Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2000

LSG NRW: psychoorganisches syndrom, unfallfolgen, störung der merkfähigkeit, psychiatrisches gutachten, vollrente, gutachter, behandlung, form, anosmie, diagnose

Landessozialgericht NRW, L 15 U 150/97
Datum:
30.05.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 150/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 11 U 11/94
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 18. März 1997 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser
Aufhebung des Bescheides vom 21. April 1995 verurteilt, der Klägerin
ab 01. Juni 1995 eine Dauerrente in Höhe von 50 vom Hundert der
Vollrente zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der
Klä gerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente.
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Die Klägerin betrieb zusammen mit ihren Eltern eine Mandelbrennerei und einen
Süßwarenstand, mit dem sie während der Saison an Jahrmärkten in Nordrhein-
Westfalen teilnahm. Ehrenamtlich war die Klägerin im Deutschen Schaustellerbund
tätig. Am 25.04.1993 erlitt sie auf der Heimfahrt von einem Kirmesplatz in L einen
schweren Unfall, als der von ihr gesteuerte Pkw mit einem Lkw zusammenstieß. Bei der
Erstaufnahme im Evangelischen Krankenhaus in V wurden bei der Klägerin Frakturen
beider Oberschenkel und des rechten Oberarmes, eine offene Schädelfraktur,
Mittelgesichtsverletzungen sowie ein Hirnödem festgestellt. Am 07.05.1993 stürzte die
Klägerin infolge eines Durchgangssyndroms aus dem Krankenhausbett und zog sich
eine Humerus-Trümmerfraktur rechts zu. Vom 19.07. bis 30.07.1993 wurde sie in der
Neurologischen Klinik I und danach bis zum 07.08.1993 in der Unfallchirurgischen
Abteilung der Klinik B in Bad T weiter stationär behandelt. Anschließend war sie bei
dem Chirurgen Dr. N in ambulanter Behandlung.
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Die Beklagte holte Gutachten auf chirurgischem, neurologischem und hals-nasen-
ohrenärztlichem Fachgebiet ein. Der neurologische Gutachter Dr. T stellte als
Unfallfolgen ein angedeutetes Stirnhirn-Syndrom und eine Schwäche der Zehenheber 2
bis 5 rechts fest. Das Stirnhirn-Syndrom habe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 25 v.H. und die Zehenheberschwäche zu einer MdE von weniger als 10 v.H.
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geführt. Der hno-ärztliche Gutachter Dr. G diagnostizierte eine fast komplette Anosmie
(Geruchsverlust) und schätzte die MdE mit 10 v.H. ein. Prof. Dr. N1 benannte als
Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet eine reizlose, kosmetisch nicht ganz
befriedigende Narbenbildung an der Stirn, eine Kraftminderung bei der Drehung des
rechten Armes im Schultergelenk, eine Bewegungseinschränkung im Schulter- und im
Ellenbogengelenk, eine Narbenbildung am rechten Oberarm, eine Verdickung des
körperfernen Oberarmendes rechts, eine Braunfärbung der Haut auf der Beugeseite des
Unterarmes, eine Gefühlsminderung auf der Innenseite des Oberarmes und der
Streckseite des Unterarmes rechts, eine Verformung des Oberarmkopfes, liegendes
Metallmaterial, eine Verdickung des Oberarmknochens und eine feste Knochennarbe
sowie eine Gang- und Standbehinderung, eine Schwellneigung des körperfernen
Oberschenkels links und der körperfernen Hälfte des Unterschenkels rechts
einschließlich Sprunggelenk und Fuß mit leichter Dellenbildung am Unterschenkel
rechts, eine aufgrund der beidseitigen Schädigung nicht im Seitenvergleich
nachweisbare, aber anzunehmende Muskelminderung beider Beine, Narbenbildungen,
eine geringe Braunfärbung der Haut im Bruchgebiet des rechten Unterschenkels und
Glänzen der Haut in dieser Gegend und am Fußrücken, einen leichten Reizzustand des
körperfernen Unterschenkeldrittels in Form einer Temperaturerhöhung, Knochennarben,
eine Verdickung des Oberschenkelknochens, liegendes Metallmaterial, eine
Asymmetrie des rechten Sprunggelenksspalts und eine Kalksalzminderung am rechten
Sprunggelenk sowie subjektive Beschwerden. Die Schädigungen am linken Arm
bewertete er mit einer MdE um 15 v.H., die Schädigungen am linken Bein mit 10 v.H.
und die Schädigungen am rechten Bein mit 20 v.H. Unter Einbeziehung der Ergebnisse
der Zusatzgutachten bildete er die Gesamt-MdE mit 50 v.H. Durch Gebrauch und
Gewöhnung sei eine Besserung der Unfallfolgen zu erwarten.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.1994 eine vorläufige
Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. ab 31.03.1994 und erkannte als
Unfallfolgen an: ein angedeutetes Stirnhirn-Syndrom, einen fast vollständigen Verlust
des Geruchsinns, eine kosmetisch nicht ganz befriedigende Narbenbildung an der Stirn,
eine Gebrauchsbehinderung des rechten Armes mit Bewegungseinschränkung des
rechten Schultergelenkes, eine Narbe am rechten Oberarm, eine herabgesetzte
Berührungsempfindung an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der
Streckseite des rechten Unterarmes, reizlos liegendes Osteosynthesematerial, eine
Gebrauchs- und Gangbehinderung des rechten Beines, eine Muskelverschmächtigung
des rechten Beines, eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels, des rechten
Fußgelenkes und des rechten Fußrückens, eine Bewegungseinschränkung des rechten
oberen und unteren Sprunggelenkes, Narben am rechten Bein bei liegendem
Osteosynthesematerial und eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.1994 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 25.11.1994 Klage erhoben und Verletztenrente nach einer
höheren MdE beansprucht.
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Während des Klageverfahrens holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten des
Dr. G1 ein, der als Folgen der Hirnkontusion eine Gefühlsstörung im Bereich des
rechten Armes, Kopfschmerzen leichten Grades und glaubhafte Zeichen einer geringen
Hirnleistungsbeeinträchtigung in Form von Konzentrationsstörungen, mangelhafter
Ausdauer und einer Persönlichkeitsveränderung diagnostizierte und die MdE
neurologischerseits auf 30 v.H. einschätzte. Der Chirurg Dr. E stellte auf seinem
Fachgebiet eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes,
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Narbenbildungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarmes, eine
Muskelminderung des linken Beines, Narben an der Außenseite des linken
Oberschenkels und im Bereich beider Kniegelenke, eine Schwellung des rechten
Unterschenkels und des Fußgelenks mit Bewegungseinschränkung unmittelbar nach
Metallentfernung, röntgenologische Veränderungen, eine Narbe im Bereich der Stirn
und glaubhafte Beschwerden fest. Aufgrund dessen bewertete er die Gesamt-MdE mit
40 v.H. Darauf gestützt, setzte die Beklagte die Dauerrente in dieser Höhe fest und
erkannte als Unfallfolgen an: einen Zustand nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma mit
schwerer Hirnkontusion und geringer Hirnleistungsbeeinträchtigung in Form von
Konzentrationsstörungen, mangelhafter Ausdauer und einer
Persönlichkeitsveränderung, einen fast vollständigen Verlust des Geruchssinns, eine
Narbe an der Stirn, eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, eine
Narbe am rechten Oberarm, Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Armes, eine
Muskelminderung des linken Beines, eine Narbe am linken Oberschenkel, eine
Schwellneigung am rechten Unterschenkel und am Fußgelenk, eine
Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes, Narben
am rechten Bein und eine sensible periphere Schädigung der Nervus Peronaeus rechts.
Das Sozialgericht hat ein nervenärztliches Gutachten von Dr. U und ein chirurgisches
Zusatzgutachten von Prof. Dr. C eingeholt. Prof. Dr. C hat die MdE auf seinem Gebiet ab
01.06.1995 bezüglich der Unfallfolgen am rechten Arm mit 10 v.H. und am linken Bein
mit unter 10 v.H. bewertet und ausgeführt, die Befunde im Bereich des rechten Beines
bedingten weiterhin eine MdE von 20 v.H. Aufgrund dessen schätzte er die MdE auf
chirurgischem Fachgebiet auf insesamt 30 v.H. Dr. U kam zu dem Ergebnis
neurologischerseits bestünden als Unfallfolgen ein postkontusionelles Syndrom mit
Kopfschmerz, Wetterfühligkeit und Anosmie. Eine hirnorganische Wesensänderung
oder Hirnleistungsschwäche sei nicht mehr feststellbar. Die MdE auf nervenärztlichem
Gebiet betrage ab 01.06.1995 10 v.H., die Gesamt-MdE 40 v.H.
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Durch Urteil vom 18.03.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich auf
das Ergebnis der Gutachten von Prof. Dr. C, Prof. Dr. N1, Dr. T und Dr. U gestützt.
Gegen das am 13.05.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.06.1997 Berufung
eingelegt und zur Begründung vorgebracht, eine Addition der MdE-Grade müsse zu
einer Gesamt-MdE von 60 v.H. führen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte anerkannt, daß der
Klägerin für die Zeit vom 31.03.1994 bis zum 31.05.1995 eine Verletztenrente in Höhe
von 60 v.H. der Vollrente zustehe. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.03.1997 zu ändern und die Beklagte unter
teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 21.04.1995 zu verurteilen, ihr ab
01.06.1995 eine Verletztenrente in Höhe von 50 v.H. der Vollrente zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Klagebegehren im noch streitigen Umfang für unbegründet.
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Das Berufungsgericht hat weiter Beweis erhoben durch Beiziehung eines von Prof. Dr.
N1 unter dem 08.08.1995 für den Gerling-Konzern erstattetes Gutachten. Anschließend
ist auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des
Orthopäden Dr. E1 eingeholt worden. Dieser Sachverständige hat ebenso wie zuvor
Prof. Dr. C die MdE auf chirurgischem Gebiet für die Zeit vor dem 01.06.1995 mit 40 v.H.
und anschließend mit 30 v.H. bewertet. Aufgrund der Feststellungen der
nervenärztlichen Gutachter hat er die Gesamt-MdE auf 65 v.H. für die Zeit vor dem
01.06.1995 und mit 40 v.H. für die Zeit danach eingeschätzt.
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Auf weiteren Antrag der Klägerin nach § 109 (SGG) hat der Senat ein neurologisches
Gutachten des Chefarztes Dr. T1 vom 06.01.1999 eingeholt. Er hat als Unfallfolgen ab
31.03.1994 ein psychoorganisches Syndrom mit Störung der Merkfähigkeit, der
Konzentration, des Antriebs, der Krankheitseinsicht und des Urteilsvermögens
festgestellt und eine MdE von 30 v.H. angenommen. Als weitere Unfallfolgen hat er den
kompletten Verlust des Riechvermögens mit einer MdE von 15 v.H., eine erhöhte
Neigung zu Kopfschmerzanfällen als Ausdruck einer vegetativen Fehlregulierung mit
einer MdE von 15 v.H., eine Schwäche bzw. Gefühlsfehlempfindungen im
Versorgungsgebiet des oberflächlichen Wadennervs mit einer MdE von 5 v.H. bewertet
und die Gesamt-MdE mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Gefühlsfehlempfindung habe sich in
der Folgezeit zu einer Gefühlsmissempfindung gewandelt, was zu einer Anhebung der
Einzel-MdE auf 10 v.H. führen müsse. Ferner seien verschiedene Anfälle mit
Bewußtlosigkeit und komplexen Handlungen zu berücksichtigen. Sie stellten
epileptische Anfälle dar und bedingten allein eine MdE von 40 v.H. Daher sei von einem
späteren Zeitpunkt an eine Gesamt-MdE von 70 v.H. zugrunde zu legen.
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Die Beklagte hat daraufhin ein nach Aktenlage erstattetes Gutachten des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 22.05.1999 vorgelegt. Er führt darin aus, ein
psychoorganisches Syndrom sei bei der Klägerin nicht feststellbar. Dr. T1 habe diese
Diagnose ohne die dafür erforderliche neuropsychologische Diagnostik im Sinne einer
testpsychologischen Untersuchung gestellt. Während der stationären Behandlung der
Klägerin seien keine hirnorganischen Anfälle festgestellt worden. Falls nunmehr ein
hirnorganisches Psychosyndrom attestiert werde, müsse eine unfallunabhängige
Demenz in Betracht gezogen werden. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. T1
zum kompletten Verlust des Riechvermögens stimmten nicht mit vorangehenden
gutachterlichen Feststellungen überein. Hinsichtlich der Kopfschmerzneigung sei die
MdE-Einschätzung nicht nachvollziehbar.
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Dr. L hält weiterhin eine MdE von 40 v.H. für angemessen.
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Der Senat hat sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Chefarztes Dr.
U1 eingeholt. Dieser Sachverständige ist der Auffassung, epileptische Anfälle seien bei
der Klägerin nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Die dokumentierten Verletzungen
seien zwar geeignet, solche Anfälle zu verursachen. Die von Dr. T1 beschriebenen
EEG-Veränderungen ergäben jedoch hierfür keinen Nachweis. Dr. T1 habe sich nicht
an die allgemein anerkannten Begriffe gehalten. Als Unfallfolgen stellt Dr. U1 eine
gezackte Narbe an der linken Stirn und kleine Narben am rechten Ohr, eine leichte
Deformierung des linken Mittelgesichts und eine geringe Störung der Mundöffnung, eine
inkomplette Riechstörung und hirnorganische Teilleistungsstörungen nach offenem
Schädel-Hirntrauma mit Mittelgesichtsbrüchen und Blutergüssen in den Kieferhöhlen,
einen Berstungsbruch des linken Stirnbeines, Hirnprellungen und Einblutungen in die
Hirnrinde sowohl im Stirnbereich als auch im Hinterkopfbereich beidseits fest. Für diese
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Unfallfolgen sei eine MdE von 40 v.H. auch über den 01.06.1995 hinaus angemessen.
Die Darstellung von Dr. U, wonach keine organisch bedingten psychischen
Auffälligkeiten mehr bei der Klägerin vorlägen, halte er für nicht zutreffend. Aufgrund der
Feststellungen im Gutachten des Dr. E1 seien die Folgen außerhalb des
neurologischen Fachgebietes mit 40 v.H. ab der ersten Rentenfeststellung 1994 und mit
30 v.H. ab 01.06.1995 angemessen bewertet. Aufgrund dessen schätzt Dr. U1 die
Gesamt-MdE mit 60 v.H. ab 31.03.1994 und mit 40 v.H. ab 01.06.1995 ein. Alle
einzelnen Unfallfolgen hätten ab 01.06.1995 eine deutliche Besserung erfahren.
Die Klägerin hat eine Stellungnahme von Dr. T1 vorgelegt. Darin heißt es, der Verlust
des Riechvermögens sei bei der Klägerin mit einer höheren MdE zu bewerten. Die von
der Klägerin beschriebenen Ereignisse könnten durchaus als epileptische Anfälle
gedeutet werden. Es sei unerheblich, dass sie sich bisher nicht in neurologische
Behandlung begeben habe und keine Medikamente gegen hirnorganische
Krampfanfälle verordnet worden seien. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme
weist Dr. U1 darauf hin, dass er die Hirnverletzung einerseits und die Beeinträchtigung
des Riechvermögen andererseits bei der MdE-Bildung getrennt beurteilt habe. Er sehe
weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hirnorganische Krampfanfälle
erlitten habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten (3 Bände) und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Ver handlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist begründet.
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Der Senat hatte allein über den Bescheid vom 21.04.1995 zu befinden, nachdem sich
der Rechtsstreit im übrigen durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten
erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG). Dieser Bescheid ist teilweise rechtswidrig, denn der
Klägerin steht ab 01.06.1995 eine Dauerrente in Höhe von 50 v.H. der Vollrente zu. Die
von der Beklagten angenommene Gesamt-MdE von 40 v.H. wird den verbliebenen
Unfallfolgen nicht gerecht.
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Die Klägerin leidet nach wie vor an den Nachwirkungen multipler Knochenbrüche und
Weichteilverletzungen im Bereich des rechten Armes und beider Beine. Die
chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. C und Dr. E1 haben übereinstimmend eine
mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Armes im Schultergelenk bei in
achsengerechter Stellung knöchern fest verheilter Fraktur des Oberarmknochens, eine
endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Beines im oberen Sprunggelenk
und eine mittelgradige Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk bei in
achsengerechter Stellung verheilter Pilon-Tibial-Fraktur, eine in achsengerechter
Stellung verheilte Femur-Fraktur linksseitig mit spindelförmiger Verdickung des Femur-
Schaftes und glaubhaften Beschwerden ohne nachweisbare Funktionsbehinderung,
eine Störung der Oberflächensensibilität am rechten Oberarm und am rechten Fuß, eine
Schwellneigung des distalen rechten Unterschenkels und der Sprunggelenksregion,
Narbenbildungen der linken Stirnseite, des rechten Oberarms und an beiden Beinen
sowie glaubhafte subjektive Beschwerden festgestellt. Aufgrund dessen haben sie die
Einzel-MdE wegen der Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Armes vor dem
01.06.1995 mit 15 v.H. und anschließend mit 10 v.H. bewertet. Die wegen der Schäden
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im Bereich des rechten Beines haben sie gleichbleibend eine MdE von 20 v.H.
angenommen, während die Befunde am linken Bein sich nach ihrer Ansicht leicht
gebessert haben und ab 01.06.1995 nur noch eine MdE von weniger als 10 v.H.
bedingen. Beide Sachverständige gehen davon aus, dass die Unfallfolgen auf
chirurgischen Fachgebiet ab 01.06.1995 insgesamt noch eine MdE von 30 v.H.
rechtfertigen.
Als Dauerfolgen der erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen sind über den 01.06.1995
hinaus eine gezackte Narbe an der linken Stirnseite und eine kleine Narbe vor dem
rechten Ohr, eine leichte Deformierung des linken Mittelgesichts und eine geringe
Störung der Mundöffnung, ferner eine inkomplette Riechstörung sowie leichte
hirnorganische Teilleistungsstörungen verblieben. Dies sieht der Senat aufgrund der
Feststellungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. U1 als erwiesen an. Der
Sachverständige hat aufgrund der hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen
die MdE auf neurologisch- psychiatrischem Gebiet auf 40 v.H. vor dem 01.06.1995 und
auf 30 v.H. für die Zeit danach eingeschätzt. Diese Staffelung berücksichtigt eine leichte
Besserung im Unfallfolgezustand während der ersten beiden Jahre nach dem Unfall.
Anschließend ist nach den Beurteilungen aller neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigen ein Dauerzustand eingetreten.
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Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass bei der Klägerin als
Unfallspätfolgen hirnorganische Krampfanfälle aufgetreten sind, die zu weitergehenden
Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben. Der Sachverständige Dr. T1 hat zwar eine
dahingehende Diagnose gestellt; seine Begründungen sind jedoch in sich nicht
nachvollziehbar. Bei der EEG-Auswertung folgt er nicht der allgemein anerkannten
Fachsprache und Diktion. Der Sachverständige Dr. U1 hat aufgrund einer
umfangreichen EEG-Diagnostik und sowie aufgrund der anamnestisch erhobenen
Angaben der Klägerin über zwei für sie unerklärliche nächtliche Zwischenfälle keinerlei
Anhaltspunkte dafür finden können, dass bei der Klägerin hirnorganische Krampfanfälle
aufgetreten sind. Ebenso wenig konnte er feststellen, dass es sich bei den geschilderten
nächtlichen Vorfällen um epileptische Anfälle gehandelt haben könnte. Selbst nachdem
der Sachverständige Dr. U1 auf die mangelnde Nachprüfbarkeit der von Dr. T1
durchgeführten EEG-Untersuchung hingewiesen hatte, sah sich Dr. T1 in seiner
ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nicht in der Lage, die EEG-Befunde
nachvollziehbar zu dokumentieren. Seine Analyse der anamnestisch erhobenen
Angaben der Klägerin über die nächtlichen Ereignisse ist ungenau und spekulativ.
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Ausgehend von den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. C, Dr. E1 und
Privatdozent Dr. U1 bewertet der Senat die Gesamt-MdE ab 01.06.1995 mit 50 v.H. Er
folgt dabei der - auch für den medizinischen Laien einleuchtenden - Erwägung des
Sachverständigen Dr. U1, die verbliebenen Funktionsbehinderungen und Beschwerden
auf neurologischem und unfallchirurgisch- orthopädischem Fachgebiet überschnitten
sich nicht, sondern verstärken sich sogar eher gegenseitig, weil die psychischen
Beeinträchtigungen bei der Kompensation von Körperschäden eher hinderlich seien.
Allerdings kann dies nicht dazu führen, die einzelnen Grade der MdE von jeweils 30
v.H. schlicht zu addieren. Vielmehr ist eine Gesamtschau der Einwirkungen aller
einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des
Zusammenwirkens der verschiedenen Funktionsstörungen vorzunehmen (BSGE 48, 82
= SozR 3870 § 3 Nr. 4; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1992 - L 2 U 2064/90
-, HV-Info 1993, 1513; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 56 SGB VII, Anm. 10.4; Benz, BW
1987, 609). Danach ist die Gesamt-MdE deutlich höher als die jeweiligen Einzelwerte
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der MdE, jedoch niedriger als deren Summe anzusetzen. Unter Beachtung dieser
Grundsätze erscheint eine Gesamt-MdE von 50 v. H. angemessen. Eine solche
Einstufung ab 06.06.1995 entspricht auch dem Heilungsprozess, in dessen Verlauf sich
die Funktionsbeeinträchtigungen auf chirurgischem, neurologischem und hno-
ärztlichem Gebiet in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall jeweils leicht um 10 v.H.
zurückgebildet haben. Dies rechtfertigt für die Folgezeit eine Reduzierung der Gesamt-
MdE um 10 v.H., nicht aber um 20 v. H.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG sind nicht erfüllt.
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