Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.1999
LSG NRW (sgg, beschwerde, sache, ermessen, antrag, zpo, treffen, zuständigkeit, rechnung, klageverfahren)
Landessozialgericht NRW, L 16 B 67/98 KR
Datum:
28.01.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 67/98 KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 9 KR 90/98
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.1998 geändert. Die Klägerin trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Gründe:
1
I.
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Mit der am 21.04.1998 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage begehrte die
Klägerin die rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse ab 01.01.1998. Das
Sozialgericht wies die Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß das
Sozialgericht sachlich nicht zuständig sei. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage am
30.04.1998 unter Hinweis auf die rückwirkende Stornierung der Abmeldung durch die
Beklagte zurück.
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Am 03.06.1998 meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, nachdem die
Bevollmächtigten der Klägerin eine Kostennote vom 27.05.1998 über 1.020,80 DM
hatten zukommen lassen.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten hat den Erlaß einer Kostenentscheidung beantragt.
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Das Sozialgericht hat unter dem 02.10.1998 beschlossen, daß Kosten nicht zu erstatten
sind, denn es sei angemessen, daß keiner der Beteiligten dem jeweils anderen
Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten habe. Zwar wäre die Klägerin bei einer
streitigen Entscheidung unterlegen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Bevollmächtigte
der Beklagten sich erst nach Beendigung des anhängigen Klageverfahrens gemeldet
und die Beklagte den Klageanspruch im übrigen in der Sache anerkannt habe. Es sei
auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten in dem anhängigen Streitverfahren
außergerichtliche Kosten entstanden seien. Ihr Bevollmächtigter habe zur Sache nichts
vorgetragen und sich erst nach Klagerücknahme gemeldet.
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Gegen diesen ihr am 20.10.1998 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am
30.10.1998 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Unrichtig sei, daß sie ein
Anerkenntnis abgegeben habe. Sie habe vielmehr lediglich die streitgegenständliche
Handlung vorgenommen. Die Klägerin habe die Klage zurückgenommen. Im Rahmen
der zu treffenden Grundentscheidungen sei für Überlegungen, welche Kosten einem
Beteiligten entstanden seien, kein Raum. Durch die Beauftragung eines
Prozeßbevollmächtigten und eines Antrags auf Erlaß einer Kostenentscheidung seien
der Beklagten Rechtsanwaltskosten entstanden (§ 37 Ziff. 7 BRAGO). Diese Kosten
seien zu erstatten.
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Die Klägerin bringt demgegenüber vor, die geltend gemachten außergerichtlichen
Kosten seien nicht entstanden, da die Klage schon vor Beantragung der
Kostenentscheidung zurückgenommen worden sei.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SGG entscheidet das Gericht, wenn das
Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss
über die Kostenerstattung. Die Kostenentscheidung ist nach § 193 SGG nach
allgemeiner Ansicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 a ZPO nach
sachgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl.
1998, § 193 Rdn. 13 m.w.N.). Dies bedeutet im Regelfall, daß der voraussichtlich
unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen hat, die im sozialgerichtlichen Verfahren
wegen der Gerichtskostenfreiheit allein in den außergerichtlichen Kosten bestehen. Die
Klägerin wäre bei einer streitigen Entscheidung unterlegen, denn ihre Klage hätte
mangels sachlicher Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für den geltend
gemachten Klageanspruch als unzulässig abgewiesen werden müssen. Eine Belastung
der Klägerin mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten ist auch
sachgerecht. Zwar ist die Beklagte während des Hauptsacheverfahren nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach
der Erledigung des Klageverfahren dem Kostenanspruch der Klägerin (vgl. Rechnung
der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.05.1998) ausgesetzt war. Dies gab ihr Anlaß,
einen Rechtsanwalt einzuschalten und eine Kostenentscheidung beim Sozialgericht zu
beantragen. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört (gebührenrechtlich) zu dem
Rechtszug vor dem Sozialgericht (vgl. § 37 Nr. 7 BRAGO).
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Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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