Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2009
LSG NRW (tag, arbeit, gebäude, dauer, anspruchsdauer, versuch, firma, zeuge, unterlagen, person)
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 51/08
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 51/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 AL 77/06
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 12.06.2008 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Klägerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 31.01.2006 für 960
Leistungstage oder erst ab 01.02.2006 für dann nur 540 Leistungstage hat.
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Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war vom 01.01.1991 bis 30.01.2006
ununterbrochen in der Firma Q in F als kaufmännische Angestellte tätig. Zugrunde lagen
jeweils befristete Arbeitsverhältnisse. Das wiederholt befristete Arbeitsverhältnis endete
am 30.01.2006 durch Erklärung des Arbeitgebers, keine weitere Verlängerung
vornehmen zu können. Die vorangegangen befristeten Arbeitsverhältnisse der Klägerin
waren jeweils seit dem 01.01.1991 nahtlos fortgeführt worden.
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Nach Aktenlage meldete sich die Klägerin am 01.02.2006 bei der Arbeitsagentur X
arbeitslos. Hierbei wies die Klägerin nicht darauf hin, dass sie bereits am vorherigen
Tag, also am 31.01.2006, versucht habe, sich arbeitslos zu melden, dies aber
gescheitert sei, weil die Arbeitsagentur gerade geschlossen worden sei.
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Mit Bescheid vom 01.03.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab
01.02.2006 für die Dauer von 540 Kalendertagen in Höhe von 52,51 EUR pro Tag.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14.03.2006 Widerspruch und führte aus, sie sei zum
30.01.2006 entlassen worden und somit ab 31.01.2006 arbeitslos. In diesem Fall
bestehe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab 31.01.2006 und nicht ab
01.02.2006. Dann aber habe sie Anspruch auf Arbeitslosengeld für 32 Monate und nicht
nur, wie bewilligt, für 18 Monate. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
sie an, der Anspruch der Klägerin sei erst ab 01.02.2006, dem Tag der persönlichen
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Arbeitslosmeldung entstanden. Anhaltspunkte für eine tatsächlich erfolgte frühere
Arbeitslosmeldung lägen nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2006 Klage vor dem Sozialgericht in Düsseldorf
erhoben. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 13.11.2006 begründet. Sie hat vorgetragen,
nie in ihrem Leben zuvor arbeitslos gewesen zu sein. Sie habe sich deshalb an dem auf
die Kündigung folgenden Tag, also am Vormittag des 31.01.2005, zu ihrem
Steuerberater Herrn G S in X begeben, um diesem ihre Unterlagen zwecks
Arbeitslosmeldung vorbeizubringen. Herr S habe ihr mitgeteilt, dass sie die Unterlagen
nicht bei ihm, sondern bei der Arbeitsagentur abgeben müsse. Da sie nicht gewusst
habe, wo sich in X die Agentur für Arbeit befinde, habe Herr S ihr angeboten, sie
mitzunehmen und dort im Rahmen seiner Mittagspause abzusetzen. Herr S habe sie um
ca. 12:23 Uhr vor der Arbeitsagentur abgesetzt, damit sie sich dort arbeitslos melden
könne. Sie habe sich dann zum Haupteingang begeben. Obwohl noch etwa 5 Minuten
bis zum Ablauf der Öffnungszeit ausstanden, habe ein zur Agentur für Arbeit gehörender
Mann die Klägerin an der Tür, nachdem sie vorgetragen habe, dass sie sich arbeitslos
melden wolle, mit den Worten "Wir schließen jetzt, kommen Sie morgen wieder!" wieder
fortgeschickt. Dies habe sie dann getan und sich am nächsten Tag, dem 01.02.2006
erneut gemeldet, um sich arbeitslos zu melden. Es sei nicht hinnehmbar, dass sie am
31.01.2006 vor Ablauf der Öffnungszeit des Arbeitsamtes um 12:30 Uhr davon
abgehalten worden sei, sich noch an diesem Tag arbeitslos zu melden. Da sie erst am
30.01.2006 erfahren habe, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, sei eine
frühere Arbeitslosmeldung auch gar nicht möglich gewesen.
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Die Klägerin hat eine Erklärung des Steuerberaters G S vom 05.02.2007 zu den Akten
gereicht. Darin führt dieser aus, am Vormittag des 31.01.2006 sei seine Mandantin, die
Klägerin, in seinen Büroräumen erschienen. Die Klägerin habe sich bei ihm arbeitslos
melden wollen. Er habe ihr erklärt, dass sie die Unterlagen nicht bei ihm, sondern bei
der Arbeitsagentur abgeben müsse. Da die Klägerin nicht gewusst habe, wo sich in X
die Agentur für Arbeit befinde, habe er ihr angeboten, sie mitzunehmen und dort
abzusetzen. Sie seien um 12:15 Uhr losgefahren und er habe die Klägerin vor der
Bundesagentur für Arbeit abgesetzt. Er habe gesehen, wie sie durch die Eingangstür
gegangen sei. Er sei dann weitergefahren.
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Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.03.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 zu verurteilen, ihr aufgrund ihres am
01.02.2006 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 31.01.2006
Arbeitslosengeld für die Gesamtdauer von 960 Kalendertagen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine Arbeitslosmeldung erst unter dem
01.02.2006 dokumentiert sei. Erst an diesem Tag hätten alle
Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. Wenn es zutreffend sei, dass die Klägerin
tatsächlich vor 12:30 Uhr bei der Arbeitsagentur vorgesprochen habe, sei es praktisch
ausgeschlossen, dass die Klägerin wieder weggeschickt worden sei. Den Bediensteten
sei die rechtliche Bedeutung einer Arbeitslosmeldung bekannt. Bei Vorsprachen von
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Kunden, welche kurz vor Ende der Öffnungszeiten am Empfang vorsprächen, werde die
Identität des Kunden geprüft. Dann werde dieser darüber informiert, dass zur
Arbeitslosmeldung eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone notwendig sei
und wegen des Endes der Öffnungszeit eine Weiterleitung an das Team Eingangszone
nicht mehr möglich sei. Für den Kunden werde dann ein Nachweis über die Vorsprache
am Empfang ausgefüllt. Der Vortrag der Klägerin sei deshalb nicht glaubhaft.
Mit Urteil vom 12.06.2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 31.01.2006 für die
Dauer von 960 Tagen zu gewähren. Zur Begründung hat es unter anderem wörtlich
ausgeführt:
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"Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 960
Kalendertagen ab dem 31.01.2006 gem. § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III a. F.
(in der Fassung bis 31.12.2003) in Verbindung mit § 434 I Abs. 1 SGB III. Zu Unrecht hat
die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 01.03.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 für die Klägerin ab 01.02.2006 lediglich eine
Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen zuerkannt.
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Der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen
Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 01.02.2006 rückwirkend zum 31.01.2006
bereits entstanden, in entsprechender Anwendung der §§ 122 Abs. 3, 325 Abs. 2 S. 2
SGB III.
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Eine Arbeitslosmeldung der Klägerin am ersten Tag ihrer Beschäftigungslosigkeit,
Dienstag den 31.01.2006 um ca. 12:30 Uhr, scheiterte daran, dass die ortsansässige
Geschäftsstelle der Beklagten nach 12:30 Uhr keine Öffnungszeit mehr hatte, auch nicht
in Gestalt einer reinen Antragsannahme zur Fristwahrung. Diese fehlende
Dienstbereitschaft der Beklagten an einem normalen Werktag ab 12:30 Uhr wertete das
Gericht als Organisationsverschulden, welches entsprechende Anwendung von §§ 122
Abs. 3, 325 Abs. 2 S. 2 SGB III zur Rückwirkung der am 01.02.2006 erfolgten
Arbeitslosmeldung und Antragstellung der Klägerin führt (Notwendige "Lückenfüllung",
da die Verspätung der Arbeitslosmeldung auf fehlender Dienstbereitschaft des
Arbeitsamtes beruht, vgl. Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III Kommentar, § 122 Rn.
37).
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Eine Arbeitnehmerin, die - erstmals - arbeitslos wird, kann und muss nicht damit
rechnen, dass eine Behörde, wie die Beklagte, an einem normalen Werktag (kein
Freitag) zur fristgemäßen Antragsabgabe/Meldung lediglich Öffnungszeiten bis Mittags
12:30 Uhr hat. Zumal bestimmte Stichtage, wie hier der 31.01.2006, aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben erheblich veränderte Anspruchsvoraussetzungen bzw.
Rechtsfolgen mit sich bringen können. Aus dem Rechtsgedanken der §§ 122 Abs. 3,
325 Abs. 2 S. 2 SGB III folgt für das Gericht, dass solche zur heutigen Zeit unüblich
eingeschränkten Zeiten der Dienstbereitschaft nicht zum Nachteil der Antragsteller
führen dürfen. Die Rückwirkung auf den 31.01.2006 mit der Rechtsfolge der längeren
Anspruchsdauer folgt hieraus zu Gunsten der Klägerin."
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Gegen dieses ihr am 15.07.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.08.2008
eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für
unzutreffend. Sei die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirke eine persönliche
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Meldung am nächsten Tag, an dem die Agentur dienstbereit sei, auf den Tag zurück, an
dem die Agentur nicht dienstbereit gewesen sei. Diese Vorschrift gehe davon aus, dass
derjenige nicht schlechter gestellt werden dürfte, der aus von der Bundesagentur für
Arbeit zu vertretenden Gründen die Arbeitslosigkeit nicht am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit melden könne. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift des §
122 Abs. 3 SGB III sei eine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
ausgeschlossen. Die Agentur für Arbeit in X sei am 31.01.2006 dienstbereit gewesen.
Die Klägerin sei auch nicht durch einen anerkennenswerten Grund daran gehindert
worden, an diesem Tag innerhalb der Öffnungszeit ihre Arbeitslosmeldung
vorzunehmen. Ihre Unkenntnis über die Notwendigkeit der persönlichen
Arbeitslosmeldung und der eingeschränkten Öffnungszeit seien ihr und nicht der
Beklagten zuzurechnen. Der Vortrag, noch kurz vor Ablauf der Öffnungszeit das
Gebäude betreten zu haben und dort abgewiesen worden zu sein, sei nicht glaubhaft
und könne nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 122 Abs. 3 SGB III führen.
Einerseits sei bemerkenswert, dass dieses Vorbringen erstmals im Klageverfahren
erfolgt sei., andererseits sei ein Ablauf, wie er von der Klägerin geschildert werde, im
Rahmen der Organisation der Beklagten völlig ausgeschlossen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Bevollmächtigte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision.
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Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und durch Vernehmung
des Steuerberaters S und der Bediensteten der Beklagten Frau M als Zeugen. Die
Klägerin hat vorgetragen, am 31.01.2006 bei ihrem Steuerberater gewesen zu sein, um
dort den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Dieser habe sie an die Bundesagentur
für Arbeit verwiesen und ihr angeboten, sie dort vorbeizufahren. Er habe sie gegenüber
des Einganges abgesetzt und sei weitergefahren. Vor Erreichen des Eingangs habe sie
noch eine andere Person nach dem richtigen Eingang gefragt. Dann sei sie dort
hingegangen, um das Arbeitsamtsgebäude zu betreten. Dort sei gerade ein Mitarbeiter,
dabei gewesen, die Tür abzuschließen. Er habe ihr gesagt, sie solle am nächsten
Morgen wiederkommen. Sie könne eine genaue Uhrzeit nicht mehr angeben. Es möge
gegen 12:30 Uhr gewesen sein.
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Der Zeuge S hat bekundet, die Klägerin sei am 31.01.2006 in seiner Praxis gewesen,
um sich arbeitslos zu melden. Er habe sie dann darauf hingewiesen, dass sie dies bei
der Arbeitsagentur selbst tun müsse. Er habe ihr dann angeboten, sie zum Arbeitsamt zu
fahren, was er auch getan habe. Vor dem Gebäude habe er sie nur aus dem Auto
gelassen, er sei nicht mit ihr ins Gebäude gegangen. Er habe gesehen, wie sie in das
Gebäude hineingegangen sei. Er glaube nicht, dass sie vor dem Betreten des
Arbeitsamts noch mit einer anderen Person gesprochen habe. Letztlich könne er aber
nicht sagen, ob die Klägerin in das Gebäude gegangen sei, möglicherweise sei es auch
so, dass er nur gesehen habe, dass die Klägerin unter das Dach des Arbeitsamtes
gegangen sei. Dass sie letztlich hineingegangen sei, könne er nicht beschwören.
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Die Zeugin M hat ausgesagt, dass die Agentur für Arbeit am 31.01.2006, einem
Dienstag, wie üblich von 07:30 - 12:30 Uhr geöffnet gehabt habe. Das Gebäude werde
um 12:30 Uhr von Mitarbeitern des Empfangs verschlossen. Wenn dann noch jemand in
das Gebäude hinein kommen wolle, würde diesem mitgeteilt, das Gebäude sei
geschlossen. Wenn der Bürger allerdings ein dringendes Anliegen vorgetragen hätte,
würde er noch hereingelassen werden. Wenn sich jemand erkennbar arbeitslos hätte
melden wollen, wäre dieser Person noch Eingang gewährt worden. Möglicherweise
wäre dann nur eine so genannte Wiederkomm-Karte ausgefüllt worden, die dem
Betreffenden dann aber den Beweis eröffnet hätte, dass er sich am 31.01.2006
arbeitslos habe melden wollen.
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Wegen des genauen Inhalts der Aussage der Klägerin und der Aussage der Zeugen
wird auf das Protokoll vom 09.12.2009 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 01.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
27.03.2006 ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin
Arbeitslosengeld ab 01.02.2006 für 540 Kalendertage (18 Monate) und nicht bereits ab
dem 31.01.2006 für 960 Kalendertage (32 Monate) zuerkannt.
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Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 118 Abs. 1 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB III) Arbeitnehmer, die
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1.arbeitslos sind, 2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3.die
Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Diese Voraussetzungen können erst für die Zeit ab 01.02.2006 festgestellt werden. Die
Klägerin ist am 30.01.2006 durch die unerwartete Nichtverlängerung ihres befristeten
Arbeitsvertrages arbeitslos geworden. Es besteht kein Anlass, die vorgelegte
Bescheinigung der Firma Q vom 30.01.2006 in Zweifel zu ziehen. Eine
Arbeitslosmeldung lässt sich erst am 01.02.2006 feststellen. An diesem Tag hat sich die
Klägerin unstreitig bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, wie aus Blatt 1 der
Leistungsakte der Beklagten hervorgeht. Da die Klägerin vom 01.01.1991 - 30.06.2006
(also 15 Jahre lang) ununterbrochen bei der Firma Q gearbeitet hat, hat sie auch die
Anwartschaftszeit des § 123 SGB III erfüllt. Die Klägerin erfüllt somit die
Anspruchsvoraussetzungen des § 118 SGB III für die Gewährung von Arbeitslosengeld.
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Für die Dauer des Anspruchs ist § 127 Abs. 2 SGB III maßgebend und zwar die ab dem
01.01.2004 geltende Fassung. Danach beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens 36 Monaten und
nach Vollendung des 55. Lebensjahres maximal 18 Monate. Die Klägerin hatte zuvor 15
Jahre lang versicherungspflichtig gearbeitet und war am 01.02.2006 bereits 60 Jahre alt.
Ihr stand daher Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten zu. Die
Anspruchsdauer von 18 Monaten entspricht nach § 339 Abs. 1 S. 2 SGB III 540
Kalendertagen. Genau in diesem Umfang ist der Klägerin auch Arbeitslosengeld
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zuerkannt worden.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 960
Kalendertage (32 Monate) zu. Dies würde voraussetzen, dass § 127 Abs. 2 SGB III in
der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung noch Anwendung finden könnte. Hiernach
wurde nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mehr als
64 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahr eine Anspruchsdauer von 32
Monaten ausgewiesen. Nach § 434 l Abs. 1 SGB III ist § 127 in der bis 31.12.2003
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden bei Personen, deren Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis 31.01.2006 entstanden ist. Um zu einem für die Klägerin positiven
Ergebnis zu kommen, müsste man also feststellen können, dass sich die Klägerin
bereits am 31.01.2006 arbeitslos gemeldet hat oder dies - so man den Argumenten des
Sozialgerichts zu § 122 Abs. 3 SGB III folgen wollte - zumindest versucht hat. Hiervon
vermochte sich der Senat im Gegensatz zum Sozialgericht nicht zu überzeugen.
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Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass die Klägerin bereits am 31.01.2006 versucht
hat, sich arbeitslos zu melden und dieser Versuch am Verhalten der Bediensteten der
Arbeitsagentur gescheitert ist. Zunächst verwundert, weshalb die Klägerin nicht am
01.02.2006 auf den vergeblichen Versuch vom Vortag hingewiesen hat, wenn er
Tatsächlich stattgefunden hat. Auch im Widerspruchsschreiben vom 10.03.2006 wird
der angebliche, fehlgeschlagene Versuch nicht hervorgehoben. Vielmehr wird (nur) die
unzutreffende Meinung vertreten, durch den Verlust des Arbeitsplatzes vom 30.01.2006
entstehe automatisch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 31.01.2006. Erst mit
Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 war dann der Klägerin wohl klar,
dass es vorliegend entscheidend darauf ankommt, ob sie sich am 31.01.2006 arbeitslos
gemeldet hat oder dieses zumindest versucht hat.
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Der daraufhin erfolgte Vortrag der Klägerin ist widersprüchlich und gibt dem Senat
keinen Anlass, ihn als zutreffend zugrunde zu legen. In der Klageschrift vom 13.11.2006
wird vorgetragen, sie habe die Arbeitsagentur am 31.01.2006 fünf Minuten vor Ende der
Öffnungszeiten erreicht, gleichwohl sei ihr der Zutritt verwehrt worden. Diese
Darstellung wird bereits mit der schriftlichen Aussage des Zeugen S vom 05.02.2007
nicht bestätigt, der ausführt, die Klägerin sei durch die Eingangstür gegangen, was die
Klägerin ja selbst bestreitet.
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Der Senat hat versucht, den Sachverhalt weiter aufzuklären durch Anhörung der
Klägerin, durch Vernehmung des Herrn S als Zeugen und durch Anhörung der
Bediensteten der Beklagten, Frau M, über die örtlichen Verhältnisse im
Eingangsbereich der Arbeitsagentur X. Auch diese Beweisaufnahme vermochte den
Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Darstellung der Klägerin, sie habe versucht,
sich am 31.01.2006 arbeitslos zu melden, zutreffend ist.
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Zwar bekundet der Zeuge S, dass er die Klägerin am 31.01.2006 zur Arbeitsagentur
gefahren und gesehen habe, dass diese das Gebäude der Agentur betreten habe. Dies
widerspricht aber weiterhin der eigenen Darstellung der Klägerin, sie sei vor dem
Betreten des Gebäudes abgewiesen worden. Nachdem der Zeuge auf Vorhalt ders
Gerichts dann selbst seine Aussage geändert und gemeint hat, er könne nicht
beschwören, ob die Klägerin nun rein gegangen sei oder nicht, ist diese Aussage
insgesamt zumindest als zweifelhaft und erschüttert anzusehen. Der Senat vermag dem
Zeugen in dem Punkt nicht zu glauben, die Fahrt habe am 31.01.2006 stattgefunden, die
anderen zweifelhaften Punkte aber offen zu lassen.
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Die Zeugin M hat zunächst bestätigt, dass die Öffnungszeit der Arbeitsagentur X um
12:30 Uhr planmäßig endete. Die Mitarbeiter seien gehalten, pünktlich um 12:30 Uhr die
Ausseneingangstür zu verschließen. Es sei ihr nicht bekannt geworden, dass das
Abschließen bereits einige Minuten vorher stattfinde. Wenn jemand kurz vor Ende der
Öffnungszeiten versuche, die Arbeitsagentur aufzusuchen, um sich arbeitslos zu
melden, so werde diesem Begehren nachgegeben. Er erhalte dann zumindest einen
Zettel, mit dem er nachweisen könne, dass er zu der Schließungszeit noch versucht
habe,
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die Arbeitsagentur zu betreten. Sie selbst sei am 31.01.2006 nicht an der Eingangstür
gewesen und könne nur etwas dazu sagen, wie es üblicherweise von der Beklagten
gehandhabt werde. Gleichwohl kann das von ihr Beschriebene von dem Senat
zugrunde gelegt werden, da die Zeugin durch Ihre Stichproben bestätigt worden ist und
ihr keine Anhaltspunkte bekannt geworden sind, dass am 31.01.2006 anders gehandelt
worden ist.
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Bestärkt wird der Senat auch durch die Angaben der Zeugin M über die örtlichen
Verhältnisse und die übliche Verfahrensweise. Sie hat es als absolut unüblich
beschrieben, dass die Arbeitsagentur vor Ende der Öffnungszeiten abgeschlossen
werde, auch wäre ein Verhalten des Abschließenden, die Klägerin ohne eine
Bestätigung über ihr Vorsprechen wieder wegzuschicken und auf den nächsten Tag zu
verweisen, eine grobe Pflichtwidrigkeit gewesen. Zwar war die Zeugin am 31.01.2006
nicht direkt am Eingangsbereich, jedoch kann von ihrer Aussage auf den üblichen
Ablauf geschlossen werden. Der Vortrag der Klägerin, sie sei bei Abschluss der
Eingangstür weggeschickt worden, wird aber jedenfalls nicht bestätigt. Da die Klägerin
die Beweislast für die Arbeitslosmeldung bereits am 31.01.2006 trägt, reicht die
Möglichkeit, es könne so gewesen sein, wie sie vorträgt, nicht aus.
42
Da eine Vorsprache am 31.01.2006 nicht bewiesen ist, kommt es auf die Ausführungen
des Sozialgerichts zum so genannten Organisationsverschulden nicht an. Die Klägerin
trägt gerade nicht vor, nach Ablauf der Öffnungszeiten die Arbeitsagentur erreicht zu
haben. Das Sozialgericht hat sich mit einem Sachverhalt beschäftigt, den die Klägerin
selbst nicht vorgetragen hat. Der Senat enthält sich jeden Kommentars dazu, ob man
den Ausführungen des Sozialgerichts zum so genannten Organisationsverschulden
folgen könnte. Es kommt hierauf angesichts es vorliegenden Sachverhalts nicht an.
Wenn man nicht feststellen kann, dass die Klägerin überhaupt am 31.01.2006 versucht
hat, sich arbeitslos zu melden, bedarf es keines Kommentars dazu, ob Öffnungszeiten
von 07:30 - 12:30 Uhr für einen Arbeitslosen an einem so genannten Stichtag
ausreichend sind oder nicht. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil
vom 19.01.2005 - B 11 a/11 AL 41/04 R - Rn. 18; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 28.02.2008 - L 1 AL 59/07 - Rn. 15) wäre es für die Klägerin bereits ausreichend
gewesen, wenn bewiesen worden wäre, dass sie am 31.01.2006 versucht hätte, sich
arbeitslos zu melden und dies in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden
wäre. Hierfür reicht es nach der genannten Rechtsprechung aus, wenn der Arbeitslose
die Arbeitsagentur betritt und jedenfalls zum Ausdruck bringt, sich arbeitslos melden zu
wollen. Auf irgendwelche Fragen oder Beratungsfehler wäre es dann überhaupt nicht
angekommen. Diese Feststellung konnte jedoch, wie dargelegt, nicht getroffen werden.
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Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG die aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgebend war
insbesondere hier nicht, ob Öffnungszeiten bis 12:30 Uhr an einem Stichtag
ausreichend sind oder nicht. Entscheidungserheblich war die Beurteilung einer Tatfrage
nach Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel.
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