Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002
LSG NRW: wiederaufnahme des verfahrens, angina pectoris, pflege, anerkennung, klagerücknahme, altersrente, erwerbsunfähigkeit, prozessfähigkeit, verkäuferin, widerruf
Landessozialgericht NRW, L 8 RA 1/02
Datum:
30.10.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 1/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 RA 55/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 8/03 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Anrechnung von
Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis
31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der
Pflege von Angehörigen vom 01.01.1991 bis 31.03.1995 durch
Klagerücknahme beendet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
2
Die am ...1932 in Gleiwitz, Polen, geborene Klägerin war dort zwischen 1947 und
September 1957 als Forstarbeiterin, Landarbeiterin, Verladearbeiterin und Verkäuferin
beschäftigt. Im Jahre 1958 siedelte sie in die Bundesrepublik über und war hier weiter
bis 1985 erwerbstätig. Am 24.07.1953, 19.06.1957 und 05.03.1971 brachte sie jeweils
ein Kind zur Welt.
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Einen im Jahre 1986 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 11.04.1986 und
Widerspruchsbescheid vom 23.09.1986). Im Rahmen des anschließend beim
Sozialgericht Detmold - S 13 An 275/86 - angestrengten Klageverfahrens legte die
Klägerin Bescheinigungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber aus der Zeit von 1947 bis 1957
vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte holte daraufhin u.a. Auskünfte
von dem polnischen Versicherungsträger ein. Dieser bestätigte unter dem 16.12.1989
und 31.01.1991 die Tätigkeiten der Klägerin als Landarbeiterin, Verladearbeiterin und
Verkäuferin.
4
Im weiteren Verlauf des Verfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid
vom 28.12.1989 in Gestalt der Bescheide vom 15.03.1990, 24.06.1991 und 10.09.1991
ab Januar 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung des deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975).
5
In einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht verpflichtete sich die Beklagte im
Juli 2000, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anrechnung weiterer Zeiten neu zu
berechnen. Daraufhin erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
6
Mit Bescheid vom 23.09.1992 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der
Klägerin in Ausführung des geschlossenen Vergleichs neu fest, wobei der Zeitraum vom
08.05.1945 bis zum 28.09.1957 bis auf eine Lücke von Januar bis März 1947 und von
Dezember 1948 bis März 1949 durchgehend mit versicherungsrechtlich relevanten
Zeiten belegt und in vollem Umfang (zu 6/6) bei der Rentenberechnung berücksichtigt
war. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte belief sich danach auf 21,6438.
7
Mit Bescheid vom 01.04.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin ab November 1997
Regelaltersrente. Dabei wurde die Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (= Tag vor
Vollendung des 17. Lebensjahres) nicht mehr als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die
Zeit vom 29.10.1949 bis 28.09.1957 wurde im Rahmen der Rentenberechnung
wertmäßig nur zu 5/6 angerechnet. Früher ergangene Bescheide über die Feststellung
dieser Zeiten wurden zugleich aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht
entsprächen. Der Rentenberechnung wurden weiterhin 21,6438 Entgeltpunkte
zugrundegelegt. Mit weiterem Bescheid vom 28.04.1998 stellte die Beklagte die Rente
unter Berücksichtigung der durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999)
geänderten Bewertung der Kindererziehungszeiten neu fest.
8
Zur Begründung ihres gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruchs machte die
Klägerin geltend, die bereits im Rahmen ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannte Zeit
vom 08.05.1945 bis 28.10.1949 (mit Unterbrechungen) sei auch bei ihrer Altersrente zu
berücksichtigen; denn eine Schlechterstellung dürfe insoweit nicht erfolgen. Aus dem
gleichen Grunde sei auch die Zeit vom 08.05.1945 bis 28.09.1957 - ebenso wie in dem
Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheid - ungekürzt (zu 6/6) anzurechnen. Sie habe
sämtliche Zeiten durch Unterlagen nach gewiesen.
9
Zugleich begehrte die Klägerin mit einem im Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz die
Anrechnung einer weiteren Zeit von Januar 1991 bis März 1995, in der sie ihre Eltern
wegen Schwerpflegebedürftigkeit gepflegt habe, sowie einer Zeit des
Kinderziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis
07.11.1958.
10
Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten nicht
erwerbsmäßiger Pflege ab. Derartige Zeiten seien grundsätzlich erst ab Januar 1992
berücksichtigungsfähig. Da die Klägerin den Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten aber
nicht rechtzeitig gestellt habe, könne auch die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 nicht
berücksichtigt werden.
11
Der gegen diesen sowie die im April 1998 ergangenen Bescheide einge legte
Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1999
zurückgewiesen.
12
Mit ihrer am 20.10.1999 beim Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin
ihr Begehren weiterverfolgt. In einem Erörterungstermin in Juni 2000 hat sie ergänzend
vorgetragen, auch in der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres (= 28.10.1949)
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Sie wisse aus eigener Erinnerung,
dass damals für sie und ihren ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesenen Vater
Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Im Hinblick auf die geltend
gemachte Berücksichtigungszeit wegen Pflege hat sie die Auffassung vertreten, dass es
eines Antrags auf Anrechnung dieser Zeit nicht bedurft habe. Die insoweit maßgebliche
Vorschrift des § 177 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei mit Wirkung ab
Januar 1992 geändert und mit Wirkung ab April 1995 insgesamt aufgehoben worden.
13
In einem weiteren Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 hat die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verfahren im Einvernehmen mit dieser
insoweit für erledigt erklärt, als damit die Anrechnung des Kinderziehungsurlaubs in der
Zeit von November 1953 bis Januar 1955 und von September 1957 bis November 1958
sowie die Berücksichtigung der Pflegezeiten ab dem 01.01.1991 geltend gemacht
wurde.
14
Mit einem persönlichen Schreiben vom 29.08.2001 hat die Klägerin diese Erklärung
widerrufen. Sie hat ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. G ... vom 11.09.2001
vorgelegt, ausweislich dessen sie sich dort seit Juli wegen eines psychologischen
Erschöpfungszustandes und einer schweren Depression in Behandlung befindet und
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Gerichtsverhandlung am
28.08.2001 Entscheidungen zu treffen.
15
Mit Bescheid vom 24.10.2001 erkannte die Beklagte nach einem richterlichen Hinweis
abweichend von den im April 1998 ergangenen Bescheiden zusätzlich eine glaubhaft
gemachte Pflichtbeitragszeit vom 29.10.1948 (= Vollendung des 16. Lebensjahres) bis
28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) an.
16
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
17
den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, soweit dies mit
dem im Verfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 24.10.2001 noch nicht erfolgt ist.
18
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen.
21
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit im
Hinblick auf die begehrte Anerkennung der Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in
Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie die
Anerkennung der Zeiten der Pflege von Angehörigen zwischen Januar 1991 und März
1995 durch Klagerücknahme beendet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
22
Gegen das am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.2002 Berufung
eingelegt. Sie habe die Klagerücknahmeerklärung ausnahmsweise widerrufen können,
weil sie ausweislich des vorgelegten Attestes des Dr. G ... prozessunfähig und damit im
Sinne von § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 579 Abs.1 Nr.4
Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Sie habe
gegenüber dem Sozialgericht bereits im Termin offenbart, der Verhandlung kaum folgen
zu können. Ihre Prozessfähigkeit sei im Übrigen nicht erst im Laufe des Verfahrens
weggefallen, sondern habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht
gegenüber ihrer Bevollmächtigten im Dezember 1999 nicht mehr vorgelegen. Insoweit
überreicht sie ein Attest des Internisten Herrn Deubel vom 15.03.2002 vor, aus dem sich
ergibt, dass sie dort von Oktober 1997 bis Februar 2000 wegen rezidivierender
Tachykardien, Angina pectoris-Beschwerden, Extrasystolie, einem Verdacht auf
Koronarar teriosklerose, Zentralen Durchblutungsstörungen mit Tinnitus aurium,
Bluthochdruck, Depressionen, einem psychophysischen Erschöpfungszustand und
Somatisierungsstörungen behandelt wurde. Seit Ende des Jahres 2001 - so die
Klägerin - sei ihre Gesundheit wieder soweit hergestellt, dass sie als prozessfähig
angesehen werden könne und in der Lage gewesen sei, ihre Prozessbevollmächtigte
wirksam zur Einlegung der Berufung zu bevollmächtigten.
23
Im Hinblick auf die begehrte ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeit von Mai
1948 bis 1957 räumt sie ein, nicht im Besitz weiterer Nachweise ihrer Arbeitseinsätze zu
sein. Ihre Schwester, die Zeugin M ... L ..., könne jedoch bestätigten, dass sie in dem
genannten Zeitraum weder krank noch arbeitslos gewesen sei. Auch für die Geburten
ihrer Kinder im Jahre 1957 und 1953 seien Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht aufgetreten;
sie habe lediglich jeweils drei Monate Mutterschutzurlaub in Anspruch genommen. Am
Tag der Geburt des ersten Kindes habe sie sogar morgens noch gearbeitet.
24
Die Klägerin beantragt,
25
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 01.04.1998, 28.04.1998 und 09.06.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 und des Bescheides vom 24.10.2001
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
29
Der Senat hat die Schwester der Klägerin, M ... L ..., als Zeugin vernommen. Auf das
Ergebnis der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Streitakten
des Sozialgerichts Detmold - S 13 An 275/86 - Bezug genommen. Dieser war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
31
Entscheidungsgründe:
32
Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erledigt und die
Berufung im Übrigen unbegründet.
33
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bezüglich der begehrten
Anrechnung von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen sowie von Zeiten der
Pflege von Angehörigen beendet (dazu unter (1.)) und die Klage im Übrigen
unbegründet ist (dazu unter (2.)).
34
(1.) Soweit die Klägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren weiterhin die Anrechnung
von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und
vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen von
Januar 1991 bis März 1995 begehrt, ist der Rechtsstreit durch die im Erörterungstermin
vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte
Klagerücknahme erledigt.
35
An der Wirksamkeit der Klagerücknahme durch die Klägerin und ihre
Prozessbevollmächtigte bestehen keine Zweifel. Die Rücknahmeerklärung wird durch
den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 122 SGG, § 165 ZPO). Sie ist unter
Beachtung der Anforderungen der §§ 160 Abs.3 Nr.8, 162 ZPO protokolliert worden.
36
Als Prozesshandlung ist die Erklärung nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Rechts über die Rücknahme von Willenserklärungen nach §§ 119 ff des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) anfechtbar (vgl. BSGE 14, S. 138; BSG SozR 1500 § 102 Nr.1).
37
Darüber hinaus kommt auch ein Widerruf nicht in Betracht. Widerrufen werden kann
eine solche Erklärung nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO gegeben sind
(vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr.2). Wiederaufnahmegründe sind jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des §
179 SGG iVm § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO vor. Dies schon deshalb, weil die Klägerin zur
Überzeugung des Senats während des gesamten Prozesses, insbesondere im
Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht und der teilweisen Klagerücknahme im
August 2001, nicht prozessunfähig war. Die insoweit von ihr vorgelegten Atteste des
Internisten Deubel und des Allgemeinmediziners Dr. G ... vermögen eine etwaige
Prozessunfähigkeit nicht zu belegen. Die darin genannten - für die behandelnden Ärzte
im Übrigen auch fachfremden - Befunde auf psychiatrischem Gebiet (schwere
Depressionen, psychophysischer Erschöpfungszustand, Somatisierungsstörungen) sind
nicht derartig gravierend, als dass Anlass zu Zweifeln an der Prozessfähigkeit der
Klägerin bestände. Abgesehen davon lassen sich auch dem Verhalten der Klägerin im
Rahmen des Streitverfahrens keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass sie nicht in der
Lage gewesen wäre, den Prozess zu führen. Vielmehr hat sie ihre Belange während
des gesamten Streitverfahrens zielstrebig verfolgt. So hat sie die Klage im Oktober 1999
persönlich erhoben und auch im Rahmen der beim Sozialgericht durch geführten
Erörterungstermine im Juni 2000 und August 2001 ihr Begehren ausweislich ihrer
protokollierten persönlichen Erklärungen klar zum Ausdruck gebracht und begründet.
38
Unabhängig davon steht der Klägerin der Anspruch auf Anrechnung der Zeit der
Pflegetätigkeit von Januar 1991 bis März 1995 sowie des Kinderziehungsurlaubs vom
15.11.1953 bis Januar 1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 aber auch nicht zu.
39
Ein Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Pflegetätigkeit für die Zeit von Januar bis
40
Dezember 1991 scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Tatbestand der
nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen im Rentenrecht erstmals zum
01.01.1992 eingeführt hat. Eine Berücksichtigung von Pflegezeiten bereits für die Zeit
vor Januar 1992 würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten (vgl. BSG, Urteil
vom 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R -, SozR 3-2600 § 58 Nr.16). Die Regelung des § 177
SGB VI (abgelöst zum 01.04.1995 durch § 279e SGB VI), die vor dem 01.01.1992 von
Pflegepersonen entrichteten freiwilligen Beiträge von dem Recht auf Umwandlung in
Pflichtbeiträge auszunehmen, ließ eindeutig den gesetzgeberischen Willen erkennen,
rentenrechtliche Besserstellungen der Pflegepersonen erst ab dem 01.01.1992 wirksam
werden zu lassen (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 249b SGB VI, Rdnr.3). Eine
solche bei der Einführung neuer sozialrechtlicher Vergünstigungen übliche
Stichtagsregelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG,
a.a.O.).
Für die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 war eine Berücksichtigung von Pflegezeiten
nach § 177 SGB VI zwar grundsätzlich möglich. Der insoweit erforderliche Antrag wurde
von der Klägerin jedoch nicht rechtzeitig gestellt. Gemäß § 177 Abs.4 S.1 SGB VI
musste die Anrechnung von Pflegezeiten bis zum 31.03.1992 bzw. bis zum Auflauf von
drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt werden.
Anderenfalls wurden Zeiten der Pflegetätigkeit nur vom Antragsmonat an berücksichtigt.
Da die Klägerin den Antrag auf Berücksichtigung von Pflegezeiten aber erst im Juni
1998 gestellt hat, kann die nur bis März 1995 geltend gemachte Pflegezeit nicht
berücksichtigt werden.
41
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Erfordernis, den entsprechenden Antrag
binnen drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit zu stellen, auch nicht mit
Aufhebung des § 177 SGB VI zum 31.03.1995 entfallen. Denn nach der ab 01.04.1995
geltenden Übergangsvorschrift des § 249b S.2 SGB VI werden Zeiten der
Pflegetätigkeit, die in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegt wurden,
weiterhin nur dann von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an berücksichtigt, wenn der
Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit
gestellt wird.
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Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Anrechnung der Zeiten des
Kindererziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis zum 31.01.1955 sowie vom 29.09.1957
bis 07.11.1958 fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat in
den angefochtenen Bescheiden für die 1953 und 1957 geborenen Kinder gemäß § 28b
FRG iVm § 249 SGB VI jeweils ein Jahr (vom 01.08.1953 bis 31.07.1954 sowie vom
01.07.1957 bis 30.06.1958) Kindererziehungszeit angerechnet. Eine darüber hinaus
gehende Kindererziehungszeit sieht das Gesetz nicht vor.
43
(2.) Soweit das Verfahren durch die teilweise Klagerücknahme nicht erledigt ist, ist die
Klage unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom
01.04.1998, 28.04.1998 und 06.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15.09.1999 unter Einbeziehung des Bescheides vom 24.10.2001 nicht im Sinne
des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind.
44
Zum einen führt die in dem Bescheid vom 01.04.1998 enthaltene Regelung, mit der
früher ergangene Bescheide über die Feststellung der darin enthaltenen Zeiten
aufgehoben werden, soweit sie nicht dem nunmehr geltenden Recht entsprechen, nicht
zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.04.1998. Zwar fehlt es insoweit an einer
45
genauen Bezeichnung der aufgehobenen Bescheide bzw. darin getroffenen (Teil-
)Regelungen. Dadurch wird der Bescheid vom 01.04.1998 aber jedenfalls deshalb nicht
rechtswidrig, weil es einer (teilweisen) Aufhebung der gegenüber der Klägerin zuvor
ergangenen Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheide vorliegend nicht bedurfte. In den
Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheiden ist keine - bestandskräftige und damit
aufhebungsbedürftige - Feststellung über die darin angerechneten Zeiten getroffen
worden. Bei Rentenfeststellungsbescheiden gehört regelmäßig nur die Entscheidung
über Art und Dauer und Höhe zum bindungsfähigen Verfügungssatz (BSGE 46, S. 236 f
m.w.N.).
Zum anderen hat die Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Anspruch auf die
(ungekürzte) Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis 1957 im Rahmen ihrer
Altersrente.
46
Soweit die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (=
Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als Beschäftigungszeit begehrt, hat die
Beklagte sie durch den Bescheid vom 24.10.2001 insoweit klaglos gestellt, als sie die
Zeit vom 29.10.1948 (=Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 28.10.1949 (= Tag vor
Vollendung des 17. Lebensjahres) ergänzend anerkannt hat. Eine Berücksichtigung der
Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (= 29.10.1948) kommt jedoch nicht in
Betracht.
47
Die Anrechnung der geltend gemachten Zeit von Mai 1945 bis zum 28.10.1948 richtet
sich nach dem DPSVA 1975 in der Fassung des Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes
in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, der gemäß Art.85 Abs.6 RRG 1992 zum
01.07.1990 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung des Art.20 Nr.3 RRG 1992,
nach der bei einer Rente, die vor dem 01.07.1990 begonnen hat, das DPSVA 1975 in
der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter Anwendung findet, ist vorliegend
nicht einschlägig. Zwar lag der Rentenbeginn der von der Klägerin bezogenen
Erwerbsunfähigkeitsrente vor diesem Stichtag. Die - hier in Rede stehende - Altersrente
der Klägerin begann jedoch im November 1997 und damit nach dem 30.06.1990, so
dass auf diese Rente das Zustimmungsgesetz in der Fassung ab Juli 1990 anzuwenden
ist (vgl. Poletzki/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Stand:
31.12.1998, Eigendruck Landesversicherungsanstalt Berlin, C, 9).
48
Nach Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes in der - hier maßgeblichen - Fassung ab
01.07.1990 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu
berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung (nur noch) in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) anzurechnen.
Polnische Zeiten können somit nur noch insoweit berücksichtigt werden, als auch das
FRG eine Anerkennung zulässt. Nach dem FRG kommt eine Anrechnung von
Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch nicht in Betracht.
Die Anrechnung von in Polen zurückgelegten Zeiten ist danach nur im Rahmen der §§
15 und 16 FRG möglich. Gemäß § 16 Abs.1 S.1 FRG ist die Anerkennung einer
Beschäftigung vor dem 17. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Art.6 § 4 Abs.3a
FANG aber frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen.
49
Unabhängig davon unterlag die Klägerin in dem Zeitraum vom 08.05.1945 bis zum
28.10.1948 (= Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als landwirtschaftliche
Arbeiterin auch keiner Versicherungspflicht. Beitragszeiten zur gesetzlichen
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Rentenversicherung konnten von diesem Personenkreis im Gesamtgebiet Polens (mit
Ausnahme der ehemals deutschen Gebiete) nach der Verordnung des Ministers für
Arbeit und Sozialfürsorge vom 28.03.1953 über die Ausdehnung der
Rentenversicherung auf alle Landarbeiter frühestens ab dem 01.01.1953 zurückgelegt
werden.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 29.10.1948 bis
28.09.1957 zu 6/6.
51
Nach dem hier anwendbaren DPSVA 1975 in der Fassung des zum 01.07.1990 in Kraft
getretenen Art.2 Abs.1 Zustimmungsgesetz richtet sich die Anrechnung der geltend
gemachten Zeiten nach dem FRG (s.o.). Nach § 22 Abs.3 FRG sind die ermittelten
Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten um 1/6 zu
kürzen. Nachgewiesen sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur dann, wenn
feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit etc.) nicht eingetreten sind (vgl. BSG SozR 5050, § 19 Nr.1).
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Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Senat jedoch nicht davon
überzeugt, dass derartige Ausfalltatbestände nicht eingetreten sind. So lassen sich den
von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ihrer damaligen Arbeitgeber lediglich
Beginn und Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch etwaige
Fehlzeiten entnehmen. Gleiches gilt für die von der Beklagten in den beim Sozialgericht
Detmold - S 13 An 275/86 - anhängig gewesenen Verfahren eingeholten Auskünfte des
polnischen Versicherungsträgers. Auch letztere konnten keine Angaben darüber
machen, ob und in welchem Umfang bei der Klägerin während ihrer jeweiligen
Beschäftigungsverhältnisse Fehlzeiten aufgetreten sind. Schließlich sind auch die
Angaben der Zeugin M ... L ... unergiebig. Diese konnte sich im Rahmen ihrer
Vernehmung zwar noch an die damaligen Tätigkeiten der Klägerin und den Namen ihrer
ehemaligen Arbeitgeber erinnern. Eine zeitlich nähere Eingrenzung der
Beschäftigungsverhältnisse war ihr jedoch nicht möglich. Ebenso wenig wusste sie, ob
die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 29.10.1948 bis zum 28.09.1957 ohne
Unterbrechungen erwerbstätig oder auch arbeitsunfähig war.
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Die Anwendung der ab 01.07.1990 geltenden Vorschriften des FRG führt im Übrigen
auch nicht zu einer Schlechterstellung der Klägerin gegenüber dem vorherigen
Rechtszustand. Denn die Beklagte hat unter Beachtung der Besitzschutzvorschrift des §
88 Abs.1 S.2 SGB VI bei der Rentenzahlung die Entgeltpunkte (21,6438)
zugrundegelegt, die der zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde
lagen.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen,
bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
55