Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2009

LSG NRW (sgg, kläger, gerichtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, sachlicher zusammenhang, beschwerde, verwaltungsgericht, zuständigkeit, ausländer)

Landessozialgericht NRW, L 20 B 26/09 AY
Datum:
12.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 26/09 AY
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 16 AY 3/09
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 AY 1/09 R
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten. Die weitere Beschwerde zum
Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Mit seiner am 06.03.2009 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage wendet sich der
Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten ("Sozialamt") vom 07.03.2008. Mit diesem
Bescheid wurde er, gestützt auf § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), zur Erstattung
von nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die aus Kamerun stammende
Frau M D J (Schwester der Ehefrau des Klägers) im Zeitraum vom 02.11.2007 bis
vorerst zum 31.03.2008 erbrachten Leistungen i.H.v. 1.508,18 EUR aufgefordert. In der
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist ausgeführt, es könne dagegen
Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug
genommen. Der Kläger begehrt insoweit im Hauptantrag die Verpflichtung der
Beklagten zur Bescheidung seines gegen den Bescheid vom 06.03.2009 eingelegten
Widerspruchs, hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheides.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Sozialgericht mit Beschluss vom
24.06.2009 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gem. § 17a
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das für Münster örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Es handele sich um eine Streitigkeit betreffend
eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung. Der Kläger sei kein Empfänger von
Leistungen nach dem AsylbLG. Für ausländerrechtliche Streitigkeiten in Münster sei das
dortige Verwaltungsgericht zuständig.
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Gegen den am 30.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30.07.2009
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Beschwerde eingelegt. Seine Klage sei eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Sache werde um die Rückforderung von Leistungen
nach dem AsylbLG für Frau J gestritten. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom
07.03.2008 den Widerspruch als Rechtsbehelf benannt. Erst im Widerspruchsverfahren
habe sie die Auffassung eingenommen, dass das Verwaltungsgericht zuständig und
deshalb nach § 6 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes (AG) zur
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht
eröffnet sei. Die Streitigkeit falle jedoch als Angelegenheit des AsylbLG nach § 51 Abs.
1 Nr. 6a SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Diese Vorschrift sei weit
auszulegen. Es komme nicht darauf an, ob er - der Kläger - selbst Leistungsempfänger
nach dem AsylbLG gewesen sei. Denn er werde auf der Grundlage des AsylbLG,
nämlich im Umfang der nach diesem Gesetz erbrachten Leistungen, in Anspruch
genommen; die zu entscheidenden Rechtsfragen richteten sich somit nach dem
AsylbLG und nicht nach dem AufenthG. Daran ändere der Umstand nichts, dass die
Rechtsbeziehungen zur Beklagten mit einer von ihm nach einer Norm im AufenthG
abgegebenen Erklärung begründet würden. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ((BSG) Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R) sei
Ausgangspunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, welcher Art das
Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei. Regelmäßig sei das
Gericht anzurufen, welches durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur
Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch berufen sei. Gehe es nicht
unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung des eine Zuweisung an die
Sozialgerichte begründenden Gesetzes, sei eine sach- und interessengerechte
Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der
Verwaltungsgerichte herzustellen. Es genüge, wenn eine Zuweisung zwar nicht
unmittelbar ausgesprochen sei, sich der dahinter stehende Wille des Gesetzes jedoch
aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit
der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergebe. Nach der Rechtsprechung des
BSG sei deshalb danach zu fragen, ob die Maßnahme in engem sachlichen
Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der in § 51 SGG angesprochenen Behörden
stehe. Im vorliegenden Fall zeige sich der Sachzusammenhang schon darin, dass der
Bescheid vom 07.03.2008 nicht etwa durch die Ausländerbehörde, sondern durch das
Sozialamt der Beklagten, also durch die für die Umsetzung des AsylbLG zuständige
Fachstelle, erlassen worden sei. Tatsächlich stehe auch die Anwendung von Normen
des AsylbLG und des sozialrechtlichen Verfahrensrechts im Vordergrund, da es sich um
eine Rückabwicklung von erbrachten Sozialleistungen handele. Es gehe weniger um
Fragen von § 68 AufenthG als um die Frage, ob Ansprüche nach dem AsylbLG in
zutreffender Höhe geltend gemacht würden. Letzteres sei jedoch reines Sozialrecht
i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Dass auch im Rahmen des AsylbLG zum Teil komplexe
Fragen des Ausländerrechts zu bearbeiten seien, liege in der Natur der Sache.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, der mit dem Bescheid vom 07.03.2008
geltend gemachte Anspruch resultiere aus einer vom Kläger abgegebenen
Verpflichtungserklärung vom 04.08.2006 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises
T. Die Regelungen über solche Erklärungen fänden sich in § 68 Abs. 1 AufenthG, so
dass ein sachlicher Zusammenhang der Verwaltungstätigkeit zum Ausländerrecht, nicht
aber zum AsylbLG bestehe. Dass die für Leistungen an Asylbewerber zuständige
Fachstelle tätig geworden sei, habe seinen Grund nicht in einer Sachnähe zum
AsylbLG, sondern in der formalen Zuständigkeitsregelung in § 68 Abs. 2 Satz 3
AufenthG, wonach der - ausländerrechtliche - Erstattungsanspruch derjenigen
öffentlichen Stelle zustehe, welche die öffentlichen Mittel aufgewendet habe.
6
II.
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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat sich zu Recht für sachlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster
verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
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1.
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Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus der allgemeinen
Zuweisungsnorm für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art
des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine bundesgesetzliche, ausdrückliche Zuweisung an
ein anderes Gericht i.S.d. 2. Halbsatzes der Vorschrift ist nicht ersichtlich. Insbesondere
ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG keine Zuweisung
seiner Streitigkeit zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG.
Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die
Möglichkeit besteht, dass die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder - in der im Falle des Klägers einzig
denkbaren Alternative - im AsylbLG findet (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rn. 33a). Die von der Beklagten gegen den Kläger geltend
gemachte Forderung hat jedoch ihre Grundlage nicht im AsylbLG, auch wenn von ihm
die Erstattung von Mitteln für den Lebensunterhalt einer Ausländerin verlangt wird,
welche dieser in Anwendung des AsylbLG gewährt worden sind.
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Die Rechtsgrundlage für diese - zwischen den Beteiligten umstrittene - Forderung bildet
vielmehr allein § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat, wer sich der
Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit
Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch
des Ausländers beruhen. Der Erstattungsanspruch steht dabei nach § 68 Abs. 2 Satz 3
AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Für
Streitigkeit ausländerrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Art aber sind mangels
Sonderzuweisung an ein anderes Gericht die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte einzig
zuständig.
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Daran würde es nichts ändern, wenn im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der von
der Beklagten vorgenommenen Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG etwa
wegen einer denkbaren Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs auf allein
rechtmäßige Leistungsgewährungen nach dem AsylbLG inzident zu prüfen sein sollte,
ob die Leistungsgewährung an Frau J in allen Einzelheiten den Vorgaben des AsylLG
entsprochen hat oder nicht. Bereits die vorrangige Frage, ob überhaupt eine solche
Begrenzung der Rückforderung auf allein asylbewerberleistungsrechtlich rechtmäßig
erbrachte Leistungen stattzufinden hat, ist eine solche, deren sedes materiae nicht im
AsylbLG, sondern allein im AufenthG zu verorten ist. Über sie ist dementsprechend
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allein von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit als der für Fragen des
AufenthG zuständigen Fachgerichtsbarkeit zu befinden.
Allein im Falle ihrer bejahenden Beantwortung wäre sodann als im Rahmen von § 68
Abs. 1 Satz 1 AufenthG (nur) inzident zu klärende weitere Frage die Rechtmäßigkeit der
Leistungserbringung nach dem AsylbLG zu untersuchen. Dies allerdings könnte die
gerichtliche Zuständigkeit nicht zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verschieben.
Wenn der Kläger insoweit darauf verweist, das BSG (Beschluss vom 01.04.2009 - B 14
SF 1/08 R, betreffend einen Rechtsstreit über ein vom Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende gegenüber einem dortigen Leistungsempfänger ausgesprochenes
Hausverbot) fordere eine sach- und interessengerechte Abgrenzung der
Zuständigkeiten von Sozial- und Verwaltungsgerichten und orientiere sich insoweit an
Sachzusammenhang und Sachnähe der betreffenden Maßnahme, so verkennt er, dass
auch nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) eine Bestimmung der
Rechtswegzuständigkeit anhand solcher Kriterien nur dann vorzunehmen ist, wenn
zwischen den Beteiligten um Rechtsfolgen gestritten wird, die (wie das Hausverbot im
vom BSG entschiedenen Fall) ihre normative Grundlage nicht unmittelbar in einer
gesetzlichen Regelung haben, bei der eine Zuordnung der Rechtswegzuständigkeit in §
40 Abs. 1 VwGO oder aber in § 51 SGG bereits eindeutig erfolgt ist. Normativ
zuzuordnen ist der von der Beklagten geltend gemachte, vom Kläger in Frage gezogene
Anspruch jedoch allein § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als der einzig denkbaren
gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
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Allein für die Berechnung des Anspruchs mag ggf. auf Vorschriften des AsylbLG
zurückzugreifen sein. Letzteres macht den Anspruch selbst jedoch nicht zu einer
asylbewerberleistungsrechtlichen Forderung und damit zu einer Angelegenheit des
AsylbLG i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, wie es etwa der Fall wäre, wenn eine
Rückforderung von nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen nach § 50 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber dem Leistungsempfänger selbst im Streit stünde.
Denn der Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist kein Erstattungsanspruch,
welcher aus einer spiegelbildlichen Aufhebung der ursprünglichen
Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG folgt. Er ist vielmehr ein eigenständiger
Anspruch gegen denjenigen, der eine Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel, die
für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufgewendet werden, eingegangen ist, selbst
wenn der Ausländer einen entsprechenden gesetzlichen Leistungsanspruch haben
sollte. Seine Begründung findet dieser Anspruch nicht etwa - wie eine
Erstattungsforderung nach § 50 SGB X - in einer rechtswidrigen Leistungserbringung an
einen Ausländer, sondern in der vom Herangezogenen freiwillig eingegangenen
eigenen Verpflichtung zur Erstattung von (selbst gesetzlich vorgesehenen) Leistungen
an den Ausländer. Der Anspruch ist damit kein z.B. asylbewerberleistungsrechtlicher,
sondern ein als originär zu qualifizierender Anspruch gegen denjenigen, der sich
entsprechend verpflichtet hat.
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Dass bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Einzelfall die Hauptlast der
gerichtlichen Überprüfungstätigkeit nicht auf der eigentlichen ausländer- bzw.
aufenthaltsrechtlichen Seite, sondern auf der inzidenten Überprüfung der Anwendung
des AsylbLG liegen kann, kann nach allem auch unter den Gesichtspunkten von
Sachnähe oder Sachzusammenhang bzw. Sach- und Interessengerechtigkeit keine
andere als die gesetzlich eindeutige Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit
begründen und liegt im Übrigen in der Natur der Sache. Für den vorliegenden Fall ist
ohnehin nicht einmal offensichtlich, dass sich eine solche Verschiebung des
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gerichtlichen Prüfungsschwerpunkts überhaupt ergeben wird. Denn das hierfür allein
zuständige (und im Übrigen auch sachnähere) Verwaltungsgericht wird etwa auch -
ganz im Sinne der Zuständigkeitszuweisung für ausländer- bzw. aufenthaltsrechtliche
Rechtsstreite - prüfen, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers den
Schriftformvorgaben des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genügt, und ob trotz der in Abs. 2
Satz 2 der Vorschrift vorgesehenen Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes überhaupt eine sog.
Verwaltungsaktskompetenz für die Geltendmachung der Forderung bestand.
2.
18
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Münster folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1
VwGO.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
§ 17b Abs. 2 GVG findet keine Anwendung (vgl. BSG, a.a.O.).
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IV.
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Der Senat hat die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4
Sätze 4 und 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Die Beschwerde ist entsprechend § 173 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe
dieses Beschlusses bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße
54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 173 SGG
BSG a.a.O., ferner Keller, a.a.O., Rn. 61, jeweils m.w.N.).
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