Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2004

LSG NRW (kläger, höhe, arbeitsentgelt, zahlung, arbeitnehmer, arbeitgeber, fälligkeit, stundung, verhandlung, abschluss)

Landessozialgericht NRW, L 12 (9) AL 224/03
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 (9) AL 224/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 27 AL 240/02
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist im Hinblick auf die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Insolvenzgeldes,
ob die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 zu berücksichtigen ist.
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Der 1969 geborene Kläger war als Kraftfahrer bei der I X GmbH in C tätig, über deren
Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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Entsprechend der vom Insolvenzverwalter ausgestellten Insolvenzgeldbescheinigung
bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die
Zeit vom 01.01. bis 27.03.2002 in Höhe von 4.158,68 EUR. Hiergegen erhob der Kläger
am 22.04.2002 Widerspruch und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der
Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001. Er trug vor, die X GmbH sei seit drei Jahren
nicht mehr tarifgebunden gewesen, worauf der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung eine
Betriebsvereinbarung zum sogenannten Weihnachtsgeld getroffen habe. Unter Vorlage
einer Kopie verwies er auf die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das
Weihnachtsgeld in vier Raten zu zahlen war, und zwar die erste Rate im Dezember in
Höhe von 800,00 DM brutto abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherung als
Nettoauszahlung per Scheck und weitere Zahlungen mit der Januar-, Februar- und
Märzlöhnung 2002.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 gestützt
auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R -
zurück. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen "Stichtagsregelung" sei eine
Verschiebung des Auszahlungstages (durch Betriebsvereinbarung) in das nachfolgende
Kalenderjahr rechtlich nicht zulässig. An der betrieblichen Übung bis zum Abschluss der
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ersten Betriebsvereinbarung sei die Jahressonderzahlung gemäß den Bestimmungen
des "Tarifvertrags über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens"
jeweils am 30.11. des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt worden. Trotz Wegfalls der
Tarifbindung hätten durch die Betriebsvereinbarung nicht die
Anspruchsvoraussetzungen neu geregelt werden sollen, sondern nur die
Fälligkeitsmodalitäten. Der bisherige Auszahlungstermin sollte grundsätzlich
beibehalten und dem Arbeitgeber nur eine Stundung gewährt werden. Eine solche
Stundung aber rechtfertige keine Einbeziehung des Anspruchs in den
Insolvenzgeldzeitraum.
Am 04.11.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, höheres Insolvenzgeld unter
Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsgratifikation zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten
Auffassung festgehalten.
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Mit Urteil vom 09.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nach § 183
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Der
Insolvenzgeldzeitraum umfasse die Zeit vom 28.12.2001 bis 27.03.2002. Durch die
Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 sollte lediglich eine Stundung im Sinne eines
Hinausschiebens der Fälligkeit für die nach betrieblicher Übung eigentlich für Ende
November vorgesehene Zahlung der Weihnachsgratifikation erfolgen. Dies werde
schon durch die Wortwahl "aufgrund der andauernd schlechten Wirtschaftslage" und
"folgende Zahlungsweise" deutlich gemacht. Ein derartiges Verschieben bei
unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs rechtfertige nach der Rechtsprechung des
BSG jedoch keine Einbeziehung in den Insolvenzgeldzeitraum. Hätte nämlich eine
Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden
Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung
zum Insolvenzgeldzeitraum, widerspreche dies dem Grundsatz, dass das Arbeitsentgelt
regelmäßig dem Zeitraum zuzurechnen sei, in dem es erarbeitet worden sei.
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Gegen das ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2003 Berufung
eingelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 abzuändern und nach dem
Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich sei nicht, wann die
Gratifikation beansprucht werden könne, sondern wann der Anspruch auf sie
arbeitsrechtlich entstanden sei. Es gehe nicht darum, ob die Gratifikation im
Insolvenzgeldzeitraum beansprucht werden könne, sondern ob sie für diesen Zeitraum
zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass beim Insolvenzgeld der Grundsatz gelte, dass
Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem es erarbeitet worden
ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Diese Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Das SG hat die Berufung zugelassen. Hieran ist der Senat
gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem
Kläger kein höheres Insolvenzgeld zu gewähren ist.
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Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf
Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die
vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt
haben. Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf
Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
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Ist zunächst nicht zweifelhaft, dass es sich bei der vorliegenden Jahressonderzahlung
um Arbeitsentgelt im Sinne von § 183 Abs. 1 SGB III handelt, ist sie jedoch nicht in die
Insolvenzgeldberechnung einzubeziehen. Denn sie ist weder dem
Insolvenzgeldzeitraum zeitanteilig zuzurechnen, noch ist sie als nicht einzelnen
Monaten zuzurechnende Zahlung den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor
Eintritt des Insolvenzereignisses zuzuordnen. Zu prüfen war zunächst, ob dem Kläger
die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) überhaupt zustand. Nach seinen Angaben
in der mündlichen Verhandlung verfügte der Kläger über keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag. Nach den Feststellungen der Beklagten war der Arbeitgeber ab
01.01.2000 als Unternehmer ohne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband geführt.
Dieser Umstand hat jedoch auf den Anspruch des Klägers keine Auswirkung, weil
gemäß § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz die Tarifgebundenheit bis zum Ende des
Tarifvertrags bestehen bleibt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung
angegeben, Gewerkschaftsmitglied zu sein und erklärt, seit 1990 in dem Unternehmen
ohne Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags gearbeitet zu haben. Nach
jahrelanger betrieblicher Praxis sei die Höhe des Lohnes und der Jahressonderzahlung
aber an den jeweils gültigen Tarifvertrag gekoppelt gewesen. Die tarifvertraglichen
Änderungen in der Lohnhöhe und der Höhe der Jahressonderzahlungen seien immer
entsprechend dem Tarifvertrag an die Arbeitnehmer weitergegeben worden. Von dem
Austritt des Arbeitgebers aus der Tarifgebundenheit habe er jedenfalls vor der Insolvenz
Kenntnis gehabt. Eine Änderung des Arbeitsvertrags sei weder mündlich noch schriftlich
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erfolgt.
Ein arbeitsvertragsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der
Jahressonderzahlung in der Höhe, wie sie sich aus dem Tarifvertrag über die tarifliche
Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-,
Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens ergibt, war damit
gegeben. Da der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nach dem Ausscheiden
aus der Tarifgebundenheit nicht wirksam geändert hat (z.B. durch eine
Änderungskündigung oder den mündlichen Abschluss einer neuen Vereinbarung), ist
zudem festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2001 Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung in Höhe von 55 % einer Monatsvergütung hatte (§ 2 Ziffer 2.2 des
oben genannten Tarifvertrags).
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Die zeitliche Zuordnung der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach § 3 des
genannten Tarifvertrags. Dieser hat folgenden Wortlaut: 1. Der Zeitpunkt der
Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
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2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als
Auszahlungstag im Sinne des § 3 Nr. 1 der 01. Dezember.
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In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher
durchzuführen.
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3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
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Durch die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 sind die Auszahlungstage für die
zweite bis vierte Jahressonderzahlungsrate nicht vom 01.12.2001 auf die Tage der
Januar-, Februar- und Märzlöhnung und damit die Zuordnung dieser drei Raten nicht
von 2001 in das Jahr 2002 verändert worden, weil dies mit der tariflichen Regelung
unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 02.11.2000 - B 11
AL 87/99 R - und Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R -), der sich der Senat
anschließt, verbieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, den Auszahlungstag auf
einen Tag außerhalb des Kalenderjahres, für den die Sonderzahlung gedacht ist, zu
legen. Die tarifliche Regelung begründet einen Anspruch auf Sonderzahlung je
Kalenderjahr für alle Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis stehen. Nach der tariflichen Sonderregelung sollen die
Sonderzahlungen neben der Betriebstreue auch die Gegenleistung für die im jeweiligen
Kalenderjahr geleistete Arbeit sein. Hätte eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein
bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderzahlung in das nächste Kalenderjahr
zu legen, Auswirkung auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, würde dies dem
Grundsatz widersprechen, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum
zuzuordnen ist, in dem es "erarbeitet" worden ist. Auch für die Zeit vom 28.12. bis
31.12.2001 steht dem Kläger ein Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nicht zu, weil er
am 07.12.2001 bereits die erste Jahressonderzahlungsrate erhielt, womit die vier Tage
im Jahr 2001 jedenfalls abgedeckt sind.
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Führt mithin die Jahressonderzahlung für 2001 nicht zu einem höheren Anspruch des
Klägers auf Insolvenzgeld, war auch eine für das Jahr 2002 in Betracht kommende
Sonderzahlung nicht zu 3/12 zu berücksichtigen. Die Jahressonderzahlung als
Leistung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Endgeldabrechnungszeitraum
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gezahlt wird, begründet zwar einen Insolvenzgeldanspruch in Höhe des auf den
Insolvenzgeldzeitraum entfallenden Anteils, wenn arbeitsrechtliche Vereinbarungen
oder tarifvertragliche Regelungen für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem
Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen (vgl. BSG Urteil vom 18.03.2004 -
B 11 AL 57/03 R -). Eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an
einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern
grundsätzlich ungekürzt zustehende Jahressonderzahlung ist demgegenüber aber nicht
einzelnen Monaten zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R -
m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um eine solche tarifvertragliche Regelung, die allen
am Stichtag ungekündigten Arbeitnehmern eine volle Jahressonderzahlung zubilligte,
aber eben keinen anteiligen Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden. Dann aber kommt
eine Dreizwölftelberücksichtigung für die Monate Januar bis März 2002 auch nicht in
Betracht.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er mit dem SG der Sache grundsätzliche
Bedeutung zumisst (§ 160 Abs. 2 Ziffer 2 SGG).
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