Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2008
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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 7 B 18/08 AS ER
06.02.2008
Landessozialgericht NRW
7. Senat
Beschluss
L 7 B 18/08 AS ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 291/07 ER
Grundsicherung für Arbeitssuchende
rechtskräftig
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2008, der das Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 09.01.2008), ist
unbegründet.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat das SG zu Recht als einen derartigen
Antrag qualifiziert. Mit Bescheid vom 05.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom
01.11.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 933,68 EUR monatlich. Mit Bescheid vom
16.10.2007 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung der Antragstellerin (312,00 EUR)
um 30 % für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 ab. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies die Antragsgegnerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid
vom 27.11.2007). Der Widerspruch der Antragstellerin und die zwischenzeitlich erhobene
Klage (- Az. S 4 AS 292/07 -) haben keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 4
SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II. Denn die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst
auch Absenkungsentscheidungen nach § 31 SGB II. Auch bei der Teilaufhebung einer
Bewilligung handelt es sich um eine "Entscheidung" über "Leistungen" der Grundsicherung
im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II.
2. Die Erfolgsaussicht des Antrages nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, beurteilt sich nach dem Ergebnis einer
Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der
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Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an
der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen
bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 12, 12a). Im Rahmen dieser
Abwägung ist darauf abzustellen, ob erstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen oder ob seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch
überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei kann nicht außer
Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in
der Regel Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einen Aufschub der Vollziehung
einräumt (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER -; LSG NRW,
Beschluss vom 03.12.2007 - L 7 B 269/07 AS ER -).
3. Dass die Vollziehung des Sanktionsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige,
nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Auch in Kenntnis des Vortrages der Antragstellerin, nicht in der
Lage zu sein, eine Absenkung von 94 EUR für drei Monate finanziell abzufangen, liegt
keine unbillige Härte vor. Denn die Antragstellerin verfügt zusätzlich zu den Leistungen
nach dem SGB II noch über ein Nebeneinkommen (Sprachunterricht bei der VHS C und
wohl auch noch zusätzlich bei der VHS I).
4. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.10.2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 bestehen nicht. Die Interessenabwägung fällt zu
Lasten der Antragstellerin aus. Zum einen kommt eine Überprüfung der
Eingliederungsvereinbarung vom 09.07.2007 nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin hat
gegen die durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung keinen
Widerspruch eingelegt. Der Verwaltungsakt ist somit bestandskräftig. Zum anderen hat die
Antragstellerin die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II nicht erfüllt, da sie für den Monat Oktober 2007 keine
Eigenbemühungen nachgewiesen hat.
Auch die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig. Denn nach
§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt die Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf
das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt. Die
Absenkung umfasst drei Monate (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Zutreffend hat die
Antragsgegnerin somit mit Bescheid vom 16.10.2007 die Leistungen für den Zeitraum von
November 2007 bis Januar 2008 um 30 % abgesenkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).