Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2000
LSG NRW: unterbrechung, bemessungsgrundlage, unfallversicherung, krankheit, drucksache, analogie, pflegebedürftigkeit, konkretisierung, gleichstellung, verfassung
Landessozialgericht NRW, L 10 P 48/99
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 P 48/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 12 P 10/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 P 3/00 R
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 20.04.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin wegen
nicht erwerbsmäßiger Pflege ihres Sohnes I ... auch während der Dauer des
Erholungsurlaubes der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne
Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage zu entrichten.
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Der Sohn der Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und bezieht
Leistungen entsprechend der Pflegestufe III. Die nicht erwerbstätige Klägerin pflegt
ihren Sohn zu Hause. Unter Berücksichtigung eines Pflegeumfanges von wöchentlich
mindestens 28 Stunden entrichtet die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Für mehrere Zeiträume in den Jahren 1995 und 1996 (07. bis 16.05.1995, 23. bis
27.07.1995, 02. bis 11.08.1996, 05. bis 09.09.1996, 30.09. bis 08.10.1996, 01. bis
06.11.1996) leistete die Beklagte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Ausnahme der Zeit im Juli 1995 (Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen)
hatte die Klägerin an den genannten Tagen Urlaub. Mit Bescheid vom 14.05.1997
lehnte es die Beklagte ab, die oben aufgeführten Zeiten, bei denen es sich um in
Anspruch genommene Urlaubs- bzw. Krankenhauspflege gehandelt habe, zu
berücksichtigen. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI ende die Rentenversicherungspflicht
der Pflegeperson, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfielen (z. B.
wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit der Pflegeperson).
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Auf den Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagte mit, die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hätten
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sich am 04.06.1996 darauf verständigt, die Rentenversicherungspflicht bei
Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Urlaubs bis zur Dauer eines Kalendermonats
im Jahr fortbestehen zu lassen. Die Bemessungsgrundlage sei dabei um die
Unterbrechungstage zu kürzen. Die von der Klägerin gemeldeten Unterbrechungen
würden entsprechend berücksichtigt.
Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR
lautet in diesem Punkt wie folgt:
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"Wird die Pflegetätigkeit dagegen unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen
Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist,
ergibt sich folgende Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung: Das
Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen, wenn
die Pflegeperson die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbricht.
Die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ist in diesen Fällen jedoch
um die Unterbrechungstage (Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist) zu kürzen.
Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung der häuslichen
Pflegetätigkeit die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, gelten Aufnahme- und
Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt
wird. Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht für den ersten und letzten
Tag der Verhinderung Anspruch auf Pflegegeld: Auch diese Tage gelten nicht als
Unterbrechungstage."
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Mit diesem Verfahren erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden und begehrte die
Zahlung ungekürzter Rentenversicherungsbeiträge. Die Beklagte wies mit
Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 den Widerspruch unter Bezugnahme auf das
oben aufgeführte Besprechungsergebnis zurück. In ihre Entscheidung hatte sie folgende
weitere Zeiten, in denen die Klägerin an der Pflege ihres Sohnes gehindert war, mit
einbezogen: 25. bis 30.06.1995, 01. bis 06.01.1997, 31.01. bis 02.02.1997, 21. bis
24.02.1997, 20. bis 26.03.1997 und 09. bis 13.05.1997.
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Die Klägerin hat am 09.01.1998 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, sie sei wie
eine normale Arbeitnehmerin zu behandeln, die auch während des Urlaubs
sozialversicherungspflichtig sei und für die auch während dieser Zeit entsprechende
Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, für sie für alle Zeiten ihres
Erholungsurlaubes seit dem 08.05.1995 Beiträge zur Rentenversicherung ohne
Kürzung der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 20.04.1999 abgewiesen
und ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeiten, in denen sie wegen Urlaubs an der
Pflege ihres Sohnes I ... gehindert sei, keinen Anspruch auf Entrichtung der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage.
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Weder § 3 SGB VI noch § 44 SGB XI hätten eine Regelung zur vorübergehenden
Unterbrechung der Pflegetätigkeit enthalten. Die bis zum 31.03.1995 geltende Vorschrift
des § 177 SGB VI, mit der die freiwillige Beitragszahlung von Pflegepersonen geregelt
worden sei, habe demgegenüber in Absatz 3 bestimmt, dass eine Unterbrechung der
Pflegetätigkeit wegen Erholungsurlaubs, wegen Krankheit oder wegen einer
anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat unbeachtlich sei.
Diese Regelung habe der Gesetzgeber in § 279 e Abs. 3 SGB VI lediglich für
Pflegetätigkeit in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 übernommen. Er habe
sich damit bewusst dagegen entschieden, die zuvor geltende Regelung für Fälle einer
vorübergehenden Unterbrechung der Pflegetätigkeit fortzuschreiben. Auch § 34 Abs. 3
SGB XI, der durch das erste SGB XI - Änderungsgesetz vom 14.06.1996 mit Wirkung
vom 25.06.1996 eingefügt worden sei, enthalte keine entsprechende Vorschrift. Das
Unterlassen einer derartigen Regelung sei auch nicht verfassungswidrig.
Ein Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen für die Zeiten der Unterbrechung der
Pflegetätigkeit durch die Pflegeperson ergebe sich jedoch aufgrund des
Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom
04.06.1996, dem über Art. 3 Abs. 1 GG Rechtswirkung im Außenverhältnis zukomme,
weil sich die Verwaltungspraxis daran orientiere. Soweit sich das
Besprechungsergebnis innerhalb des durch Gesetz und Verfassung vorgegebenen
Rahmens halte, sei es zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten.
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Gegen das ihr am 02.06.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.07.1999
Berufung eingelegt und vorgetragen, der Gesetzgeber habe vergessen, für die Zeit ab
dem 01.04.1995 eine Regelung für Urlaubszeiten von Pflegepersonen zu treffen. Es sei
auch nicht einzusehen, dass er nur eine Regelung für Pflegepersonen getroffen habe,
die ins Ausland - durchaus auch zu Urlaubszeiten - führen. Soweit Urlaubsabwesenheit
innerhalb Deutschlands nicht berücksichtigt werde, verstoße dies gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, für sie für alle Zeiten ihres
Erholungsurlaubes ab 08.05.1995 Beiträge zur Rentenversicherung ohne Kürzung der
Bemessungsgrundlage zu entrichten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.1999
zurückzuweisen.
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Sie meint, für den geltend gemachten Anspruch sei u.a. die tatsächliche Pflege durch
die Pflegeperson entscheidend, die jedoch wegen Urlaubs der Klägerin nicht habe
durchgeführt werden können.
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Weder § 4 SGB VI noch § 44 SGB XI würden eine Regelung zur vorübergehenden
Unterbrechung der Pflegetätigkeit durch die Pflegeperson enthalten. Die Regelung des
§ 34 SGB XI sei abschließend. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Wenn die
Klägerin als "Inlandurlauberin" eine Benachteiligung gegenüber Personen sehe, die im
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Ausland Urlaub machten, so verkenne sie, dass sich § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI auf
Auslandsreisen des Pflegebedürftigen und nicht der Pflegeperson beziehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 14.05.1997 und 11.12.1997
nicht beschwert. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in den im
Tatbestand genannten Zeiten, in denen die Klägerin wegen Urlaubs gehindert war,
ihren pflegebedürftigen Sohn I ... zu pflegen, Beiträge zur sozialen Sicherung an den
zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
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Gemäß § 44 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a, § 166 Abs. 2 Nr. 1 a, § 170 Abs. 1
Nr. 6 a SGB VI entrichten die Pflegekassen Beiträge an den zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit, in der eine nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 14
Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wenn der Pflegebedürftige
Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei einem Schwerstpflegebedürftigen 80 v.H. der
Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird.
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Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der
sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens
14 Stunden wöchentlich in einer häuslichen Umgebung pflegen, wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung hat. Ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts ist
Grundvoraussetzung des Anspruchs, dass die Pflegeperson die Pflege tatsächlich
erbringt (vgl. auch LSG Berlin vom 16.12.1998 - L 17 An 39/98 -). Daran fehlt es in den
streitbefangenen Zeiträumen infolge Urlaubs der Klägerin. Eine von § 3 Satz 1 Nr. 1 a
SGB VI abweichende gesetzliche Regelung des Inhalts, dass die Pflegekasse auch in
Fällen voürbergehender Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen Urlaubs der
Pflegeperson verpflichtet ist, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter
zu entrichten, enthalten weder das SGB VI noch das SGB XI. Die bis zum 31.12.1991
geltende Vorschrift des § 177 Abs. 3 SGB VI a.F. sowie die bis zum 31.03.1995
maßgebende Vorschrift des § 279 e Abs. 3 SGB VI bestimmten, dass eine
Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen z.B. Erholungsurlaubs der Pflegeperson der
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegensteht.
Diese Regelung ist mit Wirkung zum 01.04.1995 durch das Gesetz zur sozialen
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom
26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) aufgehoben worden. Die Vorschrift des § 34 SGB XI,
sowohl in der Fassung vom 26.05.1994 als auch in der durch das Erste SGB XI-
Änderungsgesetz vom 14.06.1996 (BGBl. I S. 830) geänderten und am 25.06.1996 in
Kraft getretenen Fassung, enthält ebenfalls keine Regelung über die Weiterentrichtung
von Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson für den Fall, dass diese aus
Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflegetätigkeit gehindert ist. § 34 Abs. 2 Satz
2 SGB XI in der ursprünglichen Fassung bestimmte lediglich, dass die Leistungen zur
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sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege
des Pflegebedürftigen ruhten. Als Begründung dafür ist angegeben worden, die
Pflegeperson werde zwar im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise entlastet, müsse
den Pflegebedürftigen daneben jedoch weiterhin noch pflegen. Deswegen müßten der
Pflegeperson die Ansprüche auf Beitragszahlung an die Rentenversicherung und auf
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten bleiben (BT-
Drucksache 12/5952). In dem durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz eingefügten
Abs. 3 des § 34 wird darüber hinaus auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer
vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme vom Ruhen der Leistungen zur sozialen Sicherung
abgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die Rechtsfolge des § 34 Abs. 3
SGB XI jedoch nur ein, wenn die dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen in der
Person des Pflegebedürftigen begründet sind. Die Regelung ist insoweit auch eindeutig.
Denn sie knüpft an die Regelungen des Abs. 1 und 2 an, die das Ruhen des
Leistungsanspruchs des Versicherten, also des Pflegebedürftigen, aus Gründen, die in
seiner Person liegen, und die Ausnahmen davon, regeln (vgl. Rehberg in: Hauck/Wilde,
SGB XI, § 44 Rz. 10; Dalichau/Grüner/Müller/Alten, SGB XI, § 34 Anm. 5). Die in der
Literatur geäußerten Zweifel an der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts (hierzu
Schuldzinski in LPK-SGB XI, § 34 Rz. 11) teilt der Senat daher nicht. Aus der
Begründung zu § 34 SGB XI folgt nichts anderes. Die Änderung sollte lediglich
klarstellen, dass Pflegebedürftige auch weiterhin Auslandsreisen von üblicher Dauer bis
zu sechs Wochen im Kalenderjahr durchführen können, ohne dass dies zum Wegfall
des Pflegegeldes führt. Damit wurde die Regelung, die die Pflegekassen in ihrer Praxis
bereits durchgeführt hatten, ausdrücklich in das Gesetz übernommen (BT-Drucksache
13/3696). Im übrigen sind auch keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass nur ein
Inlandsaufenthalt nicht jedoch ein Auslandsaufenthalt der Pflegeperson zum Ruhen der
Leistungen zur sozialen Sicherung führt.
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Scheidet eine Anwendung des § 34 SGB XI sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als
auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auf die Fälle aus, in
denen eine Pflegeperson aus in ihrer Person liegenden Gründen an der Verrichtung der
Pflegetätigkeit gehindert ist, kommt eine Analogie gleichermaßen nicht in Betracht.
Denn Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung einer Vorschrift ist, dass eine
Lücke in der einschlägigen gesetzlichen Regelung vorliegt, die durch eine Analogie
geschlossen werden könnte (BSG vom 17.07.1996 - 5 RJ 42/95 - in SozR 1200 § 42
SGB I Nr. 5). Hierzu muß nach dem rechtlichen Konzept des SGB XI eine planwidrige
Regelungslücke bestehen. Nicht entscheidend ist, ob es sozialpolitisch systemgerecht
oder zweckmäßig gewesen wäre, eine in gewisser Hinsicht ähnlich gelagerte
Fallgestaltung dem § 34 SGB XI zuzuordnen (zur Analogie vgl. BSG vom 14.12.1994 - 4
RA 42/94 - in: SozR 1200 § 39 SGB I Nr. 1 sowie BSG vom 28.07.1999 - B 9 V 18/98 R -
). Die Lückenfeststellung setzt voraus, dass ein nicht geregelter Fall vorliegt, für den
eine gleichartige Regelung als angemessen erscheint, wie sie für ähnliche Fälle
gesetzlich getroffen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.1999 - L 10 B 10/99 P -
m.w.N.).
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Ausgehend hiervon kann der Senat eine planwidrige Wertungslücke nicht feststellen.
Angesichts der bis zum Inkrafttreten des SGB XI geltenden Vorschriften der §§ 177 SGB
VI bzw. § 279 e SGB VI sowie der durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz
vorgenommenen Erweiterung des § 34 SGB XI war dem Gesetzgeber die Problematik
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der Pflegetätigkeit und deren Folgen für die soziale Sicherung der Pflegeperson
bekannt. Wenn der Gesetzgeber dennoch keine Regelung trifft, um eine Gleichstellung
der Pflegeperson mit den in §§ 1 ff. SGB VI genannten Personen zu erzielen, lässt dies
nur die Schlussfolgerung zu, dass derartiges auch nicht beabsichtigt war. Dies gilt umso
mehr, als sich anlässlich der Änderung des § 34 SGB XI durch das Erste SGB XI-
Änderungsgesetz eine solche gesetzgeberische Maßnahme, wenn sie denn gewollt
gewesen wäre, geradezu aufgedrängt hätte. Das ist nicht geschehen, mithin fehlt es zur
Überzeugung des Senats an einer planwidrigen Lücke und damit an der
Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung des § 34 SGB XI.
Die Begrenzung der Weiterentrichtung von Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegeperson gemäß § 44 SGB XI auf die in § 34 Abs. 3 SGB XI genannten Fälle ist
auch nicht verfassungwidrig. Als Prüfungsmaßstab kommt allein Art. 3 Abs. 1 GG in
Betracht, der in diesem Zusammenhang lediglich willkürliche Unterscheidungen des
Gesetzgebers verbietet. Denn von Verfassungswegen besteht - abgesehen von einem
durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 GG gewährleisteten Anspruch auf das
Existenzminimum, das die Sozialhilfe darstellt- kein Recht auf den Bezug bestimmter
Sozialleistungen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - in:
BVerfGE 82, 60 ff. [80]; BSG, Urteil vom 19.02.1998 - B 3P 11/97 R -). Ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die völlige soziale
Gleichstellung der Pflegepersonen mit den in § 1 ff. SGB VI aufgeführten Personen nicht
beabsichtigt, wenn dieses auch sozialpolitisch wünschenswert wäre (Maschmann, Die
soziale Absicherung familienangehöriger Pflegepersonen, in: SGb 8/95, S. 325 ff. [330];
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, § 3 Rz. 2 k; Reichert/Haase/Rauschenbach,
Rentenversicherung § 3 Rz. 11). Es sollte lediglich eine Verbesserung der sozialen
Sicherung der Pflegepersonen erreicht werden. Den Familienangehörigen sollte eine
gewisse soziale Absicherung aufgrund der Pflegetätigkeit die Entscheidung für die
Pflege und den (teilweisen) Verzicht auf Vorsorge durch Erwerbstätigkeit erleichtern
(BT-Drucksache 12/5262 zu § 40). Eine vollständige Gleichsetzung mit
erwerbsmäßigen Pflegenden und anderen versicherungspflichtigen Personen hat der
Gesetzgeber - wie aus § 44 SGB XI folgt - nicht erreichen wollen. So hat er von der
Gewährung eines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes abgesehen (Gallon in:
LPK-SGB XI, § 44 Rz. 7). Im Arbeitsförderungsgesetz werden Pflegepersonen lediglich
bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung berücksichtigt (§§ 78, 153, 154, 30
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderungsgesetz -). In der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz für Pflegepersonen während der
pflegerischen Tätigkeit (§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
(SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung). Als sachlicher Grund für die Begrenzung
der Sozialversicherungspflicht der Pflegeperson ist ebenso wie bei der Beschränkung
des durch die Pflegeversicherung abgedeckten Risikos das begrenzte für die
Pflegeversicherung zur Verfügung stehende finanzielle Volumen anzusehen. Eine
umfassende Sicherung der Pflegeperson war aus der Sicht des Gesetzgeber nicht
durchführbar. Die Orientierung der Leistungsvoraussetzungen (auch) an finanziellen
Vorgaben ist grundsätzlich nicht als sachwidrig anzusehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
19.02.1998 - B 3 P 11/97 R -).
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Der Senat merkt an:
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Soweit das SG die Weiterentrichtung von Beiträgen zur sozialen Sicherung der Klägerin
unter Kürzung der Bemessungsgrundlage aufgrund des Besprechungsergebnisses der
Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 04.06.1996 für gerechtfertigt
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hält, folgt der Senat dem nicht. Denn dem Besprechungsergebnis kommt - anders als
den Richtlinien der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem
XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) - keine Rechtswirkung im
Außenverhältnis über Art. 3 Grundgesetz (GG) zu. Den Begutachtungs-Richtlinien hat
das BSG derartige Wirkung zugesprochen, weil sich die Verwaltungspraxis an ihnen
orientiert. Soweit sich die Richtlinien innerhalb des durch Gesetz und Verfassung
vorgegebenen Rahmens halten, sind sie als Konkretisierung des Gesetzes zur
Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten (so BSG, Urteil vom 19.02.1998 -
B 3 P 2/97 R -). Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen
und des VDR vom 04.06.1996 hält sich indes nicht innerhalb des durch das Gesetz
vorgegebenen Rahmens und stellt somit keine Konkretisierung des § 34 SGB XI dar. Es
widerspricht vielmehr - wie dargelegt - der gesetzlichen Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung zumißt (§ 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG).
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