Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2001

LSG NRW: tinnitus, versorgung, abgabe von hilfsmitteln, rechtlich geschütztes interesse, anpassung, lieferung, berufsbild, handwerk, leistungserbringer, ausstattung

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 74/00
Datum:
08.03.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 74/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 104/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 3 KR 26/01 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 24. Januar 2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Zulassung des Klägers ausschließlich zur Lieferung von Tinnitus-Artikeln
an Betroffene.
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Der 1957 geborene Kläger hat die Meisterprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk
abgelegt (Prüfungszeugnis vom 26.11.1987). Er war nach seinen Angaben bis 1996
Leiter einer Filiale der Gxxxx-Hörakustik in xxxx und ist zusammen mit Dr. Sxxxxxx
Herausgeber des Ratgebers für Betroffene "So fühlen Sie sich frei von Ohrgeräuschen".
Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
Nordrhein, Dr. Uxxxxx, vom 07.09.1998 ist der Kläger zudem Inhaber eines
Lehrauftrages der Heilpädagogischen Fakultät der Universität xxxx zu dem
Themenbereich "Schwerhörigkeit und Hörgeräte-Versorgung".
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Am 11.03.1998 beantragte der Kläger die Zulassung zur Lieferung von Masken,
Einschlafhilfen und Verdeckungssystemen (Tinnitus-Artikeln). Er sei seit über 23 Jahren
mit Hörakustik und apparativer Versorgung Hörgeschädigter beschäftigt. Nach einem
schweren Autounfall im Jahre 1990 selbst von Tinnitus betroffen, habe er fast
ausschließlich Versorgungen bei Tinnitus-Kunden durchgeführt. Seit Januar 1998 sei er
selbständig tätig und führe "Dxxx Tinnitus- Workshops" durch. Er biete ausschliesslich
Hilfen zur Tinnitus- Versorgung an, keine Hörgeräte. Als Vorsitzender der SOT
(Selbsthilfeorganisation Tinnitus) erlebe er jeden Tag, wie der "Tinnitus-Markt" mit
immer wieder neuen Produkten zu horrenden Preisen überschwemmt werde. Er wolle
als Betroffener und Experte den Versicherten der GKV eine optimale und
kostengünstige Versorgung anbieten; eine Hörgeräteversorgung sei nur angestrebt,
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wenn auch Tinnitus vorliege. In den kalkulierten Preisen seien die Betreuungskosten für
vier Jahre enthalten. Er setze eine Arbeitsstunde mit ca. 67,-- DM an. Der Kläger
verwendete einen Briefkopf mit seiner Privatanschrift (xxxx-xxxxxx-Straße xx, xxxxx
xxxxxxxxx), einem Firmenlogo mit folgender Aufschrift: "xxxx Tinnitus-Workshop, Der
Experte für Ohrgeräusche, Methodenanalyse - Gehörschutz, - Apparative Versorgung,
Regulationstraining, Einzelberatung, Tinnitusanalyse, Workshop".
Die Beklagte lehnte die Zulassung zur Lieferung von Artikeln für Tinnitus-Betroffene mit
dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 ab. Eine Teilzulassung (beschränkt auf die
Lieferung von Tinnitus-Artikeln) sei nach den "Gemeinsamen Empfehlung der
Spitzenverbände der Krankenkassen gemäss § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen
Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für
Leistungserbringer von Hilfsmitteln" nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich. Die
nach diesen Empfehlungen vorgegebenen Mindestanforderungen an die räumliche
Ausstattung seien zudem nicht erfüllt. Ferner werde nach den Empfehlungen die
Eintragung in die Handwerksrolle für die Zulassung vorausgesetzt. Dies könne jedoch
nur für ein sog. "stehendes Gewerbe" erfolgen. Die Handwerksrolleneintragung habe
der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Schließlich werde auch das Amt des Klägers als
Vorsitzender der SOT als Hindernis für eine Zulassung als Lieferant angesehen. Dies
gelte umsomehr, als nach seinen eigenen Angaben die Selbsthilfe ein ganz wichtiges
Element seiner Leistung sei. Selbsthilfe könne nicht mit Geldern der Krankenkassen
finanziert werden, wenn die Selbsthilfe in den zu vergütenden Leistungsumfang eines
Hilfsmittellieferanten integriert werde.
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Hiergegen hat der Kläger am 02.12.1998 Klage erhoben. Die Ablehnung der
beantragten Zulassung sei rechtswidrig. Er verfüge über die geforderten
Räumlichkeiten. Dies habe auch Dr. Uxxxxx vom MDK in einem für die Barmer
Ersatzkasse erstellten Gutachten vom 07.09.1998 festgestellt. Seine Spezialisierung auf
die Tinnitus- Versorgung sei sachgerecht. Er übernehme in Fällen, in denen Tinnitus
und eine Hörstörung vorlägen, auch die apparative Versorgung der Hörstörung.
Selbstverständlich wolle er keine ärztliche Leistungen erbringen. Auch jeder
zugelassene Hörgeräteakustiker habe eine Anamnese zu erstellen, Patienten zu
beraten und weitere Leistungen zu erbringen. Ohne diese Leistungen könne er kein
Hörgerät anpassen. Dass sein Amt als Vorsitzender der SOT ein Hinderungsgrund sein
könnte, stelle ein sachwidriges Argument dar. Er betreue seine Kunden separat, nicht
innerhalb des SOT e.V ... Davon, dass die Selbsthilfe in den zu vergütenden
Leistungsumfang integriert werden solle, könne nicht die Rede sein.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
seinem Antrag auf Zulassung zur Lieferung von Artikeln für Tinnitus-Betroffene
stattzugeben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten. Die Stellungnahme des Dr.
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Uxxxxx vom MDK Nordrhein sei für die vorstehende Entscheidung irrelevant.
Das Sozialgericht hat die "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der
Krankenkassen gemäss § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der
Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von
Hilfsmitteln" vom 02. Mai 1991 beigezogen. Vom VdAK/AEV hat das erstinstanzliche
Gericht das an die BEK gerichtete Gutachten des Dr. Uxxxxx vom MDK Nordrhein vom
07.09.1998 angefordert.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.1999 hat das Sozialgericht (SG) den
Kläger darauf hingewiesen, dass es für ihn sachdienlicher sei, den Antrag auf
Vollzulassung im Verwaltungsverfahren vordringlich zu betreiben und das anhängige
Gerichtsverfahren insofern auszusetzen. Der Kläger hat dem zugestimmt. Sein Antrag
auf Zulassung als Hörgeräte-Akustiker nach § 126 SGB V wurde mit Bescheid der
Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft (KKdrL) vom 17.01.2000 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2000 abgelehnt. Der Nachweis des Erfüllens
der Mindestanforderungen einer räumlichen Ausstattung nach den einschlägigen
Empfehlungen der Spitzenverbände sei nicht erbracht. Der Kläger habe erklärt, keine
weiteren Informationen bzw. Nachweise zu geben. Gegen die Ablehnung hat der Kläger
erneut Klage erhoben, die beim SG Köln anhängig ist (Az. S 9 KR 223/00).
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Mit Urteil vom 24.01.2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, den Kläger zur Abgabe von Artikeln für Tinnitus-Betroffene
zuzulassen. Gemäss § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei als Hilfsmittellieferant zuzulassen,
wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerecht und wirtschaftliche Herstellung,
Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleiste und die für die Versorgung der
Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkenne. Bei Erfüllung dieser
Voraussetzungen bestehe ein gesetzlicher Zulassungsanspruch. Die hierzu
ergangenen Gemeinsamen Empfehlungen seien weder für die Leistungserbringung,
noch die Krankenkasse oder deren Verbände verbindlich. Auch die Gerichte seien
hieran nicht gebunden. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass es sich um sog.
Verwaltungsbinnenrecht mit Bindungswirkung für die Krankenkassenverbände handele,
könnten diese Empfehlungen den Rechtsanspruch des Leistungserbringers auf keinen
Fall einschränken. Die hier streitige Zulassung falle unter Gruppe 1 der Empfehlungen
gemäss § 126 Abs. 2 SGB V. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen auch die
gesetzlich geregelten Voraussetzungen nach § 126 Abs. 1 SGB V vor. Dies ergebe sich
aus dem beigezogenen MDK-Gutachten vom 07.09.1998. Der Kläger erfülle
entsprechend seinem Versorgungskonzept die räumlichen und apparativen
Voraussetzungen. Die Kammer habe sich durch die Schilderung des Klägers im Termin
zur mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Anpassung der
Hilfsmittel in der Hörumgebung des Patienten einen wesentlichen Vorteil gegenüber
einer Anpassung in den Räumen des Leistungserbringers habe. Bei einer Anpassung in
der Werkstatt des Hörgeräte-Akustikers müßte die im Wohnumfeld des Patienten
übliche Geräuschkulisse simuliert werden. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der
Kläger die räumlichen Voraussetzungen für einen Geschäftsbetrieb mit Verkaufsraum
und regelmässigen Öffnungszeiten erfülle. Soweit die Empfehlungen einem derartigen
Konzept entgegenstünden, schränkten sie in unzulässiger Weise den
Zulassungsanspruch des Klägers ein und seien unbeachtlich. Die vom Kläger
angebotene Beratung ersetze auch nicht die ärztliche Beratung. Sie beschränke sich auf
die mit der Auswahl und Anpassung der Hilfsmittel verbundenen Probleme. Dies sei die
originäre Aufgabe des Hörgeräteakustikers. Die Beratung erfolge auch nicht im Rahmen
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der Tätigkeit für die Selbsthilfegruppe, weswegen eine Unvereinbarkeit nicht ersichtlich
sei. Ferner sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Angebot des Klägers
unwirtschaftlich sein sollte. Die Zulassung setze die Vereinbarung eines bestimmten
Abgabepreises nicht voraus. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung könne
sichergestellt werden, dass Leistungen der Selbsthilfegruppen nicht indirekt
mitfinanziert würden. An den persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen des Klägers
bestünden keine Zweifel.
Gegen dieses ihr am 12.04.200 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.05.2000
Berufung eingelegt. Sie behauptet weiter, der Kläger erfülle die
Zulassungsvoraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V in mehrfacher Hinsicht
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sich die
Beurteilung der Kriterien bei Berufen, die - wie auch der des Hörgeräteakustikers - nach
der Handwerksordnung ausgeübt werden, an den handwerksrechtlichen Bestimmungen
auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1995 - SozR 3-2500 § 126 SGB V Nr. 1).
Ausweislich des § 3 der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräte-
Akustiker/zur Hörgeräte-Akustikerin" vom 12.05.1997 sowie des § 1 der "Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk" vom
26.04.1994 beinhalte das Berufsbild eine umfassende Betätigung und Sicherstellung
auf dem Gebiet des Hörgeräte-Akustikers. Eine Beschränkung auf irgendeinen
Teilbereich sei hiermit nicht zu vereinbaren. Dementsprechend sei der Kläger auch
ganz allgemein als Hörgeräte-Akustiker in der Handwerksrolle eingetragen. Eine
eingeschränkte Zulassung gemäss § 126 SGB V komme schon von daher nicht in
Betracht. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die räumlichen
Voraussetzungen nach den gemeinsamen Empfehlungen keineswegs entbehrlich.
Schließlich müsse der Kläger einen entsprechend schallgedämpften Raumschon
deshalb vorhalten, da er auch Tinnitus-Betroffene versorgen wolle, bei denen
gleichzeitig eine Schwerhörigkeit vorliege. In diesen Fällen könne mit der Hörhilfe allein
eine Überdeckung des Hörgeräuschs nicht erzielt werden, vielmehr müsse der Einsatz
eines kombinierten Tinnitus-Masker-Hörgeräts erwogen werden. Aber auch für eine
reine Tinnitus-Betreuung entspreche eine Beratung und Anpassung allein im
Wohnumfeld des Patienten nicht einer aus reichenden und zweckmäßigen Versorgung.
Denn der Patient leide gerade nicht nur in seiner häuslichen Umgebung, sondern auch
außerhalb unter Tinnitus und bedürfe insoweit einer Versorgung, die nur unter
speziellen Bedingungen zu gewährleisten sei. Schließlich gewähre das
Versorgungskonzept des Klägers nicht die ständige Erreichbarkeit für die
Entgegennahme von Reparaturen, kurzfristige Beratungen bei kleineren, leicht
behebbaren Problemen, so dass auch insoweit die Qualität nicht gesichert und der
Grundsatz der ständigen und ganztägigen Meisterpräsenz letztlich nicht gewährleistet
sei. Das Gutachten des Dr. Uxxxxx liege bereits über zwei Jahre zurück, eine Zulassung
könne aber nur aufgrund des aktuellen Nachweises der erforderlichen Gegebenheiten
erfolgen. Die nachhaltige Weigerung des Klägers, diesen zu erbringen, rechtfertige den
Schluss, dass er die betreffenden Voraussetzungen nicht erfülle. Zudem biete der
Kläger keine Gewähr für eine wirtschaftliche Versorgung des Versicherten. Nach
Auskunft der Fachabteilung der Beklagten berechneten andere Leistungserbringer für
die Versorgung mit Tinnitus-Maskern inklusive Betriebskostenpauschale, Dienstleistung
und Umsatzsteuer ca. 760,-- bis 900,-- DM. Der Kläger berechne hierfür 1.500,-- bis
1.900,-- DM. Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers bestünden deshalb, da
er wegen der bestehenden Differenzen damit drohe, den Versicherten einen
Kassenwechsel zu empfehlen und in einzelnen Fällen er diese Drohung auch bereits
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verwirklicht habe.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2000 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass der
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V./Arbeiterersatzkassen-Verband e.V.
(VdAK/AEV), der ihn bereits mit Bescheid vom 30.04.1998 zur Abgabe von Hilfsmitteln,
beschränkt auf Tinnitus-Versorgung zugelassen hatte, ihn ab 09.11.1999 als Hörgeräte-
Akustikerbetrieb gemäss § 126 Abs. 1 SGB V zugelassen habe. Der Kläger hat den
betreffenden Zulassungserweiterungs-Bescheid vom 15.11.1999 vorgelegt.
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Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
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Sie hat vorgebracht, aus den Vorschriften der Handwerksordnung sei zu schliessen,
dass die Ausübung eines Handwerks nur als stehendes Gewerbe zulässig sei und
deshalb einen Betriebssitz erfordere. Ohne Betriebssitz sei die Eintragung in die
Handwerksrolle rechtswidrig. Der Kläger verletze zudem handwerksrechtliche
Bestimmungen, wenn er das eingetragene Gewerbe nicht vollständig ausübe, § 1 Abs. 2
Handwerksordnung.
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Auf Anfrage des Senats hat die Handwerkskammer zu Kxxx mit Schreiben vom
09.02.2001 unter anderem mitgeteilt, der Kläger sei zum 21.06.1999 für das
Hörgeräteakustiker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Als Betriebssitz sei
"xxxx-xxxxxx-Straße xx in xxxxx xxxxxxxxx" angegeben.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung
ausschließlich zur Lieferung von Tinnitus- Artikeln (Maskern, Einschlafhilfen und
Verdeckungssystemen) an Betroffene. Zur Überzeugung des Senats ist die Beklagte
nicht verpflichtet, den Kläger nur für diesen Teilbereich des Hörgeräteakustikers-
Handwerks als Hilfsmittelerbringer im Sinne des § 126 Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch
- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zuzulassen.
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Die auf Zulassung des Klägers ausschließlich zur Lieferung von Tinnitus-Artikeln
gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Dem steht auch
nicht entgegen, dass die gegen die Ablehnung seines Antrags auf Vollzulassung gegen
die Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft gerichtete Klage in der ersten Instanz
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anhängig ist. Denn der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an einer
gerichtlichen Klärung seines Anspruchs auf die von ihm begehrte Zulassung für den
Teilbereich.
Gemäss § 126 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB V) ist zur Hilfsmittelerbringung zuzulassen, wer unter
anderem eine "ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet". Die fachlichen
Voraussetzungen, die bei persönlicher Zulassung erfüllt sein müssen, und die
Mindestanforderung an die räumliche sowie sachliche Ausstattung sind festgelegt in
"Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäss § 126
Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126
Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln" vom 02.05.1991 (im folgenden:
Empfehlungen). Bei der Regelung der fachlichen Voraussetzungen zählen die
Empfehlungen die Lieferung von Hörhilfen zur "Abgabe von handwerklich individuell
gefertigten Hilfsmitteln, bei denen die handwerkliche Leistung den überwiegenden Teil
des Hilfsmittels darstellt" (II.1. Gruppe 1) und erfüllen Hörgeräte-Akustiker-Meister/-innen
die fachlichen Voraussetzungen für die Versorgung mit Hörhilfen. Zu den
Mindestanforderungen an die sachliche Ausstattung eines Hörgeräte-Akustiker-Meister/-
innen-Betriebs gehören a) separater Anpaßraum (Anpaßkabine: maximaler
Störschallpegel 40 db-A-), b) separater Arbeitsplatz zur Vornahme von Reparaturen, c)
separater Arbeitsplatz zur Abnahme von Otoplastiken unter Beachtung der gebotenen
Hygiene, d) Ton- und Sprachaudiometer und e) Meßbox (V 1.2).
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Nach Auffassung des Senats kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger die
vorgenannten Anforderung an die sachliche Ausstattung erfüllt. Denn zum einen handelt
es sich bei den Empfehlungen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27.03.1996 - 3 RK 25/95 - SozR 3-2500 § 124
Nr. 5; BSG, Urteil vom 10.07.1997 - 3 RK 10/96 - SozR 3-2500 § 124 Nr. 8) lediglich um
Verwaltungsbinnenrecht, das die Leistungserbringer und die Gerichte nicht bindet. Denn
die Empfehlungen können nicht über § 126 Abs. 1 SGB V hinausgehend normativ
weitere Zulassungsvoraussetzungen begründen (so schon BSG, Urteil vom 29.11.1995
- 3 RK 25/94 - BSGE 77, 108, 113 - SozR 3-2500 § 126 Nr. 1). Zum anderen hat der
Kläger keinen Rechtsanspruch auf Zulassung, da er die gesetzlichen Voraussetzungen
des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht erfüllt. Eine Zulassung auf einen nur begrenzten
Ausschnitt des Berufsbildes seines Handwerks gewährleistet weder eine zweckmäßige,
noch eine funktionsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit
Hilfsmitteln.
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Zum Berufsbild für das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk (nach der Verordnung gemäss §
45 Handwerksordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderung im
praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-Akustiker-
Handwerk vom 26.04.1994 - BGBl. I S. 895) gehören zu den ausgeübten Tätigkeiten 1)
Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Geräten der akustischen
Kommunikation, 2) Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgeräte-Versorgung und für
die Gehörschutz-Bestimmung erforderlichen Kenndaten des Gehörs, 3) Abnahme von
Abformungen des äußeren Ohres und Anfertigung von Ohrpaßstücken, 4) Anfertigung
von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen, 5) Wartung, Instandsetzung und
Vervollständigung von Hör-, Hilfs- und Meßgeräten, 6) Auswahl und Anpassung von
Gehörschutzmitteln nach Lärmmessung und Lärmanalyse. Die von dem Kläger nur
angestrebte Versorgung von Tinnitus-Betroffenen mit Maskern, Einschlafhilfen und
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Verdeckungssystemen begrenzt danach die berufliche Betätigung auf einen kleinen
spezifischen Ausschnitt, der sich mit keinem Berufsbild deckt. Weder in der
Ausbildungs- noch in der Meisterprüfungsordnung für das Hörgeräte-Akustiker-
Handwerk stellt die Versorgung von Tinnitus-Betroffenen einen eigens ausgewiesenen,
fest umgrenzbaren Teilbereich dar. Vor allem aber gibt es in der Lebenswirklichkeit
bislang keinen "Tinnitus-Hörgeräte-Akustiker". Die mit einer Zulassung für nur einen
Teilbereich verbundene Diversifizierung brächte sowohl für die verordnenden
Vertragsärzte als auch die Versicherten zusätzliche Unterscheidungszwänge. Der
Vertragsarzt müßte bereits zum Zeitpunkt der Verordnung von Hörhilfen eine
leistungsrechtlich relevante Weichenstellung vornehmen. Der Versicherte, der z.B.
Ersatz für eine verordnete Hörhilfe oder deren Reparatur benötigt, müßte sich ein Bild
davon machen, ob der von ihm ins Auge gefaßte Hörgeräte-Akustiker für seine Form
von Hörbeeinträchtigung zugelassen ist. Nicht nur aus dem Blickwinkel der
verordnenden Vertragsärzte und der Versicherten, sondern auch der Krankenkassen ist
zur Vermeidung abrechnungsrechtlicher Schwierigkeiten eine umfassende
Sicherstellung auf dem Gebiet der Hörgeräte-Akustik zu verlangen. Darüber hinaus
könnte die Zulassung für nur ein Segment des Leistungsspektrums zu Wettbewerbs-
Verzerrungen führen. Immerhin begründet der Kläger seinen Antrag auf Teilzulassung
damit, die von ihm gewollte Konstellation sei für ihn erheblich kostengünstiger; die
Tatsache, dass er nicht beabsichtige, ein Ladengeschäft zu eröffnen, erspare ihm
Aufwendungen in erheblicher Höhe. Ein hoher Marktanteil von Leistungserbringern, die
nur einen Teilbereich an Hilfsmitteln anbieten, könnte eine flächendeckende
Versorgung der Versicherten gefährden. Eine Anknüpfung der
krankenversicherungsrechtlichen Zulassung an das handwerksrechtliche (Voll-
)Berufsbild entspricht deshalb nicht durch der Forderung nach Eindeutigkeit und
Sicherheit im Rechtsverkehr, sondern gewährleistet auch eine funktionsgerechte
Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Der gesetzliche Auftrag der Sicherstellung
einer umfassenden Versorgung mit Hörhilfen jeglicher Art steht in sofern dem
Individualinteresse des Leistungserbringers an einer gewinnorientierten Spezialisierung
entgegen.
Die hier vertretene Auslegung des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist die Zulassung zur Versorgung der
Versicherten für die Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln von einer solchen Bedeutung,
dass sie der Berufswahl nahekommt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3
RK 25/94 - a.a.O.). Jedoch ist vorliegend die Berufswahl-Freiheit gerade wegen der hier
geforderten Übereinstimmung von krankenversicherungsrechtlicher Zulassung mit dem
Berufsbild des Gewerbe- und Handwerksrechts überhaupt nicht tangiert. Dem Kläger ist
es insbesondere unbenommen, nach Erlangung der Vollzulassung das Schwergewicht
seiner beruflichen Betätigung auf die Versorgung von Tinnitus-Erkrankten zu verlegen.
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Dementsprechend war das sozialgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung beimißt, § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG.
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