Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2002

LSG NRW: aufenthalt im ausland, verfolgter, flucht, sowjetunion, anerkennung, anfang, rasse, arbeitslosigkeit, beihilfe, bevölkerung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 18 (3) RJ 246/99
09.04.2002
Landessozialgericht NRW
18. Senat
Urteil
L 18 (3) RJ 246/99
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 RJ 40/98
Bundessozialgericht, B 13 RJ 27/02 R
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit von Juli 1941
bis Mai 1945 streitig.
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des am 11. März 1921 geborenen und am
10. Februar 1995 gestorbenen X2 (Versicherter). Der Versicherte stellte am 27. April 1990
den Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdrenten- und
Ersatzzeiten. Im Fragebogen zur Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
(dSK) gab er an, in Z1 (Z2) geboren und sich dort bis Ende Juni 1941 aufgehalten zu
haben. Von Ende Juni 1941 bis Mai 1945 sei er der nationalsozialistischen Verfolgung
ausgesetzt gewesen. Im Fragebogen zur Feststellung von Beitragszeiten gab er an, von
April 1937 bis Ende Juni 1940 (Besetzung von Z1 durch die russischen Truppen)
technischer Arbeiter bei der Firma H in der Q-Gasse gewesen zu sein und von Ende Juni
1940 bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung, Ende Juni 1941, bei den
Russen in Z1 als D gearbeitet zu haben. Ferner habe er einen Antrag nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gestellt.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 gab er an, "um am Leben zu bleiben
und den bitteren Nazi-Verfolgungen zu entgehen, gelang es mir, zu flüchten, bei Beginn
des Deutsch-Russischen Krieges, Anfang Juli 1941, ins innere Russland, nach Z2 und von
dort nach Z2 (Ural). " Nach dem Ende des Deutsch-Russischen Krieges sei er nach Z1
zurückgekehrt, wo er am 31. Dezember 1945 geheiratet habe. Im Februar 1951 sei er nach
Z2 ausgewandert. Er legte eidesstattliche Erklärungen des X und X3 vor, die zum einen die
Zugehörigkeit zum dSK und zum anderen seine Beschäftigungszeiten bestätigten.
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Die Kläger legten ferner eine Bescheinigung der Claims-Conference vor, wonach der
Versicherte 5000,- DM Beihilfe vom Härtefonds erhalten hat. Schließlich ist eine Fotokopie
aus den Unterlagen der Claims-Conference zu den Akten genommen worden, in der der
Versicherte folgendes angegeben hatte: "Ich habe von Geburt bis zum Ausbruch des
deutsch-russischen Krieges in meiner Heimatstadt Z1 gewohnt. Um den Verfolgungen zu
entgehen, musste ich Ende Juni 1941 flüchten und gelangte unter den schwersten
Bedingungen bis nach Z2, nachher Z2 (Ural) ...". Nach dem Ende des Krieges sei er als
seelisch und körperlich zerbrochener Mann nach Z1 zurückgekommen.
Die Beklagte erkannte die Zeiten vom 01. April 1937 bis 30. Juli 1941 als Beitragszeiten
nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 15 FRG an. Die Voraussetzungen des § 20
des Gesetzes zur Wiedergutmachung des Nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) sei
nicht erfüllt, da der verstorbene Versicherte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
habe, Verfolgter i.S.d. § 1 BEG zu sein. Nach seinen Angaben sei er Ende Juni
1941/Anfang Juli 1941 in das Innere Russland geflüchtet. Am 28. Juni 1940 sei die Z2 mit
der Hauptstadt Z1 von den russischen Truppen besetzt und schließlich von der UDSSR
annektiert worden. Bevor die Deutsch-Rumänischen Truppen in Z1 einmaschierten, habe
Z1 im Machtbereich der UDSSR gelegen. Der Versicherte sei demnach auch nach seiner
Flucht in dem Staat geblieben, in dessen Machtbereich er schon früher gelebt habe. Er
habe damit nicht zu den Personen gehört, die durch die drohende nationalsozialistische
Verfolgung zum Überschreiten einer Demarkationslinie veranlasst worden seien. Daher
könne eine Ersatzzeit nicht anerkannt werden (Bescheid vom 04. Dezember 1995,
Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 1998).
Im Klageverfahren haben die Kläger die Anerkennung der Verfolgungsersatzzeit weiter
verfolgt. Der Verstorbene sei als Verfolgter von der Claims-Conference anerkannt worden
und habe eine einmalige Beihilfe i.H.v. 5000,- DM erhalten. Das Überschreiten einer
Demarkationslinie sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme der
Verfolgteneigenschaft.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05. Februar1998 zu verurteilen, die Zeit von Juli 1941 bis
Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben
und die Beklagte verurteilt, die Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit
anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, dass der
Versicherte nicht Verfolgter i.S.d. § 1 BEG gewesen sei. Er sei zu einem Zeitpunkt aus Z1
geflohen, als auch andere Teile der Bevölkerung vor den heranrückenden feindlichen
deutschen Truppen geflohen seien. Der durch die Flucht eingetretene Schaden sei daher
nicht der Verfolgung durch deutsche Truppen anzulasten. Die vor den herannahenden
deutschen Truppen fliehenden Juden hätten das gleiche Schicksal wie andere fliehende
Bevölkerungsteile erlitten, so dass der beim Versicherten eingetretene Schaden nicht der
Verfolgung eigentümlich gewesen sei. Schließlich sei der Versicherte nicht deutschen
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nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei die Flucht
des Versicherten auf rumänisches Staatsunrecht zurückzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1999zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger, die im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen sind,
haben schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001 eingeholt.
Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten
betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, weil er sie auf
diese Möglichkeit mit der dem Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellten
Terminsmitteilung hingewiesen hat.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die
Zeit von Juli 1941 bis Mai 1945 als Verfolgungsersatzzeit gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 4
Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 22.12.1970 (BGBl. I, 1846)
anzuerkennen. Die Vorschriften der RVO finden noch Anwendung, da der Rentenantrag
bereits im April 1990 und damit vor dem 31. März 1992 gestellt worden ist und sich auch
auf die Zeit vor dem 01. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs. 2 des VI. Buches des
Sozialgesetzbuches- SGB VI -; vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr.
29). Nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind Ersatzzeiten Zeiten der Freiheitsentziehung und
der Freiheitbeschränkung i.S.d. §§ 43 und 47 BEG und Zeiten einer anschließenden
Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis zum
31. Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zum 31. Dezember 1949,
sofern die Arbeitslosigkeit und der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen i.S.d.
genannten Gesetzes hervorgerufen worden ist oder infolge solcher Maßnahmen
angedauert hat, wenn der Versicherte Verfolgter i.S.d. § 1 des BEG ist.
Der verstorbene Versicherte ist als Verfolgter i.S. des § 1 BEG anzusehen. Zwar ist er zu
Lebzeiten nicht als Verfolgter anerkannt worden. Denn er hat lediglich - wie sich aus der
Bestätigung der Claims-Conference ergibt - unter der NS-Verfolgung gelitten und eine
Beihilfe vom Härtefonds erhalten.
Nach § 1 Abs. 1 BEG ist als Verfolgter derjenige anzusehen, der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung war, d.h. aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen
den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der
Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und
hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in
seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
Der Versicherte war Verfolgter aus Gründen der Rasse, da er als Jude nach
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nationalsozialistischer Auffassung zu einer bestimmten Rasse gehörte, die ausgemerzt
werden sollte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7). Die Annahme der
Verfolgteneigenschaft scheitert nicht bereits daran, dass der Versicherte deshalb nicht
unmittelbar Opfer konkreter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden ist, weil
er sich der in Z1 unmittelbar nach der deutschen Besetzung beginnenden
nationalsozialistischen Judenverfolgung bereits vor dem Eintreffen der deutschen Truppen
durch Flucht in das Innere der Sowjetunion entzogen hat. Denn nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) und ihm folgend des BSG ist der Begriff der konkreten
Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht auf unmittelbare Eingriffe
in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern auch dann gegeben, wenn eine
allgemeine Verfolgungsgefahr bestand, die bei verständiger Würdigung erwarten ließ, dass
der Einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen
wird und er sich dieser Gefahr durch Auswanderung und auf andere Weise entzieht. Eine
Entschädigung ist demnach auch dann geboten, wenn der Einzelne die Gefahr eines
gewaltsamen Zugriffs mit gutem Grund als gegenwärtig ansehen durfte und sich ihr durch
Flucht entzogen hat, ohne abzuwarten, ob sich die gefährliche Entwicklung zum "nah
bevorstehenden Zugriff" verdichtet hatte (BGH RZW 1975, 265 und 1981, 71 mwN; BSG
SozR 5070 § 9 Nr. 3 und SozR 3-5070 § 20 Nr. 6).
Der Versicherte hatte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 08. April 1991 angegeben,
er sei bei Beginn des deutsch-russischen Krieges Anfang Juli 1941, geflohen, "um den
bitteren Naziverfolgungen" zu entgehen. Der Senat hat mit Blick auf seinen Lebenslauf
keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Denn der Versicherte hatte
bis Juni 1941 in Z1 gelebt und gearbeitet und ist nach Beendigung des Krieges nach Z1
zurückgekehrt, wo er im Dezember 1945 heiratete und weiterhin lebte, bevor er 1951 nach
Z2 auswanderte. Ein anderer Grund, als der, der nationalsozialistischen Verfolgung zu
entgehen, ist für sein Verlassen der Stadt Z1 nicht ersichtlich. Auch der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Einmarsch der deutschen Truppen in Z1 und der
einsetzenden Judenverfolgung ist erwiesen. Nach den Ausführungen von Gilbert
"Endlösung, die Vertreibung und Vernichtung der Juden" sind nach dem Einmarsch der
deutschen Truppen zwischen dem 22. Juni und 16. Juli 1941 in Z1 2400 Juden ermordet
worden. Das Institut für Zeitgeschichte hat dies in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2001
bestätigt, indem es dargelegt hat, dass die Stadt Z1, die seit dem 28. Juli 1940 von der
Sowjetunion anektiert war, im Rahmen des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion am 05.
Juli 1941 von verbündeten rumänischen Truppen (Teile der dritten rumänischen Armee)
eingenommen worden sei. Am Tag danach, d.h. am 06. Juli 1941, zog eine Einheit der
deutschen Sicherheitspolizei, das Sonderkommando X, gleichfalls in Z1 ein. In der Zeit
vom 05. bis 09. Juli 1941 seien in Z1 über 2000 Juden ermordet worden. Darüber hinaus
habe am 09. Juli 1941 das Sonderkommando X darüber hinaus etwa 100 Angehörige der
"jüdischen Intelligenz" erschossen. Auch danach hätten das Sonderkommando und
rumänische Einheiten noch Juden ermordet. Anfang August 1941 habe die Internierung
von Juden in rumänische Durchgangslager begonnen. Die Massenverbrechen an Juden
könnten generell als von der deutschen Regierung veranlasst gesehen werden; mit dem
Abrücken der deutschen Sicherheitspolizei Mitte August 1941 seien sie allerdings nur noch
von rumänischen Stellen organisiert und durchgeführt worden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Auffassung der Beklagten, der
Versicherte sei vor rumänischem Staatsunrecht und nicht vor deutschen
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen geflohen, unzutreffend ist. Zwar war Z1
seit dem 28. Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert. Im Zeitpunkt der Flucht des Klägers
war Z1 jedoch von den rumänischen und den deutschen Truppen eingenommen worden
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und die Ermordung und Internierung von Juden wurde maßgeblich von dem deutschen
Sonderkommando X veranlasst, organisiert und durchgeführt.
Schließlich steht der Verfolgteneigenschaft des Versicherten nicht entgegen, dass er aus
Z1, das seit Juni 1940 von der Sowjetunion annektiert war, in das Innere der Sowjetunion
floh und damit in dem Staat blieb, in dessen Bereich er schon bisher lebte. Denn obwohl er
im Einflussbereich des Staates blieb, in dem er auch vor der Flucht gewohnt und gearbeitet
hatte, realisierte sich beim Versicherten ein verfolgungseigentümlicher Schaden. Die
Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass der Kläger als Jude - anders als die übrige
(nichtjüdische) Bevölkerung - vor den deutschen Truppen in den Osten der Sowjetunion
floh. Größere Fluchtbewegungen der allgemeinen Bevölkerung in Z1 gab es zu diesem
Zeitpunkt kaum, da diese unter den zwölf Monaten sowjetischer Herrschaft gelitten und sich
vom deutschen Angriff zum überwiegenden Teil eine "Befreiung" erhofft hatte (Auskunft des
Instituts für Zeitgeschichte vom 20. Juli 2001).
Schließlich steht der Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit nach Auffassung des
Senats nicht entgegen, dass der Versicherte nicht vom Inland ins Ausland geflohen ist.
Zwar bezweckt die Vorschrift des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO einen Ausgleich dafür, dass der
Versicherte das Inland verlassen musste, um sich der Verfolgung zu entziehen, wobei der
Ausgleich für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in der Annahme gewährt wird, dass
alleine schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer
Versicherungszeiten entgegen stand (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Hier ist Z1 zu
keiner Zeit "Inland" im vorgenannten Sinne gewesen, da Z1 nicht zu den Gebieten gehört
hat, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden waren. Als "Ausland" ist grundsätzlich
jedes Gebiet anzusehen, das außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem
jeweiligen Gebietstand gelegen ist (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 116). Auch Gebiete, die
nicht in das Deutsche Reich eingegliedert waren, aber in seinen Einflußbereich gerieten,
blieben Ausland (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach Kommentar zum SGB VI, § 250 Nr. 6).
Eine Ausnahme ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Versicherte ein Gebiet, das in den
Einflußbereich des Deutschen Reiches geriet, aus Verfolgungsgründen verlassen und den
Aufenthalt in einem anderen ausländischen Gebiet genommen hat. In einem solchen Fall
ist das verlassene Gebiet als "Inland" anzusehen mit der Folge, dass der Aufenthalt nach
der verfolgungsbedingten Flucht als Verfolgungsersatzzeit anzuerkennen ist. Denn nach
Sinn und Zweck der Verfolgungsersatzzeittatbestandsregelung soll ein Ausgleich dafür
geschaffen werden, dass keine weiteren Beitragszeiten aufgrund der
nationalsozialistischen Verfolgung mehr zurückgelegt werden konnten. Hier sind die vom
Versicherten in der Zeit von 1937 bis 1941 in Z1 zurückgelegten Beitragszeiten von der
Beklagten gemäß § 17a FRG anerkannt worden. Hätte der Versicherte nicht aus
verfolgungsbedingten Gründen Z1 verlassen müssen, hätte er dort seiner
versicherungspflichtigen Beschäftigung weiter nachgehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).