Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2005

LSG Rpf: ärztliche behandlung, behinderung, diätberatung, gebrauchsgegenstand, versorgung, adipositas, krankheit, begriff, gefahr, verminderung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 20.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 7/7/8 KR 258/03 Mz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 189/04
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.10.2004 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1949 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Personenwaage, die in ihren
Bettlifter eingehängt werden soll.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin ist seit einem Unfall im Jahre 1998 querschnittsgelähmt. Im Jahr
2004 wog sie bei einer Körpergröße von 170 cm 140 kg (BMI = 48,44). Mit Attest vom 10.6.2002 verordnete ihr
Hausarzt Dr G eine Waage zum Einhängen in den vorhandenen Bettlifter, da sie eine normale Waage nicht mehr
benutzen könne und für die diätetischen Maßnahmen eine Gewichtskontrolle erforderlich sei.
Mit Bescheiden vom 14.6.2002 und 15.8.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2003 lehnte die
Beklagte die Versorgung mit einer Lifterwaage ab, da die Waage ein Gegenstand des täglichen Lebens sei, der nicht
in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
Am 28.10.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Mainz Klage auf Leistung der behindertengerechten Waage
(Kosten ca 1.000 EUR) erhoben. Durch Urteil vom 18.10.2004 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des
angefochtenen Bescheides verurteilt, die Kosten für eine aks-digitale Lifterwaage zu übernehmen, wobei sich die
Klägerin den Gebrauchsvorteil einer normalen Waage von 25 EUR anrechnen lassen müsse. Zur Begründung hat das
SG ausgeführt: Bei der Waage handele es sich um ein Hilfsmittel iSd § 33 Abs 1 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB V), das zur Gewichtskontrolle erforderlich sei. Sie stelle keinen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens dar, da die von der Klägerin benötigte Waage eine behinderungsbedingte Spezialwaage sei. Die
Situation sei vergleichbar mit einer aus medizinischen Gründen erforderlichen geeichten Personenstandwaage, für
welche das Bundessozialgericht (BSG) die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens verneint habe
(Hinweis auf BSG, 27.6.1985, 8 RK 47/84). Die Klägerin müsse sich allerdings gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 SGB V den
Gebrauchsvorteil einer normalen Personenwaage anrechnen lassen, den die Kammer mit 25 EUR einschätze.
Gegen dieses ihr am 16.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.11.2004 beim Landessozialgericht Rheinland-
Pfalz eingelegte Berufung der Beklagten. Der Senat hat eine Auskunft des die Klägerin behandelnden Arztes Dr B
vom August 2005 eingeholt, der ua ausgeführt hat: Das Körpergewicht der Klägerin sei ihm nicht bekannt. Er halte die
Lifterwaage zur Motivation der Klägerin für die Gewichtsabnahme für erforderlich. Konkrete ärztliche Maßnahmen (zB
ständige ärztliche Betreuung, konkreter Behandlungsplan oÄ) seien im Zusammenhang mit der Gewichtsreduktion
nicht beabsichtigt.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Diplom-Ökotrophologin Dr R vom September 2005 vorgelegt, wonach eine
Gewichtskontrolle mit einer Lifterwaage erforderlich sei; es sei ihr keinesfalls zumutbar, weiterhin eine
"landwirtschaftliche Waage" zu nutzen.
Die Beklagte trägt vor: Eine Waage verhelfe einer diätetischen Maßnahme nicht zum Erfolg, wenn deren Vorgaben
nicht eingehalten würden. Wenn die Vorgaben der diätetischen Maßnahme strikt befolgt würden, sei diese auch ohne
Waage erfolgreich. Die Klägerin habe seit der Beantragung der Lifterwaage weder diätetische Maßnahmen ergriffen
noch auf alternative Möglichkeiten der Gewichtskontrolle ("Einrichtungen mit entsprechend ausgestalteten
Wiegeeinrichtungen") zurückgegriffen. Eine Gewichtsreduzierung lasse sich ohne Schwierigkeiten durch das
regelmäßige Anlegen eines Maßbandes an entsprechenden Körperteilen (zB am Bauch) überprüfen. Außerdem sei
eine Gewichtsreduktion an der Kleidung feststellbar.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Mainz vom 18.10.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Es treffe nicht zu, dass sie seit der Beantragung der Lifterwaage keine diätetischen Maßnahmen
durchgeführt habe. Sie verweise darauf, dass sie in einem Bericht der W -Klinik vom 28.5.2003 über einen stationären
Aufenthalt vom 22.4. bis 21.5.2003 als hoch motiviert hinsichtlich der Gewichtsreduktion bezeichnet worden sei. Da
sie querschnittsgelähmt sei, sei ihr die Gewichtskontrolle nicht mit Hilfe eines Bandmaßes möglich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der
Auffassung des SG keinen Anspruch auf die begehrte Lifterwaage.
Versicherte haben nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dass die Lifterwaage nicht erforderlich ist, um
eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), bedarf keiner näheren Begründung. Sie ist aber auch nicht deshalb
notwendig, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder um einer drohenden Behinderung
vorzubeugen (2. Alternative).
Was zur Krankenbehandlung iSd 1. Alternative des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V zählt, ergibt sich aus § 27 Abs 1 Satz 2
SGB V. Vorliegend kommt von den dort aufgezählten Leistungen nur die ärztliche Behandlung (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB V) in Betracht. Unter dem Begriff "Hilfsmittel, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern" sind alle
sächlichen Mittel zu verstehen, die der Krankenbehandlung dienen. Sie müssen aufgrund ihrer Hilfsmitteleigenschaft
spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden (BSG, 16.9.2004 B 3 KR
19/03 R; LSG Nordrhein-Westfalen, 17.2.2000, L 16 KR 178/98). Daran fehlt es vorliegend. Zwar mag es sich bei der
Adipositas der Klägerin mit einem BMI von 48,44 um eine behandlungsbedürftige Krankheit handeln (BSG, 19.2.2003
B 1 KR 1/02 R, juris Rn 11). Die beabsichtigte Gewichtsreduktion der Klägerin ist jedoch nicht in eine
Krankenbehandlung als ärztlich verantwortete Maßnahme integriert. Im Zusammenhang mit der erforderlichen
Gewichtsreduktion sollen vielmehr, wie der behandelnde Arzt Dr B angegeben hat, keine ärztlichen Maßnahmen
(ständige ärztliche Betreuung, konkreter ärztlicher Behandlungsplan oÄ) erfolgen. Zwar hat die Klägerin an einer
Diätberatung in der Praxis des Arztes für Allgemeinmedizin Dr B teilgenommen. Ob die Diätberatung eine ärztliche
Behandlung iSd § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V darstellt, kann aber offen bleiben. Denn die Gewichtsabnahme dient
nicht zur Sicherung dieser Diätberatung. Vielmehr stellt die Diätberatung lediglich eine vorbereitende Maßnahme der
Gewichtsreduktion dar.
Der Sachverhalt des vorliegenden Urteils unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht von demjenigen des Urteils des
BSG vom 27.6.1985 (Az 8 RK 47/84). Der damalige Kläger benötigte eine geeichte Personenstandwaage zur präzisen
Messung des Körpergewichts im Rahmen der Dialyseüberwachung und damit im Unterschied zur Klägerin im
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung.
Die Lifterwaage dient auch nicht dazu, einer drohenden Behinderung vorzubeugen (§ 33 Abs 1 Satz 1 2. Alternative).
Erforderlich wäre insoweit, dass eine Behinderung, nicht nur allgemein, sondern konkret und unmittelbar droht (BSG,
24.9.2002, B 3 KR 15/02 R). Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer nicht gelingenden Gewichtsreduktion
unmittelbar eine derartige Behinderung zu befürchten ist, sind nicht ersichtlich; solche ergeben sich auch nicht aus
den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten und den aktenkundigen ärztlichen Befunden. Die allgemeine
Gefahr, dass sich das Herzleiden der Klägerin ohne Gewichtsverminderung verschlimmert, genügt für eine unmittelbar
drohende Behinderung nicht.
Ferner – ohne dass es darauf aber noch entscheidend ankäme ist die Lifterwaage zur Gewichtsreduktion nicht
erforderlich im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Zwar ist eine Waage zur Gewichtsabnahme insbesondere zur
Stärkung der Motivation hierzu – nützlich; sie ist aber nicht unumgänglich. Die Verminderung des Gewichts kann auch
allein durch das Einhalten einer bestimmten Diät, ohne ständige Gewichtskontrolle, erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.