Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2005
LSG NRW: aufschiebende wirkung, aktiengesellschaft, eintragung im handelsregister, konstitutive wirkung, vollziehung, rücknahme, versicherungspflicht, härte, anfechtungsklage, gefahr
Landessozialgericht NRW, L 16 B 1/05 KR ER
Datum:
18.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 1/05 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 195/04 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 17.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5., die bis zum
05.11.2003 als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Maklerbüro der Antragstellerin
(im Folgenden: ASt in) tätig waren. Mit notariellem Vertrag vom 06.11.2003 gründeten
die Brüder I L und C L die Q Vermögensverwaltung AG (im Folgenden: AG) mit Sitz in V.
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Das
Grundkapital beträgt 50.000 EUR. Durch Beschluss vom 06.11.2003 bestellten die
Gründer den dreiköpfigen Aufsichtsrat der AG und stellten gemäß § 28 Aktiengesetz
(AktG) die Satzung der AG fest. Der Aufsichtsrat bestellte am selben Tag u. a. die
Beigeladenen zu 2. bis 5. zu Mitgliedern des insgesamt sechsköpfigen Vorstands. Einen
Vergütungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die
Vorstandsmitglieder regelt der Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2003 nicht. Unter
Berufung auf die Bestellung der Beigeladenen zu 2. bis 5. zu Vorstandsmitgliedern der
AG führte die ASt in in der Folgezeit keine Rentenversicherungsbeiträge bezüglich der
Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. bis 5. im Maklerbüro der ASt in mehr ab.
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Nachdem die Antragsgegnerin (im Folgenden: AG in) der ASt in auf eine entsprechende
Anfrage hin zunächst unter dem 03.12.2003 die Auskunft erteilt hatte, die Beigeladenen
zu 2. bis 5. seien als Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft auch in allen
daneben ausgeübten Beschäftigungen nicht rentenversicherungspflichtig, nahm sie
diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 12.12.2003 zurück und stellte die
Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5. in ihrem
Beschäftigungsverhältnis bei der ASt in fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch der
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ASt in wies die AG in mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 als unbegründet
zurück. Gemäß § 1 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem
01.01.2004 geltenden Fassung unterlägen Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften in Beschäftigungen außerhalb von Konzernunternehmen generell
der Rentenversicherungspflicht. Die Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI
greife im Falle der ASt in nicht, da diese mit der Bestellung der Beigeladenen zu 2. bis
5. zu Vorstandsmitgliedern der AG rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die
Bestellung sei allein zu dem Zweck erfolgt, die Beigeladenen zu 2. bis 5. von der
Rentenversicherungspflicht freizustellen.
Auf der Grundlage einer am 28.04.2004 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die
Beigeladene zu 1. nach Anhörung der ASt in mit Bescheid vom 12.08.2004 das
Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5. über den
05.11.2003 hinaus fest und bezifferte den Nachforderungsbetrag für 2003 mit 3.497,52
EUR. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht. Den Antrag der ASt in auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Beigeladene zu 1.
abgelehnt. Zugleich hat die AG in die ASt in u. a. unter dem 02.07.2004 aufgefordert,
unverzüglich die Meldungen zur Sozialversicherung für die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu
korrigieren und die Rentenversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sowie für den Fall,
dass rechtzeitig keine Zahlungen geleistet werden, eine entsprechende Belastung des
Beitragskontos auf der Grundlage von Schätzungen in Aussicht gestellt.
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Unter dem Aktenzeichen S 6 KR 144/04 ist bei dem Sozialgericht Aachen ein
Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004, anhängig.
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Am 07.07.2004 hat die ASt in bei dem Sozialgericht Aachen im Wege eines
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht, die aufschiebende Wirkung der
Klage müsse angeordnet werden. Ihr Aufschubinteresse hat die ASt in mit der für sie
finanziell bedeutsamen Höhe der geforderten Rentenversicherungsbeiträge für die
Beigeladenen zu 2. bis 5. begründet, die ihre Liquidität und Kreditwürdigkeit ernsthaft
beeinträchtige. Auch sei der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Die
Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI lägen vor mit der
Folge, dass für die Beigeladenen zu 2. bis 5. keine Rentenversicherungspflicht
bezüglich der Tätigkeit in ihrem, der ASt in, Maklerbüro bestehe. Zwar sei die AG am
06.11.2003 noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen; sie habe aber bereits
als Vor-AG bestanden. Deren Rechte und Pflichten gingen ohne weiteres Zutun auf die
AG über.
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Die ASt in hat sinngemäß beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage S 6 KR 144/04 gemäß § 86 b Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
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Die AG in hat beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung noch habe die ASt in
dargelegt, warum die Vollziehung des Verwaltungsaktes für sie eine unbillige, nicht
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durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die
Voraussetzungen des § 86b Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 SGG lägen nicht vor.
Die Beigeladenen zu 1., auf die sich erstinstanzlich die Beiladung beschränkte, hat
keinen eigenen Antrag gestellt.
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Mit Beschluss vom 26.11.2004 hat das Sozialgericht den Antrag der Ast in
zurückgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides bestünden nicht. Die Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI sei
nicht anwendbar, da am Stichtag, dem 06.11.2003, noch keine Aktiengesellschaft
vorgelegen habe. Diese entstehe gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 AktG erst mit der Eintragung
im Handelsregister. Die AG in sei auch zur Rücknahme des zunächst erteilten
Bescheides vom 03.12.3003 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den o. g.
Beschluss Bezug genommen.
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Gegen den ihren Bevollmächtigten am 06.12.2004 zugestellten Beschluss hat die ASt in
am 23.12.2004 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr
bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe auf Druck der AG in am
20.01.2005 die Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 2. bis 5. in Höhe
von 3.437,52 EUR für die Zeit vom 06.11. bis zum 31.12.2003 und in Höhe von
22.670,48 EUR für das Jahr 2004 abgeführt. An ihrem Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage halte sie dennoch fest; die AG in müsse bei einem
Erfolg der Beschwerde die gezahlten Beiträge erstatten.
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Die ASt in beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.11.2004 zu ändern und die
aufschiebende Wirkung der Klage S 6 KR 144/04 gemäß § 86b Abs. 1 SGG
anzuordnen.
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Die AG in beantragt,
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die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom
26.11.2004 zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, spätestens mit der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge
sei der Anordnungsgrund - Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der
Rechtsverwirklichung - entfallen. Falls sich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte,
dass die Beiträge zu Unrecht eingezogen worden seien, würden diese
selbstverständlich unverzüglich erstattet werden.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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die Beschwerde der ASt in gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom
26.11.2004 zurückzuweisen.
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Sie schließt sich der Argumentation der AG in an.
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Die Beigeladenen zu 2. bis 5. stellen keine eigenen Anträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessaktes sowie der
Verwaltungsvorgänge der AG in sowie der Beigeladenen zu 1. verwiesen, die
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
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Gründe:
26
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 26. November 2004 den Antrag der
ASt in auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht zurückgewiesen.
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Gemäß § 86a Abs. 1 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144), in Kraft
getreten zum 02.01.2002, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten.
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der
Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der
Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben
einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Um eine solche Entscheidung
handelt es sich vorliegend: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 hat die AG in unter Rücknahme
des Bescheides vom 03.12.2003 die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu
2. bis 5. dem Grunde nach festgestellt und damit gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG über
Beitragspflichten der ASt in entschieden.
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Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides kann in den Fällen des § 86a Abs. 2
SGG gemäß Abs. 3 S. 1 der Vorschrift von der erlassenden Verwaltungsstelle ganz oder
teilweise ausgesetzt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der
Vollziehung erfolgen (vgl. Abs. 2 S. 2), wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG). In den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann
das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Nr.
2 SGG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
sind nicht ersichtlich. Solche ernstlichen Zweifel sind nur anzunehmen, wenn der Erfolg
des Rechtsmittels deutlich wahrscheinlicher ist als ein möglicher Misserfolg.
Anderenfalls wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie der Schwierigkeiten
einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung
der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der
Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. grundlegend LSG NRW,
Beschluss vom 18.12.2002, Az.: L 16 B 70/02 KR ER m. w. N., und Beschluss vom
03.06.2004, Az.: L 16 B 39/04 KR ER, jeweils veröffentlicht bei
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a RdNr.
27 m. w. N.).
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Der Erfolg des Rechtsmittels - Klage vor dem Sozialgericht - ist nicht deutlich
wahrscheinlicher als ein möglicher Misserfolg. Auf der Grundlage der in einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist
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von einer Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der gesetzlichen
Rentenversicherung bezüglich ihrer Tätigkeit für die ASt in über den 06.11.2003 hinaus
auszugehen; darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme des
Bescheides vom 03.12.2003 bei summarischer Prüfung des § 45 SGB X (Rücknahme
eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes) vor. Der Bescheid vom
03.12.2003 war rechtswidrig, weil er § 1 Satz 4 SGB VI widersprach. § 1 S. 4 SGB VI
bestimmte in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung, dass die Mitglieder des Vorstandes
einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig sind. Durch Art. 1 Nr. 2 des 2.
Gesetzes zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
27.12.2003 (BGBl. 2300 I, 3013) wurde S. 4 wie folgt gefasst: "Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie
angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten." Als Übergangsrecht
fügte der Gesetzgeber in § 229 SGB VI mit dem neuen Abs. 1a folgende Bestimmung
ein: "Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 06. November 2003 in
einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig
waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht
mit Wirkung für die Zukunft beantragen."
Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber grundsätzlich mit der Rechtsfigur eines
sogenannten Rechtsmissbrauchs - es handelt sich dabei um den Gebrauch von
Rechten, also um rechtmäßiges Handeln, wenn auch möglicherweise nicht in einem
vom Gesetzgeber intendierten Zweck - eine an sich zulässige Rechtsgestaltung mit
ihren entsprechenden auch sozialrechtlichen Folgen verwehren könnte, wie dies die
Spitzenverbände der Kranken-, Unfall-, Rentenversicherungsträger sowie der
Bundesagentur für Arbeit und mit ihnen die AG in und die Beigeladene zu 1. annehmen
(vgl. zu dem Problem SG Frankfurt, Urt. vom 15.09.2004, Az.: S 20 KR 2217/04, Juris-
Dokumentation, KSRE079021017, RdNr. 22 = NJW-RR 2005, 43 ff). Sie stützen sich bei
ihrer Argumentation auf die Gesetzesbegründung (vgl. zur Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung vom 05.11.2003, BTDrs. 15/1893,
S. 11 f.).
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Mit dem Bundessozialgericht (vgl. u. a. BSG, Urt. vom 19.06.2001, Az.: B 12 KR 44/00
R, Juris-Dokumentation, KSRE068821517, RdNrn. 21 und 23) kann zwar davon
ausgegangen werden, dass die wirksame Bestellung zum Vorstand einer
Aktiengesellschaft nach altem Recht die generelle Versicherungsfreiheit nach sich zog,
selbst wenn dies zu einer sozialpolitisch höchst unerwünschten Befreiung der
Vorstandsmitglieder von der Versicherungspflicht führte. Jedoch bezieht sich die
Befreiungsnorm des § 1 S. 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Altfassung
nur auf die Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer bereits bestehenden
Aktiengesellschaft. Auf den angeblichen Rechtsmissbrauch braucht nicht abgestellt zu
werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des angeblichen Rechts nicht einmal
förmlich ordnungsgemäß erfüllt sind.
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Dementsprechend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtswidrigkeit des
aufgehobenen Verwaltungsaktes; denn die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift
des § 229 Abs. 1a SGB VI, auf die sich die ASt in beruft, liegen nicht vor. Die
Beigeladenen zu 2. bis 5. sind am Stichtag, dem 06.11.2003, nicht Mitglied des
Vorstands einer Aktiengesellschaft gewesen. Eine Aktiengesellschaft, dessen Vorstand
sie angehören könnten, existierte zu diesem Zeitpunkt mangels Eintragung ins
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Handesregister noch nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 AktG besteht eine
Aktiengesellschaft als solche vor der Eintragung in das Handelsregister nicht. Im
Rahmen einer typisierenden und damit einfachen, sicheren und gleichmäßigen
Rechtsanwendung erscheint es zumindest bei einer Übergangsvorschrift, die in ihrer
Funktion als Ausnahme von der Regel restriktiv auszulegen ist, nicht geboten, auch
bereits die Vor-Aktiengesellschaft sowie die in Vollzug gesetzte Vor-Aktiengesellschaft
als Gesamthandgesellschaften eigener Art (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl. 2004, § 29
RdNrn. 1 f., § 41 RdNrn. 3, 4 m. w. N.) unter den Begriff der Aktiengesellschaft im Sinne
von §§ 1 S. 4, 229 Abs. 1a SGB VI zu fassen; dies widerspräche der genannten
Regelung des § 41 Abs. 1 S. 1 AktG. Auch soweit in der Literatur die sog.
Identitätstheorie vertreten wird (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 27 II 3 d
m. w. N.), wonach es sich bei der Vorgesellschaft einer Aktiengesellschaft und der
späteren juristischen Person um denselben Rechtsträger handele, wird der Eintragung
ins Handelsregister eine besondere Bedeutung zugemessen, die die Aktiengesellschaft
erst entstehen lasse und alle Vorschriften des Aktiengesetzes anwendbar mache. Für
eine an § 41 Abs. 1 S. 1 AktG orientierte Auslegung des § 229 Abs. 1a SGB VI spricht
aber auch der Praktikabilitätsgedanke. Das Aktiengesetz sieht umfassende
Prüfungspflichten des Registergerichts vor und formalisiert das Eintragungsverfahren.
Der Eintragung selbst kommt konstitutive Wirkung zu. Die Gründungsprüfung gemäß §§
33 ff. AktG bei einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft sowie die materiell-
rechtliche Einschätzung einer nicht eingetragenen Vorstandsbestellung müsste, wenn
man nicht auf eine formelle Eintragung ins Handelsregister anknüpfte, ansonsten durch
eine schwierige und aufwändige, durch eine Massenverwaltung kaum zu leistende
Parallelwertung der Einzugsstelle nachvollzogen werden (so auch Buczko,
Rentenversicherungspflicht von AG-Vorständen, DAngVers 2004, 161, 169; SG
Frankfurt, Urt. vom 15.09.2004, Az.: S 20 KR 2217/04, a. a. O., RdNrn. 24 f. m. w. N.). Bis
zu der Eintragung selbst kann im Übrigen ein Eintragungsantrag zurückgezogen
werden. Allein ein notarieller Vertrag zur Gründung der Aktiengesellschaft oder die
Festlegung einer Satzung, auch die Bestellung von Organen führen nicht zwangsläufig
und immer zu der Eintragung und damit letztlich nicht zwangsläufig zur Entstehung der
Aktiengesellschaft als solcher.
Auf Vertrauensschutz i.S. von § 45 Abs. 2 SGB X kann sich die ASt in ebenfalls nicht
berufen. Der Gründungsvorgang der Aktiengesellschaft war zum Stichtag am
06.11.2003 nicht abgeschlossen, da es, wie ausgeführt, an der Eintragung in das
Handelsregister fehlte. Insoweit besteht kein Vertrauensschutz darauf, dass bestehende
rechtliche Regelungen, hier Beitragsregelungen, auch in Zukunft unverändert bleiben
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der in der Regel langwierige
Gründungsvorgang erst am Stichtag selbst beginnt.
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Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken, dass im Übrigen die Voraussetzungen
für die Rücknahme des ursprünglich erteilten Bescheides vom 03.12.2003 gemäß § 45
SGB X gegeben sind. Zwar hat die AG in das ihr obliegende Ermessen offensichtlich
weder im Bescheid vom 12.12.2003 noch im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004
ausgeübt. Angesichts der klaren Rechtslage dürfte aber von einer
Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein, zumal auch der angefochtene
Aufhebungsbescheid (vom 12.12.2003) zeitlich unmittelbar dem fehlerhaften
Erstbescheid (vom 03.12.2003) folgte. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass nichts
dafür ersichtlich ist, dass die im November 2003 gegründete AG zwischenzeitlich in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
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Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 S. 2
SGG), hat die ASt in schließlich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie
inzwischen rd. 25.000 EUR an Beiträgen nachentrichtet, ohne dass offensichtlich
wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten sind. Auch hat die AG in die sofortige
Erstattung der geleisteten Beiträge für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens der ASt in
im Hauptsacheverfahren zugesagt. Im Übrigen widerspräche die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf § 28g S. 3 Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV) dem Interesse der ASt in, denn es besteht die Gefahr, dass diese die
auch abzuführenden Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung nicht mehr nach
Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenüber den Beigeladenen zu 2. bis 5. geltend
machen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 197 a SGG.
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Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (22.670,48 EUR x 3 Jahre x ¼) festgesetzt. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz
(GKG). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es in Beitragsstreitigkeiten
regelmäßig sachgerecht, nur ¼ der im Hauptsacheverfahren streitigen
Beitragsforderungen als Streitwert festzusetzen (vgl. ausführlich: LSG NRW, Beschluss
vom 21.01.2004 - L 16 B 102/03 KR -), bei Statusfeststellungen ist auf das Dreifache des
Jahresbetrages abzustellen (LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2005, Az.: L 5 B 28/04
KR m. w. N.).
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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, vgl.
§ 177 SGG.
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