Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2003

LSG Rpf: diabetes mellitus, eintritt des versicherungsfalles, erwerbsunfähigkeit, behörde, schwägerin, krankenversicherung, versicherungspflicht, arbeitsamt, bestätigung, waschsalon

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 6 RI 245/02
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.7.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.2.2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zur
Nachentrichtung von Beiträgen zur Antragspflichtversicherung für die Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999
zuzulassen und ihr vorbehaltlich der Beitragzahlung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.12.2000 zu gewähren. 2.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. 3. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit und über die
Zulassung der Klägerin zur Antragspflichtversicherung als Selbstständige.
Die im Jahre 1950 im heutigen Polen geborene Klägerin lebt seit November 1984 in der Bundesrepublik Deutschland.
Sie war zuletzt bis Mai 1997 als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 22.9.1997 betrieb sie
zusammen mit ihrer Schwägerin, der Zeugin G , einen Waschsalon mit Heißmangel. Seit Februar 1999 arbeitete sie
im Betrieb nicht mehr selbst mit, sondern war nur noch Teilhaberin. Von September 1999 bis Februar 2000 war sie
geringfügig beschäftigt. Vom 1.3.2000 bis zum 18.10.2000 sind auf ihrem Versicherungskonto Pflichtbeiträge auf
Grund von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz verbucht.
Am 23.11.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Mit Bescheid vom
15.2.2000 lehnte diese den Rentenantrag ab. Zwar lägen bei der Klägerin deutliche Aufbraucherscheinungen der
unteren lumbalen Wirbelsäule, eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, der Verdacht auf einen beginnenden Diabetes
mellitus Typ II, eine Stoffwechselstörung, eine ganz erhebliche Übergewichtigkeit, eine Bauchdeckenschwäche,
Bluthochdruck, der nicht medikamentös voll korrigiert werden könne, vor, jedoch sei sie noch in der Lage, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Sie habe daher keinen Rentenanspruch.
Mit Bescheid vom 1.12.2000 wies die Beklagte auch den Widerspruch zurück. Sie stütze sich dazu auf ein
allgemeinärztliches Gutachten des Dr. K in A vom 6.1.2002. Dieser hatte eine erhebliche Übergewichtigkeit, eine
Bauchdeckenschwäche, Bluthochdruck (medikamentös nicht voll korrigiert), deutliche Aufbraucherscheinung der
unteren lumbalen Wirbelsäule, eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, den Verdacht auf beginnenden Diabetes
mellitus Typ II und eine Stoffwechselstörung festgestellt. Abschließend war er zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin
könne als Altenpflegehelferin nur noch untervollschichtig arbeiten, sei jedoch noch in der Lage, körperlich leichte
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, da sie
sich als Ungelernte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin eine medizinische
Rehabilitationsmaßnahme in der M -Klinik B S in B vom 27.3. bis zum 30.4.2001 gewährt. Im Entlassungsbericht der
Klinik vom 10.5.2001 ist ausgeführt, bei der Klägerin sei es im Anschluss an die arthroskopische Knie-Operation links
im November 2000 zu einem guten Rehabilitationsergebnis gekommen. Nach Abschluss der regulären
Rekonvaleszenz und vorbehaltlich des orthopädischen Statuses könne die Klägerin voraussichtlich in vier bis sechs
Wochen wieder körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel - auch vollschichtig - verrichten. Sie werde zunächst als
arbeitsunfähig in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. A in N vom 10.8.2001 beigezogen. Die Klägerin hat ein
Attest des Allgemeinmediziners Dr. C vom 30.8.2001 und ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung in A vom 12.11.2001 vorgelegt. In Letzterem wird ausgeführt, die Klägerin sei
derzeit (Begutachtungszeitpunkt 6.11.2001) leistungsunfähig, vorrangig wegen der anhaltenden
Kniegelenksbeschwerden links.
Weiter hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Dr. D vom S -J -Krankenhaus B vom 27.12.2001
eingeholt. Dr. D hat orthopädischerseits ein geringes degeneratives HWS-Syndrom, degenerative Veränderungen im
Bereich der Brustwirbelsäule, eine hochgradige Degeneration im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine initiale
Coxarthrose, eine hochgradige mediale und Retropatellararthrose des linken Kniegelenkes, eine geringe Varusarthrose
des rechten Kniegelenkes und eine beidseitige Senk-Spreizfuß-Situation festgestellt. Außerhalb des orthopädischen
Fachgebietes liege ein Diabetes mellitus Typ IIb, eine Adipositas per magna, eine inadäquat eingestellte arterielle
Hypertonie und ein Zustand nach mehrfacher Bauchnabelhernieoperation mit eingeschränkter Funktion der
Bauchdeckenmuskulatur vor. Die Haupteinschränkung liege derzeit bei den Erkrankungen im Bereich des linken
Kniegelenkes. Deshalb sei die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt auch für körperlich leichte Arbeiten nicht mehr
einsatzfähig. Selbst wenn durch eine operative Intervention eine entsprechende Verbesserung der Situation erreicht
werden könne, könne die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Auf
Grund der Nichtbelastbarkeit des Kniegelenkes sei jedoch ein Wechsel der Körperhaltungen, der im Hinblick auf die
Problematik an der Wirbelsäule erforderlich sei, nicht möglich. Der derzeitige Zustand liege sicherlich ab der
operativen Intervention im Bereich des linken Kniegelenkes (Arthroskopie B in K im November 2000) vor. Die
maximale Wegstrecke liege derzeit bei 50 bis 100 Metern.
Nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, sie verfüge weder über einen Führerschein noch über ein Kraftfahrzeug, hat die
Beklagte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ausgehend von einem Versicherungsfall am 29.11.2000 anerkannt.
Sie hat jedoch die Rentengewährung abgelehnt, da die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfülle. Im Zeitraum 29.11.1995 bis 28.11.2000 seien auf ihrem Versicherungskonto lediglich 32
Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Mit Urteil vom 16.7.2002 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
ausgehend von den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Dr. D stehe fest, dass die Klägerin nicht mehr
in der Lage sei, auch einer leichten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Dieser Zustand liege seit der Arthroskopie
des linken Kniegelenkes am 29.11.2000 vor. Noch zum Zeitpunkt der Untersuchung im B S J K am 21.11.2000 sei
festgestellt worden, dass bei der Klägerin rund drei Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt lediglich eine leichte
Verdrehung im Bereich des linken Kniegelenkes Beschwerden verursacht habe. Hieraus könne entnommen werden,
dass der Versicherungsfall nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Auch die übrigen Gesundheitsstörungen
rechtfertigten nicht die Annahme eines früheren Versicherungsfalles. Ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles
am 29.11.2000 erfülle die Klägerin jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Rentengewährung, da im relevanten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 29.11.1995 bis zum 28.11.2000 lediglich 32
Kalendermonate, statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen auf ihrem Versicherungskonto verbucht seien.
Gegen das ihr am 24.7.2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 26.8.2002, einem Montag,
eingelegte Berufung.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Altenpflegehelferin 1997 sei
sie vorübergehend arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Auf Grund ihrer
gesundheitlichen Probleme und ihres Alters habe ihr jedoch keine Arbeitsstelle vermittelt werden können. Sie habe
sich daraufhin entschlossen zusammen mit ihrer Schwägerin, der Zeugin G , einen Waschsalon zu eröffnen. Sie habe
das Arbeitsamt über ihre Pläne unterrichtet und sich u.a. über die Möglichkeit der Zahlung von Überbrückungsgeld
erkundigt. Dies sei im Hinblick darauf, dass das der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehende Budget für 1997 und
bereits für 1998 ausgeschöpft gewesen sei, abgelehnt worden. Bezüglich der rentenrechtlichen Fragen habe man sie
an die AOK verwiesen. Sie habe sich daraufhin zunächst telefonisch an die AOK gewandt. Wenige Tage nach
Eröffnung der Wäscherei seien sie und ihre Schwägerin von einer Mitarbeiterin der AOK N , der Zeugin S , besucht
worden. Man habe von der Zeugin S darüber informiert werden wollen, welche Versicherungen jetzt benötigt würden.
Daraufhin habe die Zeugin S , die Höhe der Beiträge bei der AOK mitgeteilt. Sie habe ein Formular ausgefüllt und
dieses sei unterschrieben worden. Damit, so habe sie geglaubt, seien alle versicherungsrechtlichen Fragen erledigt.
Bezüglich der Rentenversicherung seien keinerlei Hinweise erfolgt. Es sei nicht einmal der Hinweis erfolgt, dass man
sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen solle. In diesem Sachverhalt sehe sie
einen Verstoß gegen die Beratungsverpflichtungen, der letztlich der Beklagten zugerechnet werden müsse. Wegen der
unterlassenen Beratung habe sie weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch auf Pflichtversicherung
gestellt. Auch jetzt lehne die Beklagte zu Unrecht die Zulassung zur Pflichtversicherung als Selbstständige noch
immer ab.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.7.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.2.2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr nach zulässiger
Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.12.2000
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin stehe die begehrte Rente nicht zu, da sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Sie sei zwar seit
29.11.2000 erwerbsunfähig; auf ihrem Versicherungskonto seien jedoch in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum
statt der erforderlichen 36 lediglich 32 Beiträge verbucht.
Die Klägerin sei auch nicht zur Antragspflichtversicherung als Selbstständige zuzulassen. Bis zum Ende ihrer
selbstständigen Tätigkeit habe sie keinen solchen Antrag gestellt. Das könne jetzt auch über den sog.
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht mehr korrigiert werden. Zunächst einmal sei festzustellen, dass ihr
selbst kein Beratungsfehler vorzuwerfen sei. Vielmehr sei die Klägerin schon 1986 darauf hingewiesen worden, dass
seit Januar 1984 jeder Kalendermonat bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt sein müsse. Auf Grund dieses Hinweises hätte
sich die Klägerin gedrängt fühlen müssen, bei Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit mit ihrem
Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen. Die Klägerin habe noch auf Schreiben der Beklagten in den Jahren
1998 nicht reagiert, so dass hieraus zu schließen sei, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt kein Interesse an
der Gestaltung ihres Versicherungskontos gehabt habe. Dies gehe zu ihren Lasten. In den Jahren 1997 bis 1999 sei
sie von der Klägerin nicht auf versicherungsrechtliche Fragen angesprochen worden. Einen Beratungsfehler seitens
der AOK habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Zeugin S habe sich nicht daran erinnern können, mit der Klägerin
andere Aspekte der Sozialversicherung als die der Krankenversicherung besprochen zu haben. Es sei vollkommen
unglaubwürdig, wenn die Klägerin und ihre Schwägerin jetzt behaupteten, sie hätten den Willen gehabt, sich auch in
der gesetzlichen Rentenversicherung abzusichern. Die Zeugin S habe der Klägerin das Formular "Anmeldung zur
freiwilligen Krankenversicherung" zur Unterschrift vorgelegt. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Klägerin jetzt sage, sie
habe das Formular unterschrieben, ohne es durchzulesen. Außerdem habe die Klägerin im Oktober 1997 eine
Versicherungsbestätigung der AOK Neuwied erhalten. Diese Bestätigung sei unmissverständlich und habe sich nur
auf die Krankenversicherung bezogen.
Die Klägerin hat Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes Neuwied für die Jahre 1998 und 1999 zu den Akten
gereicht.
Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und die Zeuginnen G und S vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.8.2003 und deren
Anlagen Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten,
die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide sind
aufzuheben. Die Klägerin hat Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur
Antragspflichtversicherung und auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Entrichtung der
Pflichtversicherungsbeiträge.
Vorliegend ist § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung heranzuziehen, da die Klägerin ihren
Rentenantrag bereits im November 1999 gestellt hat.
Nach § 44 SGB SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. Dücker, dem zwischenzeitlich auch die Beklagte folgt, steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin seit 29.11.2000 erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig ist nach § 44
Abs 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Die
Erwerbsfähigkeit eines Versicherten umfasst auch die Frage, ob er in der Lage ist , einen potenziellen Arbeitsplatz zu
erreichen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass ein Versicherter für derartige Wege öffentliche Verkehrsmittel
benutzt. Er muss dann regelmäßig auch Fußwege zurücklegen, um von zu Hause das Verkehrsmittel und vom
Verkehrsmittel aus den Arbeitsplatz zu erreichen. Auf Grund allgemeiner Erfahrungen wird generell die Fähigkeit des
Versicherten gefordert, vier Mal täglich Entfernungen von über 500 Metern zu Fuß zurückzulegen. Dr. D hat bei der
Klägerin eine hochgradige mediale und Retropatellararthrose des linken Kniegelenkes festgestellt und überzeugend
ausgeführt, dass diese Erkrankung es ihr nicht mehr ermöglicht Wegstrecken von mehr als 50 bis 100 Meter
zurückzulegen. Zwar könnte eine Operation des Kniegelenkes die Situation verbessern, dies kann der Klägerin aber
nicht entgegengehalten werden, da sich hierbei nicht um einen duldungspflichtigen Eingriff handelt. Seit wann sich der
Gesundheitszustand der Klägerin derart verschlimmert hat, dass sie nur noch Wegstrecken von 50 bis 100 Meter
zurücklegen kann, lässt sich nicht mehr definitiv feststellen. Jedoch liegen die beschriebenen Einschränkungen sicher
seit dem 29.11.2000 vor, dem Zeitpunkt der Arthroskopie des linken Kniegelenkes. Da die Klägerin auch nicht über
einen Führerschein und ein Kraftfahrzeug verfügt, hat sie auch keine andere Möglichkeit einen Arbeitsplatz zu
erreichen.
Ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles am 29.11.2000 erfüllt die Klägerin unter der Bedingung, dass sie die
Beiträge als antragspflichtversicherte Selbstständige für die Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999 nachzahlt, auch
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI. Zunächst einmal sind
bereits jetzt - ohne die genannte Nachentrichtung - auf Ihrem Versicherungskonto in der Zeit vom 29.11.1995 bis zum
28.11.2000 32 Monate Pflichtbeiträge verbucht.
Darüber hinaus ist die Klägerin nach § 4 Abs 2 SGB VI in der Fassung vom 15.12.1995 (gültig vom 1.1.1996 bis zum
6.4.2001) versicherungspflichtig. Nach § 4 Abs 2 SGB VI sind auf Antrag Personen versicherungspflichtig, die nicht
nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit
beantragen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag nach dem Antrag (§ 4 Abs 4 Nr. 1 SGB VI). Die Klägerin
war in der Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999 nicht nur vorübergehend selbstständig tätig. Es sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit nur geringfügig war. Allein auf Grund der Tatsache, dass die
Klägerin den Waschsalon allein mit ihrer Schwägerin ohne weitere Mitarbeiter betrieben hat, kann bei lebensnaher
Betrachtung nicht angenommen werden, dass sie weniger als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet hat.
Die Klägerin hat zwar zunächst im September 1997 keinen Antrag auf Zulassung zur Pflichtversicherung als
Selbstständige gestellt, sie ist jedoch nach den Grundsätzen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
nachträglich zur Antragspflichtversicherung zuzulassen. Dass die Klägerin 1997 bei der Beklagten nicht direkt um
eine Beratung nachgesucht hat, ist ohne Bedeutung. Ein Herstellungsanspruch kann auch auf Fehlern anderer
Behörden beruhen, wenn diese es versäumt haben, jemanden, der sich in einer Sozialrechtsangelegenheit an sie
gewandt hat, auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen (LSG für den
Freistaat Sachsen, Urteil vom 4.11.1998, L 2 VG 1/98). Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die
begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber
im Sinne einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (BSG, Urteil vom 16.6.1994 -13 RJ
25/93).
Die Klägerin hat sich im Zusammenhang mit der Eröffnung des Waschsalons, also der geplanten Aufnahme ihrer
selbstständigen Tätigkeit, zunächst an das für sie zuständige Arbeitsamt gewandt. Dort wurde sie darauf
hingewiesen, dass die Gewährung von Überbrückungsgeld weder im laufenden noch im folgenden Jahr in Betracht
kommt, da keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Wegen offener rentenversicherungsrechtlicher Fragen, wurde die
Klägerin an die AOK verwiesen. Die Klägerin nahm daraufhin Kontakt zur örtlich zuständigen Mitarbeiterin der AOK,
der Zeugin Speth auf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der Vernehmung der Zeuginnen Speth und G , der
Schwägerin der Klägerin, und der Anhörung der Klägerin persönlich, steht zur Überzeugung des Sentas fest, dass es
der Klägerin bei dem Gespräch mit Frau S nicht nur um den Abschluss einer Krankenversicherung ging, sondern
Allgemein um die Klärung der versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit. Die Zeugin S , die die Klägerin bereits seit der Zeit ihrer abhängigen Beschäftigung als
Altenpflegehelferin kannte, war allgemein der Ansprechpartner der Klägerin, soweit es um versicherungsrechtliche
Fragen ging. Nach dem sich die Klägerin wegen der möglichen Gewährung von Überbrückungsgeld an das Arbeitsamt
gewandt hatte, war sie von dort auch an die AOK verwiesen worden. Dass sie bei der AOK Überbrückungsgeld oder
eine vergleichbare Leistungen erhalten konnte, hat sie nicht geglaubt. Sie hat sich an die AOK gewandt, weil sie
davon ausging, dass sie dort allgemein in versicherungsrechtlichen Fragen beraten würde.
Weder die Klägerin noch die Zeugin G haben die Zeugin S speziell nach ihren Absicherungsmöglichkeiten in Bereich
der Rentenversicherung gefragt, das steht nach der Beweisaufnahme ebenfalls fest. Das Beratungsbedürfnis der
Klägerin in allen versicherungsrechtlichen Fragen war jedoch klar zu Tage getreten und hätte die AOK zu einer
spontanen Beratung auch hinsichtlich versicherungsrechtlicher Aspekte in der gesetzlichen Rentenversicherung
veranlassen müssen, jedenfalls hätte die Zeugin S der Klägerin auch hierzu wenigstens den Hinweis gegeben
müssen, dass auch in dieser Hinsicht etwas unternommen werden sollte und sie - wenn sie hierbei schon nicht über
eigene Kenntnisse verfügte - wenigstens an den Rentenversicherungsträger verweisen sollen. Der Beratungsfehler der
AOK war auch ursächlich dafür, dass die Klägerin nicht bereits zu Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Antrag
nach § 4 Abs 2 SGB VI gestellt hat. Nach Anhörung der Klägerin ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin
nicht bewusst auf ihr Antragrecht verzichtet hat. Der Senat hält es für glaubhaft, dass die Klägerin das Formular, das
ihr die Zeugin S zur Unterschrift vorgelegt hat, nicht mehr durchgelesen und deshalb nicht wahrgenommen hat, dass
es sich hierbei nur um eine Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung handelt. Es entspricht durchaus
allgemeiner Lebenserfahrung, dass Formulare ohne vorheriges genaues Durchlesen unterschreiben werden. Nach dem
zuvor auch ausführlich mit der Zeugin S gesprochen wurde, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin hierzu
keine Veranlassung mehr gesehen hat. Genauso ist die Klägerin mutmaßlich auch mit der Anmeldebestätigung der
AOK umgegangen, die ihr Mitte Oktober 1997 zugegangen ist. Diese Bestätigung war für sie wahrscheinlich nur eine
Bestätigung ihres Antrages und dessen, was damals vereinbart wurde. Eines genauen Durchlesens bedurfte es aus
Ihrer Sicht nicht. Dass die Zeugin S die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass auch im Bereich der
Rentenversicherung keine ausreichende Absicherung besteht und andererseits der Abschluss einer solchen
Versicherung sinnvoll ist, muss als Beratungsmangel angesehen werden. Auch ohne konkrete Frage der Klägerin zu
diesem Komplex, hätte Veranlassung bestanden, der Klägerin in dieser Hinsicht einen Hinweis zu geben. Dies gilt um
so mehr, als die Zeugin die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlich Gespräch kannte, also wusste, das diese
ihre bisherige Tätigkeit als Altenpflegehelferin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. Die Zeugin S konnte
also schlechterdings nicht davon ausgehen, dass bei der Klägerin der Eintritt einer rentenberechtigenden
Erwerbsminderung erst in ferner Zukunft zu erwarten ist. Hier wäre eine Spontanberatung angezeigt gewesen. Der
unterlassene Hinweis der Zeugin S hat dazu geführt, dass die Klägerin keinen Antrag auf Zulassung zur
Pflichtversicherung als Selbstständige bei der Beklagten gestellt hat.
Dieser Beratungsfehler von Seiten der AOK bzw. ihrer Mitarbeiterin S ist der Beklagten auch zurechenbar. Zwar ist die
AOK, soweit es um die Renteversicherung von Selbstständigen geht, anders als im Fall abhängig Beschäftigter nicht
als Einzugsstelle auch bezüglich der Rentenversicherung involviert, denn der Selbstständige zahlt seine Beiträge an
den Rentenversicherung, ohne dass die Krankenkasse als Einzugsstelle eingeschaltet wäre. Jedoch ist eine dem
zuständigen Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht einer anderen Behörde auch dann anzunehmen, wenn die
Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im
maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Versicherten ist
und die Behörde auf Grund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Versicherten im Hinblick auf
das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (BSG, Urteil
vom 22.10.1996, 13 RJ 69/95). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier vor, denn die Klägerin hatte sich auf Anraten
des Arbeitsamtes auch hinsichtlich der rentenversicherungsrechtlichen Fragen an die Mitarbeiterin der AOK gewandt.
Diese kannte die Klägerin bereits zuvor und wusste, dass die Klägerin schon ihre bisher ausgeübte Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. Es musste sich ihr also aufdrängen, dass die Klägerin auch im Hinblick
auf einen in näherer Zukunft durchaus möglichen Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, im Bereich der Rentenversicherung
der Absicherung bedarf.
Nach Alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die AOK bzw. deren Mitarbeiterin S die Klägerin
spontan hätte darüber beraten müssen, dass eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung sinnvoll ist. Die
Beratung ist pflichtwidrig unterblieben. Die unterlassene Beratung war ursächlich dafür, dass die Klägerin keinen
Antrag auf Pflichtversicherung als Selbstständige gestellt hat. Obwohl die Klägerin selbst jedenfalls 1997 ein
negatives Einkommen hatte, ist davon auszugehen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung die Pflichtversicherung
beantragt hätte und auch in der Lage gewesen wäre, Beiträge als Selbstständige zu entrichten. Der Ehemann der
Klägerin hatte ein positives Einkommen. Hieraus hätten die Beiträge aufgebracht werden können.
Die Beklagte verweigert es der Klägerin demnach zu Unrecht, Beiträge als Selbstständige nach § 4 SGB VI
nachzuentrichten. Die Klägerin war zur Nachentrichtung zuzulassen.
Für den Fall der nunmehr zulässigen Beitragsnachentrichtung für die Zeit vom 22.9.1997 bis zum 31.1.1999 erfüllt die
Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Nr. 2 SGB VI.
Da die Klägerin auch die allgemeine Wartzeit von fünf Jahren nach § 50 Abs 1 SGB VI vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit am 29.11.2000 erfüllt hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen der
Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Der Rentenbeginn ist in Anwendung von § 99 Abs 1 SGB VI auf den 1.12.2000 zu
bestimmen.
Da die Nachentrichtung der Beiträge erst noch zu erfolgen hat, konnte die Verurteilung nur unter der aufschiebenden
Bedingung der Zahlung der Beiträge erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen.