Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2002

LSG NRW: versicherungsschutz, sportunterricht, schüler, unfallversicherung, arbeitsunfall, nahrungsaufnahme, verkehrsunfall, vertretung, schulbesuch, berufsschule

Landessozialgericht NRW, L 17 U 207/01
Datum:
11.09.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 207/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 U 306/00
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 23.07.2001 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob der Kläger am 00.00.1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2
Der 0000 geborene Kläger war seinerzeit Schüler des Berufskollegs L-T in S. Am
00.00.1997 fand ausweislich des Stundenplanes ab 7.15 Uhr Unterricht statt. An diesem
Tag erlitt der Kläger gegen 10.20 Uhr als Beifahrer einen Verkehrsunfall, als der von
dem Mitschüler L1 P gesteuerte Pkw, der aus der Xstraße kommend nach rechts auf die
I Straße abgebogen war, dort nach etwa 100 m frontal gegen die linksseitige Frontecke
eines aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Zufahrtsstraße kommenden nach links
abbiegenden Pkw prallte. Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur im rechten Handgelenk
sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des linken Mittelfingers.
3
Im März 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztenrente wegen des am
00.00.1997 erlittenen Unfalls. Er trug vor, er habe am Unfalltag morgens zunächst am
Berufsschulunterricht teilgenommen, nach den ersten beiden Unterrichtsstunden sei
ihnen jedoch mitgeteilt worden, es komme nachfolgend zu einem Unterrichtsausfall, da
der entsprechende Lehrer verhindert sei. Da die zunächst angekündigte Vertretung auch
15 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen sei, habe er sich mit zwei
befreundeten Mitschülern entschlossen, eine Frühstückspause einzulegen und danach
den anschließenden Sportunterricht wahrzunehmen. Nachdem die Kolleg-Schule der
Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, der Kläger habe die Schule nicht besucht, gab sie
unter dem 18.08.1998 an, der Kläger sei zwar vom 19.08.1996 bis 11.02.1997 Schüler
der Klasse I1 gewesen, aus der im Klassenbuch geführten Anwesenheitsliste ergebe
sich aber, dass er am 00.00.1997 nicht am Unterricht teilgenommen habe. An diesem
Tag sei es nicht zu Unterrichtsausfall gekommen. Mit Bescheid vom 12.05.1999 lehnte
der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall
4
vorgelegen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein
und trug ergänzend vor, er habe am 00.00.1997 zusammen mit den beiden Mitschülern
L1 P und J W eine "Döner-Stube" in der I Straße aufgesucht. Der Döner Imbiss existiere
nicht mehr, er habe sich jedoch unmittelbar neben der U Tankstelle (I Straße 00)
befunden. Auf erneute Anfrage des Beklagten teilte die Kolleg-Schule mit, der Kläger sei
an dem gesamten Schultag des 00.00.1997 nicht anwesend gewesen. Herr S1 habe die
Anwesenheit der Klasse geprüft und die Abwesenheit des Klägers mit einem Strich
gekennzeichnet. Nachdem der Kläger dem Klassenlehrer Bescheinigungen über die
Fehlzeiten vom 00.00. bis 00.00.1997 habe zukommen lassen, habe dieser die
Fehlzeiten mit einem E als entschuldigt gekennzeichnet. J W und L1 P, die ebenfalls
Schüler der Klasse I1 gewesen seien, hätten am 00.00.1997 am Unterricht nur von 7.15
Uhr bis 10.30 Uhr nicht jedoch am anschließenden Sportunterricht teilgenommen und
insoweit auch keine Entschuldigung eingereicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück, denn der Kläger sei am 00.00.1997 während der gesamten
Schulzeit nicht anwesend gewesen.
5
Am 15.12.2000 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben
und sein Begehren weiter verfolgt.
6
Das SG hat J W als Zeugen vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.06.2001 verwiesen.
7
Durch Urteil vom 23.07.2001 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide verurteilt, den Unfall des Klägers vom 00.00.1997 als
Arbeitsunfall zu entschädigen.
8
Gegen das ihr am 30.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.08.2001
Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die zum Unfall führende Fahrt habe in keinem inneren
Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Dies gelte auch für den Fall, dass der
Kläger in den ersten beiden Unterrichtsstunden anwesend gewesen sein sollte. Denn
zum einen dürfe auch während der Pausen der organisatorische Verantwortungsbereich
der Schule nicht verlassen werden und zum zweiten rechtfertige die kurze
Unterrichtsdauer bis zum Verlassen der Schule nicht die Annahme, dass die
Essenseinnahme der Befriedigung eines unabweisbaren Hungergefühls und damit der
Erhaltung oder Steigerung der Lernfähigkeit gedient habe.
9
Der Beklagte beantragt,
10
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.07.2001 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
11
Der Kläger, der dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Der Senat hat von der Kolleg-Schule das Klassenbuch, die Anwesenheitsliste, den
Stundenplan der Klasse I1 und den Lehrbericht vom 00.00.1997 beigezogen, und die
damaligen Berufsschüler S2 O und N T1 als Zeugen vernommen; wegen des
Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.07.2001
14
Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts - sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu
Unrecht verurteilt, das Ereignis vom 00.00.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen, denn
der Kläger stand bei dem Verkehrsunfall am 00.00.1997 nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
17
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
(SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Zur Annahme eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das
Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat einerseits der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat.
Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der geschützten Tätigkeit bestehen,
der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82; BSG SozR 3-
2200 § 539 Nr. 49 m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 §
548 Nrn. 70, 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle
Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als
erbracht angesehen werden (BSGE 58, 80, 83; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U
22/99 R -). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch -
versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde. Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei
einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das
Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70; SozR 3-
2200 § 548 Nr. 19).
18
Der Kläger gehörte als Auszubildender im sogenannten dualen System, also in der
betrieblichen und der schulischen Ausbildung zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Die
erstgenannte Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnisses beschäftigt sind, während nach der zweitgenannten Bestimmung
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen
unfallversichert sind. Dabei ist der Besuch der Berufsschule nicht dem
Ausbildungsverhältnis zuzurechnen, sondern der gesetzlichen Schulpflicht, so dass der
Berufsschulunterricht und die damit zusammenhängenden Wege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b
SGB VII versichert sind, § 135 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.
49).
19
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war der Kläger während des Besuchs
der Berufsschule grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII gegen Arbeitsunfall
versichert. Er hat den Unfall am 00.00.1997 jedoch nicht in ursächlichem
20
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Dabei ist schon nicht
der Nachweis geführt, dass er am 00.00.1997 morgens zunächst die Schule besucht
hat. Zwar haben die Zeugen W und O bei ihren Vernehmungen bekundet, der Kläger
habe morgens am Schulunterricht teilgenommen. Demgegenüber ist der Kläger für
diesen Tag in der von der Schule geführten Anwesenheitsliste jedoch als "entschuldigt
gefehlt" aufgeführt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nun behauptet, die
Anwesenheitsliste sei nicht regelmäßig geführt worden und auch der Zeuge O hat
bekundet, die Prüfung der Anwesenheit sei unterschiedlich gehandhabt worden. Zwar
sei dies meist morgens geschehen, an manchen Tagen sei die Anwesenheit jedoch
auch gar nicht oder erst in einer späteren Stunde geprüft worden. Selbst wenn unter
Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen wird, dass die Eintragung des
Klägers als fehlend auch auf der von ihm nachträglich eingereichten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhen könnte, bleibt unverständlich, dass der
Kläger im Klassenbuch nicht bei den nur im Sportunterricht (5. und 6. Stunde) fehlenden
Schülern genannt ist. Der Zeuge O hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass vor
dem Sportunterricht regelmäßig die Anwesenheit erneut geprüft wurde. Im Klassenbuch
findet sich für den 00.00.1997 der Vermerk "O, P, T1, W fehlen nur im Sport". Falls der
Kläger tatsächlich ebenfalls morgens in der Schule gewesen sein sollte, ist völlig
unverständlich, dass er nicht auch als nur im Sport fehlend aufgeführt wurde. Dies gilt
umsomehr, als die beiden Mitschüler P und W, die ebenfalls in den Verkehrsunfall
verwickelt waren und auch der Zeuge O, der nach seinen Bekundungen am 00.00.1997
ebenfalls nicht am Sportunterricht teilgenommen hat, ausdrücklich und zutreffend in dem
oben genannten Vermerk aufgeführt wurden. Der Richtigkeit des Vermerks steht auch
nicht entgegen, dass im Klassenbuch der 00.00.1997 als Montag der 00.00.1996
aufgeführt ist. Denn aus dem Zusammenhang der Eintragungen ergibt sich, dass anstatt
1997 versehentlich 1996 notiert wurde. Denn zum einen handelt es sich um
Eintragungen im Klassenbuch 1996/1997, zum zweiten schließen sich die Eintragungen
für Januar unmittelbar an die von Dezember 1996 an und werden schließlich ab Februar
auch mit der richtigen Jahreszahl fortgeführt. Nach alledem fehlt es an dem Nachweis
des Schulbesuchs für den 00.00.1997, so dass Versicherungsschutz des Klägers
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ausscheidet.
Schließlich ist zur Überzeugung des Senats auch nicht nachgewiesen, dass es
tatsächlich zu dem vom Kläger behaupteten Unterrichtsausfall in der 3. und 4. Stunde
gekommen ist. Zwar haben die Zeugen W und O ausgesagt, der Deutschunterricht sei
ausgefallen. Gleichzeitig haben sie jedoch eingeräumt, das Schulgelände ebenfalls
während der streitigen Zeit verlassen zuhaben, so dass sie zu den Auskünften der
Schule, der Unterricht sei nicht ersatzlos ausgefallen, es sei vielmehr von einer
Vertretung unterrichtet worden, nicht substantiiert Stellung nehmen konnten. Im
Klassenbuch der Klasse I1 ist nämlich für die 3. Stunde Unterricht bei Herrn C und für
die 4. Stunde bei Herrn L2 unter Nennung der entsprechenden Lerninhalte aufgeführt
und auch von den hier jeweiligen Lehrkräften mit Namenszeichen abgezeichnet
worden. Außerdem enthält das Klassenbuch noch den Vermerk: "Vertretung H.: L2; 3 h
in Klasse B 1A". Bei dieser Sachlage lässt sich aber nicht feststellen, dass es am
00.00.1997 tatsächlich zu einem Unterrichtsausfall gekommen ist, der ein Entfernen vom
Schulgelände gerechtfertigt hätte, und unabdingbar Voraussetzung für den
Versicherungsschutz gewesen wäre. Soweit das SG in diesem Zusammenhang die
Ansicht vertreten hat, Unfallversicherungsschutz bestände auch bei einer eigenmächtig
selbstbewilligten Pause und in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.06.1998 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 42) Bezug
genommen hat, kann diese Rechtsauffassung nicht nachvollzogen werden. Das BSG
21
hat in dem genannten Urteil entscheidend auf die Besonderheiten des
Entwicklungsstandes von Kindern im vorschulischen Alter hingewiesen und deshalb
eine umfassende Obhutspflicht der Tageseinrichtungen für Kinder angenommen.
Vergleichbare Obhutspflichten bestehen für volljährige Schüler einer berufsbildenden
Schule unzweifelhaft nicht.
Hilfsweise wird noch darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz auch dann zu
verneinen wäre, falls zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er am
00.00.1997 morgens zunächst am Unterricht teilgenommen hat, die 3. und 4. Stunde
tatsächlich ausgefallen sind und er dann kurz nach 9.00 Uhr zusammen mit zwei
Mitschülern einen Dönerimbiss aufgesucht hat, um dort während der beiden
ausgefallenen Schulstunden zu frühstücken und auf den anschließenden Rückweg zur
Teilnahme am Sportunterricht gegen 10.20 Uhr verunglückte. Dem Versicherungsschutz
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII unterliegen in erster Linie Betätigungen während des
Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter
Schulveranstaltungen. Allerdings ist der Schutzbereich der Schülerversicherung enger
als der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG SozR
2200 § 539 Nr. 16; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 22, 34, 49). Er richtet sich, wie sich
sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte ergibt,
nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (BSG SozR 3-2200 §
539 Nrn. 34, 49). Dabei hat es das BSG als mit dem Sinn und Zweck der
Unfallversicherung der Schüler vereinbar angesehen, die Grundsätze für den
Versicherungsschutz auf Wegen zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Besorgen von
Lebensmitteln, um das Essen auf der Arbeitsstätte alsbald einzunehmen, auch hier
anzuwenden (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 54). Das BSG hat in diesem Zusammenhang
entschieden, dass Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb der Betriebsstätte ebenso im
inneren Zusammenhang mit der den Unfallversicherungsschutz begründenden
betrieblichen Beschäftigung stehen wie derartige Wege, die über das Betriebsgelände
hinausgehen. Es hat dies damit begründet, dass allein die Tatsache, dass der
Versicherte den Weg zurücklege, der von der Notwendigkeit geprägt sei, persönlich auf
den Betriebsgelände anwesend zu sein und dort seine betriebliche Tätigkeit zu
verrichten, nicht ausreiche, um rechtlich wesentlich den inneren Zusammenhang
zwischen dem Weg und der Betriebstätigkeit zu begründen. Da aber Essen und Trinken
während der Arbeitszeit dadurch gekennzeichnet seien, dass sie regelmäßig
unaufschiebbare, notwendige Handlungen seien, um die Arbeitskraft des Versicherten
zu erhalten und es ihm daher mittelbar ermöglichen, die aktuelle betriebliche Tätigkeit
fortzusetzen, seien diese Wege gleichzeitig mittelbar von einem betriebsbezogenen
Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogenen Merkmale, das
letztgenannte notwendige Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur
Nahrungsaufnahme bewirken danach den wesentlichen inneren Zusammenhang
zwischen dem Betrieb auf der einen und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme
außerhalb des Betriebes unternommenen Weges, weshalb auf solchen Wegen
Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII besteht (vgl. BSG SozR 2200 § 548
Nr. 97). Können danach zwar grundsätzlich auch Wege zur Nahrungsaufnahme
geschützt sein, die aus dem Schulgelände hinausführen (vgl. dazu BSG SozR 2200 §
550 Nr. 54), so ist im Falle des Klägers der innere Zusammenhang mit dem
Schulbesuch hier wohl deshalb zu verneinen, weil der Weg nicht von einem mittelbar
schulbezogenen Handlungsziel geprägt war. Der Kläger hatte bis zum Verlassen des
Schulgeländes kurz nach 9.00 Uhr erst an zwei Schulstunden teilgenommen, so dass
nicht ersichtlich ist, dass die Einnahme eines Frühstücks eine unaufschiebbar,
notwendige Handlung gewesen wäre, um seine "Arbeitsfähigkeit" zu erhalten. Dies gilt
22
umsomehr, als nach den beiden Freistunden lediglich noch zwei Stunden
Sportunterricht stattfanden, so dass der Schultag bereits um 12.30 Uhr endete.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Aspekt einer Fahrt
vom sogenannten "dritten Ort" zur Schule. Da § 8 Abs. 2 SGB VII nur den einen
Endpunkt des Weges als "Ort der Tätigkeit" benennt, kann ein Wegeunfall auch dann
vorliegen, wenn der Weg zum Ort der Tätigkeit nicht - was die Regel sein wird - von der
Wohnung aus angetreten wird oder dorthin zurückführt (vgl. BSGE 62, 113; 82, 138).
Sowohl der Hinweg wie auch der Rückweg müssen jedoch zu einem Ort führen, an dem
sich der Versicherte für eine erhebliche Zeit aufgehalten haben muss bzw. aufhalten
will; die notwendige Aufenthaltsdauer beträgt nach dem letztgenannten Urteil des BSG
mindestens 2 Stunden. Dieser zeitliche Moment ist zur Unterscheidung von einem
Umweg, auf dem Versicherungsschutz nicht besteht wesentlich (vgl. BSG SozR 3-2200
§ 550 Nr. 2). Da der Kläger sich nach eigenen Angaben weniger als 1 Stunde in dem
Döner-Imbiss aufgehalten hat, ist das Erfordernis der mehr als zweistündigen
Aufenthaltsdauer am dritten Ort nicht erfüllt.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160
Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
25