierten Angriffe bezüglich der Berechnungsgrundlagen vorgebracht, sondern nur sehr
pauschal den Vorwurf der falschen Zuordnung von Unfalllasten und Lohnsummen erhoben. Sie beanstandet zudem zu
Unrecht Fehler bei der Ermittlung des Zahlenmaterials, die auf das Verhalten der zur Meldung verpflichteten
Unternehmer zurückzuführen ist. Soweit die Klägerin auf Doppel- und Falscherfassungen der Beklagten bei der
Firmengruppe persona service hinweist, hat dies für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung.
Auch im Übrigen ist eine fehlerhafte Verfahrensweise der Beklagten mit konkreten Auswirkungen auf die
Beitragsbelastung der Klägerin nicht feststellbar. Die Fehler bei der Ermittlung des Zahlenmaterials sind - wie bereits
gezeigt - nicht grundsätzlicher Art. Sie haben sich nicht oder nur unwesentlich, jedenfalls nicht nachteilig für die
Klägerin ausgewirkt.
Wie die Beklagte nämlich ausführlich dargestellt hat, ergaben ihre Berechnungen die Gefahrklasse 18,8. Um eine zu
hohe Belastung der Unternehmen der AÜ zu vermeiden, ist eine schrittweise Heranführung an die tatsächliche
Unfallgefahr erfolgt, indem die Gefahrklasse 12,64 für 1996 und 15,04 für 1997 festgelegt wurde. Insoweit ist selbst
bei der Annahme einer teilweise falschen Zuordnung der Unfalllasten oder Lohnsummen keine Auswirkung zu Lasten
der Klägerin ersichtlich. Die Regelung entspricht vielmehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Regresseinnahmen aus Wegeunfällen verweist die Beklagte mit Recht auf
den Umstand, dass diese Einnahmen erst mit erheblicher Zeitverzögerung zufließen. Sie können bei der Aufstellung
der Gefahrklasse gar nicht berücksichtigt werden, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob diese überhaupt
realisiert werden können. Schließlich werden diese Einnahmen auch bei anderen Gefahrtarifstellen und deren
Gefahrklassenberechnung nicht berücksichtigt, so dass dies letztlich nicht zu einer signifikanten Benachteiligung der
AÜ-Unternehmen führen kann. Vielmehr wirken sich die Regresseinnahmen dadurch zugunsten aller Mitglieder der
Beklagten und damit auch der Klägerin aus, dass sie das Umlagesoll des jeweiligen Beitragsjahres mindern, was sich
wiederum auf die Höhe der Beiträge auswirkt. Eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern der
Beklagten kann nur dann eintreten, wenn die Anteile der Regresszahlungen an den Entschädigungsleistungen der
Neulast in den einzelnen Tarifstellen unterschiedlich hoch sind (vgl. Bertram, Ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, Die
BG 2001, 478, 481; Schulz, Ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, Die BG 2001, 488). Hierzu liegt weder ein
Sachvortrag vor noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Modellrechnungen von Schulz (a.a.O., S. 489, 494)
zeigen, dass bei Einbeziehung von Regresseinnahmen in die Gefahrklassenberechnung zwar das
Gefahrklassenniveau sinkt, soweit vor der Gefahrklassenfestsetzung Belastungsziffernumrechnungen nicht erfolgen,
im Gegenzug aber der Beitragsfuß im gleichen Ausmaß steigt, weil die Einbeziehung der Regresseinnahmen in die
Gefahrklassenberechnung den Finanzbedarf unverändert lässt, wodurch der Vorteil der niedrigeren Gefahrklasse für
Tarifstellen mit durchschnittlichem Regressanteil ganz und für Tarifstellen mit überdurchschnittlichem Regressanteil
teilweise verloren geht, während Tarifstellen mit unterdurchschnittlichem Regressanteil sogar eine Erhöhung der
Gefahrklasse erfahren. Es lässt sich demnach schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass die Klägerin
durch die Nichtberücksichtigung von Regresseinnahmen bei der Gefahrtarifstellenbildung beschwert ist. Unabhängig
hiervon widerspräche die Berücksichtigung von Regresseinnahmen bei der Gefahrklassenberechnung dem klaren
Wortlaut des § 725 Abs. 1 RVO, wonach sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten und nach dem
Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen richtet. Die Höhe von Regresseinnahmen ist aber kein Ausdruck der
Gefährdungsrisiken. Regresseinnahmen können daher ähnlich wie andere Einnahmen, beispielsweise aufgrund von
Nachtragsveranlagungen eingegangene Beiträge, Eingänge auf in Ausfall gestellte Beiträge, Beitragsabfindungen,
Säumniszuschläge oder Geldbußen, nicht einzelnen Tarifstellen zugeordnet werden. Sie werden vielmehr über den
durch die Minderung des Finanzbedarfs erniedrigten Beitragsfuß berücksichtigt.
Die Gefahrklassenberechnung der Beklagten ist daher insgesamt nicht zu beanstanden. Sie ist
versicherungsmathematisch begründ- und nachvollziehbar.
Schließlich hat die Beklagte auch insgesamt die Beiträge der Klägerin zutreffend berechnet. Die Höhe des Beitrags
ergibt sich nunmehr unmittelbar aus § 167 Abs. 1 SGB VII. Diese Grundsätze galten jedoch auch schon im Rahmen
der RVO. Der Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation der zu berücksichtigenden Entgelte mit den Gefahrklassen und
dem Beitragsfuß. Nicht nur die Entgelte und die Gefahrklassen hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - zutreffend
berechnet, auch der der Klägerin zugewiesene Beitragsfuß ist nicht zu beanstanden. Beim Beitragsfuß wird der
umzulegende Gesamtbedarf zur Gesamtsumme der Beitragseinheiten (= Entgelte multipliziert mit den Gefahrklassen)
ins Verhältnis gesetzt (Schulz, a.a.O., S 215; KassKomm-Ricke, § 167 SGB VII, Rdnr. 5). Werden dabei für einzelne
Unternehmen oder Gewerbezweige zu niedrige Beiträge festgesetzt, wie es die Klägerin insbesondere beim DFB
annimmt, so ergeben sich weniger Beitragseinheiten zur Verteilung des Umlagesolls, was zu einem höheren
Beitragsfuß und zu einer verhältnismäßig stärkeren Belastung der übrigen Unternehmen führt (KassKomm-Ricke, §
157 SGB VII, Rdnr. 4).
Es kann jedoch auch insoweit nicht jeder Fehler der Beklagten bei der einzelnen Beitragsfestsetzung oder beim
Beitragseinzug gerügt werden. Insoweit gelten nach dem 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Grundsätze der
Bestandskraft von Verwaltungsakten (§§ 39 ff. SGB X) und der Gültigkeit von öffentlich -rechtlichen Verträgen (§§ 53
ff. SGB X). Nach § 39 Abs 2 und 3 SGB X bleibt ein rechtswidriger, nicht nichtiger Verwaltungsakt wirksam und
entfaltet Rechtswirkungen, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder
durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies gilt bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch im
Verhältnis zu Dritten.
Auch Rechtsmängel eines öffentlich-rechtlichen Vertrags haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf dessen
Gültigkeit, es sei denn der Vertrag ist nach § 58 SGB X nichtig. Der zwischen dem DFB und der Beklagten
geschlossene Vergleich stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem § 53 Abs 1 SGB X dar, wonach ein
Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden
kann, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere konnte die Beklagte, anstatt einen
Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem DFB schließen, an den sie sonst den
Verwaltungsakt richten würde.
Nach § 58 Abs. 1 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der
entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt. Ein Verstoß gegen die
Vorschriften des BGB ist für den Senat nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Daneben ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X nichtig, wenn ein Verwaltungsakt
mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre oder die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht
vorlagen (§ 58 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB X). Es ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund des § 40 Abs. 2 SGB X
erkennbar. Ein dem öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechender Verwaltungsakt wäre nach § 40 Abs. 1 SGB X nur
nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein derartiger Fehler ist nicht erkennbar und wird auch von der
Klägerin nicht geltend gemacht.
Zur Überzeugung des Senats lagen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages vor. Ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X, durch den eine bei verständiger Würdigung des
Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich)
kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält (§ 54 Abs. 1 SGB X). Ein die Vereinbarung mit dem DFB
rechtfertigender Gesichtspunkt ist die Übernahme der Beitragsschuld durch den DFB. Die Beklagte erhält damit einen
solventen Beitragsschuldner, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Es bestand daher bis zum Jahr 2000 keine
Gefahr mehr, dass wegen der angespannten Finanzlage vieler Fußball-Vereine die Beiträge wie in der Vergangenheit
häufig nicht oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden konnten, womit die Beitragszahlung vorerst gesichert war.
Darüber hinaus rechtfertigte auch die Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs zum Abschluss von
Vergleichsverträgen (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.6.2001 - L 2 U 317/00 -), wie sie auch zwischen den
Beteiligten in der Vergangenheit zustande kamen.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist auch entsprechend § 56 SGB X schriftlich geschlossen worden, so dass er auch
für die Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge und die Berechnung des Gefahrtarifs maßgeblich bleibt.
Wenn bei Beitragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsträgern im Rahmen des Gefahrtarifs Beitrags- und
Leistungsbescheide sowie Vereinbarungen mit anderen Versicherten und Leistungsempfängern zu überprüfen wären,
würde dies faktisch zu einer Popularklagemöglichkeit führen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist. Letztlich
müsste im Rahmen der Beitragsstreitigkeiten die Rechtmäßigkeit der gesamten Verwaltungstätigkeit der Beklagten
überprüft werden. So wären beispielsweise auch die in der Vergangenheit zwischen den Beteiligten des vorliegenden
Rechtsstreits immer wieder geschlossenen Vergleiche über die Beitragshöhe von allen anderen Mitgliedern der
Beklagten anfechtbar, da auch diese sich zu Lasten der anderen Mitgliedern auf die Höhe des Beitragsfußes
auswirkten. Damit wäre aber die Rechtssicherheit, der ein Vergleichsvertrag dienen soll, gerade nicht mehr
gewährleistet. Im Ergebnis bedeutete dies auch den völligen Verlust der Handlungsfähigkeit der Beklagten sowohl bei
der Erstellung eines Gefahrtarifs als auch bei der Ermittlung des Beitragsfußes. Gerade das Erfordernis der
Rechtssicherheit begründet die Bindungswirkung der Verträge der Beklagten mit einzelnen ihrer Mitglieder auch im
Verhältnis zu allen anderen Mitgliedern, wenn die Verträge nicht nichtig sind, was vorliegend, wie ausgeführt, der Fall
ist.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten für die in Mitgliedsbetriebe anderer Berufsgenossenschaften verliehene
Arbeitnehmer der Klägerin scheidet auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG aus. Durch § 708 Abs.
3 RVO wird nämlich klargestellt, dass die von der Berufsgenossenschaft des Entleihers erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften auch auf Leiharbeitnehmer anzuwenden sind, dass also hinsichtlich der
Unfallverhütungsmaßnahmen und ihrer Befolgung die Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers den
Stammarbeitnehmern des entleihenden Unternehmens völlig gleichgestellt sind. Die Grundannahme im Gutachten des
Prof. Dr. S , den Leiharbeitnehmern komme eine fachspezifische Unfallverhütung der Fach-Berufsgenossenschaft im
Entleiher-Betrieb nicht zugute, erweist sich somit als unzutreffend.
Auch hinsichtlich der Verteilung der sogenannten Altlasten Ost, der Rentenlasten aus dem Beitrittsgebiet, liegt ein
Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vor.
Wie das BSG bereits am 29.1.1998 (BSG SozR 3-2600 § 158 Nr. 1) entschieden hat, verstößt die Entscheidung des
Gesetzgebers, die Rentenlasten der Unfallversicherung der DDR den heutigen Beitragszahlern der gesetzlichen
Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland aufzubürden, nicht gegen Art. 3 GG. Im Rahmen der ihm durch
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gesetzten Grenzen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Gruppe der Beitragszahler der
Sozialversicherungssysteme anders als die Allgemeinbevölkerung zu behandeln (BSG aaO). Da die Finanzierung aller
Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch alle Mitglieder der Unfallversicherungsträger erfolgt, war der
Gesetzgeber ermächtigt, diesen auch die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet aufzuerlegen, wobei keine
Verpflichtung bestand, hierfür einen steuerfinanzierten finanziellen Ausgleich zu schaffen (BSG, Urt. vom 18.4.2000,
SozR 3-2200 § 725 Nr. 5, m.w.N.). Die pauschale Rentenaltlastenverteilung auf die einzelnen
Berufsgenossenschaften ist ebenfalls nicht zu beanstanden (BSGE 79, 23 ff.).
Aber auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beitragszahler der einzelnen Berufsgenossenschaften
untereinander, die in Person der Klägerin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
geführt hätte, ist nicht erkennbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 88, 5,
12 m.w.N.).
Nach § 1157 Abs. 1 RVO waren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31.12.1994 berechtigt, zur
Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des
Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 725 Abs. 1 RVO abzusehen. Die Beklagte hatte von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht, indem sie 1991 100 %, 1992 75 %, 1993 50 % und 1994 25 % der Rentenlasten
über die Lohnsumme und den jeweiligen Rest über den Beitragsfuß umlegte. Seit 1.1.1995 wendet sie mangels
anderweitiger gesetzlicher Regelung auch bei der Verteilung der Rentenaltlasten Ost wieder die allgemein geltenden
Vorschriften an, was dazu führt, dass diese auch nach dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen, also
entsprechend den ermittelten Gefahrklassen, unter ihren Mitgliedern verteilt werden. Dies hat zur Folge, dass die
Klägerin für Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet entsprechend dem für sie geltenden Gefahrtarif mit einem
Vielfachen dessen belastet wird, was auf ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten mit der Gefahrklasse 1 entfällt.
Gleichwohl vermag der Senat hierin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Wie das BSG in seinem
Urteil vom 18.4.2000, SozR 3 - 2200, § 725 Nr. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG dargelegt hat
(SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2), ist der Gesetzgeber berechtigt, bei der differenzierenden Regelung von
Rechtsverhältnissen verschiedener Personengruppen eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten dann anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Wie das BSG weiter ausgeführt
hat, ist zur Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, zunächst das Ausmaß der Ungleichbehandlung
zu ermitteln, um dann wertend entscheiden zu können, ob zwischen den Unternehmen, die bei der Beklagten
versichert sind, Unterschiede von solcher Art und solchem Ausmaß bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen können. Dabei stellt das BSG auf den Unterschied zwischen dem Anteil der Altlasten Ost im Beitrag des
klagenden Unternehmens nach der geltenden Gefahrklasse und demjenigen ab, der sich ergeben würde, wenn das
gleiche Unternehmen in Gefahrklasse 1 eingestuft wäre. Ergibt sich dabei ein ins Gewicht fallender Betrag, sind nach
Auffassung des BSG weitere Prüfschritte vorzunehmen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats kann damit
nicht gemeint sein, den absoluten Betrag des Anteils der Altlasten Ost nach der geltenden Gefahrklasse und nach der
fiktiven Berechnung nach Gefahrklasse 1 zu vergleichen. Bei einer Gefahrklasse von 12,8 liegt es in der Natur der
Sache, dass sich ein erheblicher Unterschied, eben das 12,8fache, ergibt. Nach der von der Beklagten vorgelegten
Modellrechnung beläuft sich etwa im Beitragsjahr 1996 unter Beachtung des durch Außerachtlassung der Altlasten
Ost ermäßigten Beitragsfußes von 3,02 der fiktive Beitrag der Klägerin auf 272.222,14 DM gegenüber 302.275,85 DM
bei einem Beitragsfuß von 3,45. Der Unterschied macht demnach 30.053,71 DM aus, was nach der Rechenvorgabe
des BSG den Anteil der Altlasten Ost am Beitrag der Klägerin im Jahr 1996 ausmachen dürfte. Unter Zugrundelegung
einer Gefahrklasse von 1,0 bei im Übrigen unveränderten Bedingungen beliefe sich der Beitrag der Klägerin bei einem
Beitragsfuß von 3,45 auf 27.282,03 DM und bei einem Beitragsfuß von 3,02 auf 23.881,66 DM, was zu einem
Unterschiedsbetrag von 3.400,37 DM führt. Dieser beträchtliche Unterschied ist aber systemimmanent; er beruht auf
der gesetzlichen Vorgabe des § 725 Abs. 1 RVO, wonach die Höhe der Beiträge sich eben auch nach der Unfallgefahr
in den Unternehmen richtet. Der nach der von der Beklagten vorgelegten Modellrechnung ermittelte Anteil der
Altlasten Ost am Beitrag der Klägerin für 1996 – die Zahlen für 1997 fallen nur unwesentlich anders aus – beträgt etwa
10 %. Insoweit ist die Klägerin sogar, was das Verhältnis der Altlasten Ost am Gesamtbeitrag angeht, günstiger
gestellt, als wenn sie nach Gefahrklasse 1 veranlagt würde, da der ermittelte Anteil der Altlasten Ost von 3400,37 DM
einen Anteil von 12,46 % am fiktiven Gesamtbeitrag von 27.282,03 DM darstellt. Ein derart geringer Anteil zwingt
nach Überzeugung des Senats den Gesetzgeber nicht dazu, ein bewährtes System, das auch den Bedürfnissen einer
Pauschalierung in einer Massenverwaltung Rechnung trägt, was bei der Abwägung der Interessen im Rahmen des Art.
3 Abs. 1 GG ebenfalls zu berücksichtigen ist, zu durchbrechen. Zudem ist für den erkennenden Senat nicht
ersichtlich, dass ein anderes, im Grunde systemwidriges Modell zu mehr Gerechtigkeit führen würde. Da auch die
Lasten aus Unfällen, bei denen sich nicht das für die Berechnung der Gefahrklassen maßgebliche Risiko verwirklicht
hat, wie beispielsweise bei Wegeunfällen, bei denen sich letztlich das allgemeine Verkehrsrisiko auswirkt, über die
Gefahrklasse umgelegt werden, würde eine andere Umlage der Altlasten Ost selbst wieder zu einer systemwidrigen
Ungleichbehandlung einzelner Komponenten des Umlagesolls führen. Dem Bedürfnis nach einer Übergangsregelung
hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 1157 Abs. 1 RVO Rechnung getragen. Zu einer weitergehenden
Änderung der Systematik der Beitragsberechnung war er auch nach Art. 3 GG nicht verpflichtet.
Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen. Der Gefahrtarif 1995 ist nicht
nichtig und die darauf basierenden Beitragsbescheide für die Haushaltsjahre 1996 bis 1997 sind rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen.