Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2008

LSG NRW: stationäre behandlung, klinik, ipu, psychotherapeutische behandlung, leistungserbringer, psychotherapie, versorgung, psychiater, wartezeit, krankenversicherung

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 113/07
Datum:
28.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 113/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 44 KR 202/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 1 KR 35/08 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung einer Behandlung bei dem nicht zur
vertragsärztlichen zugelassenen Psychotherapeuten Prof. Dr. F - Institut für
psychologische Unfallnachsorge (IPU) - in L in Anspruch.
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Die am 00.00.1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit
versichert. Von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuches (SGB V) hat sie keinen Gebrauch gemacht. Sie ist ausgebildete
Bankfachwirtin und wurde am 06.11.2000 Opfer eines Banküberfalls.
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In der Folgezeit litt sie unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, das vom
05.01.2002 bis zum 15.08.2003 durch eine Psychotherapie bei Prof. Dr. F im IPU
behandelt wurde. Kostenträger war die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Prof.
Dr. F sah die Behandlung wegen der Unfallfolgen als abgeschlossen an (Bericht vom
01.04.2004).
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Die VBG lehnte die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit über den 15.08.2003 hinaus
ab (Bescheid vom 05.08.2003). Einen von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag
auf Zahlung von Verletztengeld und Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben lehnte die VBG ebenfalls ab (Bescheid vom 21.12.2004;
Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005). Die hiergegen erhobene Klage wies das
Sozialgericht Dortmund ab (Az.: S 17 U 141/05). Das Berufungsverfahren vor dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) blieb erfolglos (Urteil vom
24.08.2007 - Az.: L 4 U 75/06).
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat vor dem LSG NRW in dem Verfahren Az.: L 6 VG
9/03 bei der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2001 bis August 2003 eine "ängstlich-
depressive Symptomatik im Sinne der Verschlimmerung mit Symptomen einer
posttraumatischen Belastungsstörung" als Schädigungsfolge im Sinne des
Opferentschädigungsgesetzes (OEG) anerkannt und sich bereit erklärt für die Monate
Februar und März 2001 Versorgung nach einer MdE von 30 v.H. zu leisten. Eine
darüber hinaus gehende Leistungsgewährung lehnte das Land ab, weil der Klägerin bis
August 2003 Verletztengeld in einer die Versorgungsrente übersteigenden Höhe
gezahlt worden ist. Das Begehren der Klägerin, ihr wegen der Schädigungsfolgen auch
über den 15.08.2003 hinaus Versorgung zu leisten, blieb ohne Erfolg (LSG NRW, Urteil
vom 28.08.2007 - Az.: L 6 VG 9/03).
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Aufgrund weiterer psychischer Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
dependenten, histrionischen und narzisstischen Anteilen, Angst-, Panik- und depressive
Störungen) blieb die Klägerin über den 15.08.2003 hinaus in Behandlung bei Prof. Dr.
F. Hierfür begehrte sie in dem zwischenzeitlich durch Urteil beendeten Rechtsstreit Az.:
S 44 KR 272/04 vor dem Sozialgericht Dortmund Kostenerstattung. Ein außerdem
gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Az.: S 44
KR 204/04 ER - SG Dortmund - Az.: L 16 B 174/04 KR ER - LSG NRW, Beschluss vom
13.06.2005).
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Eine Ende 2005 zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit aufgenommene Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung zur Gebärdendolmetscherin in F musste im Frühjahr 2006 aus
gesundheitlichen Gründen beendet werden.
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Unter Vorlage eines von Prof. Dr. F verfassten Berichts vom 04.04.2006 beantragte die
Klägerin bei der Beklagten am 08.05.2006 bzw. 11.05.2006 die Kostenübernahme für
die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung im IPU. In einem unter dem
08.05.2006 verfassten Therapieplan empfahl Prof. Dr. F eine psychotherapeutische
Intensivbehandlung über 3 Phasen mit jeweils 7 Tagen. Die Kosten bezifferte er mit
1.020,00 Euro pro Therapietag einschließlich Übernachtungskosten.
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Einer von dem Neurologen und Psychiater X1 unter dem 24.04.2006 verordneten
Einweisung in eine psychiatrischen Klinik kam die Klägerin nicht nach. Sie machte
geltend, dass sie wegen einer "Krankenhausphobie" nicht in der Lage sei, stationäre
Behandlung in Anspruch zu nehmen. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben
vom 25.04.2006 führte Herr X1 aus, dass die Klägerin nicht bereit sei, die ihr von ihm als
Krisenintervention angebotene tägliche (montags - samstags) Kurzpsychotherapie
zwecks Vermeidung einer Krankenhauseinweisung als ultimative Alternative in
Anspruch zu nehmen. Die von ihm angebotenen hochfrequenten Gesprächstermine
dienten als tragfähige Überbrückung für die Wartezeiten bis zu einer ambulanten
Psychotherapie bei einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
psychologischen Psychotherapeutin vor Ort. Mit Blick auf die von der Klägerin gestellten
Qualitätsanforderungen sei davon auszugehen, dass sie sich auf einem "neurotischen
Ansprüchlichkeitsniveau" bewege. Die von ihr angeführte "frühkindliche
Krankenhausneurose" stelle für eine stationäre Behandlung keinen echten
Hinderungsgrund dar.
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Den Antrag auf Kostenübernahme für die Behandlung im IPU lehnte die Beklagte ab.
Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Neurologen und Psychiaters
X in dem Schreiben vom 25.04.2006 und bot vor dem Hintergrund der von der Klägerin
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geltend gemachten Krankenhausphobie alternativ eine tagesklinische Behandlung an
(Bescheid vom 12.05.2006).
Vor Bekanntgabe des Bescheides führte die Klägerin weiterhin aus, dass eine
tagesklinische Behandlung wegen der Anbindung an ein Krankenhaus für sie nicht in
Betracht komme. Sie bestehe nicht auf einer Behandlung im IPU; vielmehr gehe es ihr
darum, überhaupt eine wirksame Behandlung zu erhalten (Schreiben vom 12.05.2006).
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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin abermals ab (Bescheid vom 16.05.2006).
Sie vertrat den Standpunkt, dass ein 19tägiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt im
Februar 2001 gegen das Vorliegen einer Krankenhausphobie spreche. Abgesehen
davon werde der Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber einer Krankenkasse
durch den jeweiligen Vertragsarzt konkretisiert. Angesichts dessen verbleibe es bei der
am 12.05.2006 getroffenen Entscheidung.
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Mit dem am 17.05.2006 erhobenen Widerspruch hielt die Klägerin daran fest, an einer
sog. Krankenhausneurose zu leiden. Der 19tägige Aufenthalt im Jahre 2001 sei nicht
relevant. Sie habe nämlich während dieses Aufenthaltes nicht adäquat behandelt
werden können, da sie sich aufgrund ihrer Krankenhausneurose nicht auf die dort
angebotene Behandlung habe einlassen können. Abgesehen davon befinde sie sich
seit dem 16.05.2006 in tiefenpsychologischer Behandlung bei der zugelassenen
Vertragspsychotherapeutin Dr. X in E.
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Ein am 13.05.2006 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobener Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 44 KR 139/06 ER) blieb erfolglos (Beschluss vom
30.06.2006). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht mit
Beschluss vom 26.10.2006 zurück (Az.: L 16 B 50/06 KR ER).
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In einem Gutachten vom 09.06.2006 führte Dr. F (Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung - MDK) aus, dass sich unter der bisherigen ambulanten
Behandlung (inklusive psychotherapeutischer Behandlung in E alle zwei Wochen) und
bisher zweimaliger Vorstellung in der Institutsambulanz der Westfälischen Klinik für
Psychiatrie X (LWL-Klinik X) keine wesentliche Besserung gezeigt habe. Auch nach
Einschätzung der Klägerin sei die Behandlung nicht intensiv genug. Nach Rücksprache
mit einem Psychiater des MDK werde daher empfohlen, die Notwendigkeit der
stationären Krankenhausbehandlung erneut zu prüfen.
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Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass
eine Kostenübernahme zur Behandlung im IPU nicht erfolgen könne, da Prof. Dr. F nicht
zur psychotherapeutischen Behandlung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung zugelassen sei. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
nach § 13 Abs. 3 SGB V lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte verkenne zwar nicht,
dass zwischen Prof. Dr. F und der Klägerin ein Vertrauensverhältnis bestehe. Ein
solches könne jedoch auch zu Vertragsbehandlern aufgebaut werden
(Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006).
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Die Klägerin hat mit der am 14.08.2006 erhobenen Klage geltend gemacht, dass eine
ambulante Intensivtherapie gegenwärtig nur durch Prof. Dr. F im IPU gewährleistet
werden könne. Die größte Behandlungsfrequenz bei den zugelassenen und von der
Beklagten vorgeschlagenen Therapeuten belaufe sich auf einen Termin alle zwei
Wochen. Dem gegenüber benötige sie eine tägliche Behandlung. Insofern handele es
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sich bei der durch die Psychotherapeutin Dr. X gegenwärtig durchgeführte Therapie nur
um eine Notbehandlung. Das von dem Neurologen und Psychiater X1 unterbreitete
Angebot auf Durchführung einer täglichen Kurzpsychotherapie zur Krisenintervention
und Überbrückung der Wartezeit bis zur Möglichkeit einer ambulanten Psychotherapie
habe sie nicht annehmen können, weil sie sich zum Zeitpunkt dieses Angebotes noch in
einer Umschulungsmaßnahme in F befunden habe und deshalb täglich nach F habe
fahren müssen. Bei einer täglichen Fahrzeit von insgesamt ca. 4 Stunden und einer
ganztägigen Schulungsmaßnahme sei es ihr jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht
möglich gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Die Durchführung einer stationären
oder teilstationären Behandlung komme darüber hinaus aufgrund ihrer bereits
bekannten frühkindlichen Krankenhausphobie nicht in Betracht. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass Frau Dr. X erst nach Beendigung des hier anhängigen
Rechtsstreits zur Aufnahme der Behandlung bereit sei; bislang hätten lediglich
probatorische Sitzungen stattgefunden.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006 zu verurteilen, die Kosten für eine
Behandlung der Klägerin durch Prof. Dr. F nach Maßgabe des Schreibens dieses
psychologischen Psychotherapeuten vom 08.05.2006 zu übernehmen.
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Die Beklagte, die sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt hat, hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen auf die Ausführungen des LSG NRW in dem Beschluss vom 26.10.2006 -
Az.: L 16 B 50/06 KR ER Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 28.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.09.2007
Berufung erhoben. Sie hält an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest und
macht geltend, dass sie alles ihr zumutbare unternommen habe, um eine erfolgreiche
vertragstherapeutische Behandlung zu erlangen. Die ihr von der Beklagten
überlassenen Listen der kassenärztlichen Vereinigung mit ambulanten Therapeuten
habe sie abtelefoniert. Ein Therapeut, der eine intensive Akutbehandlung habe
gewährleisten können, sei nicht darunter gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die
Beklagte nicht in der Lage sei, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen, sei
von einem Systemversagen im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V auszugehen. Dieses
Systemversagen habe zur Folge, dass sie bei dem nicht zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Prof. Dr. F behandelt werden müsse.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.07.2007 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung der Bescheide vom 12.05.2006 und vom 16.05.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006 zu verurteilen, ihr eine ambulante
Intensivtherapie bei Prof. Dr. F (IPU L) nach Maßgabe des Behandlungsplans vom
08.05.2006 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ihre Verwaltungsentscheidungen.
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In der Zeit vom 07.05.2007 bis 20.07.2007 hat sich die Klägerin einer teilstationären
Behandlung in der LWL-Klinik X unterzogen. Darüber hinaus befindet sie sich seit dem
24.05.2006 in Mitbehandlung der Institutsambulanz der LWL X (Bericht vom
25.09.2007).
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Am 27.09.2007 hat sich die Klägerin erstmalig in der Traumaambulanz der Abteilung für
psychosomatische Medizin und Psychotherapie der LWL-Klinik E vorgestellt. In einem
Bericht vom 10.10.2007 ist empfohlen worden, den Kontakt zu Prof. F wieder
aufzunehmen, da es dort zu keinem Therapieabschluss gekommen sei. Darüber hinaus
werde die begonnene Behandlung in der Institutsambulanz in X unterstützt.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und
der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Gewährung einer ambulanten Intensivtherapie bei Prof. Dr. F.
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Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist ausschließlich die Frage, ob die
Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung der von ihr begehrten
ambulanten Psychotherapie bei Prof. Dr. F im IPU hat. Soweit sie in der Vergangenheit
auf eigene Kosten Behandlungsmaßnahmen im IPU in Anspruch genommen hat, ist die
hierfür begehrte Kostenerstattung Gegenstand des zwischenzeitlich durch Urteil des
Sozialgerichts Dortmund abgeschlossenen Rechtsstreits Az.: S 44 KR 272/04.
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Die Beiladung der VBG gemäß § 75 Abs. 2 SGG kam nicht in Betracht. Denn der Senat
hält es für ausgeschlossen, dass die VBG an Stelle der Beklagten leistungspflichtig ist.
Anlass für den Therapiebedarf der Klägerin ist (auch nach Auffassung der Klägerin)
nicht die durch den Banküberfall vom 06.11.2000 verursachte posttraumatische
Belastungsstörung. Diese ist nämlich nach den Ausführungen des Prof. Dr. F erfolgreich
behandelt worden (Bericht des Prof. Dr. F vom 01.04.2004). Angesichts dessen war
auch nicht der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in seiner Eigenschaft als
Versorgungsträger beizuladen.
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Da die Klägerin von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V keinen Gebrauch
gemacht hat, hat sie gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 4, 12, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1, 70 SGB V Anspruch auf notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
psychotherapeutische Behandlung als kostenfreie Sach- und Dienstleistung durch
zugelassene Leistungserbringer.
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Wie bereits ausgeführt (LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2006 - Az.: L 16 B 50/06 KR
ER), kann die Klägerin nicht zugelassene psychotherapeutische Leistungserbringer nur
nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Anspruch nehmen. Die notfallmäßige
Inanspruchnahme eines nicht zugelassenen Psychotherapeuten kommt nur dann in
Betracht, wenn der Versicherte auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein
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zugelassener Leistungserbringer zumutbar nicht erreichbar ist (BSG, Urteile vom
18.07.2006 - Az.: B 1 KR 9/05 R und B 1 KR 24/05 R, sozialgerichtsbarkeit.de). Die
Voraussetzungen für die Annahme eines Notfall liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor.
Auch eine Versorgungslücke, die ausnahmsweise zur Inanspruchnahme von
Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer unter dem Gesichtspunkt des
Systemversagens berechtigt, kann nicht festgestellt werden. Von der Existenz einer
Versorgungslücke kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine im Rahmen des
vertragsärztlichen Leistungssystems nicht behandelbare Erkrankung vorliegt, die
allerdings privatärztlich mit hinreichender Erfolgsaussicht behandelbar ist. Die
Feststellung, ob eine Versorgungslücke gegeben ist, obliegt nicht dem Versicherten,
sondern der Krankenkasse. Nur sie hat in der Regel einen vollständigen Überblick über
den rechtlichen Rahmen und die vorhandenen Versorgungsstrukturen und kann mit
Hilfe dieser Informationen in der Regel zuverlässig beurteilen, ob die begehrte
Behandlung in dem bestehenden Versorgungssystem realisiert werden kann (BSG,
Urteil vom 02.11.2007 - Az.: B 1 KR 14/07 R, sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.N.).
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Unstreitig ist, dass die Klägerin psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
bedarf. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass sie diese durch
zugelassene Leistungserbringer erlangen kann. Die Beklagte hat der Klägerin mehrfach
Listen mit zugelassenen Leistungserbringern übersandt. Die Klägerin hat sich überdies
in die Behandlung des Neurologen und Psychiaters X1 begeben, der ihr stationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung verordnet hat (Verordnung vom 24.04.2006) oder
- wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich in einem
Krankenhaus stationär behandeln zu lassen - eine intensive Kurzpsychotherapie zur
Überbrückung der Wartezeit bis zur Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung angeboten. Die Klägerin hat sich jedoch nicht im Stande gesehen, von
diesen Angeboten Gebrauch zu machen.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch
durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme in F nicht in der Lage gewesen sei, dem
Angebot einer intensiven Kurzpsychotherapie zu entsprechen, vermag dies nicht zu
überzeugen. Die Klägerin verhält sich nämlich insoweit widersprüchlich, als dass sie
auch bereits zu der Zeit, als sie noch an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen
hat, einerseits eine Intensivtherapie bei Prof. Dr. F in L mit täglichen
Behandlungseinheiten in Anspruch nehmen wollte, sich jedoch andererseits gegenüber
dem Angebot einer Intensivtherapie mit täglichen Behandlungseinheiten durch einen
Vertragsbehandler ablehnend verhalten und dies mit der Durchführung der
Weiterbildungsmaßnahme begründet hat.
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Gegen das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Krankenhausphobie
spricht, dass sie sich in der Zeit vom 07.05.2007 bis 20.07.2007 durchaus in der Lage
gesehen hat, an einer teilstationären Behandlung in der LWL-Klinik X teilzunehmen.
Damit wird gleichzeitig ihre Argumentation entkräftet, dass die Anbindung an ein
Krankenhaus gegen ihre Fähigkeit spreche, sich auch einer teilstationären Behandlung
zu unterziehen.
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Es steht ferner zur Überzeugung des Senats fest, dass vertraglich zugelassene
Leistungserbringer zur Behandlung der bei der Klägerin vorhandenen Krankheiten in
ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich nicht nur aus den von der
Beklagten übersandten Listen, sondern auch aus dem bisherigen Geschehen. Der
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Neurologe und Psychiater X1, der gleichzeitig als Psychotherapeut zugelassen ist, hat
der Klägerin angeboten, eine ambulante Intensivtherapie zur Überbrückung der
Wartezeit bis zur Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie durchzuführen. Die
Klägerin befand sich überdies in der Zeit vom 07.05.2007 bis 20.07.2007 in
teilstationärer Behandlung der LWL-Klinik X, besucht die Institutsambulanz der in LWL-
Klinik X, hat sich bei der Traumaambulanz der LWL-Klinik E vorgestellt und
probatorische Sitzungen bei der Psychotherapeutin Dr. X in E durchgeführt.
Antragsgemäß ist der Klägerin von der Beklagten ferner eine Kurzzeittherapie mit 25
Einzelsitzungen zu jeweils mindestens 50 Minuten von der Beklagten bewilligt worden
(Bescheid vom 11.09.2006).
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin aus der teilstationären Behandlung in der
LWL-Klinik X zwar in gebessertem, nicht jedoch arbeitsfähigem Zustand entlassen
worden ist, lässt sich nicht die von ihr gewünschte Schlussfolgerung ziehen, dass ein
Systemversagen vorliege und nunmehr allein eine Behandlung außerhalb des
vertragsärztlichen Leistungssystems bei Prof. Dr. F erfolgversprechend wäre. In der aus
Anlass der Beendigung der teilstationären Behandlung in der LWL-Klinik X erstellten
Kurzinformation wird nämlich ausgeführt, dass eine weitere Krankschreibung empfohlen
werde, "bis der Kostenträger für die Reha-Maßnahme die Entscheidung" bekannt gebe.
Jedenfalls die in der Behandlung der Klägerin eingebundenen Therapeuten sehen
damit noch andere Maßnahmen als die Behandlung bei Prof. Dr. F als
erfolgversprechend an. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die
behandelnden Ärzte der LWL-Klinik E (Traumaambulanz) in dem Bericht vom
27.09.2007 nicht den Standpunkt vertreten haben, die Weiterbehandlung im IPU sei für
einen Therapieabschluss medizinisch erforderlich. Vielmehr ist der Klägerin empfohlen
worden, den Kontakt zu Prof. Dr. F wieder aufzunehmen, da es dort zu keinem
Therapieabschluss gekommen sei. Eine zwingende Notwendigkeit für eine
Weiterbehandlung durch Prof. Dr. F ist in dem Bericht weder dargestellt noch begründet
worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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