Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2005

LSG Rpf: krankenversicherung, werbung, krankenkasse, marktforschung, wettbewerbsrecht, internetadresse, unterlassen, befragung, geschäftsverkehr, mitbewerber

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 25.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 11 ER 205/05 KR Sp
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 ER 99/05 KR
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 29.9.2005 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird, auch für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts
Speyer vom 29.9.2005, auf 5.000, EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer vergleichenden
Mitgliederwerbung durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin verwendet auf ihrem Geschäftspapier einen farblich abgesetzten und durch einen quadratischen
Rahmen hervorgehobenen Hinweis ("Button") auf eine von dem DPM-Team Marktforschung und Marketingberatung
durchgeführte Versicherungsstudie zur Kundenzufriedenheitsmessung, wo es ua heißt: "Die Innungskrankenkassen
Testsieger - 6 x Platz 1 von 8 Kategorien".
Am 16.9.2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Speyer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Verwendung dieses Geschäftspapiers verstoße die
Antragsgegnerin gegen geltendes Wettbewerbsrecht, indem sie dem unbefangenen Leser fälschlicherweise
suggeriere, dass "die Innungskrankenkassen" Sieger eines repräsentativen Testes seien, der unter der
Internetadresse www.dpm-team.de auf einfache Art und Weise recherchiert werden könne. Für den unbefangenen
Leser lasse sich der tatsächliche Testsieger nicht einfach feststellen. Die einzelnen Testergebnisse seien unter der
angegebenen Internetadresse nicht angegeben und nur gegen Entrichtung einer Schutzgebühr von 29, EUR inklusive
MWSt erhältlich. Hinsichtlich der Gesamtzufriedenheit sei die Techniker-Krankenkasse auf Platz 1 aufgeführt. Die
Versicherungsstudie sei nicht repräsentativ, da die Auswahl der Befragten nur mittels einer Registrierung über einer
Internetadresse erfolgen könne und die in der Studie ausgewiesenen Versichertenanteile (zB IKK 4,4 %, AOK 16,4 %)
nicht den tatsächlichen Versichertenstrukturen und der offiziellen Monatsstatistik über die Marktanteile der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung (IKK 6,3 %; AOK 36,5 %) entsprächen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich
erklärt, den Begriff "Testsieger" nicht mehr zu verwenden und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben.
Die Antragstellerin hat beim SG beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten
zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu behaupten oder auf sonstige Weise den Eindruck zu erwecken, die
Innungskrankenkassen hätten in einer Versicherungsstudie 2005, Kundenzufriedenheitsmessung, von DPM-Team-
Marktforschung und Marketingberatung 01/2005 in 8 Kategorien sechsmal den ersten Platz belegt, 2. im
geschäftlichen Verkehr die Versicherungsstudie 2005, Kundenzufriedenheitsmessung von DPM-Team-Marktforschung
und Marketingberatung 1/2005 zu verwenden.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Beschluss vom 29.9.2005 die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
50.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die
Versicherungsstudie 2005, Kundenzufriedenheitsmessung von DPM-Team Marktforschung und Marketingberatung
01/2005 zu verwenden; bei der Verwendung des allgemeinen Geschäftspapiers gelte dies erst ab dem 10.10.2005. Im
Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das von der Antragsgegnerin
verwendete Geschäftspapier genüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen auch dann nicht, wenn die
Antragsgegnerin künftig auf die Bezeichnung "Testsieger" verzichten sollte. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass
die Antragsgegnerin in 6 von 8 Kategorien der Versicherungsstudie den ersten Platz belegt habe. Die Versicherten
seien nicht in 8, sondern in 9 Kategorien (Einzelaspekte) zur Zufriedenheit mit ihrer Krankenkasse befragt worden,
wobei die Innungskrankenkassen fünfmal allein den ersten Platz und zweimal gemeinsam mit einer anderen
Krankenkasse den ersten Platz belegt hätten. Des Weiteren biete die von der Antragsgegnerin gewählte Darstellung
keine einfache Möglichkeit für den Umworbenen, um die Einzelplatzierungen der Innungskrankenkassen
nachzuvollziehen. Da die Einzelaspekte lediglich in der Gesamtstudie mit 105 Seiten abgedruckt seien, die nur gegen
eine Schutzgebühr von 29, EUR erhältlich sei, handele es sich nicht um eine einfach zugängliche Bezugsquelle. Es
müsse dem Umworbenen zumindest möglich sein, eine aussagekräftige, verständliche und autorisierte
Kurzzusammenfassung der Studienergebnisse ohne erheblichen Aufwand einsehen zu können. Unabhängig davon
handele es sich bei der Studie erkennbar um eine nicht repräsentative Meinungserhebung. Ein Anordnungsgrund sei
ebenfalls gegeben. Wenn die Hauptsacheklage offensichtlich zulässig und begründet wäre, verminderten sich die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und sei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel
stattzugeben. Hiernach könne ein Anordnungsgrund nicht verneint werden.
Gegen diesen ihr am 30.9.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.10.2005 beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin
hat vorgetragen: Die richtige Aussage wäre gewesen, dass sie in sieben von neun Kategorien den ersten Platz belegt
habe. Sie sichere zu, zukünftig nicht von acht Kategorien mit sechsmal Platz 1 zu sprechen. Die Werbung mit
Studien sei in der Wirtschaft absolut üblich und Krankenkassen seien Marktteilnehmer. Die Auffassung des SG die
Studie sei wegen der Kosten von 29, EUR nicht hinreichend zugänglich, treffe nicht zu. Unterstelle man, die Studie
sei nicht repräsentativ genug, könne dies nicht dazu führen, ihr, der Antragsgegnerin, die Verwertung der Studie zur
Gänze zu untersagen. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen müsse das auf die
Befriedigung gerichtete Begehren genau bezeichnet, also etwa die zu unterlassende Handlung in ihren Einzelheiten
beschrieben werden. Dies habe die Antragstellerin unterlassen.
II.
Die nach §§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat im
Ergebnis zu Recht die begehrte einstweilige Anordnung erlassen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein zu schützendes Recht nicht vorhanden; der Antrag auf eine
einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen. Wenn die Klage im
Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet ist, vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Bei offenem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann
erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten (LSG Rheinland-Pfalz 15.2.2005 L 5 ER 5/05 KR, juris).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage ist vorliegend ein Erfolg der Unterlassungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) im Hauptsacheverfahren gegeben.
Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich aus der Pflicht der
Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 15 des Ersten Buchs des
Sozialgesetzbuchs – SGB I) sowie aus dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer Aufgaben mit den übrigen
Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 15 Abs 3 SGB I; § 86 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuchs SGB X; § 4 Abs 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB V). Wie bei jeder
Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem Handlungsziel
zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf
die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus ein Anspruch des
beeinträchtigen Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG 31.3.1998 B 1 KR 9/95
R, SozR 3 2500 § 4 Nr 1).
Die Krankenkassen haben in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe der §§ 1, 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, dh die Werbung der Krankenkassen darf weder
sittenwidrig noch unwahr sein. Vergleichende Wettbewerbsmaßnahmen sind grundsätzlich dann nicht zulässig, wenn
sie irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend sind (vgl die "Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der
Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998" in der Fassung vom 20.10.2000). Als
irreführend ist in Übereinstimmung mit Art 2 Nr 2 der Richtlinie (RL) 84/450/EG jede Werbung anzusehen, die in
irgendeiner Weise einschließlich ihrer Aufmachung die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht
werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches
Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist
(LSG Nordrhein-Westfalen 6.6.2002 L 16 KR 57/01, juris). Allerdings ist zu beachten, dass bei Werbemaßnahmen
nicht ein solches Maß an Zurückhaltung verlangt werden kann, dass die Werbung kaum Interesse erweckt und
deshalb praktisch wirkungslos wäre (LSG Rheinland-Pfalz 3.5.2005 L 1 ER 11/05 KR, juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf uneingeschränkte
Unterlassung der Verwendung der in Rede stehenden Studie im Geschäftsverkehr. Soweit das SG beanstandet, die
Antragsgegnerin habe sich in 6 von 8 Kategorien (anstatt in 7 von 9 Kategorien) als Testsieger bezeichnet, ist dies für
die vom Senat zu treffende Entscheidung allerdings nicht mehr von Bedeutung, da sich die Antragsgegnerin im
Beschwerdeverfahren verpflichtet hat, diese Behauptung nicht mehr aufzustellen.
Der Auffassung des SG, die Werbung der Antragsgegnerin mit der vergleichenden Studie sei deshalb zu untersagen,
weil die von dieser gewählte Darstellung keine einfache Möglichkeit für den Umworbenen biete, um die
Einzelplatzierungen der Innungskrankenkassen nachzuvollziehen, da die Gesamtstudie mit einem Umfang von 105
Seiten nur gegen eine Schutzgebühr von 29, EUR erhältlich ist, folgt der Senat nicht. Einen Grundsatz, dass derartige
ergänzende Angaben unentgeltlich oder allenfalls zu geringen Kosten nachprüfbar sein müssen, gibt es nicht.
Vielmehr verstößt es nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn es der Entscheidung des Interessenten überlassen bleibt,
ob er solche näheren Angaben haben will. Entscheidend ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der Krankenkasse
nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend sind.
Die Darstellung der Antragsgegnerin ist jedoch insoweit irreführend, als die Studie auf einer in keiner Weise
repräsentativen Meinungserhebung beruht. Schon die Auswahl der für die Befragung zugelassenen Personen, weist,
im Verhältnis zur Gesamtheit der gesetzlich Krankenversicherten, keine Repräsentativität auf. Die Studie basiert auf
einer bundesweiten Befragung von 1002 deutschsprachigen Personen zwischen 18 und 49 Jahren, die das Internet
benutzen. Die Teilnehmer müssen zunächst Mitglied in dem Meinungspool werden und sich dort registrieren lassen;
sie erhalten dort ein persönliches Konto. Der tatsächliche Marktanteil der einzelnen Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung spiegelt sich nicht in der Mitgliederstruktur der befragten Studienteilnehmer wieder. Insgesamt
ist evident, dass in der Studie junge und gesunde Versicherte extrem überrepräsentiert waren.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die einstweilige Anordnung nicht darauf zu beschränken, dass diese,
sofern ein dahingehend konkretisierter Antrag der Antragstellerin vorliegt (zur Konkretisierung vgl zur Rechtsprechung
der Zivilgerichte im Wettbewerbsrecht BGH NJW 1999, 3638; NJW 2001, 3710), zu verpflichten wäre, in ihren
Werbeaussagen auf den Umstand hinzuweisen, dass die Studie nicht repräsentativ ist. In diesem Zusammenhang ist
von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen, die der Risikoselektion im Verhältnis der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung untereinander dienen oder diese fördern, unzulässig sind (so auch die "Gemeinsamen
Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung aaO), da dies gegen die Pflicht
zum fairen Wettbewerb zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt. Wenn die
Werbeaussagen der Antragsgegnerin unter Verwendung der in Rede stehenden Studie gerade im Hinblick auf einen
entsprechenden Zusatz mit dem Hinweis auf die Zusammenstellung des Teilnehmerkreises der Studie für den Leser
zum Schluss führen müssen, dass speziell junge und gesunde Bevölkerungskreise mit dem betreffenden Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung besonders zufrieden sind, ist dies in besonderer Weise geeignet, die
Risikoselektion zu fördern. Dies ist auch dann der Fall, wenn lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die fehlende
Repräsentativität ohne weitere Angaben erfolgt, weil in diesem Fall damit zu rechnen ist, dass der Leser durch eine
Recherche im Internet festzustellen sucht, wer an der Studie teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage bleibt als einzige
Möglichkeit, der Antragstellerin in vollem Umfang die Verwendung der Studie zu Werbezwecken zu untersagen, weil
die Benutzung derartiger Studien, die eine Risikoselektion zugunsten junger und gesunder Menschen fördern, gegen
die Pflicht zu fairem Verhalten im Wettbewerb zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt.
Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.
Für den Streitwert ist mangels Anhaltspunkten für eine anderweitige Bestimmung der Regelstreitwert maßgebend.
Abweichend vom SG und auch von dem Beschluss des 1. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 3.5.2001 (aaO)
setzt der Senat den Streitwert nicht auf den halben, sondern auf den vollen Regelstreitwert fest. Dies erscheint
jedenfalls bei solchen Wettbewerbsstreitigkeiten angemessen, die in der Regel den gesamten Streit erledigen (vgl
Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Auflage, Anh § 3, Rz 64). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend noch
mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, sind nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).