Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2007
LSG NRW: schutz der familie, arbeitsmarkt, bedürftigkeit, eltern, asylbewerber, aufenthaltserlaubnis, stadt, gestaltungsspielraum, ausschluss, arbeitslosenversicherung
Landessozialgericht NRW, L 19 B 25/07 AL
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 25/07 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 14 KG 4/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 12.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Kläger erhält zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern
Leistungen von der Stadt C nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die
Familienmitglieder sind jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seinen Antrag, ihm Kinderzuschlag zu gewähren, lehnte
die Beklagte ab (Bescheid vom 11.05.2006; Widerspruchsbescheid vom 09.01.2007).
2
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Köln hat die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.07.2007 abgelehnt, weil der Kläger keinen
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) habe.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
4
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
5
Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Kinderzuschlag. Dieser steht nur kindergeldberechtigten Eltern zu, die durch den
Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeiden können (§ 6a Abs. 1 Nr. 3
Bundeskindergeldgesetz - BKGG -). Der Kläger zählt jedoch nicht zu den
Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind
Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG von Leistungen nach dem SGB II
ausgenommen. Hierzu zählen Ausländer, die wie der Kläger aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4,
5 AufenthG verfügen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 22).
6
Auf diesen Personenkreis kann § 6a BKGG, auch wenn sie Anspruch auf Kindergeld
haben, keine entsprechende Anwendung finden. Der Gesetzgeber wollte Asylbewerber
von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausnehmen, weil das
AsylbLG für sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes trifft (BT-Drucks. 15/1516 S. 52). Die Bestimmungen des AsylbLG zur
Bedarfsberechnung und Feststellung der Hilfebedürftigkeit entsprechen auch nicht
denjenigen des SGB II, sondern lehnen sich an das SGB XII (Sozialrecht) an. Da der
Kinderzuschlag mit dem SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt (BGBl I S. 2954) eingeführt worden ist, kann auch nicht davon
ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung der
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bei der Fassung des § 6a BKG versehentlich
unterlassen.
7
Selbst bei gegenteiliger Auffassung erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen für
den Bezug des Kinderzuschlags. Da er nach seinem eigenen Vorbringen bisher
Kindergeld nicht bezieht, wäre sein Einkommen zusammen mit dem
Kindergeldzuschlag nicht ausreichend, um Bedürftigkeit der Familie zu vermeiden, wie
dies § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG voraussetzt. Nach dem Bescheid der Stadt C vom
05.01.2007 beläuft sich der Bedarf der Familie auf 1.577,- EUR, dagegen ergibt das
anrechenbare Einkommen zusammen mit dem Höchstbetrag des Kinderzuschlags
lediglich 1.461,73 EUR.
8
Der Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG vom Kindergeldzuschlag
begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie die
grundrechtlich geschützten Belange der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Dem
Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er sozialrechtlichen
Belangen Rechnung trägt und wie er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie
verwirklichen will (BVerfG, NVwZ 2005, 201, 202 m.w.N.). Dem ist der Gesetzgeber
durch die Schaffung eines eigenständigen Sicherungssystems für die Asylbewerber mit
dem AsylbLG hinreichend nachgekommen. Dagegen soll nach dem Willen des
Gesetzgebers der Kinderzuschlag verhindern, dass Eltern nur wegen der
Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch
nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes (BT-Drucks. 15/1516
S. 83). Für sie soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die
Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks. a.a.0.). Der Gesetzgeber ist aber weder
verpflichtet, die Integration der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in den
Arbeitsmarkt in entsprechender Weise zu fördern, noch besteht ein Bedürfnis, sie allein
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes der Kindergeldkasse zu unterstellen.
9
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a
SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
11